Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166374/10/Sch/Eg

Linz, 30.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M. J. L., geb. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. September 2011, Zl. VerkR96-4145-2011-Hol, wegen Übertretungen der Straßenverkehrs-ordnung 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. November 2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 320 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. September 2011, Zl. VerkR96-4145-2001 Hol, wurde über Herrn M. J. L., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen, verhängt, weil er am 26. Juli 2011 um 21.45 Uhr den Pkw der Marke Mercedes-Benz x mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) im Gebiet von St. M. im Ortsgebiet H. auf dem Ortschaftsweg L. bis auf Höhe des x gelenkt habe, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, da eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,89 mg/l Atemluft (entspricht einem Blutalkoholwert von 1,78 Promille) ergab.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 160 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 26. Juli 2011 gegen 23.00 Uhr von Polizeibeamten vor dem Haus x, Gemeinde St. M., in einem Pkw auf dem Fahrersitz sitzend und schlafend angetroffen wurde. Vorausgegangen war eine telefonische Mitteilung an die Polizei seitens einer benachbarten Hausbewohnerin, der dieses Fahrzeug – mit Passauer Kennzeichen – verdächtig vorgekommen war. Laut aktenkundigen Angaben ihrerseits gegenüber der Polizei und auch im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens sei der Lenker des Fahrzeuges in der Ortschaft H. umher gefahren. Sodann sei das Fahrzeug in der Nähe ihres Gebäudes abgestellt worden, der Lenker sei am Fahrersitz sitzen geblieben.

 

Die Anzeigerin konnte keine näheren Angaben zum ihr nicht erkennbaren Lenker machen. Sie habe in der Folge ihren Bruder herbei gerufen, der ebenfalls das abgestellte Fahrzeug mit einer Person am Fahrersitz sitzend wahrgenommen habe. Es sei dann die Polizei verständigt worden. Seit etwa 21.45 Uhr des Vorfallstages sei das Fahrzeug dort abgestellt gewesen.

 

Die einschreitenden Beamten fanden, wie schon oben erwähnt, den Berufungswerber schlafend vor. Er konnte nach einiger Zeit geweckt und befragt werden. Hiebei stellten die Beamten eindeutige Alkoholisierungsmerkmale fest, sodass es vorerst zu einem Alkovortest kam. Dieser wurde laut Aktenlage um 23.06 Uhr durchgeführt, das Ergebnis war 0,81 mg/l Atemluftalkoholgehalt. In der Folge (23.25 und 23.27 Uhr) fand die Untersuchung mittels Alkomaten statt, hier ergab der niedrigere Wert der beiden Teilmessungen 0,89 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

 

In der Anzeige finden sich die Angaben des Berufungswerbers zur Sache wiedergegeben in der Form, dass er nach einem Streit mit seiner Gattin von zu Hause mit seinem Pkw weggefahren sei und irgendwo drei Halbe Bier getrunken habe. Dann sei er mit dem Pkw wieder nach H. gefahren und habe sich im Ortsgebiet einfach an den Straßenrand gestellt und sei im Auto eingeschlafen. Die Polizeianzeige enthält hinsichtlich der Angaben des Berufungswerbers über den Zeitraum des Alkoholgenusses vor dem Lenken folgende Ausführungen:

"26.7.2011 von 20.00 bis ca. 21.30 Uhr".

Als Art und Menge der Getränke wurden drei Halbe Bier angegeben, der letzte Alkoholkonsum vor der Atemluftmessung sei um ca. 21.30 Uhr erfolgt. Weiters heißt es: "Angaben über Nachtrunk: Nein."

 

Diese Ausführungen in der Anzeige wurden vom Meldungsleger schon bei seiner Zeugeneinvernahme im Verwaltungsstrafverfahren bestätigt, auch bei seiner Befragung anlässlich der oben erwähnten Berufungsverhandlung machte er in den wesentlichen Punkten diese Aussage.

 

Damit ist für die Berufungsbehörde nachvollziehbar, dass für den Meldungsleger keinerlei Grund bestand, auf einen allfälligen Nachtrunk, also einem Alkoholkonsum nach dem Lenkvorgang, näher einzugehen. So, wie sich für ihn die Sachlage dargestellt hat, musste zwangsläufig der Eindruck entstehen, dass der Berufungswerber bereits stark alkoholisiert das Fahrzeug gelenkt, in der Ortschaft H., wo auch er selbst wohnhaft ist, abgestellt hatte und dann im Fahrzeug eingeschlafen ist.

 

Demgegenüber verweist der Berufungswerber auf ein von ihm verfasstes und mit 29. Juli 2011 datiertes Schreiben an die Erstbehörde, welches er dann im Rahmen der Vorstellung gegen den erfolgten Entziehungsbescheid betreffend seine Lenkberechtigung, beigefügt hat, zumal dieses Schreiben offenkundig bei einer Vorsprache auf der Behörde nicht entgegen genommen worden war.

