Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281350/8/Re/Sta

Linz, 28.12.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn G T, geb. , wh.  T, U, vom 7. September 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung  vom 1. September 2011, Gz: Ge96-46-2011-Bd/Ga, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Oktober 2011  zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird hinsichtlich Schuld keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Berufungswerber die Tat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der I T GesmbH, T, zur Last gelegt und der Tatvorwurf im Faktum 1. konkretisiert wird und lautet wie folgt:

"Unterlagen im Zusammenhang mit der Bedienung der Webmaschine (Unterweisungsnachweise/Evaluierungs­-nachweise) dem Organ der Arbeitsinspektion nicht vorgelegt hat, obwohl Arbeitgeber und die gemäß § 4 Abs.5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet sind, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen."

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen zu Faktum 1. und zu Faktum 2. auf je 360 Euro und die für den Fall der Nichteinbringlichkeit derselben ausgesprochene Ersatz­freiheitsstrafen auf je 33 Stunden  herabgesetzt  werden.

 

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich zu Faktum 1. und 2. auf je 36 Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe.

Auf Grund des Ergebnisses des Berufungsverfahrens entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 44a, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz (VStG);

zu II.: §§ 64 bis 66 Verwaltungsstrafgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom  1. September 2011 wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 45 Stunden wegen Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs.1 Einleitungssatz ArbIG 1993 verhängt, weil er im Zuge einer von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz am
31. März 2011 durchgeführten Unfallerhebung in der Arbeitsstätte "I T Ges.m.b.H.", T, als Arbeitgeber trotz mehrmaligem Nachfragen, ob er die weitere Überprüfung des Betriebes verweigere und den Hinweis auf die rechtliche Verpflichtung dazu

1.        Auskünfte über Unterweisungsnachweise in Zusammenhang mit der Bedienung der Webmaschine verweigert hat, obwohl Arbeitgeber und die gemäß § 4 Abs.5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet sind, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen,

2.        außerdem er es als Arbeitgeber zu vertreten habe, dass im Zuge einer von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz am 31. März 2011 durchgeführten Unfallerhebung in der Arbeitsstätte I T Ges.m.b.H., T, entgegen § 4 Abs. 1 im Anschluss an die Besichtigung einer Webmaschinen die weitere Besichtigung des Betriebes verweigert wurde, obwohl Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt sind, Betriebsstätten und Arbeitsstellen  sowie die von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeit­nehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr G T mit per E-Mail am
7. September 2011 eingebrachten Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung erhoben und um Einstellung des Verfahrens ersucht. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Ausführungen der überprüfenden Arbeitsinspektorin seinen unrichtig. Es liege kein schuldhaftes Verhalten vor und wurde nicht grob fahrlässig gehandelt. Es seien keine Verwaltungsübertretungen begangen worden. Die Überprüfung der Weberei sei nicht angestrebt worden. Es stehe Aussage gegen Aussage und es gäbe keinen Zeugen für deren Behauptungen.  Es könne nicht sein, dass nur die Behauptungen der Arbeitsinspektorin stimmen, er besitze die gleiche Glaubwürdigkeit. Auch die AUVA habe den Vorfall überprüft und als erledigt abgeschlossen. Der Unfallshergang könne als Beweis durch den Mitarbeiter bezeugt werden.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Zum Berufungsvorbringen wurden von der belangten Behörde keine Äußerungen abgegeben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 51VStG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge96-46-2011 sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
21. Oktober 2011, zu welcher die Parteien geladen wurden. Die belangte Behörde hat sich aus Termingründen zur mündlichen Verhandlung entschuldigt. Als Zeugin wurde die handelnde Arbeitsinspektorin geladen und unter Wahrheitsverpflichtung einvernommen.

 

4. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Berufungswerber einleitend festgehalten, dass er und sein Bruder K T handelsrechtliche Geschäftsführer der arbeitgebenden I T Ges.m.b.H. seien. Sein Bruder habe jedoch mit der gegenständlichen Angelegenheit nichts zu tun, da er quasi nicht im Betrieb tätig ist und bei der Überprüfung nicht anwesend war. Ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG sei bisher nicht angezeigt worden, da es sich um einen kleinen Betrieb handle und sich das nicht auszahle.

Zu den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen führt der Berufungswerber aus, die Arbeitsinspektorin sei auf Grund eines Arbeitsunfalls unangemeldet erschienen, um die am Unfall ursächliche Webmaschine zu besichtigen. Nach der Maschinenuntersuchung forderte diese auch noch in die Evaluierungsaufzeichnungen in Bezug auf die Arbeitnehmer Einsicht zu nehmen und den restlichen Betrieb zu besichtigen. Da sie einleitend nur von der Maschinenbesichtigung gesprochen hat, wurde ihr vom Berufungswerber mitgeteilt, dass er keine Zeit mehr hätte, den ganzen Betrieb zu besichtigen bzw. Unterlagen zu suchen und sie sich daher entfernen solle. Eine weitere Betriebsbesichtigung oder weitere Einsichtnahme in Unterlagen werde nicht mehr stattfinden. Er habe auch nicht gewusst, wo der Ordner für diese Unterlagen sein solle.

