Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166335/2/Zo/Gr

Linz, 12.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des X, X vom 3. September 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 28. Juli 2011, Zahl: VerkR96-5169-2010 wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 16 Euro zu bezahlen (Dass sind 20 Prozent der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II: §§ 64 ff VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Geschäftsführer und sohin als gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen berufenes und verantwortliches Organ der Güterkraftverkehr X in X, X, diese ist Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem Kennzeichen: X, nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand dieses LKW den Vorschriften des KFG entspricht. Das Fahrzeug wurde am 8. November 2010 um 10:47 Uhr in X auf der B 137, bei Straßenkilometer 60.0 von X verwendet, wobei festgestellt wurde, dass für die verkehrs- u. betriebssichere Verwendung des Fahrzeuges maßgebende Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen haben, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für anderer Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass das rechte Wischerblatt schadhaft war und der Motor starken Ölverlust aufgewiesen hatte.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.2 iVm § 103 Abs.1 Z.1 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 80 Euro (EFS 12 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von acht Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass das Fahrzeug vermietet sei und sich der LKW bei Übernahme durch den Fahrer in einem absolut einwandfreien Zustand befunden habe. Der Lenker des LKW, Herr X, bestätigte auch, dass er diesen am 1. Juli 2010 in einem Mietkaufverfahren übernommen habe und zu diesem Zeitpunkt sowohl die Wischerblätter als auch der Motor in Ordnung gewesen seien. Es habe keinen Ölverlust gegeben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Güterkraftverkehr X mit dem Sitz in X, ist Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem Kennzeichen: X. Sie hat diesen im Zuge eines Mietkaufvertrages am 1. Juli 2010 an Herrn X überlassen, verblieb jedoch weiterhin Zulassungsbesitzerin des LKW.

Bei einer Verkehrskontrolle am 8. November 2010 um 10:47 Uhr auf der B 137 bei Kilometer 60 wurde festgestellt, dass das rechte Wischerblatt schadhaft ist und der Motor starken Ölverlust aufweist.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.2 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbare und hervorstehende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder wenn diese nicht ohne schwerer Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z.1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu Sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder – Bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 103 a Abs.1 Z.2 KFG hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter die in § 57 a Abs.1 und in § 103 Abs.1 Z.1 hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten befreit den anderen.

 

5.2. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass für den technischen Zustand eines Kraftfahrzeuges im Fall der Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter und der Zulassungsbesitzer nebeneinander verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind. Diese Regelungen gelten auch bei einem Mietkauf, weil auch bei diesem das Eigentum noch nicht vom Zulassungsbesitzer auf den Mietkäufer übergegangen ist.

Der Berufungswerber ist Gesellschafter jenes Unternehmens, welches zum Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen LKW war. Er ist daher für den technischen Zustand des Fahrzeuges verwaltungsstrafrechtlich neben dem Mieter verantwortlich. (vgl. auch VwGH vom 24. August 2011, Zahl: 2001/02/0146).

Er hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Sollte diesbezüglich die Rechtslage in Deutschland anders gestaltet sein, so kann dies den Zulassungsbesitzer nicht entschuldigen, weil er damit rechnen musste, dass der LKW auch in Österreich verwendet wird und daher auch hinsichtlich des technischen Zustandes des Fahrzeuges die österreichische Rechtslage anzuwenden ist. Er hätte daher dafür sorgen müssen, dass sich der LKW in einem technisch einwandfreien Zustand befindet. Dies hat er jedoch nicht gemacht sondern sich ausschließlich auf die Verantwortlichkeit des Mieters verlassen. Es trifft ihn daher fahrlässiges Verhalten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5000 Euro.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Auch sein Verschulden an der gegenständlichen Übertretung ist relativ gering. Sonstige Strafmilderungs- oder erschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Unter Abwägung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Einhaltung seiner Verpflichtung anzuhalten. Die verhängte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen zu weniger als zwei Prozent aus und entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerber, wobei die erstinstanzliche Einschätzung zugrunde gelegt wird, weil er dieser nicht widersprochen hat (monatliches Nettoeinkommen von 2000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten).

 

Zu II: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

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