Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101036/3/Weg/Ri

Linz, 12.08.1993

VwSen - 101036/3/Weg/Ri Linz, am 12. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des S.P. T. vom 21. Jänner 1993 gegen die Strafhöhe hinsichtlich des Faktums 1 (§ 7 Abs.1 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft .. vom 20. Jänner 1993, VerkR-96.., zu Recht:

I.: Die hinsichtlich des Faktums 1 gegen die Höhe der Geldstrafe eingebrachte Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis betreffend die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt.

II.: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber einen Beitrag von 100 S als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber unter Punkt 1 wegen der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil dieser am 24. April 1991 um 1.12 Uhr im Gemeindegebiet A. den LKW mit dem Kennzeichen .. auf der W. in Fahrtrichtung W. gelenkt hat, wobei er bei km 182,5 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte, indem er nicht so weit rechts fuhr, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Außerdem wurde das Faktum 1 betreffend ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber wendet sich in seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung lediglich gegen die Strafhöhe, wobei die Argumentation in Richtung der mit gleichem Straferkenntnis verhängten Geldstrafe von 12.000 S wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 geht. Hinsichtlich der gegenständlichen Geldstrafe bringt der Berufungswerber keine triftigen Argumente, die für eine Herabsetzung der Strafe sprechen würden, vor.

3. Es wird angemerkt, daß für die Berufung hinsichtlich des Faktums 1 ein Einzelmitglied entscheidungsbefugt ist, während über die Berufung hinsichtlich des Faktums 2 wegen der dort ausgesprochenen Geldstrafe von über 10.000 S eine dreigliedrige Kammer zu entscheiden hat. Diesbezüglich ergeht die Entscheidung gesondert.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat zu prüfen, ob die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe einerseits mit dem Strafrahmen, der im § 99 Abs.3 StVO 1960 festgelegt ist, und andererseits mit § 19 VStG im Widerspruch steht.

Der Strafrahmen für Verwaltungsübertretungen nach § 7 Abs.1 StVO 1960 reicht bis zu 10.000 S.

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dem Berufungswerber kommt kein Milderungsgrund zugute. Das Gefährdungspotential für das Fehlverhalten nach § 7 Abs.1 StVO 1960 war - was der letztlich verursachte Unfall auch unter Beweis stellt - nicht geringfügig, sodaß auch aus diesem Grund keine Reduktion der Geldstrafe vorzunehmen war. Von den im Akt aufscheinenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen waren nicht mehr alle für die Strafbemessung heranzuziehen, weil davon schon einige getilgt sind. In Ermangelung einer genauen Datumsangabe der Erkenntnisse, mit denen diese Geldstrafen verhängt wurden, können mit Sicherheit nur vier Vormerkungen in die Bewertung einfließen.

Diese angeführten Gründe zeigen, daß die von der Erstbehörde vorgenommene Strafbemessung mit keinem rechtlichen Mangel behaftet ist.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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