Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166376/8/Bi/Kr

Linz, 13.12.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA X, vom 4. Oktober 2011 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 19. September 2011, 2-S-4437/11, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 6. Dezember 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als  das angefochtene Straferkenntnis im Punkt 5) behoben und das Verwaltungsstraf­verfahren diesbezüglich eingestellt wird.

    In den Punkten 1) bis 4) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass im Punkt 1) die Wortfolge "oder die Ordnung des ruhenden" zu entfallen hat und die Strafnorm auf § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 geändert wird.

 

II. Im Punkt 5) fallen keine Verfahrenskosten an.

     Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz Beträge von 1) 40 Euro, 2) , 3) und 4) jeweils 140 Euro, zusammen 460 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, als Kostenbeitrag zum Rechtmittelverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 3, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 97 Abs.4 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 2) und 3) je §§ 38 Abs.5 iVm Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.c StVO 1960, 4) §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2e StVO 1960 und 5) §§ 36 lit.a iVm 82 Abs.8 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 200 Euro (3 Tagen EFS), 2), 3) und 4) je 700 Euro (je 10 Tagen EFS) und 5) 100 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil er

1) am 20. Februar 2011, 7.07 Uhr, in Wels auf der B137 in Höhe der Kreuzung mit der X, RFB Norden, als Lenker des Kraftfahrzeuges, Kz. X (int. Unterscheidungszeichen "CZ"), die Anordnung eines Organes der Straßen­aufsicht für die Benützung der Straße nicht befolgt habe, obwohl es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert habe und die Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, weil er nach Aufforderung zu einer Verkehrskontrolle nicht zum angewiesenen Anhalte­ort gefahren sei.

2) am 20. Februar 2011, 7.07 Uhr, in X auf der X in Höhe der Kreuzung mit der X und X, RFB Norden, als Lenker des Kraftfahrzeuges, Kz. X (int. Unterscheidungszeichen "CZ"), das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet habe, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten worden sei, wobei er diese Übertretung als Wartepflichtiger unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen habe, weil er mit einer Geschwindigkeit von ca 130 km/h bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei und es sich zusätzlich um eine unübersichtliche Kreuzung im verbauten Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h gehandelt habe.

3) am 20. Februar 2011, 7.07 Uhr, in X auf der X in Höhe der Kreuzung mit der X, RFB Norden, als Lenker des Kraftfahrzeuges, Kz. X (int. Unterscheidungszeichen "CZ"), das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet habe, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten worden sei, wobei er diese Übertretung als Wartepflichtiger unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen habe, weil er mit einer Geschwindigkeit von ca 130 km/h bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei und es sich zusätzlich um eine unübersichtliche Kreuzung im verbauten Orts­gebiet mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h gehandelt habe.


4) Er habe am 20. Februar 2011 um 7.08 Uhr in X auf der X, Höhe Strkm 2.2, RFB Norden, als Lenker des Kraftfahrzeuges, Kz. X (int. Unter­scheidungs­zeichen "CZ"), die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h im Ortsgebiet um 89 km/h überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei (die gesetzliche Messfehlergrenze sei abgezogen worden).

5) Er habe am 20. Februar 2011 um 7.07 Uhr in X auf der X in Höhe der Kreuzung mit der X, RFB Norden, den Pkw, Kz. X (int. Unterscheidungszeichen "CZ"), gelenkt, obwohl dieses Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei, weil er bereits seit 23. August 1991 seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe und seit dem Jahr 2007 und somit länger als ein Monat dieses Fahrzeug in Österreich verwende.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 240 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 6. Dezember 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters RA X, des Vertreters der Erstinstanz X und der Zeugen Meldungsleger GI X (Ml) und GI X (GI W) durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet.   

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei Geschäftsführer mehrerer Diskotheken und im Rahmen dieser Tätigkeit regelmäßig mit Drohungen und teilweise auch Handgreiflichkeiten konfrontiert. Er sei am 20. Februar 2011 im Lokal X in X bedroht worden und habe danach die Diskothek mit einem großen Geldbetrag verlassen. Plötzlich sei er, noch dazu bei Dunkelheit, von einem schwarzen VW-Golf aufgehalten worden; das Fahrzeug sei nicht als Polizeifahrzeug erkennbar gewesen. Ein dunkel gekleideter Beifahrer sei ausge­stiegen und habe ihn aufgefordert, rechts in die X zu fahren. Den Lenker des Golf habe er nicht erkennen können. Die X sei wenig frequentiert und schwer einsehbar. Er habe wegen des hohen Geldbetrages und der vorherigen Drohung unter diesen Umständen gefürchtet, Opfer eines Raubüberfalls zu werden, und habe damit völlig begreiflich eine Notstands­situation angenommen. Zwischenzeitig habe sich herausgestellt, dass tatsächlich kein Notstand gegeben, sondern der Aufhaltende Polizist gewesen sei. Da er das aber nicht erkannt habe, habe er irrtümlich eine solche Notstandssituation angenommen (Putativnotstand). Es sei ihm unerklärlich, warum er diesem in eine Straße wie die X folgen hätte sollen, wenn ohnehin um diese Zeit auf der X wenig Verkehr gewesen sei. Dass er eine Losung von zigtausend Euro mithabe, müsse einem größeren Personenkreis bekannt sein, weil immer am Sonntag er oder sein Bruder die Losung von fünf Diskotheken abgeholt hätten. Der Zivilstreifenwagen sei älteren Baujahres gewesen, was die Meinung von falschen Polizisten verstärkt habe; daran vermöge auch die Uniform nichts zu ändern. Er sei somit wegen Putativnotstand entschuldigt und die Punkte 1) bis 4) des Straferkenntnisses aufzuheben. Es handle sich um ein fortgesetztes Delikt mit wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs einheitlichem Gesamt­konzept. Da er befürchtet habe, ausgeraubt zu werden, sei er vor der, wie sich nachher herausgestellt habe, Zivilstreife geflüchtet, habe die vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht eingehalten und Rotlicht der Ampeln nicht beachtet. Trotzdem werde er rechtswidrig für jede einzeln ihm angelastete Tathandlung einzeln bestraft, was dem Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art.4 Abs.1 7. ZPEMRK widerspreche. Allenfalls sei nur eine Strafe für ein Delikt unter Berücksichtigung der reformatio in peius festzusetzen.

