Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166105/10/Fra/Gr

Linz, 25.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung der X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21. April 2011, VerkR96-5580-2010, betreffend Übertretung des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. November 2011, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Wortfolge "unter anderem auf der L 513 zum Gumpinger Wald (Jedretsberg, Gemeinde Peterskirchen) " zu entfallen hat.

 

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe (73 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z.1 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.3 Z.1 leg.cit eine Geldstrafe von 365 Euro (EFS fünf Tage) verhängt, weil sie am 17. April 2010 um etwa 17:30 Uhr den PKW X von X weg auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, unter anderem auf der L 513 zum Gumpinger Wald (Jedretsberg, Gemeinde Peterskirchen) gelenkt hat, obwohl sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von zehn Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innnkreis – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen.

 

I.3.1. Unstrittig ist, dass die Bw keine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt. Strittig ist die Lenkereigenschaft. Die Bw vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, dass der Zeugin X, wh. in X, welche laut Anzeige der Polizeiinspektion Traiskirchen (Innkreis) vom 20. April 2010, GZ: A1/00000034202/01/2010, den Sachverhalt angezeigt hat, keine Glaubwürdigkeit zukomme. Die Bw verweist in diesem Zusammenhang auf ein Forstrechtsverfahren. Nach ihrer Auffassung komme auch dem Zeugen X keine Glaubwürdigkeit zu. Auch zwischen diesem Zeugen und ihr bzw. ihren Angehörigen besteht – wie mit der Zeugin X – ein bereits seit einigen Jahren schwelender Nachbarschaftskonflikt. Weiters ist die Bw der Auffassung, dass die im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Tatstrecke "von X weg auf Straße mit öffentlichem Verkehr u.a auf der L 513 zum Gumpinger Wald (Jedretsberg, Gemeinde Peterskirchen)" nicht dem von der Zeugin X als Ort der angeblichen Verwaltungsübertretung auf der Beilage 1 des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 24. März 2011 markierten Straßenverlauf entspreche. Die L 513 beginnt bei der Autobahnabfahrt in Walchshausen und verlaufe über Andrichsfurt nach Zell an der Pram. Laut Zeugin X hätte sich die Verwaltungsübertretung entlang des von ihr in der o.a. Beilage gelb markierten Straßenverlaufes ereignet. Der Spruch des Straferkenntnisses entspreche daher nicht den Anforderungen des § 44 a VStG an die Identifizierung der Tat u.a. nach dem Ort.

 

In ihren Berufungsergänzungen vom 18 und 19. Oktober 2011 vertritt die Bw die Rechtsansicht, dass es sich bei dem im gegenständlichen Straferkenntnis als Tatort angeführten Ort um einen von dem von der Zeugin X als Tatort angeführten Ort völlig verschiedenen Ort, und nicht etwa bloß um eine unbedeutende Ungenauigkeit in der Konkretisierung der ihr angelasteten Tat handelt. Eine Richtigstellung des Tatvorwurfes durch die Berufungsbehörde würde ihrer Ansicht nach keine auch im Berufungsverfahren zulässige Präzisierung eines grundsätzlichen richtigen, aber ungenau umschriebenen Tatortes, sondern vielmehr ein Auswechseln eines wesentlichen Sachverhaltselementes und damit eine unzulässige Änderung der ihr zu Last gelegten Straftat darstellen.

 

I.3.2. Bei der am 21. November 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sagte Frau X zeugenschaftlich zum Sachverhalt befragt aus, dass die Bw mit dem in Rede stehenden PKW am 17. April 2010 mehrmals vom Haus X, weggefahren ist. Sie habe beobachtet, wie beim Haus X, der Thujenzaun geschnitten und der Thujenschnitt weggebracht worden sei (das letzte Mal gegen 17:30 Uhr). Die Bw sei mit dem X, gefahren und der ihr auch bekannte X mit einem grünen X, Kennzeichen: X samt einem Anhänger. Der Thujenschnitt sei auf dem Anhänger geladen gewesen. Sie kenne die Bw schon seit Jahren und sie könne mit absoluter Sicherheit ausschließen, dass sie sich hinsichtlich der Identität der Person, welche den Mercedes: X gelenkt hat, geirrt hat.

