Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222498/11/Bm/Sta

Linz, 18.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte  Berufung des Herrn F J P, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G, Dr. G,  K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 12.5.2011, Ge20-142-1-2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.11.2011 zu Recht erkannt:

 

I.             Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.         Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 12.5.2011, Ge20-142-1-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 280 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 und § 74 Abs.2 GewO 1994 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als Betreiber des bestehenden Verkaufslokales für Lebensmittel auf dem Grundstück , KG. R, mit der Adresse  R zu verantworten, dass seit zumindest 5.11.2009 bei der gegenständlichen Betriebsanlage eine Kälteanlage installiert und betrieben wird und somit eine Änderung des bestehenden Verkaufslokals vorgenommen wurde, die eine Genehmigungspflicht auslöst, ohne dass eine entsprechende gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung vorliegt. Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus der Eignung der Anlage Nachbarn durch Emissionen, wie Lärm zu belästigen."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass in der bestehenden gewerbebehördlichen Genehmigung für das Verkaufslokal für Lebensmittel die Aufstellung von Aggregaten für Kälteanlagen im Kellergeschoss des Hauses R enthalten sein müsse. Es sei nicht anzunehmen, dass die früheren Betreiber des Lebensmittelgeschäftes ohne Aggregate für Kühlanlagen ausgekommen seien. Die Betreibung des Lebensmittelgeschäftes mit  Aggregaten für die vorhandenen Kühlanlagen seien seit Bestehen dieses Geschäftes genehmigt und würde der nicht genehmigte Austausch auf umweltfreundlichere Kühlaggregate eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 280 Euro nicht rechtfertigen. Der erforderliche Antrag für die Änderung der genehmigten Betriebsanlage sei fristgerecht bei der Gewerbebehörde eingereicht worden. Eine Genehmigung sei bisher nicht erteilt worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und in die bezughabenden Betriebsanlagengenehmigungs­bescheide sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2011, zu welcher die anwaltliche Vertreterin des Bw erschienen ist und gehört wurde.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 280 Euro verhängt. Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinen Schulden und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand gesehen.

 

Den von der Behörde geschätzten persönlichen Verhältnissen ist der Bw im Berufungsverfahren insofern entgegengetreten, als er die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen vorgebracht hat. Weiters wurde vom Bw angeführt, dass Sorgepflichten für 2 Kinder bestehen und der Bw derzeit kein Einkommen besitzt.

 

Unter Berücksichtigung der vom Bw bekanntgegeben persönlichen Verhältnisse erscheint dem Oö. Verwaltungssenat die verhängte Geldstrafe als zu hoch bemessen.

Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist noch tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

6. Der Kostenausspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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