Zu Punkt 5) lägen keine Beweisergebnisse vor und sei der Tatvorwurf nicht begründet, sodass das Straferkenntnis diesbezüglich aufzuheben sei. 

Wenn man ihm Fahrlässigkeit hinsichtlich der vermeintlichen Notstandssituation anlaste, müsse man zum Schluss kommen, dass ein einmaliges entschuldbares Versehen und somit geringfügiges Verschulden vorliege, sodass gemäß § 21 Abs.1 VStG von einer Bestrafung abzusehen wäre.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und die genannten Polizeibeamten unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurden. Verlesen wurde außerdem mit Zustimmung beider Parteien die Zeugen­aussage des Herrn X, Türsteher in der Diskothek X, vom 19. Juli 2011. Auf die Einvernahme der vom Bw bereits in der Stellungnahme vom 14. September 2011 beantragten Zeugen X und X, beschäftigt in den Diskotheken in X bzw in X, und X, Bruder des Bw, zum Beweis dafür, dass der Bw am 20. Februar 2011 etwa um 3.00 Uhr in X unter Mitnahme eines größeren Geldbetrages wegfuhr und nach dem Vorfall um 8.00 Uhr in Regau zwecks Abrechnung und Mitnahme der Tageslosungen erschien und sowohl dort wie auch dem Bruder vom Vorfall und den Vorkomm­nissen in der Diskothek in X erzählte, wurde einvernehmlich verzichtet, weil diese Beweisthemen unstrittig sind. Eingesehen und erörtert wurden außerdem die Radarfotos samt Eichschein.

 


Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw hielt sich in den Morgenstunden des 20. Februar 2011 in der Diskothek X in X auf, wie auch der Zeuge X glaubhaft bestätigte. Um ca 4.30 Uhr wurde der Zeuge hineingerufen, weil Gäste andere Gäste anstänkerten und schließlich des Lokales verwiesen wurden, worauf sie ungehalten reagierten. Der Zeuge X gab an, die Gäste hätten die Formulierung gebraucht: "Ihr werdet schon sehen, was Ihr davon habt", bewertete diese Äußerung aber nicht als "richtig bedrohlich", zumal die beiden Gäste sich dann noch ca 2 Stunden vor der Tür des Lokals aufhielten und erst ca um 6.30 Uhr mit einem schwarzen Pkw wegfuhren. Der Bw führte dazu in der Verhandlung aus, zu ihm persönlich hätten diese Gäste noch etwa anders gesagt, was er dann sehr wohl als Drohung aufgefasst habe. Die Gäste seien im Lokal nur frech gewesen und hätten gestänkert, es habe keine Rauferei oder Gewalt gegeben. Er habe aber kurz darauf gegen 7.00 Uhr seine Fahrt nach X angetreten. Da er am Sonntag üblicherweise immer die Losungen der letzten drei Tage aus den Diskotheken (in dieser Reihenfolge) in X, X, X und X abhole, habe er immer einen großen Geldbetrag mit, der nicht sofort in einem Nachttresor hinterlegt, sondern bei einer bestimmten Sparkasse abgeliefert werde. Er fahre immer dieselbe Strecke und sei auch am 20. Februar 2011, wie immer, von X weg über die X und die X nach X gefahren, wo er um 8.00 Uhr angekommen sei. Aufgrund des Vorfalls habe er nun Sicherheits­vorkehrungen getroffen. Damals seien entweder er oder sein Bruder die Strecke gefahren. Die Begleitung oder Übergabe der gefährlichen Tätigkeit an eine Sicherheitsfirma lehne er aus finanziellen Gründen ab.

 

Nach eigenen Aussagen fuhr der Bw gegen 7.00 Uhr bei stockdunkler Nacht auf der X in X in Richtung X, wobei die Kreuzung mit der X ca 1,4 km von der Diskothek X entfernt ist. Ihm war nach eigener Aussage bekannt, dass die bedrohlichen Gäste von der Diskothek X ca eine halbe Stunde vor ihm in einem schwarzen Pkw weggefahren waren, weshalb er nicht ausschließen konnte, dass diese irgendwo auf ihn warten würden und er Opfer eines Raubüberfalls werden könnte. Kurz vor der Kreuzung mit der X fiel ihm ein überholender dunkler älterer Pkw auf, der vor ihm bei Rotlicht anhielt. Ein dunkel gekleideter Mann, der nach der ausdrücklichen Schilderung des Bw "wie ein Polizist aussah", stieg aus, ging nach hinten zur Fahrertür des Pkw und forderte den Bw auf, "bitte" rechts in die X zu fahren. Dann ging er wieder zum Pkw vor ihm und der Pkw bog bei Grünlicht nach rechts ein. Der Bw gab in der Verhandlung an, am Pkw sei ihm nichts aufgefallen, das auf ein Polizeifahrzeug hingedeutet hätte, und der Mann sei dunkel gekleidet gewesen und habe eine weiße Kappe, getragen, sich aber nicht vorgestellt und habe ihm auch den Zweck des Einbiegens nicht mitgeteilt. Da er befürchtete, er könnte in der abseits gelegenen uneinsehbaren Friedhofstraße von falschen Polizisten ausgeraubt werden, beschloss er davonzufahren. Er wisse aus Erfahrung von Kostümpartys in seinen Diskotheken, dass man Polizeiuniform und –utensilien jederzeit kaufen könne, ebenso Blaulicht, Leuchtschriften, Aufkleber usw. Außerdem seien ihm Fälle bekannt, in denen falsche Polizisten Personen überfallen bzw ausgeraubt hätten. Er habe Angst bekommen und sich deshalb zur Flucht entschlossen. Es sei richtig, dass er den VW X beschleunigt habe, bei Rot über zwei Kreuzungen gefahren sei, allerdings sei die 2. Kreuzung mit der X so übersichtlich, dass er gesehen habe, dass sich kein Fahrzeug im Querverkehr befunden habe. Er habe hinter sich nichts bemerkt, weder Blaulicht gesehen noch ein Folgetonhorn gehört. Er sei nur gefahren und habe seine beabsichtigte Fahrstrecke eingehalten. Er habe später im Radio etwas von einer Verfolgungsjagd in Wels gehört und daraus geschlossen, dass es doch echte Polizisten gewesen seien. Trotz seiner Angst habe er die Verständigung der Polizei über Notruf nicht für sinnvoll gehalten, denn er habe nicht gewusst, was er den Beamten sagen hätte sollen. Außerdem hätten ihn diese nur 2 Stunden von seinen Abrechnungen abgehalten. Er habe seine Erlebnisse dem Zeugen X in X, wo er um 8.00 Uhr angekommen sei, und dann seinem Bruder erzählt.