 

Beweiswürdigend stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, dass Frau X Wahrheitspflicht ausgesagt hat, bei deren Verletzung sie mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Die Bw hingegen kann sich aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Position auch nach Opportunität verantworten, ohne deshalb Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Wenngleich es eine Tatsache ist, dass zwischen der Zeugin und ihr bzw. ihren Angehörigen ein offensichtlich jahrelanger Nachbarschaftsstreit besteht, konnte der Oö. Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte dafür finden, dass im konkreten Fall die Zeugin eine unwahre Aussage getätigt hätte. Die Bw ist unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen und hat sich somit ihrer Verteidigungsrechte begeben. So hätte sie bei der Verhandlung direkt an die Zeugin Fragen stellen können. Für den Oö. Verwaltungssenat ist sohin der der Bw zu Last gelegte Tatbestand mit der Maßgabe erwiesen, dass sie den verfahrensgegenständlichen PKW zu dem im Spruch des angeführten Straferkenntnisses angeführten Zeitpunkt von X, weg gelenkt hat. Für die Tatbestandserfüllung reicht es vollkommen aus, den Tatvorwurf hinsichtlich der Tatörtlichkeit auf "X" einzuschränken, denn es ist ein Faktum, dass das Anwesen: X an den Güterweg X angrenzt und es sich bei diesem Güterweg um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt. Für die Tatbestandserfüllung ist es irrelevant und kann dahingestellt bleiben, welche Strecke die Bw in der Folge den PKW gelenkt hat und wo das Ziel ihrer Fahrstrecke lag. Es handelt sich bei dieser Einschränkung des Tatvorwurfes um keine unzulässige Änderung der Sachverhaltselemente hinsichtlich des Tatortes. Wie bereits oben erwähnt, ist es für die Erfüllung des hier zu beurteilenden Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung nicht erforderlich, die Straßenzüge anzuführen, auf denen die Bw in der Folge den in Rede stehenden PKW gelenkt hat, sondern es reicht zur Tatbestandserfüllung der Vorwurf, dass der PKW vom Haus X weggelenkt wurde, völlig aus. Wohin letztendlich die Bw ihren PKW gelenkt hat, ist zwar im forstrechtlichen Verfahren, nicht jedoch in diesem Verfahren von Relevanz.

 

Da der der Bw zur Last gelegte Tatbestand aufgrund der Aussagen der Zeugin X erwiesen ist, konnte die Aufnahme weiterer Beweise unterbleiben.

 

Der Berufung konnte daher hinsichtlich der Schuldfrage keine Folge gegeben werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Was die Strafbemessung anlangt, hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für Übertretungen der gegenständlichen Art einen Strafrahmen von 363 Euro bis 2180 Euro vorgesehen hat. Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich zwei Euro über der Mindeststrafe. Die belangte Behörde hat die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw wie folgt geschätzt: Monatliches Einkommen von 1300 Euro bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Die Bw hat dieser Einschätzung nicht widersprochen, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrunde legt.

 

Die Bw weist Vormerkungen auf. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit konnte daher nicht zuerkannt werden. Straferschwerende Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Auch die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen kann nicht als überhöht angesehen werden, zumal der Gesetzgeber einen Strafrahmen bis zu sechs Wochen vorgesehen hat.

 

Insgesamt kann ist sohin die Strafe unter Berücksichtigung (geschätzten) sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt worden. Anhaltspunkte für die Anwendung des § 21 oder des § 20 VStG haben sich nicht ergeben.

 

Es konnte sohin der Berufung auch hinsichtlich der Strafe keine Folge gegeben werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

II: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 26.02.2014, Zl.: 2012/02/0081-6

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