Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522963/5/Sch/Eg

Linz, 21.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F. L., vertreten durch x, vom 7. November 2011, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. September 2011, Zl. VerkR21-226-2011, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9. November 2011, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Bescheid vom 5. September 2011, Zl. VerkR21-226-2011, Herrn F. L., geb. x, gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zur Prüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Tatsache zugrunde, dass der Berufungswerber von der Polizeiinspektion Schärding  bei der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis angezeigt wurde, weil er Cannabiskraut und Kokain in den Jahren 2009 und 2011 erworben habe.

 

Beim Berufungswerber wurden in Klemmsäckchen insgesamt etwa 44 Gramm Cannabiskraut und 0,3 Gramm Kokain aufgefunden.

 

Dazu befragt gab der Berufungswerber an, dass er das Cannabiskraut vom Sohn seiner Lebensgefährtin geschenkt bekommen habe, das Kokain habe er vor zwei Jahren in Linz erworben.

 

Zu seinem Drogenkonsum hat er angegeben, dass er seit einigen Jahren fallweise Cannabiskraut konsumiere. Von Regelmäßigkeit könne man nicht sprechen. Vor zwei Jahren habe er einmal Kokain probiert.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden vom Rechtsmittelwerber zwei Harnanalysen (vom 19. Oktober und vom 7. November 2011) vorgelegt. Beide weisen ein negatives Untersuchungsergebnis im Hinblick auf Cannabinoide auf.

 

4. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 24.4.2001, 200/11/0231) berührt ein gelegentlicher Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung des Betreffenden nicht. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass Beweisergebnisse oder zumindest starke Indizien in die Richtung vorhanden sein müssten, dass beim Berufungswerber nicht nur der von ihm eingestandene gelegentliche Cannabiskonsum gegeben war bzw. ist. Solche liegen gegenständlich aber nicht vor. Das "Probieren" von Kokain liegt nach der Beweislage schon zwei Jahre zurück, lässt also keine aktuellen Bezüge zu. Auch wenn man die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers im Hinblick auf seine Angaben keinesfalls überbewerten darf, sind aber eben keine gegenständlichen Anhaltspunkte, die seine Angaben in Zweifel ziehen könnten, gegeben. Abgesehen davon stützen auch die beiden im Berufungsverfahren vorgelegten Harnanalysen die Angaben des Berufungswerbers.

 

Die über Antrag des Berufungswerbers abgeführte Berufungsverhandlung konnte zur Sachverhaltsermittlung auch nichts beitragen, da der Berufungswerber hiezu, wie im Wege seiner Rechtsvertretung unmittelbar vor der Verhandlung angekündigt, nicht erschienen ist.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass ein weitergehendes Ermittlungsverfahren im Hinblick auf den tatsächlichen Cannabiskonsum des Berufungswerbers, welches im Ergebnis die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung rechtfertigen könnte, nicht aussichtsreich erscheint. Aus diesen Erwägungen heraus war der Berufung Folge zu geben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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