Die Zeugin E N, welche am 31. März 2011 die Überprüfung der Webmaschine durchgeführt hat und in der Folge in Unterlagen Einsicht nehmen bzw. den restlichen Betrieb überprüfen wollte, gab bei ihrer Einvernahme zu Protokoll, dass die Überprüfung wegen einer Meldung betreffend Verletzung eines Arbeitnehmers vorgesehen war. Sie habe dem Berufungswerber mitgeteilt, warum sie anwesend sei und dass sie zunächst die Webmaschine besichtigen wolle. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei die Notwendigkeit der Überprüfung vom Berufungswerber wiederholt in Frage gestellt worden. Nach der Überprüfung am Weg zurück ins Büro habe sie dem Berufungswerber mitgeteilt, dass sie in der Folge noch Einsicht in Evaluierungsdokumente und Unterweisungsnachweise nehmen müsse, die im Büro vorzulegen seien. Der Berufungswerber habe daraufhin festgestellt, dass er nichts mehr zeigen werde und dass er die weitere Besichtigung des Betriebes verweigere und letztlich die Tür vor dem Kontrollorgan zumachte.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.1 ArbIG sind die Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstelle sowie die von Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie Wohlfahrtseinrichtungen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer/Innen beschäftigt werden.

 

Gemäß § 8 Abs.1 ArbIG sind Arbeitgeber/Innen und die gemäß § 4 Abs.5 und 7 beauftragten Personen verpflichtet, den Arbeitsinspektionsorganen auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz in Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über die Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen, Betriebsmittel, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Dies gilt auch für Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, Lehrverträge, Lohn-, Gehalts- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke oder Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften oder von Regelungen für die Heimarbeit zu führen sind.

Gemäß Abs.2 leg.cit. sind die Arbeitsinspektionsorgane befugt, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von Unterlagen gemäß Abs.1 anzufertigen.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 lit.a ArbIG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 36 Euro bis 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 72 Euro bis 3.600 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/In nicht dafür sorgt, dass den Arbeitsinspektionsorganen die in § 4 Abs.1 angeführten Räumlichkeiten und Stellen in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 lit.c ArbIG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 36 Euro bis 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 72 Euro bis 3.600 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 8 Abs.1 keine Einsicht in Unterlagen gewährt.

 

5.1. Als erwiesen steht fest, dass die Arbeitsinspektorin E N am 31. März 2011 eine Webmaschine in den Räumlichkeiten der Betriebsstätte der I T Ges.m.b.H.,  T, U, überprüft hat, dies auf Grund eines in der Vergangenheit stattgefundenen Arbeitsunfalls. Die Arbeitsinspektorin ist unangemeldet erschienen und wurde vom Berufungswerber zur Webmaschine begleitet und wurde diese Überprüfung ohne besondere Vorkommnisse durchgeführt. Nach Abschluss dieser Maschinenbesichtigung bzw. –überprüfung teilt die Arbeitsinspektorin dem Berufungswerber mit, dass sie unter anderem auch Einsicht in Unterweisungsnachweise sowie eine Besichtigung bzw. Überprüfung des gesamten Betriebes vornehmen wolle. Dies wurde jedoch vom Berufungswerber abgelehnt und verweigert mit der Begründung, dass die Arbeitsinspektorin zunächst nur die Besichtigung bzw. Überprüfung der Webmaschine angekündigt habe und er jetzt keine Zeit mehr für weitere Überprüfungen bzw. Vorlage von Unterlagen habe.

 

Nach dieser Beweislage ist zunächst festzuhalten, dass der Berufungswerber entgegen der Formulierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses im Faktum 1 sohin nicht Auskünfte über Unterweisungsnachweise in Zusammenhang mit der Bedienung der Webmaschine verweigert, sondern Unterlagen die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen, dem Arbeitsinspektionsorgan trotz Verlangen nicht vorgelegt hat. Im Sinne des § 64 Abs.4 AVG hatte der Oö. Verwaltungssenat diesbezüglich eine entsprechende Spruchkorrektur durchzuführen, wozu er auf Grund einer im Sinne des § 31 Abs.2 VStG fristgerechten tauglichen Verfolgungshandlung,  welche die nunmehrige Formulierung des Tatvorwurfs beinhaltet, nämlich die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 1. September 2011, berechtigt und verpflichtet war.

Zu ergänzen war der Spruch auch durch Einfügung der Funktion des Berufungswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer.

