Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260457/2/Wim/Bu

Linz, 31.01.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3.11.2011, Wa96-9/04-2011 wegen Übertretung des Wasser­rechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) eine Ermahnung erteilt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen: 

 

"Sie haben am 9. März 2011 bis zumindest 23. März 2011 in Gst. Nr. X, vor der Landparzelle X, beide Kat. Gem. X, Gemeinde X zwei parallele Lärchenholzleitwände errichten lassen, obwohl diese Maßnahme nicht vom Umfang der wasserrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. August 2010, Wa10-1084/25-2009 gedeckt war.

 


Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 40, 41 iVm §137 Abs.1 Z. 16."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst, im Wesentlichen vorgebracht, dass es im Spruch des bekämpften Bescheides die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz unterlassen habe, die verletzte Verwaltungsvorschrift zu bezeichnen. Weiters sei ihm die Tat nicht als verantwortliches Organ, nämlich als Bürgermeister der Stadtgemeinde X zur Last gelegt worden. Überdies sei die Wildbach- und Lawinenverbauung im Namen der Stadtgemeinde X im gegenständlichen Bereich tätig geworden und hätte diese Beauftragung auch die Einholung der wasserrechtlichen Bewilligung umfasst. Es läge daher hinsichtlich der Übertretung keine Zurechenbarkeit sowie kein Verschulden seinerseits vor.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte entfallen, da sich bereits aus dem Verfahrensakt ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 137 Abs. 1 Z16 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist sofern diese Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt mit einer Geldstrafe bis zu 3.360 Euro zu bestrafen, wer ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß §§ 31a oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahme setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage errichtet oder betreibt, nach § 38 bewilligungspflichtige besondere Herstellungen vornimmt, eine nach § 40 bewilligungspflichtige Entwässerungsanlage errichtet oder betreibt, nach § 41 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungsbauten errichtet, eine nach § 50 Abs. 8 bewilligungspflichtige Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder ähnliche Maßnahmen vornimmt oder nach § 56 bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt vornimmt.

 

Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die als erwiesen angenommene Tat sowie die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Ausführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2. anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigen die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und es muss ferner der Spruch geeignet sei den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Ermahnungen.

 

Der angefochtene Bescheid weist im Sinne der obigen Ausführungen folgende Mängel auf:

 

Weder in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch im angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er als Bürgermeister der Stadtgemeinde X die vorgeworfene Übertretung zu verantworten habe. Die stellt grundsätzlich einen Mangel im erstinstanzlichen Verwaltungs­strafverfahren dar, der allerdings nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (sh. dazu VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2002/07/0127) und die dort zitierte Judikatur) behebbar wäre.

 

Weiters wurde im Spruch nicht direkt der Straftatbestand grundsätzlich vorgeworfen, nämlich, dass ohne wasserrechtliche Bewilligung die Lärchenholzleitwände errichtet worden seien. Es wird dazu lediglich ausgeführt, dass diese nicht vom Umfang einer bestehenden Bewilligung gedeckt gewesen seien.

 

Überdies wurde die verletzte Rechtsvorschrift ohne Gesetzesnennung zitiert.

 

In der Hauptsache wurden jedoch sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung als auch im angefochtenen Bescheid als übertretene Rechtsvorschriften die  §§ 40 und 41 iVm. § 137 Abs. 1 Z18 (wohl WRG 1959) angeführt. In Zusammenschau handelt es sich hier einerseits um die Strafbarkeit vom bewilligungslosen Entwässerungsanlagen im Sinne des § 40 WRG 1959 oder andererseits um die Strafbarkeit von bewilligungslosen Schutz- oder Regulierungswasserbauten nach § 41 WRG 1959. Auch im Spruch selbst wurde nicht klar gestellt, welche Übertretung dieser beiden maßgeblichen Alternativen dem Berufungswerber eigentlich angelastet wird.

 

Dieser Mangel ist im Berufungsverfahren nicht sanierbar und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

 

 

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