Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166578/4/Kei/Bb/Eg

Linz, 29.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der E. W., geb. x, x, Deutschland, vom 23. Dezember 2011, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 7. Dezember 2011, GZ VerkR96-2750-2011, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                   Die Berufung wird mit der Maßgabe, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle von "52 lit. Z. 10a" gesetzt wird "§ 52 lit. a Z. 10a", abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

 

II.                Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 32 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 7. Dezember 2011, GZ VerkR96-2750-2011, wurde über E. W. (die nunmehrige Berufungswerberin) wegen einer Übertretung des "§ 52 lit. Z. 10a" (gemeint wohl: "§ 52 lit. a Z. 10a") StVO gemäß § 99 Abs.2d StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 160 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 44 Stunden, verhängt. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 16 Euro verpflichtet.

 

Dieser Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):


"Sie haben am 28.02.2011 um 20:29 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) auf der B 148 bei Straßenkilometer 8.416, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, Fahrtrichtung Altheim, gelenkt und haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 37 km/h überschritten."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2011 - Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

 

Die Berufungswerberin bestreitet im Wesentlichen ihre Lenkereigenschaft und führt dazu an, die zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit nicht begangen zu haben, da sie zur genannten Tatzeit am Tatort das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug nicht gelenkt habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 30. Dezember 2011, GZ VerkR96-2750-2011, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis und in die Berufung und Wahrung des Parteieingehörs.

 

4.1. Es ergibt sich - aus den genannten Beweismitteln - für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Am 28. Februar 2011 um 20.29 Uhr wurde die Fahrgeschwindigkeit des Pkw mit dem internationalen Kennzeichen x (D), in St. Georgen bei Obernberg am Inn, auf der B 148, bei Strkm 8.416, in Fahrtrichtung Altheim – nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz – mit 107 km/h festgestellt (gemessene Geschwindigkeit 113 km/h). In diesem Straßenabschnitt ist eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h verordnet und kundgemacht. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch eine sogenannte Radarmessung mittels Stationärem Radarmessgerät, Type MUVR 6FA 1075, Messgerät Nr. 04.

 

Laut Auskunft des Zentralen Fahrzeugregisters in Flensburg war das besagte Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt auf die Berufungswerberin zugelassen.

 

Am 5. April 2011 wurde zunächst gegen die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des genannten Pkw wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 37 km/h von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu GZ VerkR96-2750-2011 eine Strafverfügung wegen Verstoßes nach § 52 lit.a Z10a StVO erlassen. Dagegen erhob sie fristgerecht am 13. April 2011 begründet Einspruch, indem sie mitteilte, zur genannten Tatzeit das angefragte Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. 

 

In der Folge wurde an die Berufungswerberin mit Schreiben vom 27. April 2011, GZ VerkR96-2750-2011, unter Anschluss des Radarlichtbildes in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin ein Auskunftsverlangen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach § 103 Abs.2 KFG zur Tatzeit am 28. Februar 2011 um 20.29 Uhr am gegenständlichen Tatort gerichtet. Diese Lenkeranfrage wurde ihr am 3. Mai 2011 zugestellt. Dazu äußerte sich die Zulassungsbesitzerin im Wesentlichen wie im Einspruch und teilte mit Antwort vom 8. Mai 2011 auf das Auskunftsverlangen der anfragenden Behörde mit, keine Auskunft darüber erteilen zu können, welche Person zur Tatzeit tatsächlich mit dem Fahrzeug gefahren ist. Als möglicher Lenker wurde – ohne nähere Angaben - ein gewisser Andreas Sudhoff, wohnhaft in Miami/Florida in Betracht gezogen.

 

Sodann wurde nach einer an die Berufungswerberin gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13. Mai 2011, GZ VerkR96-2750-2011, worauf die Berufungswerberin wiederum äußerte, den Pkw nicht gelenkt zu haben, letztlich das angefochtene Straferkenntnis vom 7. Dezember 2011 unter gleicher GZ erlassen, wogegen die Berufungswerberin fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ergriff.

 

In Wahrung des Parteiengehörs wurde die Berufungswerberin mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 5. März 2012, GZ VwSen-166578/2, über die verfahrensrelevante Sach- und Rechtslage informiert und aufgefordert, ihr Berufungsvorbringen, am 28. Februar 2011 um 20.29 Uhr nicht die Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x (D) gewesen sein, durch geeignete Nachweise und Unterlagen glaubhaft zu machen bzw. den tatsächlichen Lenker unter Bekanntgabe des Namens und der genauen Anschrift zur fraglichen Zeit mitzuteilen. Die Berufungswerberin teilte daraufhin am 15. März 2012 schriftlich lediglich mit, den Lenker nicht benennen zu können. Als möglicher Lenker wurde wiederum – ohne detaillierte Angaben – A. S. aus Miami/Florida erwähnt, wobei nach den Ausführungen der Berufungswerberin auch elf weitere Personen aus dem Familienkreis als Lenker in Frage kommen könnten.

 

4.2. Die zu Grunde liegende Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Radarmessgerät festgestellt. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Radarmessung um ein absolut taugliches Mittel zur Feststellung von Fahrzeuggeschwindigkeiten (z. B. VwGH 19. September 1990, 90/03/0136). Es besteht daher grundsätzlich kein Anlass an der Richtigkeit der gegenständlichen Messung noch am Messergebnis zu zweifeln, zumal sich auch aus der Aktenlage keine Hinweise oder Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ergeben.

 

Auf dem Radarlichtbild ist der Pkw mit internationalen Kennzeichen x als einziges Fahrzeug im Messbereich abgelichtet und das Kennzeichen des Fahrzeuges aus der Kennzeichenvergrößerung und die festgestellte Geschwindigkeit samt Tatzeit und Tatort auf der oberen Bildleiste des Fotos eindeutig ablesbar und damit dem verfahrensgegenständlichen Pkw zuzuordnen.

