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des Landes Oberösterreich
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VwSen-101014/11/Sch/Rd

Linz, 22.02.1993

VwSen - 101014/11/Sch/Rd Linz, am 22. Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H S vom 19. November 1992 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. November 1992, GZ: 933-10-0723458, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 6. November 1992, GZ: 933-10-0723458, über Herrn H S, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 der Linzer Parkgebührenverordnung eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 24. April 1992 um 12.30 Uhr in L, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Marke Nissan, Farbe rot, mit dem amtlichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist. Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht.

Am 16. Februar 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Zur Frage der Zuständigkeit des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz zur Ahndung von Übertretungen der Linzer Parkgebührenverordnung bzw. des O.ö. Parkgebührengesetzes ist auszuführen, daß gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist. Die Bezirksverwaltung ist dem übertragenen Wirkungsbereich einer Statutarstadt zuzurechnen, sodaß für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren der Bürgermeister zuständig ist. Aus der Unterschriftsklausel des angefochtenen Straferkenntnisses ist einwandfrei zu ersehen, daß dieses "für den Bürgermeister" erlassen wurde, also die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz in Anspruch genommen worden ist. Zuständigkeiten von Bundespolizeibehörden sind im zitierten Gesetz nicht angeführt.

Die diesbezüglichen, im übrigen nicht näher begründeten, Ausführungen des Berufungswerbers gehen daher ins Leere.

In der Sache selbst ist folgendes festzustellen:

Aus dem Verfahrensakt in Verbindung mit den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ist als gegeben anzunehmen, daß Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen zur Tatzeit Frau T S war. Aufgrund der durch ein Organ der Straßenaufsicht festgestellten Verwaltungsübertretung wurde eine an die Zulassungsbesitzerin gerichtete Anonymverfügung erlassen. In der Folge wurde schriftlich bekanntgegeben, daß das Fahrzeug am 24. April 1992 dem Berufungswerber geborgt worden sei. Dieses Schreiben, datiert mit 1. Juli 1992, wurde laut übereinstimmenden Angaben des Berufungswerbers und der Zeugin Tanja Scheichl von Erstgenanntem aufgesetzt und von der Zeugin als Zulassungsbesitzerin unterschrieben. Aufgrund dieser Angaben hat die Erstbehörde eine dem späteren Berufungswerber betreffende Strafverfügung erlassen, welche mit Schreiben vom 19. August 1992 beeinsprucht wurde. In der Folge wurde noch ein Fristerstreckungsantrag seitens des Berufungswerbers gestellt, eine weitergehende Stellungnahme im erstbehördlichen Verfahren ist jedoch nicht erfolgt.

Erstmals in der Berufung vom 19. November 1992 wurde vom Berufungswerber behauptet, nicht er, sondern eine andere Person, nämlich Frau R S, habe das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt.

Unter Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, daß Angaben, die unmittelbar nach einer Tat gemacht werden, in der Regel einen größeren Wahrheitsgehalt aufweisen, als solche, die erst nach Monaten, allenfalls erst im Berufungsverfahren, getätigt werden. Geht man nun davon aus, daß wie im Verfahren zutagegetreten ist, die Zeugin Tanja Scheichl lediglich als Zulassungsbesitzerin "fungiert" hat, über das Fahrzeug aber tatsächlich der Berufungswerber verfügt hat, so ist es aus diesem Blickwinkel heraus nicht unschlüssig, wenn vermutet werden kann, daß dieser das Fahrzeug auch zur Tatzeit gelenkt hat. Dazu kommt im konkreten Fall, daß der Berufungswerber in dem von ihm verfaßten Schreiben vom 1. Juli 1992 ausdrücklich ausgeführt hat, ihm selbst sei das Fahrzeug am 24. April 1992 von der Zulassungsbesitzerin geborgt worden. Der Berufungswerber konnte nicht angeben, warum er eine solche Behauptung (selbst) aufstellt, wenn sie nicht den Tatsachen entspricht. Darüber hinaus erscheint es auch nicht schlüssig, wenn ein, lediglich auf dem Papier fungierender Zulassungsbesitzer ein Fahrzeug an die Person "verborgt", die ohnedies darüber verfügungsberechtigt ist.

