Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166600/5/Kof/Rei

Linz, 31.01.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J N S, geb. x, N, S, D vertreten durch F H & P R GmbH, H, S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. Dezember 2011, VerkR96-5203-2011 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006 nach der am 30. Jänner 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

Zu 1.:    300 Euro       bzw.    60 Stunden

Zu 2.:    150 Euro       bzw.    30 Stunden

Zu 3.:    Ermahnung   bzw.    keine Ersatzfreiheitsstrafe

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl I Nr. 94/2009

§§ 19, 20, 21, 64 und 65 VStG

 

 

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe  (300 + 150 + 0 =) .............................................. 450 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 45 Euro

                                                                                                                           495 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(60 + 30 + 0 =) ……………………………………………………………. 90 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben am 08.09.2011 um 11.49 Uhr den Kraftwagenzug mit den Kennzeichen x bzw. y zuletzt auf der B 149 bis auf Höhe km 7,450 (Gemeindegebiet St. M bei S) gelenkt und als Fahrer des angeführten Kraftwagenzuges, der zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1.  Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal      wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten:

     a) am 22.08.2011 von 08.33 Uhr bis 22.08.2011 um 20.55 Uhr

         = Lenkzeit 10 Stunden 11 Minuten

     b) am 23.08.2011 von 06.07 Uhr bis 23.08.2011 um 19.15 Uhr

         = Lenkzeit 10 Stunden 20 Minuten

    c) am 24.08.2011 von 06.16 Uhr bis 24.08.2011 um 19.54 Uhr

        = Lenkzeit 10 Stunden 23 Minuten

   d) am 06.09.2011 von 10.03 Uhr bis 06.09.2011 um 23.44 Uhr

        = Lenkzeit 10 Stunden 23 Minuten

 

2.  Sie haben nicht innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten:

     a)  Ruhezeit von 26.08.2011 um 07.48 Uhr bis 27.08.2011 um 07.47 Uhr

     b)  Ruhezeit 5 Stunden 23 Minuten

          (drei reduzierte Ruhezeiten wurden konsumiert)

 

 

3. Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung           

     der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt:

   a) am 19.08.2011 von 06.38 Uhr bis 19.08.2011 um 18.46 Uhr

       = Lenkzeit von 9 Stunden und 14 Minuten = nur 36 Minuten Lenkpause

   b) am 23.08.2011 von 12.01 Uhr bis 23.08.2011 um 19.15 Uhr

       = Lenkzeit von 5 Stunden und 38 Minuten = nur 29 Minuten Lenkpause

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1)  Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

ad 2)  Art. 8 Abs. 1 EG-VO 561/2006

ad 3)  Art. 7 EG-VO 561/2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von                  falls diese uneinbringlich ist,                                gemäß

                                          Ersatzfreiheitsstrafe von

ad 1)  365 Euro           ad 1)  4 Tage                          ad 1) bis ad 3) jeweils

ad 2)  300 Euro           ad 2)  3 Tage                               § 134 Abs.1 iVm Abs.1b KFG

ad 3)  300 Euro           ad 3)  3 Tage                                                                           

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

96,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  1.061,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 02. Jänner 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11. Jänner 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS)

durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 30. Jänner 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – folgende Stellungnahme abgegeben hat:

 

"Zu Punkt 1.:

Am Montag, 22.08.2011 und am Dienstag, 23.08.2011 hat die erlaubte Lenkzeit 10 Stunden betragen.

Die Überschreitung hat somit nur 11 Minuten bzw. 20 Minuten betragen.

Am Mittwoch, 24.08.2011 hätte die erlaubte Lenkzeit 9 Stunden betragen,

Überschreitung somit 1 Stunde 23 Minuten.

Am Dienstag 06.09.2011 war die erlaubte Lenkzeit .... 10 Stunden,

die Überschreitung hat somit 23 Minuten betragen.

 

Zu Punkt 2.:

In der Kalenderwoche ab dem 22.08.2011 habe ich bis zu Beginn der täglichen Lenkzeit am 26.08.2011 nicht, wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführt, drei reduzierte Ruhezeiten konsumiert, sondern nur eine.

Es wäre daher an diesem Tag eine Ruhezeit von mindestens 9 Stunden erforderlich gewesen.

 

Die Ruhezeit hat tatsächlich, wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführt, zwar nur 5 Stunden 23 Minuten betragen.

