Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100993/2/Br/La

Linz, 05.01.1993

VwSen - 100993/2/Br/La Linz, am 5. Jänner 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J G, L, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, R, W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 27. November 1992, Zl.: III-St-3950/92/B, wegen Übertretung nach § 7 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, zu Recht:

I. Die Berufung wird wegen der in Rechtskraft erwachsenen Schuldfrage zurückgewiesen.

II. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden ermäßigt wird. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Kostenausspruch wird behoben.

III. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten auferlegt..

Rechtsgrundlage: Zu I - III.: § 7 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a der Straßenverkehrsordnung 1960, zuletzt geändert BGBl.Nr. 615/1991 - StVO 1960; § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51 i.V.m. § 19, § 24, § 49 Abs.2 letzter Satz, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG, BGBl.Nr. 52. §§ 64 u. 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Bescheid vom 27. November 1992, Zl.: III-St-3950/92/B, wider den Berufungswerber gemäß § 7 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus, daß der Berufungswerber einen Einspruch gegen das Ausmaß der wider ihn verhängten Strafe erhoben habe. Diesem Einspruch sei gemäß § 49 Abs.2 VStG keine Folge zu geben gewesen, weil bei der Bemessung der Strafe die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. die Gefährdung des Rechtsschutzinteresses und die sonstigen nachteiligen Folgen als Grundlage für die Bestrafung richtig angenommen worden seien. Bei der Überprüfung der Strafhöhe sei sowohl das Ausmaß des Verschuldens sowie der Erschwerungsgrund der sieben rechtskräftigen Vormerkungen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften zu berücksichtigen gewesen. Ebenso wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden, wobei von einem Einkommen in Höhe von 10.000 S ausgegangen worden wäre.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber binnen offener Frist mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1992 durch seinen ausgewiesenen Vertreter Berufung erhoben und erklärt, sich keiner Übertretung nach § 7 StVO schuldig zu bekennen. Bei der Bundesstraße handle es sich um eine als Einbahn geführte und mit zwei Fahrstreifen versehene Richtungsfahrbahn. Die Verkehrssituation habe es erlaubt, auf dem linken Fahrstreifen zu fahren. Durch dieses Fahrverhalten seien andere Lenker in keiner Form behindert worden. Der angefochtene Bescheid und auch die Strafverfügung seien derart mangelhaft verfaßt, daß daraus eine Überprüfung des ihm vorgeworfenen inkriminierten Verhaltens nicht möglich sei. Aus der Strafverfügung gehe nämlich nicht hervor, wie weit und wie lange er nicht so weit rechts gefahren sei, wie dies der § 7 Abs.1 verlange. Er beantrage daher das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen bzw. seiner Berufung Folge zu geben.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung mit dem Verfahrensakt vorgelegt. Es ist somit die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt worden ist, durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden.

4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, da einerseits (betreffend die Schuldfrage) die Berufung zurückzuweisen gewesen ist (§ 51e Abs.1 VStG), andererseits die Berufung nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe anzusehen gewesen ist (§ 51e Abs.2 VStG).

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Wels, Zl.: III-St-3950/92.

6. In der Sache selbst ist von nachfolgender Beweislage auszugehen gewesen:

6.1. Mit Strafverfügung vom 22. Oktober 1992 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, daß er am 21. August 1992 um 08.35 Uhr auf der Bundesstraße, von Strkm. 1,5 im Gemeindegebiet von T bis Strkm. 0,15 im Gemeindegebiet von W, Fahrtrichtung Norden, als Lenker des LKW, Kennzeichen , nicht soweit rechts gefahren sei, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Diese Strafverfügung wurde dem Berufungswerber am 30. Oktober 1992 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1992 an die Bundespolizeidirektion Wels unter Bezugnahme auf Aktenzahl und Datum der Strafverfügung bringt der Berufungswerber wörtlich vor "Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen die rubr. Strafverfügung das Rechtsmittel der Berufung. Die Berufung richtet sich gegen die festgesetzte Geldstrafe. Hochachtungsvoll" (eh. Unterschrift des J G).