Desweiteren spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers der Umstand, daß der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18. August 1992 noch immer keinen Hinweis auf Frau R S als angebliche Lenkerin enthält. Das gleiche ist auch für den Fristerstreckungsantrag vom 8. September 1992 anzuführen. Erst in der Berufung vom 19. November 1992, also etwa sieben Monate nach der Tat, behauptete der Berufungswerber erstmals, daß die obgenannte Person Lenkerin des Fahrzeuges zur Tatzeit gewesen sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nimmt nicht an, der Berufungswerber habe mit der Bekanntgabe der angeblichen Lenkerin deshalb so lange zugewartet, da er den Ablauf der Frist gemäß § 31 Abs.2 VStG, welche bei Verwaltungsübertretungen grundsätzlich sechs Monate beträgt, abwarten wollte. Ein solches Zuwarten wäre im konkreten Fall nämlich ohne Sinn gewesen, da die Verfolgungsverjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen wegen Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- oder Gemeindeabgaben (wie Parkgebühren) ohnedies ein Jahr beträgt und daher, sollte tatsächlich von der vom Berufungswerber namhaft gemachten Zeugin als Lenkerin auszugehen gewesen sein, gegen diese noch rechtzeitig ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hätte werden können.

Auch wenn man also eine solche Annahme nicht zu treffen hat, muß dem Berufungswerber seine Zurückhaltung im Hinblick auf die Angabe der (erst in der Berufung genannten) angeblichen Lenkerin zu seinen Lasten gewertet werden, da ein solcher Umstand seine Glaubwürdigkeit wesentlich beeinträchtigt. Dazu kommt noch, daß er im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung keine Gründe dafür angeben konnte, warum er nicht bereits im erstbehördlichen Verfahren auf diese Person hingewiesen hat.

Zur Aussage der Zeugin R S, die anläßlich der Berufungsverhandlung angegeben hat, sie habe das Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in L, abgestellt, ist auszuführen, daß diese an der Beurteilung des Sachverhaltes nichts zu ändern vermag. Es mag letztlich dahingestellt bleiben, ob die Zeugin, die mit dem Berufungswerber befreundet ist, bewußt eine falsche Zeugenaussage in Kauf genommen hat, oder ob sie aufgrund des seit der Tat verstrichenen langen Zeitraumes zu der unzutreffenden Ansicht gelangt ist, sie sei Lenkerin des Fahrzeuges zur Tatzeit gewesen. Für diese Annahme spricht insbesonders der Umstand, daß die Zeugin den Berufungswerber des öfteren zu Arztbesuchen mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug chauffiert, da dieser nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung ist. Es kann also durchaus sein, daß die Zeugin vermeinte, auch bei diesem Vorfall wäre sie die Lenkerin gewesen. Die Aussage der Zeugin hätte im Verfahren sicherlich ein wesentlich größeres Gewicht gehabt, wenn sie vom Berufungswerber gleich zu Beginn des erstbehördlichen Verfahrens namhaft gemacht worden wäre und bereits dort seine Angaben hätte bestätigen können. Da aber der Berufungswerber, wie oben geschildert, diese Zeugin erstmals in der Berufung vom 19. November 1992 angeführt hat, konnte sie von der Erstbehörde naturgemäß auch nicht einvernommen werden. Durch den geringeren zeitlichen Abstand zur Tat hätte man der Zeugin ein größeres Erinnerungsvermögen zubilligen und allenfalls, sofern sie die Lenkereigenschaft auf sich genommen hätte, das Verfahren gegen den späteren Berufungswerber einstellen müssen und ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Lenkerin einleiten können. Lediglich der Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, daß die Zeugin von der Erstbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 51b VStG vorgeladen wurde. Die Zeugin ist dieser Ladung aber nicht nachgekommen. Als Vernehmungstermin war in der Ladung der 15. Dezember 1992 vorgesehen, da die Zeugin aber nicht erschienen ist, konnte ihre Aussage erst einen weiteren geraumen Zeitraum nach der Tat, nämlich bei der Berufungsverhandlung vom 16. Februar 1993, getätigt werden.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß die Erstbehörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen hat. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S erscheint im Hinblick auf den spezialpräventiven Aspekt gerechtfertigt, da der Berufungswerber bereits wiederholt wegen Übertretungen des O.ö. Parkgebührengesetzes bestraft werden mußte. Die verhängten Strafen konnten ihn aber offensichtlich nicht davon abhalten, neuerlich eine gleichartige Übertretung zu begehen. Die einschlägigen Übertretungen waren daher als erschwerend zu werten, Milderungsgründe lagen nicht vor.

Die Erstbehörde war berechtigt, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers zu schätzen, da dieser dieselben trotz Einladung nicht bekanntgegeben hat. Ausgehend von dieser Schätzung, die auch im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, kann dem Berufungswerber die Bezahlung der verhängten Geldstrafe in der Höhe von 500 S ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung zugemutet werden.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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