 

Die beiden Polizeibeamten sahen den Vorfall naturgemäß wesentlich anders. Beide hatten an diesem Sonntag gerade mit dem Tagdienst begonnen und befanden sich mit dem Zivilstreifenfahrzeug mit Deckkennzeichen auf Streifen­fahrt, als ihnen auf der X der VW X mit tschechischem Kennzeichen auffiel. Sie beschlossen, diesen Pkw zwecks Lenker- und Fahrzeugkontrolle anzuhalten und GI W als Lenker des Streifenfahrzeuges überholte den Pkw, wobei der Ml die Anhaltekelle aus dem offenen Beifahrerfenster zeigte. Bei der Kreuzung mit der X blieben beide Pkw hintereinander auf der X bei Rotlicht auf dem rechten Fahrstreifen stehen. Der Ml stieg aus und ging zur Fahrerseite des X, wo der Bw das Fenster teilweise geöffnet hatte, und sprach diesen an, er möge zwecks Fahrzeugkontrolle in die X nachfahren. Beide Polizeibeamte befanden sich in der dunkelblauen Dienst­uniform, waren ordnungsgemäß bewaffnet und trugen die weißen Dienstkappen. Am Zivilstreifenfahrzeug mit X (Deck-)Kennzeichen waren – zweckgemäß – keine Anhalts­punkte für ein Polizeifahrzeug zu erkennen. Der Ml zeigte dem Bw weder eine Marke noch einen Ausweis noch stellte er sich in irgendeiner Weise vor; er erklärte in der Verhandlung, das sei nicht üblich, auch Visitenkarten seien nur mit der Dienstnummer versehen. Er war der Ansicht, dass der ihm völlig unbekannte Lenker, der auf sein Ansinnen, er möge bei dieser Kreuzung zwecks Fahrzeugkontrolle nach rechts einbiegen, genickt hatte, ihn verstanden hatte und dem Zivilfahrzeug um die Kurve nachfahren werde, um die Anhaltung nicht auf einer üblicherweise stark frequentierten Durchzugsstraße durchzuführen. Der Ml erklärte in der Verhandlung auch, dass nicht auszuschließen sei, dass ein Lenker um dieser Zeit am Sonntag alkoholisiert sei und das Fahrzeug abgestellt werden müsse und da sei es günstiger, es in einer Querstraße abzustellen; üblicherweise erfolge eine Anhaltung nicht auf der X.

 

Als die Beamten einbogen, fuhr der Bw jedoch geradeaus auf der X weiter und bescheunigte erheblich. GI W lenkte das Zivilstreifenfahrzeug auf die X zurück und fuhr dem VW X nach, wobei der Ml sofort Blaulicht und Folgetonhorn einschaltete. Das rundum blitzende Blaulicht wurde im Fahrzeug vom Ml hinter der Frontscheibe am Armaturenbrett mit der Magnetunterlage befestigt und funktionierte einwandfrei.

Die Beamten fuhren auf der X nach Norden, bremsten wegen des Rotlichtes der VLSA bei der nächsten Kreuzung mit der X kurz ab, setzen dann die Fahrt fort und beobachteten, dass der Bw jeweils bei Rotlicht sowohl die Kreuzung mit der X als auch die Kreuzung mit der X, ohne dass auch nur kurz die Bremsleuchten aufleuchteten, durchfuhr. Obwohl GI W stark beschleunigte und sich auf die Nachfahrt konzentrierte, war bald klar, dass das Zivilstreifenfahrzeug den VW X nicht einholen würde. Der Ml hatte sich seit dem Davonfahren des Bw bei der Kreuzung mit der X erfolglos bemüht, über Funk Verstärkung anzufordern und die Autobahn­polizei zu erreichen, um den Bw von der anderen Seite her aufzuhalten. Der Ml bestätigte, dass er von Kollegen über Funk verständigt worden sei, dass es sich um das Fahrzeug des Bw, der der Diskothek X zugeordnet wurde, handle. Ihm selbst waren ebenso wie GI W sowohl der Bw als auch der Pkw unbekannt. Da keine anderen Streifen unterwegs waren, konnte der VW X nicht angehalten werden und entfernte sich.

 

Später ergab sich bei Durchsicht der Radarfotos vom stationären Radargerät bei km 2.2, dass der Bw "geblitzt" worden war – ebenso wie das Zivilstreifen­fahrzeug. Die Radar­fotos zeigen um 7.08 Uhr den Pkw mit dem tschechischen Kennzeichen, wobei die gemessene Geschwindigkeit – bei einer Geschwindig­keits­beschränkung auf 60 km/h im Orts­gebiet – 157 km/h beträgt.  

