Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522959/2/Fra/Bb/Gr

Linz, 21.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des X, geb. X, p. A. X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 31. August 2011, GZ VerkR21-38-2011, betreffend Entziehung der Lenkberechtung der Klasse B und weiterer Anordnungen mit diesem Bescheid, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

iVm §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z11, 7 Abs.4, 24, 25 Abs.3, 29 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG.  

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Urfahr-Umgebung hat mit Bescheid vom 5. August 2011, GZ VerkR21-38-2011, X (dem nunmehrigen Berufungswerber) die Lenkberechtigung der Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß § 25 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z11 FSG für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (= 21. August 2011) bis einschließlich 21. August 2013, entzogen und gleichzeitig festgestellt, dass für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG untersagt ist.

 

Des Weiteren wurde dem Berufungswerber gemäß § 30 Abs.1 FSG das Recht aberkannt, während der Entziehungsdauer von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich bei der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 21. August 2011, hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, die Entziehungsdauer auf 8 Monate herabzusetzen.

 

Er bestreitet darin die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG nicht, erachtet jedoch die verfügte Dauer der Entziehung seiner Lenkberechtigung im Ausmaß von 24 Monaten als zu hoch, als er im Einzelnen anführt, in keinem der verurteilten Fälle unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug gelenkt oder zum Transport benutzt zu haben. Es sei dies auch seine erste strafgerichtliche Verurteilung, er habe sich voll umfänglich geständig gezeigt und sei sich seiner Taten durchaus bewusst. Auch im Verwaltungsstrafregister seien keine derartigen oder anderweitigen Eintragungen evident.

 

Unter Zitierung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes stimmt der Berufungswerber zwar zu, dass bei strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtmittel eine Entziehungsdauer von bis zu 3 Jahren angemessen sei, erachtet jedoch erst im Wiederholungsfalle eine solche Dauer als gerechtfertigt.  

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat die Berufungsschrift ohne Berufungsvorentscheidung unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 20. September 2011, GZ VerkR21-38-2011/KB, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung und in die Berufung.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich auf Grund des für das Verfahren ausreichend geklärt vorliegenden Sachverhaltes als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde weder vom Berufungswerber noch von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat – aus den genannten Beweismitteln – folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Berufungswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11. April 2011, GZ 21 Hv 9/11 y, wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs.1 1. Fall, Abs.4 Z3 SMG und § 28a Abs.1 5. Fall, Abs.4 Z3 SMG, der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs.1 Satz 2 SMG und § 28 Abs.1 Satz 1 2. Fall SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Fall, Abs.2 SMG - unter Anrechnung der Vorhaft von 17. November 2010, 19.25 Uhr bis 11. April 2011, 14.45 Uhr – unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs.4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt. Das strafgerichtliche Urteil ist seit 3. Mai 2011 rechtskräftig.

 

Dem Urteilsspruch liegt zu Grunde, dass der Berufungswerber

·         Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugte, indem er im Zeitraum von 1998 bis 2010 regelmäßig Marihuanapflanzen großzog und insgesamt 400 bis 560 g Cannabiskraut sowie 8,7 bis 8,9 kg Cannabiskrautblüten erntete,

·         die Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b) mehrfach übersteigenden Menge Suchtgift dadurch anbaute, dass er im Zeitraum Anfang Oktober 2010 bis zur polizeilichen Sicherstellung am 10. November 2010 270 Stück Marihuanastauden großzog, wobei 3 Wochen vor der geplanten Ernte 1560,5 g Cannabiskrautblüten und 1990,2 g Cannabiskrautblätter sichergestellt wurden,

·         Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 249,9 g Cannabiskrautblüten im Zeitraum Juli 2010 bis zur polizeilichen Sicherstellung am 10. November 2010 mit dem Vorsatz besaß, diese in Verkehr zu setzen,

·         Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge anderen Personen überließ, indem er im Zeitraum von Ende 2007 bis Oktober 2010 insgesamt 5391 g Cannabiskrautblüten gewinnbringend zum Grammpreis von 7 bis 10 Euro verkaufte und im Zeitraum von 2003 bis September/Oktober 2010 teils unbekannte, teils bekannte Mengen Cannabiskrautblüten Anderen unentgeltlich zur Verfügung stellte und

·         Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erwarb und besaß, als er in den Jahren 1997/1998 mehrmals Kokain, LSD und Speed (Amphetamin), im Frühjahr 2010 zweimal Kokain und im Oktober 2010 2 Lines Kokain konsumierte.

 

Der Berufungswerber war bislang strafgerichtlich unbescholten. Laut den Eintragungen im Zentralen Führerscheinregister handelt es sich konkret auch um die erste führerscheinrechtliche Maßnahme (Entziehung der Lenkberechtigung) zum Nachteil des Berufungswerbers.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1.      um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder

2.      um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2  FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28a oder 31a Abs.2 bis 4 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. 

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

5.2. Grundlage für die Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers und die weiteren Maßnahmen nach dem FSG ist das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11. April 2011, GZ 21 Hv 9/11 y, mit dem der Berufungswerber wegen der wegen der Verbrechen nach § 28a Abs.1 1. Fall, Abs.4 Z3 SMG und § 28a Abs.1 5. Fall, Abs.4 Z3 SMG (Suchtgifthandel), der Vergehen nach § 28 Abs.1 Satz 2 SMG und § 28 Abs.1 Satz 1 2. Fall SMG (Vorbereitung von Suchtgifthandel) und der Vergehen nach § 27 Abs.1 Z1 1. und 2. Fall, Abs.2 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren unbedingt verurteilt wurde. Auf Grund der Bindung an das rechtskräftige Strafurteil ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber die strafbaren Handlungen, derentwegen er verurteilt wurde, auch begangen hat.