 

Ich habe jedoch zwischen 17.49 Uhr und 22.53 Uhr (= etwas mehr als 5 Stunden) 38 Minuten Ruhezeit und ca. 4 Stunden 20 Minuten Bereitschaftszeit eingehalten. In diesem durchgehenden Zeitraum von ca. 5 Stunden hatte ich somit weder Lenkzeiten, noch Arbeitszeiten zu verrichten, sondern ich hatte mich nur

"bereit zu halten".

 

Wir fuhren damals im "2-Mann-Betrieb".

Soweit erinnerlich, ist für mich in diesem Zeitraum keine Arbeit angefallen und ich konnte mich daher während dieses Zeitraumes von 5 Stunden durchgehend ausruhen.

Somit handelt es sich im Zeitraum von 17.49 Uhr bis 22.53 Uhr zwar nicht
um eine formalrechtliche, jedoch um eine tatsächliche Ruhezeit.

Die Addition der tatsächlichen Ruhezeit von 17.49 Uhr bis 22.53 Uhr und der auch formalrechtlichen Ruhezeit von 02.24 Uhr bis 07.53 Uhr ergibt eine
Gesamtruhezeit von ca. 10,5 Stunden.

Die erforderliche Ruhezeit von 9 Stunden wurde daher zwar nicht formalrechtlich, jedoch tatsächlich eingehalten.

 

Zu Punkt 3. - Lenkpausen:

Als Lenkpausen sind nach einer Fahrzeit von 4,5 Stunden entweder durchgehend 45 Minuten oder ein "Splitting" von 15 Minuten + 30 Minuten erforderlich.

 

Am 19.08.2011 zwischen 06.38 Uhr und 18.46 Uhr habe ich folgende Lenkpausen eingehalten: 36 Minuten + 23 Minuten + 27 Minuten + 27 Minuten + 19 Minuten.

Somit mehr als erforderlich.

 

Am 23.08.2011 von 12.01 Uhr bis 19.15 Uhr habe ich folgende Lenkpausen

eingehalten: 20 Minuten + 18 Minuten + 29 Minuten.

Bei der zuletzt genannten Lenkpause fehlte somit nur 1 einzige Minute.

Da das digitale Kontrollgerät nur auf Minuten, nicht jedoch in Sekunden
aufzeichnet, wäre es denkbar, dass ich die erforderliche Lenkpause nur um
wenige Sekunden verkürzt habe.

Dadurch dass ich auch noch eine zusätzliche Lenkpause von 18 Minuten
eingehalten habe, habe ich auch in diesem Fall die erforderlichen Lenkpausen  zumindest insgesamt erfüllt.

 

Zu Punkt 1. bis 3.:

Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und

auf das Strafausmaß eingeschränkt.

Betreffend Punkt 2. beantrage ich die Anwendung des § 20 VStG,

betreffend Punkt 3. die Anwendung des § 21 VStG."

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch die oa. Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Zu Punkt 1.:

Der Bw hat einen schwerwiegenden Verstoß und drei geringfügige Verstöße begangen. Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabzusetzen.

 

Zu Punkt 2.:

Rein formalrechtlich hat der Bw einen sehr schwerwiegenden Verstoß begangen. Die Mindest-Geldstrafe beträgt gemäß § 134 Abs.1b KFG …... 300 Euro.

Der Bw hat jedoch glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt, dass er die erforderliche Ruhezeit zwar nicht formalrechtlich, jedoch insgesamt gesehen eingehalten hat.

Die Verhängung der Mindest-Geldstrafe würde daher eine unangemessene Härte darstellen; siehe dazu ausführlich VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua.

Es ist daher – wie vom Bw in der mVh beantragt – gerechtfertigt und vertretbar,
§ 20 VStG vollinhaltlich anzuwenden und die Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabzusetzen.

 

Zu Punkt 3.:

In diesem Punkt hat der Bw dargelegt, dass er die erforderlichen Lenkpausen zwar nicht formalrechtlich eingehalten hat, jedoch insgesamt gesehen sogar längere Lenkpausen eingelegt hat, als dies erforderlich gewesen wäre.

 

 

Eine Bestrafung würde somit – siehe das zitierte Erkenntnis des VfGH vom 27.09.2002 – eine unangemessene Härte darstellen, sodass

gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und
der Bw unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt wird.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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