    

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist beweiswürdigend festzuhalten, dass der Sachverhalt im wesentlichen vom Bw wie den beiden Zeugen übereinstimmend geschildert wurde, wobei nicht geklärt werden konnte, ob die Beamten bereits zum Anhalten des Bw im Zuge des Überholvorgangs Blaulicht eingeschaltet hatten, wie in der Anzeige angeführt; der Ml konnte sich daran nicht erinnern. Fest steht, dass er bei der Kreuzung mit der X von der Beifahrerseite des Zivilstreifenfahrzeuges, das auf den Bw den Eindruck machte, es handle sich um ein älteres Privatfahrzeug, ausstieg, hinter diesem zwischen den beiden Pkw durch zur Fahrertür des beleuchteten VW X ging. Der Ml war so gekleidet, wie ein Polizeibeamter im Dienst ordnungsgemäß gekleidet zu sein hat, trug auch die weiße Kappe und forderte nach seinen Worten den Bw höflich auf, ihnen zu einer Fahrzeugkontrolle in die X nachzufahren, dh er teilte dem Bw sehr wohl den Zweck seines Ansinnens mit. Da der Bw genickt habe, habe er angenommen, dieser habe ihn verstanden, gesagt habe er nichts. Am Zivilstreifenfahrzeug befand sich keine beleuchtete Anzeige "Halt Polizei bitte folgen", kein außen montiertes Blaulicht und kein sonstiges Anzeichen für ein Polizeifahrzeug. Der Bw bestätigte, er habe noch beim Weiterfahren wahrgenommen, dass der dunkle Pkw wieder auf die X herausfuhr. Dass ihm bei der Konzentration auf die Weiterfahrt hinter sich weder Blaulicht auffiel noch er das Folgetonhorn hörte, ist beim fehlenden Umgebungs­lärm zwar verwunderlich, aber nicht denkunmöglich. 

 

In der Berufungsverhandlung wurde erörtert, dass der Bw nach seinen Angaben es nahezu seit 30 Jahren gewohnt ist, große Geldbeträge mitzuführen und sich, nach eigenen Worten zumindest bis zum 20. Februar 2011, offensichtlich keinerlei Gedanken über Sicherheitsvorkehrungen, wechselnde Fahrstrecken bzw Personen oder über­haupt unregelmäßige bzw unberechenbare Abläufe derartiger Fahrten gemacht hat. Er hat aber glaubhaft dargelegt, er habe in seinen Disko­theken Erfahrungen mit angetrunkenen, stänkernden und auch handgreiflich werdenden Gästen und werde öfters bedroht. Aus welchem konkreten Grund die vom Zeugen X erwähnten Gäste in der Diskothek in X konkret den Bw bedroht haben sollen, hat er in der Berufungsverhandlung letztlich aber in keiner Weise darzulegen vermocht. Die Gäste wurden offensichtlich aufgrund ihres Benehmens aus dem Lokal verwiesen und dazu der Türsteher geholt, der auch beobachtete, dass die Gäste nach ihrer Äußerung "Ihr werden schon sehen, was ihr davon habt" noch ca 2 Stunden vor dem Lokal standen und dann wegfuhren. Der Zeuge, dem als Türsteher wohl auch einige Erfahrung mit derartigen Gästen zuzubilligen ist, was auch der Bw nicht abgestritten hat, hat diese Äußerung persönlich nicht als bedrohlich empfunden, insbesondere nicht als so bedrohlich, wie der Bw sie als Rechtfertigung für sein Verhalten auf der X schildert. Dass die Gäste speziell mit dem Bw persönlich in einen konkreten Streit geraten wären, hat der Zeuge X gar nicht behauptet. Dass öfter um diese Zeit anwesende Gäste mitbe­kommen, dass der Bw nach der Schließung der Diskothek um 6.00 Uhr mit einem Geldbehältnis wegfährt, ist aufgrund der vom Bw behaupteten Regelmäßigkeit dieser Fahrten anzunehmen. Wenn jemand aber wegen ausufernder Bemerkungen bzw Stänkereien aus einem Lokal verwiesen wird, muss das nicht zwangsläufig bedeuten, dass er dem Geschäftsführer auflauern und ihn über­fallen wird – noch dazu zwei Stunden später, in denen erfahrungsgemäß die ersten Emotionen über den Hinauswurf schon abgeklungen sind. Der Zeuge X hat wie der Bw nur diesen einen Zwischenfall an diesem Tag in Wels bestätigt; sonst war offenbar nichts vorgefallen. Der Bw hat in der Berufungsverhandlung erstmalig angedeutet, die Gäste hätten zu ihm "etwas anderes gesagt"; genaueres führte er trotz Nach­frage nicht aus. Er bezifferte lediglich erstmalig den mitgeführten Geldbetrag mit 72.000 Euro, der aus mehreren Tageslosungen zweier Diskotheken bestanden habe. Dem ent­sprechende Sicherheitsmaßnahmen wurden nicht getroffen, der Bw war alleine unterwegs zur nächsten Diskothek in X, die er trotz des von ihm geschilder­ten Bedrohungsszenarios plangemäß aufsuchte.

 

Zur Verantwortung des Bw ist vonseiten des Unabhängigen Verwaltungssenates zu bemerken, dass dem Bw die Glaubhaftmachung einer derart bedrohlichen Situation, die sein späteres Verhalten auf der X erklären könnte, in der Berufungsverhandlung nicht gelungen ist. Insbesondere war er trotz Nachfrage nicht in der Lage, eine aktuelle persönlich Bedrohung durch die genannten Gäste überhaupt darzulegen; alleine seine Andeutung, diese hätten "zu ihm etwas anderes gesagt" – offenbar gemeint, als der Zeuge Klein gehört habe/n konnte – reicht für die von ihm behauptete Befürchtung, er könnte von genau diesen Gästen zwei Stunden später überfallen und ausgeraubt werden, nicht aus. Hätte er sich tatsächlich vor den Gästen so massiv gefürchtet, wie er angegeben hat, wäre er nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mit der von ihm als "üblich" dargelegten Regelmäßigkeit hinsichtlich Fahrstrecke und Abfahrtszeit mit einer derartigen Geldsumme von der Diskothek weggefahren. Der Bw hat ganz im Gegenteil gemäß den bei ihm offenbar üblichen Gepflogenheiten seine Fahrt alleine angetreten und sich insbesondere beim Zusammentreffen mit dem Ml überhaupt nicht so verhalten, als fürchte er in irgendeiner Weise eine Bedrohung oder gar eine Straftat.   

