Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401165/7/WEI/Ba

Linz, 10.04.2012

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Eingabe des Mag. S K, p.A. ARGE R, D F GmbH, K, W, vom 28. März 2012 betreffend eine für S H, geb X, StA Pakistan, eingebrachte Beschwerde gemäß § 82 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck den Beschluss gefasst:

Die Eingabe (Beschwerde) wird mangels eines tauglichen Vertretungsnachweises als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 83 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm §§ 67c bis 67g und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG; § 10 Abs 1 und 2 iVm § 13 Abs 3 AVG.

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

1. Mit Telefaxschreiben vom 28. März 2012 hat der Einschreiter zum Sachverhalt vorgebracht, Herr S H sei von der Grenzpolizei L am 19. März 2012 aufgegriffen worden und habe dann einen Asylantrag gestellt. Im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung habe man festgestellt, dass er schon am 19. Dezember 2011 wegen Asylantragstellung in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde. Weiters habe eine Abfrage in SIS ein von Ungarn am 26. Jänner 2012 erlassenes schengenweit gültiges Aufenthaltsverbot bis 26. Jänner 2015 ergeben. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes habe S H trotz Vorhalts der Asylantragstellung behauptet, dass er noch nie mit ungarischen Behörden zu tun gehabt hätte. Es sei richtig, dass er unwahre Angaben zu Ungarn gemacht habe, dies aber nur deshalb, weil er dort menschenunwürdigen Behandlungen ausgesetzt gewesen und nach Serbien abgeschoben worden wäre, weil dieses Land in Ungarn als sicherer Drittstaat gelte. Auch von dort sei sein Asylverfahren innerhalb einer Woche negativ entschieden und er ausgewiesen worden. Danach sei er nach Mazedonien und Griechenland weiter gereist. Wegen der menschenunwürdigen Situation in Griechenland sei er jedoch wieder zurück nach Mitteleuropa.

 

Am 22.März 2012 habe das Bundesasylamt Konsultationen mit Ungarn und ein Ausweisungsverfahren gegen S H eingeleitet. Nach Aushändigung dieser Mitteilung am 23. März 2012 sei er in Schubhaft genommen worden.

 

Mit den weiteren Ausführungen bezweifelt die Beschwerde die Drittstaatssicherheit Ungarns und versucht im Übrigen den Fall als normalen Dublin-Fall darzustellen, bei dem Schubhaft nicht Standardmaßnahme sein dürfe.

 

2. Da die per Telefax mit der Eingabe vom 28. März 2012 vorgelegte Vollmacht ungeeignet war, ein wirksames Vertretungsverhältnis nachzuweisen, erteilte der Oö. Verwaltungssenat dem Einschreiter mit Schreiben vom 30. März 2012 folgenden Verbesserungsauftrag:

 

"...

Sehr geehrter Herr Mag. K!

 

Am 28. März 2010 um 16:51 Uhr langte per Telefax außerhalb der Amtsstunden eine Beschwerde gemäß § 82 Abs 1 FPG für den genannten Beschwerdeführer ein, wobei sich am Ende der Eingabe unter dem Namen des Beschwerdeführers eine unleserliche Unterschrift und der Vertretungszusatz

 

"vertreten durch: ARGE R

Für die ARGE: Mag. S K"

 

befindet. Angeschlossen wurde ein auf den Beschwerdeführer ausgefülltes Vollmachtsformular, auf dem in einer Art "Überschrift" die Institutionen D F, V Oberösterreich und V W genannt werden. Nach dem gewählten Text erteilt der Beschwerdeführer die Vollmacht folgendem Gebilde:

 

ARGE R

D F gem. GmbH

R Ost, K, W

www.arge-R.at.

 

Gezeichnet mit unleserlicher Unterschrift wurde sowohl beim "Vollmachtgeber" als auch bei der "Vollmachtnehmerin (ARGE RB – D F)", wo der lesbare Zusatz "i.A. Mag. K S" aufscheint.

 

Inhaltlich wird die Vollmacht zur Akteneinsicht und ganz allgemein zur Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren und zur Entgegennahme von Schriftstücken und Entscheidungen der Asyl- und Fremdenbehörden erteilt, wobei hinsichtlich der Zustellvollmacht die Zustellung per Fax ausdrücklich ausgeschlossen wird.

