Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523095/5/Fra/REI

Linz, 22.03.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Jänner 2012, VerkR21-7-2012, betreffend unter anderem Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Weiters wurde der Bw aufgefordert den Führerschein nach Rechtskraft des Bescheides sofort bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding oder bei der Polizeiinspektion abzuliefern. Der Bw wurde darauf hingewiesen, dass, wenn er den Führerschein sofort nach Zustellung des Bescheides abliefert, die Entziehungszeit und das Lenkverbot ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheines zu laufen beginnt. Weiters hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding dem Bw das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für den oben angeführten Zeitraum verboten.

 

2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

2.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit der an sie erfolgten Zustellung. Die Berechnung dieser Frist ist gemäß § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

2.2. Der angefochtene Bescheid wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am     26. Jänner 2012 durch Hinterlegung beim Postamt y zugestellt. Die mit 2 Wochen bemessene Berufungsfrist ist demnach am 09. Februar 2012 abgelaufen. Das Rechtsmittel wurde per E-Mail am 24. Februar 2012 eingebracht. Dem Bw wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 08. März 2012, VwSen-523095/Fra/Th, die verspätete Einbringung des Rechtsmittels mitgeteilt. Er wurde ersucht, binnen 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dem Oö. Verwaltungssenat mitzuteilen, ob er allenfalls zum Hinterlegungszeitpunkt vorübergehend ortsabwesend war und bejahendenfalls, wann er wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Weiters wurde er darauf hingewiesen, eine allfällige behauptete vorübergehende Ortsabwesenheit durch Anbot bzw. Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Der Bw teilte mit Schreiben vom 19. März 2012 per E-Mail dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass er vom 25. Jänner 2012 bis 16. Jänner abends (gemeint offensichtlich: 16. Februar) nicht in seiner Wohnung in A gewesen sei. Die Polizeibeamten hätten ihn schon vorher in seiner Wohnung besucht, ihn aber nicht angetroffen. Den Beamten sei gesagt worden, dass er am 16. Jänner (gemeint: 16. Februar) abends nach Hause kommen werde, daraufhin seien die Beamten am 17. Jänner morgens (gemeint offensichtlich: 17. Februar) vor seiner Tür gestanden. Er sei in dieser Zeit im EU-Raum unterwegs gewesen, habe jedoch keinen Nachweis wie Anbot oder Bescheinigungsmittel.

 

Zu diesem Vorbringen weist der Oö. Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht darauf hin, dass ein von einem Postbediensteten ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes als öffentliche Urkunde einen Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung darstellt. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen.

 

Der Bw wurde gebeten, eine allfällige vorübergehende Ortsabwesenheit entsprechend zu bescheinigen. Der Bw hat jedoch dem Oö. Verwaltungssenat – siehe oben – mitgeteilt, diesbezüglich keine Unterlagen vorlegen zu können.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist ein hinterlegtes Dokument mindestens         2 Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Da der Bw eine vorübergehende Ortsabwesenheit iSd oben genannten Bestimmung nicht bescheinigen konnte, ist von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides zum dokumentierten Zeitpunkt (26. Jänner 2012) auszugehen. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung. Aus den genannten Gründen konnte keine Sachentscheidung getroffen werden.

 

Ergänzend wird dem Bw Folgendes mitgeteilt:

Grund für die Entziehung der Lenkberechtigung war eine Geschwindigkeits-überschreitung am 02.04.2011 um 01.22 Uhr auf der A1. Laut Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 08.06.2011, Zl. AMS2-V-11 38903/5, hat der Bw als Lenker des Fahrzeuges x, PKW, Marke BMW, die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 83 km/h überschritten. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UVS im Land Niederösterreich vom 03. Dezember 2011, Senat-AM-11-0205, abgewiesen. Dem Oö. Verwaltungssenat ist nicht bekannt, ob der Bw gegen diesen Bescheid eine Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben hat. Der UVS Oberösterreich oder die Bezirkshauptmannschaft Schärding sind mangels örtlicher Zuständigkeit nicht berufen über die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und die darüber ausgesprochene Strafe zu entscheiden. Allfällige Anträge wären beim UVS Niederösterreich einzubringen. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

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