Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166370/8/Kof/Eg

Linz, 14.12.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M S,
geb., T,  A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. J H, T, H gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 09. September 2011, VerkR96-1265-2010, wegen Übertretungen des KFG, nach der am 12. Dezember 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

 – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Betreffend die Punkte 2) – 8) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 21 Abs.1 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

(Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

 

-         Geldstrafe ............................................................................... 80 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ......................................... 8 Euro

                                                                                                                             88 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 16 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:  Gemeinde E, Autobahn Freiland, A7 bei km 26,  

            Fahrtrichtung Linz.

Tatzeit:  06.03.2010, 07:00 Uhr

Fahrzeug:  Kennzeichen SL-....., PKW, Marke, Farbe

 

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn KS gelenkt, wobei festgestellt wurde,

 

1) dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurde vorgenommen: Fahrwerkstieferlegung, Marke und Type nicht bekannt. Federnfarbe grün.

Nicht im Zulassungsschein eingetragen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 33 Abs.1 KFG

 

2) dass die Bodenfreiheit im Bereich des Querlenkers weniger als 10 cm betrug.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 KFG

 

3) es waren die beiden hinteren Seitenscheiben mit verdunkelter Folie beklebt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 33 Abs.6 KFG

 

4) dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Reifen der Marke Goodyear, Type nicht bekannt. Dimension an der Vorderachse 225/40R18. Nicht im Zulassungsschein eingetragen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 33 Abs.1 KFG

 

5) dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Reifen der Marke Goodyear, Type nicht bekannt. Dimension an der Hinterachse: 225/35R18. Nicht im Zulassungsschein eingetragen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 33 Abs.1 KFG

 

6) dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Leichtmetallfelgen der Marke ASA, Type nicht bekannt. Dimension an der Vorderachse: 8J X 18, ET 35. Nicht im Zulassungsschein eingetragen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 33 Abs.1 KFG

 

7) dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurde vorgenommen: Leichtmetallfolgen der Marke ASA, Type nicht bekannt. Dimension an der Hinterachse 9J X 18, ET unbek. Nicht im Zulassungsschein eingetragen

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 33 Abs.1 KFG

 

8) dass beim betroffenen Fahrzeug die Begrenzungsleuchten gelbrotes Licht ausstrahlten, obwohl Begrenzungsleuchten nur weißes Licht ausstrahlen dürfen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1 iVm § 14 Abs.3 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist                            gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

1)  80 Euro          16 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

2)  80 Euro          16 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

3)  80 Euro          16 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

4)  80 Euro          16 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

5)  80 Euro          16 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

6)  80 Euro          16 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

7)  80 Euro          16 Stunden                                        § 134 Abs. 1 KFG

8)  50 Euro          12 Stunden                            § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

61 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  671,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis - zugestellt am 16. September 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 27.09.2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich ausdrücklich nicht gegen Punkt 1.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses – dieser Punkt ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Am 12. Dezember 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr Gr.Insp. JL teilgenommen haben.

 

"Stellungnahme des Bw sowie seines Rechtvertreters:

 

Ich verweise auf meine bisherigen Eingaben, insbesondere auf die Berufung vom 27. September 2011.

 

Zwischen dem Zeitpunkt der Amtshandlung (6. März 2010) einerseits und dem Zeitpunkt der Genehmigung durch die Salzburger Landesregierung (12. Oktober 2010 bzw. 24. November 2010) andererseits wurden am Fahrzeug keine wie immer gearteten Änderungen vorgenommen.

 

Das Fahrzeug wurde daher von der Salzburger Landesregierung in exakt jenem technischen Zustand genehmigt, als dieses im Zeitpunkt der Amtshandlung
(6. März 2010) aufgewiesen hat.

 

Zu Punkt 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Die verdunkelte Folie war an den beiden Seitenscheiben hinten angebracht.

Es handelt sich dabei um eine zertifizierte Folie.

Die Anbringung ist gemäß § 22a KDV nicht anzeigepflichtig.

 

Feststellung des Verhandlungsleiters zu Punkt 8:

Der verkehrstechnische Amtssachverständige Ing. RH hat die inhaltliche Richtigkeit der Ausführungen des Bw in der Berufung bestätigt.

 

(Fortsetzung der Stellungnahme des Bw sowie seines Rechtsvertreters):

 

Zu Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ("Bodenfreiheit"):

Die Messung wurde nicht auf einer völlig waagrechten Fläche, sondern auf einem Gefälle durchgeführt, obendrein befand sich bei der Messung auf dem Beifahrersitz eine Person. Möglicherweise haben diese Faktoren das Messergebnis zu meinem Nachteil beeinflusst. Bei der Überprüfung durch die Landesregierung am 9. Juni 2010 wurde zwar festgestellt, dass die Tieferlegung nicht eingetragen ist, nicht jedoch eine allenfalls zu geringe Bodenfreiheit.

 

 

Zeugenaussage des Herrn Gr. Insp. JL:

 

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ("Bodenfreiheit"):

Diese wird mit einer Latte gemessen, welche "Abstufungen" aufweist.

Diese Abstufungen sind von 11 cm bis 6 cm.

Diese Latte wird unter das zu messende Fahrzeug geschoben und

auf diese Weise die Bodenfreiheit gemessen.

Die Messung erfolgte an jener Stelle, welche aus den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Fotos (Kopien) ersichtlich ist.