6.2.1. Die Erstbehörde veranlaßte daraufhin Erhebungen zur Strafbemessung, indem sie mit Schreiben vom 18. November 1992 den Berufungswerber um Bekanntgabe der allseitigen Verhältnisse ersuchte. In Beantwortung dieses Ersuchens teilte der Berufungswerber mit, daß er über ein monatliches Nettoeinkommen von 10.000 S verfüge. Über Vermögen und Sorgepflichten und sonstige berücksichtigungswürdige Umstände machte der Berufungswerber keine Angaben. Diesem Schreiben beigefügt wurde offensichtlich die Kopie eines vom Berufungswerber eigenhändig unterschriebenen Beschwerdeschreibens an das Landesgendarmeriekommando, z.Hd. Herrn Oberst T, betreffend gegenständliche Amtshandlung. Diesem Schreiben ist unter anderem zu entnehmen, daß der Berufungswerber bis zur Auffahrt auf die O seine Fahrt auf einer Wegstrecke von etwa 400 Metern auf der linken Spur (gemeint wohl auf der B ) fortgesetzt habe.

7. Rechtlich war daher wie folgt zu erwägen:

7.1. Das als Berufung bezeichnete Schreiben vom 31. Oktober 1992 ist bei objektiver Beurteilung nur als gegen das "Ausmaß der Strafe" gerichtet zu betrachten. Dies kommt insbesonders dadurch zum Ausdruck, indem einerseits in der zweiten und letzten Zeile dieses Schreibens dargelegt wird "die Berufung richtet sich gegen die festgesetzte Geldstrafe", andererseits sich aus dem diesem Schreiben beigefügten Beschwerdeschreiben ergibt, daß die linke Fahrbahnhälfte auf einer Wegstrecke von 400 m tatsächlich befahren wurde. Die Erstbehörde ging daher zu Recht i.S.d. § 49 Abs.2 VStG vor, indem sie über die Straffrage bescheidmäßig abgesprochen hat. Sohin ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, sodaß diesbezüglich die Berufung als unzulässig zurückzuweisen war.

Die mit dem angefochtenen Bescheid von der Erstbehörde vorgeschriebenen Verfahrenskosten, waren jedoch im Sinne der vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertretenen Rechtsansicht, daß es sich bei einer derartigen von der Erstbehörde getroffenen Entscheidung um kein Straferkenntnis handelt und sohin der Kostenanspruch i.S.d. § 64 VStG nicht zum Tragen kommt, nicht zu bestätigen (VwSen-100512 u.a.). Diesbezüglich war der Bescheid zu korrigieren.

8. Aus der vorliegenden Aktenlage sich ergebend war daher die Berufung auf die Straffrage zu beziehen.

9. Angesichts des Umstandes, daß der Berufungswerber bereits mehrfach einschlägig gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstoßen hat, erscheint insbesonders aus Gründen der Spezialprävention eine Strafe von 600 S als keinesfalls überhöht. Durch die Zahl der einschlägigen Vormerkungen kommt zum Ausdruck, daß der Berufungswerber mit den Schutzvorschriften des Straßenverkehrs nicht hinreichend verbunden zu sein scheint, sodaß die Verhängung einer Geldstrafe daher jedenfalls geboten ist um dadurch die Existenz- und den Schutzzweck der mit der Straßenverkehrsordnung normierten Vorschriften bewußt zu machen. Auch bei einem geringen Einkommen von nur 10.000 S ist bei dem Erschwerungsgrund der bereits mehrfachen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung die Strafe von 600 S ohnedies gering zu bezeichnen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war hingegen wegen Unverhältnismäßigkeit zu reduzieren.

10. Da in der Berufungsentscheidung die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu beheben gewesen sind, sohin der Berufung wenigstens in einem Teil ein Erfolg zugekommen ist, hatten die Kosten für das Berufungsverfahren zu entfallen (§65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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