Dass das – zufällig dunkle – Zivilstreifenfahrzeug den Bw überholte, hat diesen nicht zu einem Fahrstreifenwechsel im Sinne eines Abstand-Schaffens veranlasst. Er hat bei seiner Schilderung des Vorfalls in der Verhandlung nichts von einem Anhaltestab erwähnt, den der Ml beim offenen Beifahrerfenster hinausgehalten hat. Der Bw blieb hinter dem "dunklen Pkw" bei Rotlicht stehen. Als dann auch noch eine für den Bw "als Polizist" in Erscheinung tretende Person auf der Beifahrerseite das dunkle Fahrzeug verließ und direkt auf den Bw, nämlich zwischen den beiden stehenden Pkw durch, auf die Fahrerseite des VW X zu ging, hat der Bw nichts unternommen. Er musste im Scheinwerferlicht seines Pkw erkannt haben, dass er einen Polizisten vor sich hatte, der ihn durch das offene Fenster ansprach und ihm auch mitteilte, dass er eine Fahrzeugkontrolle beabsichtigte und der Bw "bitte" dazu nach rechts einbiegen möge. Hätte tatsächlich jemand beabsichtigt, den Bw zu überfallen und ausrauben, hätte er mit Sicherheit die Überraschung einerseits und die X mit weitaus günstigeren Fluchtmöglichkeiten als die X andererseits ausgenutzt – abgesehen davon, dass der Bw beim offenen Fenster ohnehin schutzlos gewesen wäre. Der Bw bestätigte selbst in der Verhandlung, der Mann habe ausgesehen wie ein Polizist; dass er diesen im Scheinwerfer­licht genau sehen und die mit Aufschriften versehene Kleidung samt weißer Kappe, entsprechender am Gürtel getragener Utensilien sowie Dienstwaffe als Uniform zuordnen konnte, besteht nach der Schilderung des Bw in der Berufungsverhandlung kein Zweifel. Abgesehen davon ist ein in akzentfreiem Deutsch gehaltenes höfliches Ersuchen, zu einer Fahrzeugkontrolle in die Quer­straße einzubiegen, von jemandem, der einen Raub plant, aller Wahrscheinlich­keit nach nicht zu erwarten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht, dass von Zeit zu Zeit in den Medien Berichte über falsche Polizisten kursieren und dass bei diversen Faschingsveranstaltungen als Polizisten verklei­dete Gäste, sicher auch in den Diskotheken des Bw, erscheinen. Dass man Polizeiuniformen samt weißen Kappen, Handschellen, täuschend echt aussehende Waffen uä ebenso kaufen kann wie Blaulicht oder sonstige Polizeiutensilien, ist unbestritten. Der in Rede stehende Vorfall ereignete sich am 20. Februar 2011, dh etwa zweieinhalb Wochen vor Aschermittwoch, aber in der Diskothek X war in dieser Nacht offenbar kein Kostümfest. Einen unmittelbaren Anhaltspunkt für eine konkret greifbare Gefahrensituation, wie sie der Bw darzustellen versucht, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat aber nicht zuerkennen, weil die Umstände der ggst Amtshandlung zum einen in ihrer Gesamtheit zu perfekt anmuten und andererseits dem Bw auch die Existenz von Zivilstreifenfahr­zeugen mit Deckkennzeichen – die auch nach Außen hin genau den Eindruck eines privaten Pkw erwecken (sollen) und daher auch keine auf Polizei hindeutende Hinweise tragen – bekannt sein muss. Hätte sich der Bw tatsächlich derart gefährdet gefühlt, wie er in der Verhandlung dargestellt hat, wäre er zum einen wohl schon dem dunklen Pkw ausgewichen – die Möglichkeit, sich anderswo in sicherer Entfernung von diesem einzuordnen oder vor der Kreuzung stehenzubleiben, hatte er bei drei Fahrstreifen der RFB Nord der X gehabt – und er hätte sicher nicht abwartend und tatenlos zuge­sehen, wie der dunkel gekleidete Mann auf ihn zuging – aufgrund gänzlich fehlenden Verkehrs­aufkommens war das Verhalten des Ml nicht anders zu deuten – und gewartet, bis dieser durch sein geöffnetes Fahrerfenster mit ihm sprach, sondern er hätte schon vorher die Flucht ergriffen und die (richtige) Polizei über Notruf ver­ständigt. Der Bw gab in der Berufungsverhandlung darauf angesprochen an, er hätte nicht gewusst, was er den Beamten sagen hätte sollen; diese hätten ihn nur zwei Stunden von der Abrechnung abgehalten.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung (VwGH 26.1.1996, 95/02/0523; 16.4.1997, 96/03/0334) ist unter Notstand gemäß § 6 VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Zum Wesen des Notstandes gehört es somit, dass der Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann (E 21.4.1999, 98/03/0043). Auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann den Beschwerde­führer entschuldigen, und zwar dann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, ihm also nicht vorwerfbar wäre (VwGH 26.4.1993, 91/10/0196).

Auch wenn tatsächlich keine Notstandssituation (§ 6 VStG) vorgelegen ist, weil es sich bei dem verfolgenden Fahrzeug um ein ziviles Behördenfahrzeug gehandelt hat, dessen Insassen (Polizeibeamte) im Begriffe waren, eine Amts­handlung (Anhaltung) vorzunehmen, schließt dies nicht von vornherein das allfällige Vorliegen eines Putativnotstandes aus (VwGH 27.6.1984, 83/03/0321). Nimmt der Täter irrtümlich eine Notstandssituation an, so ist er entschuldigt, sofern der Irrtum über die tatsäch­lichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruht, also ihm vorwerfbar ist, wobei im Falle einer Fahrlässigkeit die Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens schon im Rahmen der Fahrlässigkeit, jedenfalls im Fall unbewusster, zu prüfen ist (hier: Pkw-Lenkerin, die angeblich bereits einmal von Insassen eines sie verfolgenden Fahrzeuges überfallen wurde, befürchtet Überfall zur Nachtzeit und setzt ua Geschwindig­keitsüberschreitungen).