 

An die konkrete Amtshandlung kann ich mich aber nicht mehr erinnern,

diese liegt mehr als eineinhalb Jahre zurück.

 

Ob sich im Zeitpunkt der Amtshandlung bzw. der Messung der Bodenfreiheit sich auf den Beifahrersitz eine Person befunden hat oder nicht, kann ich nicht angeben.

 

Bei der Amtshandlung habe ich – wie ich heute durch meine damaligen Aufzeichnungen noch feststellen konnte – eine Bodenfreiheit von 9,5 cm gemessen.

 

Grundsätzlich ist eine Bodenfreiheit von 11 cm erforderlich.

 

Durch technische Umstände (Reifenabrieb ua.) wird bis zu 9 cm toleriert.

 

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug befand sich somit

im "Toleranzbereich".

Falls sich im Zeitpunkt der Messung eine oder mehrere Personen im Fahrzeug befinden, so hat dies ebenfalls Auswirkungen auf die Bodenfreiheit.

 

 

 

Zu den Punkten 4. bis 7. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

(Reifen bzw. Leichtmetallfelgen):

 

Ich habe bei der Amtshandlung festgestellt, dass die am PKW montierten Reifen (Dimension) sowie Leichtmetallfelgen nicht im Zulassungsschein eingetragen waren.

Ich konnte naturgemäß nicht feststellen, ob für die Montage dieser Reifen einschließlich Felgen technische Veränderungen erforderlich waren oder nicht.

Der Berufungswerber hat bei der Amtshandlung eine Bestätigung mitgeführt

(ON 44 des erstinstanzlichen Verfahrensaktes).

 

 

Schlussäußerung des Bw sowie seines Rechtsvertreters:

Das Fahrzeug war im Zeitpunkt der Amtshandlung technisch völlig in Ordnung.

Es wurde einige Zeit später der Salzburger Landesregierung vorgeführt und

in dieser Form genehmigt.

Das Fahrzeug befindet sich mittlerweile nicht mehr in meinem Besitz.

Ich habe es abgemeldet und ca. vor einem Monat an eine BMW-Werkstätte in Salzburg verkauft.

 

Nach der Erörterung der Sach- u. Rechtslage wird betreffend die Punkte 2. bis 8. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen.

 

Beantragt wird die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG."

 

Zu den Punkten ist im einzelnen auszuführen:

 

Zu Punkt 2. (Bodenfreiheit):

Grundsätzlich ist eine Bodenfreiheit von mindestens 11 cm erforderlich.

Der amtshandelnde Polizeibeamte hat ausgeführt, dass aufgrund verschiedener Faktoren (zB Reifenabrieb) eine Bodenfreiheit von bis zu 9 cm toleriert wird.

Beim verfahrensgegenständlichen Fahrzeug hat die Bodenfreiheit im Zeitpunkt der Amtshandlung 9,5 cm betragen.

Da bei der Amtshandlung sich auf dem Beifahrersitz eine Person befunden hat, ist denkbar, dass dies die Messung der Bodenfreiheit zum Nachteil des Bw beeinflusst hat.

 

Zu Punkt 3. (verdunkelte Folie an den beiden hinteren Seitenscheiben):

Der Bw hat bei der mVh zutreffend ausgeführt, dass dies gemäß

§ 22a Abs.1 Z2 lit.l KDV nicht anzeigepflichtig ist.

 

 

Zu Punkte 4. – 7. (Dimension der Reifen sowie Leichtmetallfelgen):

Der Bw hat bei der mVh glaubwürdig ausgeführt, dass für die Montage der Leichtmetallfelgen sowie der Reifen keine technischen Veränderungen erforderlich waren.

 

Diese Leichtmetallfelgen und Reifen wurden von der Salzburger Landesregierung am 12.10.2010 genehmigt.

 

Bei der mVh ließ sich nicht mit letzter Sicherheit klären, ob eine Anzeigepflicht nach § 22 a Abs.1 lit.b KDV vorliegt oder nicht.

 

Der Lenker hat bei der Amtshandlung eine Bestätigung mitgeführt.

 

Selbst wenn dennoch eine Anzeigepflicht vorgelegen hätte, wäre deren Unterlassung als "entschuldbare Fehlleistung" zu werten und iSd § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

Zu Punkt 8.:

Der Bw hat in der Berufung argumentiert, dass

für den Fall, dass die Begrenzungsleuchten ausfallen sollten, das gedämpfte Blinkerlicht ununterbrochen automatisch beleuchtet.

Der verkehrstechnische Amtssachverständige Ing. RH hat dem Verhandlungsleiter die Nachvollziehbarkeit dieses Vorbringens bestätigt.

 

Der Bw hat betreffend die

o        Punkte 2., 3. und 8. die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen nicht begangen und

o        Punkte 4. – 7. allenfalls eine "entschuldbare Fehlleistung" verwirklicht.

 

 

Ein Absehen von der Strafe iSd § 21 Abs. 1 VStG ist im Ergebnis als Einstellung

des Verwaltungsstrafverfahrens zu werten;

VfGH vom 25.09.2008, B1744/06

 

Betreffend die Punkte 2. – 8. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde daher – mit Zustimmung bzw. auf Antrag des Bw sowie dessen Rechtsvertreters –

von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum