Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150906/3/Lg/Hu

Linz, 16.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn Prof.Dr. M G. W, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, X, Deutschland, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.10.2011, Gz. 0031890/2011, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 29.8.2011, Gz. 0031890/2011 BzVA Verwaltungsstrafen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Oktober 2011, Gz. 0031890/2011, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.8.2011, Gz. 0031890/2011 BzVA Verwaltungsstrafen, gemäß § 49 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Strafverfügung lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 17. September 2011 übernommen und somit ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Gemäß § 49 Abs.1 VStG betrage die Einspruchsfrist zwei Wochen, diese Frist habe daher mit Ablauf des 3. Oktober 2011 geendet. Der gegenständliche Einspruch sei jedoch erst am 11. Oktober 2011 per Fax übermittelt worden und sei somit als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen, ohne dass auf das Vorbringen selbst eingegangen werden konnte.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2011 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Der Bw bringt vor, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf zurückgewiesen werde, da im gesamten bisherigen Verfahren auf seine Einwendungen mit keinem Wort eingegangen worden sei. Der Bw nimmt weiters Bezug auf seinen Schriftsatz vom 11. Oktober 2011. Darin führt er aus, dass ihm auf seinen Nachweis, sehr wohl die Mautplakette gekauft und angebracht gehabt zu haben, mitgeteilt worden sei, eine inhaltliche Beurteilung seiner Einlassung nicht erfolgen könne, da er die Strafgebühr nicht gezahlt habe. Der Bw habe zum genannten Zeitraum sein Fahrzeug ordnungsgemäß mit der Mautplakette ausgerüstet, sodass der Strafvorwurf ins Leere gehe.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat mit Schreiben vom 7. Dezember 2011 die Berufung gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Im Grunde des § 51e Abs.3 VStG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid vom 13. Oktober 2011 darauf hingewiesen, dass gemäß § 49 Abs.1 VStG die Einspruchsfrist zwei Wochen betrage. Diese Frist sei nicht eingehalten worden und daher zu Recht von einem verspätet eingebrachten Rechtsmittel auszugehen gewesen. Aufgrund eines nicht rechtzeitig erhobenen Einspruches dürfe in keinem Fall das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden; es bleibe vielmehr die Strafverfügung maßgeblich.

 

Gründe, warum die mit bekämpften Bescheid vom 13. Oktober 2011 ausgesprochene Verspätung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 29. August 2011 nicht zu Recht ausgesprochen worden sein soll, wurden vom Bw nicht vorgebracht und liegen nach Durchsicht des vorliegenden Verfahrensaktes auch nach Ansicht des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht vor.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Aufgrund dieser dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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