 

Auch wenn der Bw im Rechtsmittel im Gegensatz zu seiner Verant­wortung vor der Erstinstanz zugestanden hat, dass eine tatsächliche Notstands­situation selbst nach seinem Dafürhalten doch nicht gegeben war, ist auf der Grundlage der oben angestellten Überlegungen auch kein ausreichender Anhaltspunkt für den nun geltend gemachten "Putativnotstand" nachvollziehbar. Der Bw ist zwar bekannt als Geschäfts­führer mehrerer Diskotheken, was aber nicht zwingend darauf schließen lässt, dass es auch für aufmerksame Gäste offensichtlich wäre, dass er am 20. Februar 2011 um ca 7.00 Uhr aus der Diskothek X überhaupt Geld mitge­nommen hat. Selbst wenn man die mangels jeglicher Vorkehrungen offensichtliche damalige Sorglosigkeit, die der Bw in der Berufungs­verhandlung darzustellen versucht hat, glaubt, ist nach logischen Überlegungen auszu­schließen, dass der Bw irgend­welchen Gästen genau geschildert hat, wie diese "Geldtransporte" konkret ablaufen, dh nur die Fahrstrecken des Bw wären für Außenstehende und auch nur bei dessen konsequenter Beobachtung festzustellen gewesen. Seine Befürchtung, die gegen 4.30 Uhr aus dem Lokal entfernten Gäste würden um 6.30 Uhr konkret ihn persönlich wegen des Geldes verfolgen, vermochte der Bw nicht glaubhaft darzustellen. Mag sein, dass diese Gäste durch den "Hinauswurf" kurzfristig in ihrem Stolz verletzt waren und in ihrer Verärgerung in Erwägung gezogen haben, in Zukunft dieses Lokal zu meiden – damit wäre auch die Wortwahl zu erklärt "Ihr werdet schon sehen, was ihr davon habt", nämlich schlimmstenfalls etwas weniger Umsatz. Wenn aber nicht einmal der als Türsteher mit unliebsam werdenden Gästen wohl öfter konfrontierte Zeuge X diese Wortwahl als Drohung ernst genommen hat, bestand auch für den Bw kein unmittelbarer Anlass dazu. Der Bw vermochte auch nicht darzulegen, wie diese angeblich ohne Beisein des Türstehers ihm gegenüber ausgesprochene Drohung gegen ihn persönlich tatsächlich ausgesehen hat und er war auch nicht in der Lage, einen unmittelbaren Grund für eine massive Bedrohung, die für seine Befürchtung, er könnte überfallen und ausgeraubt werden, wohl vorliegen müsste, darzulegen. Der bloße Hinauswurf nach Beschwerden anderer Gäste bietet dafür keine ausreichend nachvollziehbare Grundlage, zumal die vor die Tür gesetzten Gäste dann noch zwei Stunden vor dem Lokal standen. Einen anderen Vorfall haben sowohl der Zeuge X als auch der Bw verneint.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat fehlt damit jeder schlüssige Zusammen­hang zwischen dem Vorfall in der Diskothek – hier ging es nur um den Hinauswurf von Gästen, die andere Gäste "angestänkert" hatten; jegliche Anwendung von Gewalt, sowohl vonseiten der Gäste im Sinne einer Rauferei als auch vonseiten des Personals, hat der Bw selbst verneint – und einer vom Bw angeblich als solche aufgefassten persönlichen Bedrohung. Da aber unbestritten die Gäste schon vor dem Bw weggefahren waren, konnten sie auch eine eventuellen Mitnahme von Geld nicht mitbekommen haben, dh auch hier ist der vom Bw nunmehr als Grund für einen Überfall befürchtete Zusammenhang nicht nachzuvollziehen.      

 

Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates hat der Bw vom Ablauf des Überholvorgangs, dem auf seiner Seite gezeigten Anhaltestab, dem äußeren Erscheinungsbild des als Polizisten einwandfrei im Scheinwerferlicht erkenn- und zuordenbaren aussteigenden Mannes und seinem höflichen Ersuchen samt der Nennung des Grundes für dieses Ersuchen diesen auch zweifelsfrei als Polizist in einem Zivilstreifenfahr­zeug erkannt und wollte sich dieser Amtshandlung aus persönlichen Über­legungen, sei es aufgrund einer Alkoholisierung oder auch wegen aufklärungsbedürftiger Geldsummen, entziehen. Eine Notstandssituation vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen und auch der behauptete Putativnotstand ist nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Bw nach dem Vorfall sogar den geplanten Weg zu den weiteren Diskotheken fortgesetzt hat, eine Verständigung der Polizei über Notruf überhaupt nicht in Erwägung gezogen hat – obwohl das im Fall eines derartigen wie des geschilderten Bedrohungsszenarios das Naheliegendste gewesen wäre – und im Übrigen sich selbst durch die im Zusammenhang mit dem Geldtransport geschil­derte extrem sorglose Vorgangsweise in diese Situation gebracht hat, wobei er nach eigener Darstellung erst durch die Nachrichten, wonach in X eine Verfolgungs­jagd mit der Polizei stattgefunden habe, den Schluss gezogen habe, das sei der Vorfall mit ihm und der Polizist anscheinend doch echt gewesen. Seine äußerst nebulos begründete Verantwortung dahingehend ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates unglaubwürdig schon insofern, als der Bw überhaupt eine Notstandssituation angenommen hat.        

