Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210588/6/Bm/Sta

Linz, 18.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn G O, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K Z, S, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.8.2011, BauR96-553-2010, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.10.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4.8.2011, BauR96-553-2010,  wurde über den  Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 1.450 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 iVm § 57 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben zumindest bis 29.6.2010 als Bauherr ein Vogelvoliere auf der Garage des Wohnhauses  L, A, auf dem GSt. Nr., KG. L – wie anlässlich eines Lokalaugenscheins durch die Baubehörde am 29.6.2010 festgestellt wurde – errichtet und somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw durch seinen anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass der Bw nie die Errichtung einer Vogelvoliere in Auftrag gegeben habe. Der Auftrag sei von Frau M B erteilt worden. Der Bw habe sich nicht gegen die Errichtung ausgesprochen, da er genauso wie Frau B die Ansicht vertreten habe, dass behördliche Genehmigungen nicht erforderlich seien. Er habe die Errichtung im guten Glauben zugelassen. Auch vom beauftragten Unternehmer, welcher ausschließlich mit derartigen Bauten beauftragt werde, sei nicht mitgeteilt worden, dass auch er sich wegen allfälliger Genehmigungen mit den Behörden in Verbindung setzen müsste. Somit könne dem Bw nicht einmal Fahrlässigkeit angelastet werden, da er nie eine Gesetzesverletzung für möglich gehalten habe. Für keinen Durchschnittsbürger würde eine Vogelvoliere, welche jederzeit wieder entfernt werden könne, ein Gebäude darstellen. Im Übrigen sei zwischenzeitig die Vogelvoliere vor Erlassung des Straferkenntnisses wieder entfernt worden.

Darüber hinaus stelle eine Vogelvoliere tatsächlich kein Bauwerk im Sinne der Oö. Bauordnung dar.

Die verhängte Strafe sei keinesfalls schuld- und tatangemessen und entspreche diese auch nicht den Einkommensverhältnissen des Bw. Nachdem die Vogelvoliere bereits wieder entfernt worden sei, wäre die Verhängung einer Strafe entbehrlich gewesen und hätte eine bescheidmäßige Ermahnung genügt, sofern die Behörde die Ansicht vertreten hätte, dass ein Verstoß gegen die Oö. Bauordnung vorliege.

Von der Behörde sei angenommen worden, dass der Bw monatlich 1.500 Euro ins Verdienen bringe. Tatsächlich erhalte jedoch der Bw nur ein Arbeitslosenentgelt in Höhe von täglich 45,53 Euro.

Nachdem die Vogelvoliere entfernt worden sei, sei auch kein Schaden entstanden.

Es werde daher der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge nach Aufnahme der angebotenen Beweise das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Strafverfahren einstellen, in eventu eine bescheidmäßige Ermahnung vornehmen, in eventu die Strafe angemessen herabsetzen.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2011, bei der der Bw, Frau B und sein anwaltlicher Vertreter gehört wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Jedenfalls bis 29.6.2010 wurde auf der Garage des Wohnhauses  L, A, auf Gst. Nr. , KG. L, eine Vogelvoliere durch den Volierenbauer A H, R, errichtet.

Verantwortlicher Bauherr war nicht der Bw, sondern Frau M B.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich zum einen aus dem Verwaltungsstrafakt und zum anderen aus den Aussagen des Bw sowie der Frau M B.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 Oö. Bauordnung 1994 bedarf die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauten über oder unter der Erde, die auf Grund ihrer Verwendung, Größe, Lageart oder Umgebung geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen oder das Orts- und Landschaftsbild zu stören, einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen.

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z2 Oö. Bauordnung 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs.2 bis 4 abweicht.

 

Nach § 57 Abs.2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 7 und 14 mit Geldstrafe von 1.450 bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

 

5.2. Strafbar gemäß § 57 Abs.1 Z2 sind die von einem Bauherrn eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unter den dort näher aufgezählten Voraussetzungen durchgeführten Ausführungshandlungen. Vom Bauwerber zu unterscheiden ist der Bauherr.

Bauherr im Sinne dieser Gesetzesstelle ist derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung ein Bau ausgeführt wird (vgl. VwGH vom 16.5.1979, Zl. 1725/77).

Im Grunde des vorliegenden Beweisergebnisses ist davon auszugehen, dass alleinige Bauherrin für die durchgeführte Baumaßnahme Frau M B war.

Der Auftrag für die nunmehr vorgeworfene Baumaßnahme wurde von Frau B M erteilt und wurde die Ausführung der Vogelvoliere vom Volierenbauer auch Frau M B in Rechnung gestellt.

 

Da somit dem Bw Bauherreneigenschaft nicht zukommt, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Die Kostenentscheidung ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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