 

Dort schildert er seinen Alkoholkonsum in der Weise, dass er nach dem Streit mit seiner Gattin den Entschluss gefasst habe, das Haus zu verlassen und im Freien bzw. im Auto zu nächtigen. Deshalb habe er eine Jacke und "im Vorübergehen" einen 6er-Trag Bier und eine geschlossene Flasche Metaxa mitgenommen. Er sei vorerst – in nüchternem Zustand – mit dem Auto in der Ortschaft H. herumgefahren, in der Folge habe er es dann abgestellt. Dann habe er drei Flaschen Bier und eine halbe Falsche Metaxa getrunken, "um möglichst schnell geistig weg zu sein".

 

Irgendwann zwischen 20.00 und 22.00 Uhr sei er dann alkoholisiert ins Auto zurückgegangen, habe sich auf den Lenkersitz gesetzt und sei dann eingeschlafen bis er gegen 23.00 Uhr von Polizeibeamten geweckt worden sei. Bei seinen Angaben sei der Umstand zu berücksichtigen, dass er eben geweckt  worden und zudem alkoholisiert gewesen sei. Auf die Frage, wie er denn hierher gekommen sei, habe er wahrheitsgemäß mit den Worten "gefahren irgendwann um sieben rum, da war ich aber nüchtern", geantwortet.

 

Dieses Vorbringen hat der Berufungswerber im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens bzw. des Führerscheinverfahrens wiederholt und im wesentlichen auch bei seiner Befragung bei der Berufungsverhandlung bekräftigt.

 

Es kann somit im Hinblick auf die hier wesentliche Frage des Nachtrunks der Sachverhalt so zusammengefasst werden, dass vom Berufungswerber bei der polizeilichen Amtshandlung auf einen erst im abgestellten Fahrzeug erfolgten Alkoholkonsum nicht hingewiesen wurde. Es ist für die Berufungsbehörde daher nachvollziehbar, dass bei den einschreitenden Beamten, dies wurde vom Meldungsleger in seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung auch ausführlich und nachvollziehbar bestätigt, nicht der Eindruck entstehen konnte, hier wäre Alkoholkonsum erst nach dem Lenken erfolgt.

 

Demgegenüber liegen die Behauptungen des Berufungswerbers vor, die er zwar konzediert, dass er die Frage des Alkoholkonsums im Fahrzeug bei der Amtshandlung nicht thematisiert hatte, aber auf sein Schreiben vom 29. Juli 2011 verweist, wo er die Sache aus seiner Sicht dargelegt hatte.

 

Zur Frage des sogenannten "Nachtrunks", also dem Alkoholkonsum erst nach dem Lenken des Fahrzeuges, existiert eine umfangreiche und aussagekräftige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Wer sich demnach auf einen "Nachtrunk" beruft, hat die Menge des solcher Art konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen (VwGH 30.10.2006, 2005/02/0315).

Bei der Nachtrunkbehauptung kommt es naturgemäß sehr auf den Zeitpunkt an, wann dieser wesentliche Einwand erhoben wurde. Je früher dies der Fall war, desto glaubwürdiger wird im Regelfall dieses Vorbringen sein. Es ist daher grundsätzlich zu verlangen, dass bereits bei der Amtshandlung diese Gelegenheit von der beanstandeten Person ergriffen wird (VwGH 17.9.1999, 97/02/0545).

 

Auch kommt es auf das Motiv, weshalb der Betroffene den "Nachtrunk" gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten nicht unverzüglich erwähnt hat, nicht an (VwGH 21.12.2001, 99/02/0097).

 

Nachtrunkangaben sollen für die einschreitenden Beamten vor Ort überprüfbar sein, deshalb ist es auch nachvollziehbar, weshalb den Angaben, die sogleich gemacht, besonderes Gewicht zukommt. Es soll nicht so sein, dass jemand mit einer später erhobenen bloßen Schutzbehauptung, den Alkohol erst nach dem Lenken, bei dem er nicht betreten wurde, konsumiert zu haben, einer Bestrafung entgeht.

 

Dem Berufungswerber soll hier durchaus zugestanden werden, dass er nach dem Aufwecken durch die Beamten und aufgrund seines Alkoholspiegels wohl vorerst nicht ausreichend orientiert war. Die Amtshandlung dauerte aber, wie der Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung schilderte, durchaus einige Zeit. Dabei schilderte der Berufungswerber den Grund seines Aufenthaltes im Fahrzeug in der Form, dass ein Streit mit seiner Gattin vorangegangen sei, er deshalb das Haus verlassen und an einem nicht mehr erinnerlichen Ort drei Halbe Bier konsumiert habe. Dann habe er in H. das Fahrzeug abgestellt und sei dort eingeschlafen. Er gab bei der Amtshandlung auch an, dass er sich deshalb im Fahrzeug habe schlafen gelegt, da nicht er nicht mehr nach Haus zurückkehren wollte.