 

 

5.2. Im Rahmen der durchgeführten Berufungsverhandlung wird vom Berufungswerber letztlich nicht bestritten, dass er gegenüber der Vertreterin des Arbeitsinspektorates einer weiteren Betriebsbesichtigung bzw. Überprüfung ausdrücklich nicht zugestimmt hat und er auch die Einsichtnahme in weitere Unterlagen verweigert hat. Er hat dies mit dem Hinweis, dass er hiezu keine Zeit mehr hätte abgelehnt. Mit derselben Begründung hat er auch die Suche nach weiteren Unterlagen abgelehnt und lediglich darauf hingewiesen, dass er nicht wüsste, wo der Ordner für diese Unterlagen sein soll. Diese Verantwortung kann ihn als handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht vor seiner verwaltungsstrafrechtlichen Haftbarkeit befreien, da die sich aus den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes ergebenden Verpflichtungen, so auch das Bereithalten von den Arbeitnehmerschutz betreffenden Unterlagen zur Ermöglichung der Einsichtnahme durch Vertreter des Arbeitsinspektorates, zweifelsfrei seine Verpflichtung darstellt, dies insbesondere unter Heranziehung der Bestimmung des § 8 Abs.1 ArbIG.

 

Der objektive Tatbestand bei der angelasteten Verwaltungsübertretungen ist daher jedenfalls und zweifelsfrei, letztlich auch unbestritten erfüllt.

 

Diese Verwaltungsübertretungen hat der Berufungswerber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Vom Berufungswerber wird letztlich nicht bestritten, dass er schuldhaft gehandelt hat. Sein Vorbringen, er habe nicht gewusst, wo sich der Ordner für die Unterlagen befänden, kann ihn davor nicht befreien.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsamsdelikte dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Auch das Vorliegen eines eingerichteten Kontrollsystems wird vom Berufungswerber nicht vorgebracht und kann ihn somit vom Vorwurf, dass es letztlich ihm selbst zuzurechnen ist, dass er nicht wüsste, wo sich die von der Vertreterin des Arbeitsinspektorrates zur Einsichtnahme begehrten Unterlagen befänden, entbinden.

Auch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten i.S.d. § 9 Abs.2 VStG wird nicht behauptet und liegt nach dem Verfahrensakt auch nicht vor.

 

Es war daher jedenfalls auch von einem Verschulden des Berufungswerbers, nämlich zumindest von fahrlässigem Verhalten des Berufungswerbers auszugehen. Dass neben dem Berufungswerber auch ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer besteht und auch von der Behörde strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, ist keine Entlastung für den Berufungswerber. Vielmehr ist jedes nach außen vertretungsbefugte Organ im Rahmen seines Verschuldens für die Taten verantwortlich und ist über die Berufung des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers und Bruders des Berufungswerbers im parallel laufenden zweiten Verwaltungsstrafverfahren gesondert abzusprechen. Es war  daher  der Schuldspruch zu bestätigen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die belangte Behörde hat ihrer Strafbemessung keine Strafmilderungsgründe zu Grunde gelegt und auch keine straferschwerenden Umstände angeführt. Die persönlichen Verhältnisse wurden mit einem geschätzten und dem nicht widersprochenen  monatlichen Nettoeinkommen von ca. 2.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten angeführt. Die Behörde ist auch vom niedrigen Strafrahmen ausgegangen, da es sich im gegenständlichen Falle nicht um einen Wiederholungsfall handelt. Anderes ist auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen.

Die Einkommen- und Vermögensverhältnisse wurde vom Berufungswerber auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht bestritten und nicht berichtigt; sie konnten daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Da sich der Berufungswerber jedoch letztlich im Zuge des Berufungsverfahrens grundsätzlich zur Tat bekannt hat und auch einschlägige Vorstrafen nicht vorliegen, somit davon ausgegangen werden kann, dass der Berufungswerber in Hinkunft Vertretern des Arbeitsinspektorates Überprüfungen, Besichtigungen bzw. Einsichtnahme in Unterlagen ermöglicht, konnte, obwohl sich bereits die ausgesprochene Strafe zwar im unteren, aber nicht im untersten Bereich des Strafrahmens befindet, eine Herabsetzung der Geldstrafe und eine dementsprechende Verkürzung der Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen werden.

 

Ein Überwiegen von Milderungsgründen war jedoch nicht festzustellen, weshalb eine außerordentliche Milderung im Grunde des § 20 VStG nicht möglich war. Auch liegt nicht eine derartige Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne des
§ 21 VStG vor, da das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Mangels dieser Voraussetzung war daher auch nicht von einem Absehen der Strafe im Sinne des § 21 VStG Gebrauch zu machen.

 

6. Weil die Berufung hinsichtlich des Strafausmaßes Erfolg hatte, entfällt ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG. Die Herabsetzung der Geldstrafe bewirkt weiters, dass sich der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe auf je 36 Euro bzw. je 33 Stunden verringert.

 

Insgesamt war somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

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