 

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 97 Abs.4 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, berechtigt, einzelnen Straßenbenützern für den Einzelfall Anordnungen für die Benützung der Straße zu erteilen, und zwar auch solche, die von den sonstigen diesbezüglichen Bestimmungen abweichen. Diese Anordnungen dürfen a) nur gegeben werden, wenn ihre Befolgung ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist, und b) nur befolgt werden, wenn dies ohne Gefährdung von Personen und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Der Ml war als – erkennbares – Organ der Straßenaufsicht berechtigt, den Bw als Lenker eines Fahrzeuges aufzufordern, zwecks Fahrzeugkontrolle von der X weg bei der nächsten Kreuzung nach rechts einzubiegen, zumal beide bei Rotlicht auf der äußerst rechten, Bodenmarkierungen zum Rechtseinbiegen aufweisenden Fahrspur vor der Kreuzung standen und ein Einbiegen mangels jeglichen Verkehrsaufkommens am Sonntag um 7.07 Uhr einwandfrei möglich war. Der Ml hat dieses an den Bw in verständlicher Weise gerichtete Ersuchen auch schlüssig begründet. Der Bw wäre daher verpflichtet gewesen, dieser Anordnung zu folgen, auch wenn der Ml ihm realistischerweise weder einen Ausweis noch eine Polizeimarke gezeigt hat. Die Befolgung dieser als höfliches Ersuchen formulierten Anordnung war zweifelsfrei ohne jegliche Gefährdung anderer oder Beschädigung von Sachen möglich und diente nicht der Ordnung des ruhenden Verkehrs – daher war diese Wortfolge gemäß § 44a Z1 VStG aus dem Schuld­spruch zu entfernen – sondern der Verkehrssicherheit auf der X. Der Ml hat die Aufforderung und den Grund für die Wahl des Anhalteortes in der X in der Verhandlung schlüssig begründet.  

Der Bw hat daher den ihm – nunmehr geringfügig abgeändert – vorgeworfenen Tatbestand erfüllt, wobei die Tat eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 97 Abs.4 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO darstellt, sodass der Spruch gemäß § 44a Z3 VStG abzuändern war. Da ihm die Glaub­haftmachung mangeln­den Verschuldens gemäß § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, hat der Bw sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. 

 

Zu den Punkten 2) und 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für “Halt”. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen ... an den im Abs. 1 bezeichneten Stellen anzuhalten, ua a)  wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie.

 

Beide Polizeibeamte haben im Zuge der Nachfahrt hinter dem sich mit hoher Geschwindigkeit entfernenden Pkw des Bw festgestellt, dass dieser das für die X geltende Rotlicht sowohl bei der Kreuzung mit der X und X als auch bei der Kreuzung mit der X missachtet hat, indem er ohne auch nur die Andeutung einer Bremsung beide Kreuzungen durchfuhr. Die Sicht für die Beamten war aufgrund der geringen Entfernung zwischen den Kreuzungen mit der X (ca bei km 0.8) und mit der X (ca bei km 1.6) und dem mehrspurigen geraden Verlauf der X  trotz des sich vergrößernden Abstandes zwischen den beiden Pkw zweifellos gegeben. Die vom Bw gefahrene Geschwindigkeit schätzten die Zeugen unter Hinweis auf die eigene mit dem Zivilstreifenfahrzeug eingehaltene Geschwindig­keit glaubhaft auf ca 130 km/h, zumal sich der Pkw des Bw von ihnen entfernte. Eine Anhaltung, auch durch andere Streifen, war nicht möglich.

 

Der Bw hat in der Verhandlung bestritten, hinter sich Blaulicht und Folgetonhorn des Zivilstreifenfahrzeuges bemerkt zu haben, und betont, er habe nur gesehen, wie der dunkle Pkw wieder auf die X gefahren sei, und sei geflüchtet. Dass er dabei zwei Kreuzungen bei Rotlicht überfahren hat ohne auch nur die Bremse anzutippen und schließlich vom Radargerät bei km 2.2 eine Geschwindig­keit von 157 km/h gemessen wurde, hat er gar nicht bestritten; lediglich der Vorwurf, er habe die beiden Kreuzungen mit ca 130 km/h durchfahren, erschien ihm etwas übertrieben, und er trat auch den Aussagen der Zeugen entgegen, die beiden Kreuzungen seien unübersichtlich.

Dazu hat die Einsicht­nahme in das Digitale Oberösterreichische Rauminforma­tions­­system DORIS ergeben, dass die RFB Nord der X vor beiden Kreuzungen jeweils drei Fahrstreifen aufweist und die Querstraßen bei der Kreuzung mit der X durch Grünanlagen mit Bewuchs verdeckt sind; die X zweigt links von der X ab und weist vor dem Kreuzungs­bereich getrennte Richtungsfahrbahnen mit jeweils zwei Fahrstreifen auf. In Fahrt­richtung des Bw befindet sich links eine bewachsene Grünanlage, die die Sicht auf ein von links kommendes Fahrzeug weitgehend verdeckt. Außerdem ist es einem Lenker mit derart hoher Geschwindigkeit selbst bei Erkennen eines sich mit Licht nähernden Fahrzeuges im Querverkehr nicht möglich, so rechtzeitig und effizient abzubremsen, dass dem Querverkehr der Vorrang nicht genommen wird, selbst wenn ein Zusammenstoß noch vermieden werden könnte.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Warte­pflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßen­ver­kehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs. 2d oder 2e vorliegt.