 

Bei der Berufungsverhandlung fügte der Rechtsmittelwerber diesbezüglich sogar noch an, dass er die Polizeibeamten darauf hingewiesen habe, dass der Fahrzeugmotor kalt sei. Zu diesem Zweck habe er die Motorhaube geöffnet, damit die Polizeibeamten dies nachprüfen könnten. Letztere hätten sein Ansinnen aber abgelehnt.

 

Angesichts dieses über konkrete Vorgänge geführte Gespräch zwischen dem Meldungsleger und dem Berufungswerber ist es für den Oö. Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungswerber während der ganzen Dauer der Amtshandlung derartig indisponiert gewesen sein sollte, dass er den höchst wesentlichen Einwand, nämlich den Alkoholkonsum erst nach dem Lenken, nicht zum Ausdruck gebracht hatte. Auch der Hinweis auf den schon abgekühlten Fahrzeugmotor, der offenkundig ein längeres Abstellen des Fahrzeuges belegen sollte, kann nur als zielorientiertes Vorbringen gedeutet werden. Auch hat der Berufungswerber einen konkreten Alkoholkonsum, nämlich die drei erwähnten Halben Bier, mitgeteilt.

 

Nach der somit gegebenen Sachlage vermag der OÖ. Verwaltungssenat keine Zweifel daran zu hegen, dass es dem Berufungswerber schon bei der polizeilichen Amtshandlung möglich und zumutbar gewesen wäre, auf seinen angeblichen Alkoholkonsum nach dem Lenken hinzuweisen. Das von ihm einige Tage nach dem Vorfall verfasste Schreiben vermag dieses Versäumnis des Berufungswerbers nicht mehr zu ersetzen. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang auch, dass es befremdlich erscheint, wenn eine Nachtrunkbehauptung vorerst gar nicht, später aber dann äußerst dezidiert  und ausführlich erfolgt. Dies wirkt dann "konstruiert".

 

Dass dem Berufungswerber der Konsum der halben Flasche Metaxa erst später "eingefallen" ist, kann er nicht glaubwürdig mit der Alkoholbeeinträchtigung nach dem vorangegangenen Konsum von drei Halben Bier begründen. Er hat diesen Metaxakonsum ja nicht schon im Zustand einer hohen Alkoholbeeinträchtigung tätigen können, da zuvor drei Halbe Bier getrunken worden waren. Bei solchen Biermengen kann man sich nicht darauf berufen, dass man den weiteren Alkoholkonsum schon in einem Zustand getätigt hat, in welchem einem dieser nicht mehr einfällt. Davon kann gegenständlich aber letztlich ohnedies nicht die Rede sein, da in dem erwähnten Schreiben vom 29. Juli 2007 eben ganz genau geschildert wurde, wie der Ablauf der Alkoholaufnahme sich gestaltet habe.

 

Abschließend soll hier noch auf zwei Einwendungen des Berufungswerbers eingegangen werden, wenngleich sie nach Ansicht der Berufungsbehörde ohnedies nicht entscheidungsrelevant sind. Wenn die Erstbehörde das Ende des Lenkzeitpunktes mit etwa 21.45 Uhr angenommen hat und diese Tatsache auf die eingangs angeführte Nachbarin stützt, so kann ihr zugute gehalten werden, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Zeitangabe aus dem Akt nicht ersichtlich sind. Wenn weiters eingewendet wurde, diese Nachbarin habe den Berufungswerber nicht als Lenker erkannt, so ist dies auch nicht wesentlich, zumal die Zuordnung der Person des Berufungswerbers zum Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt wurde, also er mit dem Fahrzeug unterwegs war, zu welchem ganz exakten Zeitpunkt dies vor 21.45 Uhr auch stattgefunden haben mag.

 

Die hier gegebene Sachlage im Verein mit der vorangegangenen Würdigung lässt also einzig den lebensnahen Schluss zu, dass der Berufungswerber bereits mit dem festgestellten hohen Alkoholisierungsgrad das Fahrzeug gelenkt hatte, weshalb er eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zu vertreten hat.

 

5. Zur Strafbemessung:

Gemäß der oben zitierten Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.600 Euro stellt also das gesetzliche Mindestmaß dar. Dieses darf, wie der Name schon sagt, in Strafbescheiden nicht unterschritten werden. Einzige Ausnahme dafür wäre, wenn ein Anwendungsfall des § 20 VStG, also des außerordentlichen Milderungsrechtes, vorläge. Davon kann gegenständlich aber nicht die Rede sein. Der Berufungswerber ist nach der Aktenlage zwar noch nie einschlägig in Erscheinung getreten, diese Tatsache rechtfertigt ein Strafreduktion im Sinne der erwähnten Bestimmung nicht, da ansonsten bei Ersttätern nie die gesetzliche Mindeststrafe verhängt werden dürfte.

 

Wird bloß die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, erübrigen sich Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. In begründeten Fällen kann über Antrag die Erstbehörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Ratenwege bewilligen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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