Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523112/2/Bi/Kr

Linz, 03.04.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M P,  P, A, vom 12. März 2012 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 27. Februar 2012, VerkR21-674-2011, wegen der Aufforderung sich gemäߧ 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und erforderliche Befunde zu erbringen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG zum Zwecke der Beurteilung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B aufgefordert, sich binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung amtsärztlich untersuchen zu lassen. Stelle sich im Zuge der amtsärztlichen Untersuchung heraus, dass zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens Befunde erforderlich seien, habe sie diese binnen vier Wochen ab Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung zu erbringen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 29. Februar 2012.

 

2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, der im Bescheid angeführte Sachverhalt entspreche nicht den Tatsachen und stamme von einem inhaftierten Häftling, der den Ausgangstag zu massivem Drogenkonsum genutzt und einen Einbruch in das Spar-Geschäft A verübt habe. Sie habe ohnehin laut Bescheid der BH Gmunden im April, Juli und Oktober 2012 und Jänner 2013 eine ärztliche Untersuchung betreffend Harnbefund auf Suchtmittel durchzuführen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, dass die Bw zuletzt mit Bescheid der Erstinstanz vom 19. Jänner 2012, ohne Aktenzahl, gemäß §§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.5, 8 und 24 Abs.1 Z2 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B, GZ: 11073372, Führerschein ausgestellt am 2.3.2011, unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen betreffend Harnbefunde auf Suchtmittel (Drogenscreening) in den Monaten April, Juli, Oktober 2012 und Jänner 2013 (bis spätestens 16.1.2013) in der Sanitätsabteilung der BH Gmunden, erteilt wurde.

Dieser Bescheid hat seine Grundlage im Gutachten gemäß § 8 FSG des Amtsarztes der Erstinstanz Herrn Dr. M H vom 19. Jänner 2012, der eine Harnkontrolle (Screening) dreimonatlich über den Zeitraum von einem Jahr wegen des "Zustandes nach chron. rezid. Suchtgift-Konsum" vorgesehen hat. Dieser Bescheid ist mangels Berufung in Rechtskraft erwachsen, dh ein  Abweichen einer bereits im April zu erbringenden Harnprobe hat bereits entsprechende Folgen für die Bw.

 

Der Vorfall vom 26. Jänner 2012 ergab im Hinblick darauf insofern keine Änderung, weil die Bw nicht in einem führerscheinrelevanten Ausmaß alkohol­beeinträchtigt war, zumal der Alkomattest einen Atemalkoholgehalt von 0,15 mg/l ergab.

Die Angaben des Herrn Andreas W vom 27. Jänner 2012 bei der Rück­führung in die Justizanstalt Salzburg sind nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates mit Vorsicht zu betrachten. Seine Behauptung, die Bw habe den Urintest im November 2011 verfälscht, ist durch nichts belegt, ebenso wenig seine Behauptungen im Protokoll über die Beschuldigten­vernehmung anlässlich eines Einbruchs in das Spar-Geschäft am 26. Jänner 2012 – insbesondere ist seine Aussage, er habe 50 Stück Somnubene bei seinem Freigang mitge­nommen, die Bw habe 8 davon genommen und 10 weitere in der Wohnung versteckt, während er selbst weitere 20 Stück eingenommen habe, ist nicht erweisbar und wohl eher mit seinem problematischen Verhältnis zur Bw als Mutter seines Kindes zu erklären. Die Bw wurde am 26. Jänner 2012 laut Verfahrensakt zwar auf Alkohol aber nicht auf Drogen untersucht.

 


Die neuerliche bescheidmäßige Aufforderung gemäß § 24 Abs.4 FSG am
27. Februar 2012 betrifft wiederum die gesundheitliche Eignung der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die bereits auf der Grundlage des Bescheides vom 19. Jänner 2012 engmaschig kontrolliert wird. Da die Bw ohnehin im April 2012 einen Harnbefund im Rahmen einer Kontrolluntersuchung beibringen muss, erübrigt sich eine neuerliche Vorschreibung gemäß § 24 Abs.4 FSG.

Damit war in rechtlicher Hinsicht spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

LB unter Auflagen (Drogenharn) -> neue Auflage gemäß § 24 Abs.4 FSG entbehrlich, weil von Befund abgedeckt

 

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