Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260460/2/Wim/Bu

Linz, 31.01.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch RA. Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18.04.2011, Wa96-3-2011 wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I:  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

 II: Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungs­verfahren 20 Euro zu leisten, dass sind 20 % der verhängten Strafe.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II: § 64 Abs. 1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 137 Abs. 3 Z 8 des Wasserrechtsgesetzes 1959 iVm. mit dem rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.07.2010, Wa01-53-2010 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie sind in der Zeit vom 25.11.2010 bis zumindest dem 10.02.2011 einem gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachgekommen, indem sie es unterlassen haben, den im rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 28.07.2010, Wa01-53-2010 angeführten PKW, Ford Escort Kombi, silber-metallic, amtliches Kennzeichen X, Lochung 8/09, Prüfplakettennummer X, der auf ihrem Anwesen X, X, im ehemaligen Gastgarten südöstlich der Zufahrt abgestellt ist, ordnungsgemäß zu entsorgen und die Entsorgung durch Vorlage geeigneter Belege bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung unaufgefordert nachzuweisen."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zu diesem Tatvorwurf zusammengefasst im Wesentlichen angeführt, dass durch das gegenständliche Abstellen des Fahrzeuges kein Schaden entstanden sei und auch seinerseits kein Verschulden zu verantworten wäre. Es sei niemals die geringste Gefahr einer Gewässerverschmutzung gegeben gewesen, da kein einziger Tropfen Öl oder irgendeines anderen Betriebsstoffes durch eine undichte Stelle auf den gesicherten Untergrund gefallen sei. Der gegenständliche Ford sei auf einer Stelle abgestellt gewesen an dem mehr als vier Meter Trockenbeton gegeben waren. Von einer Gewässerverschmutzung bzw. einer Gefahr derselben könne daher überhaupt nicht die Rede sein. Zwischenzeitlich habe er längst das Fahrzeug beseitigen lassen, wobei nicht er der Eigentümer desselben gewesen sein, sondern dies einem Mieter seiner Herberge gehört habe. Er habe dies der Erstbehörde mitgeteilt und durch Vorlage entsprechender Unterlagen bescheinigt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Daraus ergibt sich, dass der Berufungswerber mit rechtskräftigem wasserpolizeilichen Auftrag wie im Spruch angeführt zur Beseitigung des Fahrzeuges und Vorlage eines Nachweises darüber verpflichtet wurde. Bis  zum Ende des Tatvorwurfes ist er diesem Auftrag nicht nachgekommen. Er wurde bereits einmal vor dem angeführten Tatzeitraum deshalb rechtkräftig wegen derselben Übertretung bestraft.

Vorstehende Feststellungen wurden vom Berufungswerber auch nicht bestritten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 137 Abs. 3 Z8 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36.340 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer einem in ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

 

Der Berufungswerber hat den maßgeblichen PKW innerhalb des vorgeworfenen Tatzeitraumes nicht entsorgt und daher dem rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag nicht entsprochen und somit den objektiven Tatbestand der vorge­worfenen Übertretung erfüllt.

Zum Vorbringen des Berufungswerbers in seiner Berufung ist auszuführen, dass der dem Strafverfahren zu Grunde liegende wasserpolizeiliche Auftrag rechtskräftig wurde und daher Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit desselben nicht mehr relevant sind. Dies gilt ebenso auch für Ausführungen betreffend das Nichtvorliegen einer Grundwassergefährdung, wobei hierzu anzumerken ist, dass der im Erstverfahren befasste Amtssachverständige für Abfalltechnik sehr wohl festgestellt hat, dass eine solche gegeben ist.

 

4.2. Hinsichtlich des Verschuldens genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dieses ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt sich, dass der Berufungswerber immer wieder um Fristverlängerungen hinsichtlich der nicht erfolgten Entsorgung des Pkws angesucht hat und dies mit anderen Prioritäten (z.B. Gebäudesanierungen) gerechtfertigt hat. Diese Angaben sind aber nicht ausreichend um ihn hier verschuldensmäßig zu entlasten, da sie keinen rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstand darstellen.

Der Berufungswerber hat die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.3. Hinsichtlich der Strafbemessung hat eine Überprüfung ergeben, dass diese im Sinne des § 19 VStG erfolgt ist. So wurde zu Recht als erschwerend die einschlägige Verwaltungsvorstrafe zum gleichen Sachverhalt gewertet. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse wurden entsprechend den Angaben des Berufungswerbers berücksichtigt. Allgemein ist der Erstbehörde zuzustimmen, dass sich die verhängte Strafe absolut im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt und daher keinesfalls als überhöht anzusehen ist.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der § 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war abzusehen, da die hier für erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (ein Überwiegen der Milderungs­gründe, bzw. ein geringfügiges Verschulden) nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungs­verfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

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