 

Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass im Hinblick auf die Verurteilungen nach  § 28a Abs.1 1. Fall SMG und § 28a Abs.1 5. Fall SMG von der Verwirklichung einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache nach § 7 Abs.3 Z11 FSG auszugehen ist. Dies wird durch den Berufungswerber auch nicht bestritten. Gemäß § 7 Abs.4 FSG ist die bestimmte Tatsache einer Wertung zu unterziehen.

 

5.3. Der Berufungswerber wendet sich allein gegen die Festsetzung der Entziehungsdauer und meint, das mit einer Entziehungsdauer von 8 Monaten das Auslangen gefunden hätte werden können. Dieser Auffassung vermag sich der Unabhängige Verwaltungssenat aber aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:

 

Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz stellen eine besondere Form der Kriminalität dar. Wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen sind derartige Verbrechen besonders verwerflich und gefährlich.

 

Zweifels­ohne ist davon auszugehen, dass Straftaten wie die vorliegenden typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert werden, weshalb es nicht von Bedeutung ist, ob die Taten im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme und dem Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen werden oder nicht (VwGH 7. Oktober 1997, 96/11/0357 uva.).

 

Der Berufungswerber hat den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift konsumiert, erzeugt, besessen und teils gewinnbringend, teils unentgeltlich in Verkehr gesetzt und damit anderen Personen Suchtgiftkonsum ermöglicht. Das Überlassen und Inverkehrsetzen von Suchtgift durch Weitergabe an Dritte ist im Hinblick auf die Herstellung von körper­lichen und psychischen Abhängigkeitsverhältnissen als besonders sozialschädlich zu beurteilen.

 

Erschwerend zu Lasten des Berufungswerbers ist ferner zu berücksichtigen, dass sich die von ihm begangenen Verbrechen nach § 28a SMG auf sehr große Suchtgiftmengen (jeweils 25-fache Grenzmenge bei der Erzeugung und Inverkehrsetzung) bezogen haben. Dieser Umstand und die Art der Verwendung Suchtgiftes (hier: überwiegend gewinnbringender Verkauf, teils unentgeltliche Weitergabe) hat letztlich Einfluss auf die Verwerflichkeit und Schwere der Straftaten. Dazu kommt die Tatbegehung während eines langen Zeitraumes von rund 12 Jahren (1998 bis 2010) sowie die gleichzeitige Begehung bzw. das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz in diesem Zeitraum. Dementsprechend ist jedenfalls ungeachtet der Tatsache, dass der Berufungswerber im Zeitpunkt der Tatbegehungen strafrechtlich unbescholten war, ihm bislang keine Entziehung der Lenkberechtigung zur Last liegt und er sich vor dem Strafgericht geständig gezeigt hat, eine entsprechende Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gerechtfertigt. Nachteilig im Hinblick auf die Entziehungsdauer wirkt sich auch aus, dass das Landesgericht Linz eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß der Dauer von 3 Jahren! verhängt hat.

 

Die seit dem Ende der strafbaren Handlungen (letzte Tat am 10. November 2010) bis zur Erlassung der Berufungsentscheidung verstrichene Zeit (rund 12 Monate) ist zu kurz, um entscheidend zu Gunsten des Berufungswerbers ins Gewicht fallen zu können, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass er nach dem Inhalt des strafgerichtlichen Urteils von 17. November 2010 bis 11. April 2011 in Haft war, sodass er naturgemäß (unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der Entziehung der Lenkberechtigung am 21. August 2011) ein normenkonformes Verhalten als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht ausreichend unter Beweis stellen konnte. Es darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass in diesem Zeitraum das gerichtliche Strafverfahren durchgeführt und nach Urteilserlassung auch das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung anhängig war und daher einem Wohlverhalten – wenn überhaupt - nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann.

 

Suchtgiftdelikte werden durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene erhöhte Mobilität wesentlich erleichtert. Unter Berücksichtigung seines bisherigen strafwürdigen und über Jahre andauernden verwerflichen Verhaltens ist die Annahme durchaus noch begründet, dass der Berufungswerber weitere schwere strafbare Handlungen begehen würde, sofern ihm dies schon jetzt durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ermöglicht würde. Seine Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten von Kraftfahrzeugen ist deshalb noch nicht gewährleistet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist der Ansicht, dass die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit 24 Monaten durchaus korrekt gewertet hat. Die verhängte Entziehungsdauer steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ähnlich gelagerten Fällen. Eine Unterschreitung dieser festgesetzten Entzugsdauer ist auf Grund der Verwerflichkeit und Schwere der begangenen Taten nicht möglich. Dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entziehungsdauer konnte damit in diesem Sinne kein Erfolg beschieden werden.

 

Die übrigen im Bescheid verfügten Maßnahmen (Lenkverbot gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG, Aberkennung nach § 30 Abs.1 FSG und Ablieferungspflicht des Führerscheines gemäß § 29 Abs.3 FSG) wurden nicht in Berufung gezogen, sodass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt. Sie sind zudem im Wesentlichen in den im erstinstanzlichen Bescheid angeführten gesetzlichen Bestimmungen angeordnete zwingende Folgen der Entziehung der Lenkberechtigung, sodass sie nicht zur behördlichen Disposition stehen können.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet. Es resultiert daraus die spruchgemäße Entscheidung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr.  Johann  F r a g n e r

 

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