Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166574/3/Br/Th

Linz, 18.01.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. Dezember 2011, Zl. VerkR96-1875-2011-Hof, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

 

zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr. 111/2010 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 111/2010 - VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes insgesamt Geldstrafen von 160 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt in der Dauer von 75 Stunden verhängt.

Das Straferkenntnis wurde ab dem 9.12.2011 für den Berufungswerber beim Postamt X zur Abholung bereit gehalten, nachdem beim ersten Zustellversuch am 7.12.2011 für den Berufungswerber eine Verständigung im Hausbrieffach hinterlegt worden war.

 

 

1.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner per E-Mail – "X" – am  27. Dezember 2011, 09:10 Uhr, bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung.

Darin werden im Ergebnis, was jedoch hier auf sich bewenden muss, die in der Anzeige am 18.7.2011, aber auch von einem Sachverständigen in dessen Gutachten vom 3.10.2011, festgestellten Fahrzeugmängel in Abrede gestellt.

 

 

2. Mit der unter Verspätungshinweis getätigten Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung  zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach Einräumung eines Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die  Berufung wegen offenkundig verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom
9. Jänner 2012 und zusätzlich im Rahmen einer telefonischen Kontaktaufnahme am 11.1.2012 (da keine Empfangsbestätigung vom E-Mail übermittelt worden war) auf die offenkundig verspätete Berufungseinbringung im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm eine Frist zur Äußerung eröffnet.  Dazu äußerte er sich in einem E-Mail vom 18.1.2012 dahingehend, das Straferkenntnis erst am 13.12.2011 erhalten zu haben. Eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung wird vom Berufungswerber jedoch nicht behauptet.

 

 

3.1. Die Zustellung des Straferkenntnisses wurde, wie oben festgestellt, dem Berufungswerber am 9. Dezember 2011 durch Hinterlegung beim Postamt X (Zustellbasis) zugestellt bzw. die Zustellung bewirkt. Die Rechtsmittelfrist  begann ab diesem Datum zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 23.12.2011. Die Berufung wurde jedoch erst am 27. Dezember 2011 bei der Behörde erster Instanz per E-Mail eingebracht.

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt  aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Nach § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Dies war hier der 9. Dezember 2011.

Nach Wochen, Monaten  oder Jahren  bestimmte  Fristen enden mit dem Ablauf  desjenigen Tages  der  letzten  Woche oder des  letzten  Monates,  der durch  seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die  Frist zu laufen begonnen hat.

 

4.1. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes  (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

 

4.2. Gemäß § 33 Abs.4  AVG ist es der  Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte  Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Abschließend wird der Berufungswerber auf die Möglichkeit eines bei der Behörde erster Instanz zu stellenden Ratenzahlungsansuchens hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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