 

Die Berufungswerberin ließ die Geschwindigkeitsmessung als auch festgestellte Ausmaß der Überschreitung unbestritten. Sie bestreitet einzig ihre Lenkereigenschaft zur Tatzeit.

 

In diesem Zusammenhang hat sie vorgebracht, zum fraglichen Zeitpunkt nicht Lenkerin des Fahrzeuges gewesen zu sein, sie hat es jedoch unterlassen konkrete Beweismittel anzubieten, um diese bloße Behauptung nachzuweisen, obwohl ihr im Rahmen des Parteiengehörs ausreichend Gelegenheit geboten wurde. Ein konkreter Lenker zur Tatzeit wurde damit nicht bekannt gegeben. Die Berufungswerberin hat es im gesamten Verfahren unterlassen, konkrete Angaben darüber zu machen, wer sonst - außer ihr - das auf sie zugelassene Fahrzeug gelenkt hat. Die Angabe A. S. aus Miami/Florida könnte als möglicher Lenker in Frage kommen, ist unzureichend und entspricht nicht den Anforderungen einer Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG. Im übrigen hat die Berufungswerberin mitgeteilt, dass auch elf weitere Personen aus dem Familienkreis als Lenker in Frage kommen könnten. Wäre das Fahrzeug tatsächlich einer Person zum Lenken überlassen worden,  hätte es der Berufungswerberin grundsätzlich möglich sein müssen, Angaben zum Fahrzeuglenker zu machen, zumal üblicherweise ein Fahrzeug nicht Personen zum Lenken überlassen wird, die einem unbekannt sind. Im Falle der Benützung eines Fahrzeuges durch mehrere Personen sind nach der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG entsprechende Aufzeichnungen jedenfalls dann zu führen, wenn eine Lenkerauskunft ansonsten nicht erteilt werden kann. Mit ihren vagen und nicht hinreichend konkretisierten und durch kein Beweisanbot untermauerten Vorbringen ist es der Berufungswerberin damit weder gelungen den Vorwurf der Lenkereigenschaft zu entkräften noch hat sie der ihr im Verwaltungsstrafverfahren obliegenden Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entsprochen. Auch eine unbefugte Inbetriebnahme bzw. ein Diebstahl des Fahrzeuges wurde nicht behauptet.

 

Bei der Feststellung der Lenkereigenschaft eines Beschuldigten handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG (VwGH 13. Juni 1990, 89/03/0103). Das Untätigbleiben eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren berechtigt die Behörde, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen und daraus den Schluss zu ziehen, dass der Zulassungsbesitzer selbst der Täter gewesen ist (z. B. VwGH 28. April 1998, 97/02/0527 uva.). Es ist durchaus nicht lebensfremd im Regelfall vom Zulassungsbesitzer als Lenker auszugehen, da dies wohl häufig zutrifft. Naturgemäß kann auch jede andere Person Lenker sein, diesfalls muss aber rechtzeitig ein entsprechendes Vorbringen erfolgen. Dies hat die Berufungswerberin jedoch trotz ausreichend gebotener Gelegenheit unterlassen, sodass sohin unter Hinweis auf die Grundsätze der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG von der Lenkereigenschaft der Berufungswerberin zur gegenständlichen Tatzeit ausgegangen wird.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO zeigt das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

5.2. Aufgrund der Feststellungen zum Sachverhalt und den Überlegungen zur Beweiswürdigung steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat unbestritten fest, dass die Berufungswerberin am 28. Februar 2011 um 20.29 Uhr den auf sie zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen x (D) gelenkt und in St. Georgen bei Obernberg am Inn, auf der B 148, bei Strkm 8,416, innerhalb der 70 km/h-Beschränkung unter Berücksichtigung der Messtoleranz von 5 % (bei Messergebnissen mittels Radargeräten über Tempo 100 km/h) - eine Geschwindigkeit von 107 km/h - eingehalten und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 37 km/h begangen hat.

 

Sie hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO in objektiver Hinsicht zu verantworten. Bezüglich ihres Verschuldens wird gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten ausgegangen.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs.2d StVO begeht, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Der Bezirkhauptmann von Ried im Innkreis hat im angefochtenen Straferkenntnis für das gegenständliche Delikt (§ 52 lit.a Z10a StVO) eine Geldstrafe in der Höhe von 160 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden, festgesetzt.

 

Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungswerberin zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.300 Euro bei einem durchschnittlichem Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen und berücksichtigt wurden. Diesen Werten hat die Berufungswerberin nicht widersprochen, sodass von diesen angeführten Grundlagen auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ausgegangen wird.

 

Die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit dienen der Sicherheit des Straßenverkehrs. Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöhen generell die Gefahren im Straßenverkehr, stellen potentielle Gefährdungen für andere Verkehrsteilnehmer dar und sind eine der häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle. Der Unrechtsgehalt derartiger Verstöße ist deshalb als beträchtlich zu qualifizieren, weshalb es sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer angemessenen Strafe bedarf, um die Berufungswerberin und die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die sorgfältige Beachtung und Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist der Ansicht, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis verhängte Geldstrafe in der Höhe von 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 44 Stunden) tat- und schuldangemessen und auch erforderlich ist, um die Berufungswerberin von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten und auf den Unrechtsgehalt der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung entsprechend hinzuweisen. Die Geldstrafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 7,3 % der möglichen Höchststrafe (2.180 Euro - § 99 Abs.2d StVO).

 

Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte aus den genannten Gründen nicht in Erwägung gezogen werden, weshalb somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden war.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r  

 

 

 

 

 

 

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