Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102753/2/Gf/La

Linz, 20.09.1995

VwSen-102753/2/Gf/La Linz, am 20. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des I.

M., .........., ............, vertreten durch RA Dr. J. P., ..........., ..........., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ......... vom 24. März 1995, Zl.

VerkR96-3133-1994-Li, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 1.000 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von .......

vom 24. März 1995, Zl. VerkR96-3133-1994-Li, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil er nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, wer sein Fahrzeug am 11. April 1994 gelenkt hat bzw. keine Person namhaft gemacht habe, die eine solche Auskunft hätte erteilen können; dadurch habe er eine Übertretung des § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 162/1995 (im folgenden: KFG) begangen, weshalb er gemäß § 134 Abs. 1 KFG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 28. März 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 30. März 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Lenkererhebung ordnungsgemäß seinem ausgewiesenen Vertreter zugestellt worden sei; der Einwand, daß jener nur über eine Vertretungsbefugnis für das Verwaltungsstrafverfahren, nicht jedoch auch für das Administrativverfahren, zu welchem eine Lenkererhebung zähle, verfügt hätte, erweise sich schon deshalb nicht als tragfähig, weil die gegenständliche Lenkererhebung gerade im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens durchgeführt worden sei.

Bei der Strafbemessung seien zwei einschlägige Vormerkungen als erschwerend zu berücksichtigen sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Angaben des Berufungswerbers von Amts wegen zu schätzen gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber im wesentlichen vor, daß sich die Vollmacht seines Vertreters nur auf das Verwaltungsstrafverfahren, nicht jedoch auch auf das Admini strativverfahren nach § 103 Abs. 2 KFG bezogen und sich dieser auch der belangten Behörde gegenüber stets ausdrücklich nur auf ein gleichzeitig wegen Übertretung des § 4 StVO anhängiges Verwaltungsstrafverfahren bezogen habe. Die Zustellung der Lenkererhebung sei somit entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht zu seinen eigenen Handen erfolgt, weshalb er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch nicht zu verantworten habe.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ......... zu Zl.

VerkR96-3133-1994; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird und der Berufungswerber einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 134 Abs. 1 i.V.m. § 103 Abs. 2 KFG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, der der gesetzlichen Pflicht zur Erteilung der Lenkerauskunft nicht nachkommt.

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde vom Zulassungsbesitzer u.a. Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat; der Zulassungsbesitzer hat diese Auskunft im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung selbst zu erteilen oder eine Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann.

4.2. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers bezieht sich die seinem Vertreter erteilte Vollmacht im gegenständlichen Fall keineswegs ausdrücklich nur auf das Verwaltungsstrafverfahren; letzterer hat der belangten Behörde in seiner Bevollmächtigungsanzeige vom 23. August 1994 vielmehr bekanntgegeben, den Beschwerdeführer generell "in umseits bezeichneter Rechtssache", d.i. jene - dort auch ausdrücklich zitierte - vor der "BH .........." zu Zl.

"VerkR-31331994-Li", zu vertreten.

In seiner aufgrund einer entsprechenden Aufforderung zur Rechtfertigung (vom 18. August 1994) ergangenen schriftlichen Stellungnahme (vom 21. September 1994) bringt der Rechtsmittelwerber dann erstmals vor, zum Tatzeitpunkt das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug nicht selbst gelenkt, sondern einem Dritten überlassen zu haben, woraufhin die belangte Behörde überhaupt erst genötigt war, eine Lenkererhebung durchzuführen.

Dem Berufungswerber war sohin von vornherein klar, daß die vorliegende, gleichsam von ihm selbst initiierte Lenkererhebung - die (und insoweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen) für sich besehen ein Adminstrativverfahren darstellt im Zuge der "Rechtssache" (so die Bevollmächtigungsanzeige) "VerkR96-3133-1994-Li" (diese Aktenzahl findet sich auch ausdrücklich im entsprechenden Anfrageschreiben der BH ........

vom 29. September 1994) erfolgte.

Für diese (gesamte) "Rechtssache VerkR96-3133-1994-Li" war er aber - wie sich aus der zuvor bereits dargestellten Bevollmächtigungsanzeige ergibt - eben durch seinen Rechtsanwalt vertreten, sodaß der Oö. Verwaltungssenat nicht finden kann, daß die Zustellung der Lenkererhebung an letzteren rechtswidrig gewesen wäre (zumal § 102 Abs. 2 KFG - entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers - eine eigenhändige Zustellung der Lenkererhebung an den Zulassungsbesitzer nicht vorschreibt).

4.3. Da der Berufungswerber damit rechtmäßig zur Lenkerauskunft aufgefordert wurde, dieser jedoch - auch von ihm selbst unbestritten - nicht entsprochen hat, hat er sohin tatbestandsmäßig gehandelt.

Ein schuldausschließender Rechtsirrtum kann ihm angesichts der im Tatzeitpunkt gegebenen anwaltlichen Vertretung nicht zugebilligt werden; dem Berufungswerber ist daher zumindest bedingter Vorsatz zur Last zu legen.

4.4. Angesichts dieser Schuldform und des Umstandes, daß als Erschwerungsgrund zwei einschlägige Vormerkungen vorliegen den von der belangten Behörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wird mit der vorliegenden Berufung nicht entgegengetreten -, kann der Oö. Verwaltungssenat auch nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie eine ohnedies bloß im untersten Sechstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Brufung abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 1.000 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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