Den Ausführungen der Erstinstanz ist nach den Ergebnissen des Beweis­verfahrens nicht entgegenzutreten, wenn diese die Begehung der Übertretungen nach § 38 Abs.5 StVO unter besonders gefährlichen Verhältnissen damit begründet, dass der Bw als Wartepflichtiger bei Rot­licht im Ortsgebiet bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h mit einer annähernd zumindest doppelt so hohen Geschwindigkeit zwei weitgehend unüberschaubare Kreuzungen durchfahren hat. Die Kreuzungen liegen bei ca km 1.350 (X) und km 1.6 (X), wobei laut Verordnung der Oö. Landeregierung vom 11. März 1991, VerkR-240.006/1-1991/Sch, auf der X die Geschwindigkeit von km 0.0 bis km 3.050 auf 60 km/h beschränkt ist. 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf der Grundlage des durchge­führten Beweisverfahrens zur Überzeugung, dass der Bw die beiden ihm zur Last gelegten Übertretungen begangen und, da ihm die Glaubhaftmachung mangeln­den Verschuldens gemäß § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Das Überfahren zweier knapp aufeinander folgender Kreuzungen trotz Rotlicht stellt auch kein fortgesetztes Delikt dar, weil bei jeder Kreuzung das von der Verkehrslichtsignalanlage gezeigte Licht zu beachten ist und jede Missachtung einen eigenen Tatentschluss erfordert.

 

Zu Punkt 4) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 


Auf der X ist gemäß der oben angeführten Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. März 1991, VerkR-240.006/1-1991/Sch, die Geschwindigkeit von km 0.0 bis km 3.050 im Ortsgebiet Wels auf 60 km/h beschränkt.  

Bei km 2.2 der X befindet sich ein stationäres Radargerät der Bauart Multanova VR 6FA, IdNr.2975, zuletzt vor dem Vorfall geeicht vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am 26. Jänner 2010 mit Nacheichfrist bis
31. Dezember 2013. Das Gerät war demnach am 20. Februar 2011 ordnungsgemäß geeicht. Die beiden Fotos von 7.08 Uhr zeigen den vom Bw gelenkten Pkw, wobei das tschechische Kennzeichen einwand­frei abzulesen ist. Von der eingeblendeten gemessenen Geschwindigkeit von 157 km/h sind laut Verwendungs­be­stimmungen (Zulassung Zl. 40894/89,  Amtsblatt für das Eichwesen Nr.3/1989) für Verkehrsgeschwindig­keits­messer dieser Bauart bei Geschwindig­keiten über 100 km/h 5% vom Messwert abzu­ziehen, was im ggst Fall eine tatsächlich vorwerfbare Geschwindig­keit von 157 – (zugunsten des Beschuldigten aufgerundet) 8 = 149 km/h ergibt.

 

Der Bw hat diesbezüglich nichts bestritten, sodass dieser Wert als Grundlage für den Tatvorwurf heranzuziehen und von der Erfüllung des dem Bw vorgeworfenen Tatbestandes insofern auszugehen ist, als eine Überschreitung im Ausmaß von 89 km/h im Ortsgebiet vorliegt. Der Bw hat sein Verhalten mangels Glaubhaft­machung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG als Verwaltungsübertretung zu verant­worten.

 

Zur Strafbemessung in den Punkten 1) bis 4) ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Unein­bringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht. Der Strafrahmen des   § 99 Abs.2 StVO sieht Geldstrafen von 36 Euro bis 2.180 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden bis sechs Wochen, vor. Der Strafrahmen des § 99 Abs.2e StVO 1960 umfasst Geldstrafen von 150 Euro bis 2.180 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 48 Stunden bis sechs Wochen. 

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses als mildernd gewertet, dass beim Bw "keine rechtskräftigen Verwaltungsvormer­kungen wegen gleicher Übertretungen aufscheinen" und das Fehlen von hiefür relevantem Vermögen und ins Gewicht fallenden Sorgepflichten berücksichtigt.

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist zu sagen, dass lediglich eine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mildernd zu berücksichtigen wäre, die beim Bw aber nicht vorliegt; er weist lediglich keine einschlägigen Vormerkungen auf. Milderungsgründe sind insgesamt nicht zu erkennen und wurden auch gar nicht behauptet. Mangels Vorliegens einer Putativ-/Not­stands­situation war von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, wobei erschwerend die Häufung der Übertretungen war.

Der Bw hat sich zu seinen (teilweise geschätzten) finanziellen Verhältnissen nicht geäussert, sodass seitens des Unabhängigen Verwaltungs­senates ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 Euro der Strafbemessung zugrundegelegt wird.

Die von der Erstinstanz gemäß § 19 VStG festgesetzten Strafen liegen jeweils im unteren Bereich des jeweiligen Strafrahmens und halten sowohl general- wie auch spezialpräventiven Über­legungen stand. Anhaltspunkte für eine Strafherab­setzung vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen. Es steht dem Bw frei, unter Nachweis seiner tatsächlichen Einkommensverhältnisse um die Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen anzusuchen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 20 und 21 VStG lagen nicht vor. Die Ersatzfrei­heitsstrafen sind im Verhältnis zu den Geldstrafen innerhalb des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens angemessen. 

 

Zu Punkt 5) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der – hier nicht relevanten – Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kenn­zeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Gemäß  § 82 Abs.8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Die beiden Polizeibeamten haben nach eigenen Angaben bei diesem Vorfall erstmalig den Bw persönlich und den von ihm gelenkten in Tschechien zuge­lassenen VW X mit dem auffälligen Aufkleber einer Diskothek gesehen und konnten aus eigener Wahrnehmung keine Aussagen darüber machen, wie lange der Bw mit Hauptwohnsitz in Österreich dieses Fahrzeug in seiner Verwendung hatte. Die Anzeige gründet sich auf die Mitteilungen anderer namentlich nicht genannter X Polizisten, die den Pkw sofort mit dem Bw bei dessen Anwesenheit in der genannten Diskothek in Verbindung brachten.

Der Bw gab in der Verhandlung an, er sei an der X, Budweis, die Zulassungsbesitzer des Pkw sei, bis Ende 2010 teilweise beteiligt gewesen und habe das Fahrzeug fallweise für eine Woche bekommen, so auch am 20. Februar 2011.

Insgesamt liegen damit keine ausreichenden Beweisergebnisse vor und war das Straferkenntnis somit im Punkt 5) wegen Nichterweisbarkeit des Tatvorwurfs aufzuheben.

Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 17. September 2013, Zl.: 2012/02/0030-5

 

 

 

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