 

Nach Ansicht des UVS Oberösterreich liegt eine ungeeignete Vollmacht und damit ein Vertretungsmangel vor. Zunächst ist anzumerken, dass trotz der umfangreichen und eher irreführenden Umschreibung der Vollmachtnehmerin im Ergebnis doch nur davon ausgegangen werden kann, dass eine "ARGE R" bevollmächtigt wurde. Dabei handelt es sich offenbar um eine Arbeitsgemeinschaft, die allenfalls als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) nach den §§ 1175 ff ABGB organisiert wurde. Die bürgerliche Gesellschaft kann nach herrschender Meinung nicht Träger von eigenen Rechten und Pflichten sein und schon deshalb nicht bevollmächtigt werden. Nur rechtsfähige juristische oder quasijuristische Personen sind taugliche Vertreter, wenn sie durch ihre zur Vertretung nach außen berufenen Organe handeln. Gemäß § 10 Abs 1 Satz 1 AVG können sich Beteiligte durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften vertreten lassen. Bei den Letztgenannten sprach man früher von sog. handelrechtlichen Personengesellschaften. Es handelt sich nunmehr seit dem Unternehmensgesetzbuch (früher Handelsgesetzbuch) um die Offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft (vgl Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze18 [2012], Anm 2 zu § 10 AVG).

 

Nach dem § 10 Abs 1 Satz 2 AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vollmacht richten sich dabei nach den Bestimmungen der Vollmacht, welche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Für die Behebung von Mängel gilt sinngemäß § 13 Abs 3 AVG (vgl § 10 Abs 2 AVG).

 

Die vorgelegte Vollmacht kann ein gültiges Vertretungsverhältnis nicht nachweisen, weil eine GesbR nicht bevollmächtigt werden kann. Es fehlt eine taugliche Vollmacht, die auf eine natürliche oder auf eine juristische Person oder auf eine eingetragene Personengesellschaft lauten müsste.

 

Im Übrigen ist die vorgelegte Vollmacht auch inhaltlich unzureichend, weil nur allgemein von der Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren die Rede ist, nicht aber ausdrücklich die an den UVS zu richtende Beschwerde gemäß dem § 82 FPG genannt wird, für die eigene Verfahrensvorschriften gelten (vgl dazu § 83 Abs 2 FPG iVm §§ 67c bis 67g, 79a AVG) und die vor allem zum Unterschied von "normalen" Verwaltungsverfahren Kostenfolgen wie eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67c AVG hat. Die Formvorschrift des § 1008 ABGB schreibt für bestimmte Geschäfte im Interesse der Rechtsklarheit für die Gültigkeit eine Gattungsvollmacht als Vollmachtstyp vor. Dies gilt etwa für die Erhebung von Geld oder Geldeswert, das Anhängigmachen von Prozessen oder den Abschluss von Vergleichen. Eine solche Gattungsvollmacht wäre auch in einem Beschwerdeverfahren vor dem UVS erforderlich, um zu dokumentieren, dass auch solche mit Kostenfolgen iSd § 79a AVG verbundene Verwaltungsprozesse anhängig gemacht werden dürfen.

 

Der UVS Oberösterreich räumt Ihnen unter Hinweis auf die dargelegten Mängel die Möglichkeit zur Mängelbehebung ein und fordert Sie auf, eine geeignete schriftliche Vollmacht im Original zum Nachweis einer zulässigen Bevollmächtigung längstens binnen einer Woche vorzulegen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist wird mit Zurückweisung vorgegangen werden (§ 13 Abs 3 AVG).

 

Da Sie eine Faxzustellung ausgeschlossen haben und die gegenständliche Schubhaftsache dringend ist, wird Ihnen dieser Verbesserungsauftrag im Wege der angegebenen E-Mail Adresse übermittelt. Sie werden ersucht den Empfang zu bestätigen.

 

..."

 

Weil eine E-Mailadresse am 30. März 2012 weder über die inaktive Homepage (www.arge-R.at), die auf der eingebrachten Vollmacht angegebenen ist, noch sonst telefonisch zu ermitteln war, wurde der Verbesserungsauftrag trotz des gewünschten Ausschlusses der Faxzustellung noch am 30. März 2012 dennoch per Telefax übermittelt und zusätzlich mit RSb an die angegebene Adresse X, X, gesendet (vgl h. Aktenvermerke vom 30.03.2012).

 

3.1. Mit der am 3. April 2012 übermittelten Telefaxeingabe vom 2. April 2012 hat der Einschreiter Mag. K auf den Verbesserungsauftrag Bezug genommen und "im Anhang eine adaptierte Vollmacht" übersendet, um die dargelegten Mängel zu beheben. Wie aus der adaptierten Vollmacht ersichtlich sei, werde der D-F gem. GmbH zur Vertretung im fremdenpolizeilichen Verfahren und zur Beschwerdeerhebung an den UVS gemäß § 82 FPG bevollmächtigt. Dieses Begleitschreiben wird nunmehr vom Einschreiter "für den D F" gezeichnet.

 

Die nunmehr per Telefax vorgelegte Vollmacht trägt die Überschrift "ARGE R – D und V" und darunter wird noch einmal groß mit Logos bzw Emblemen "D F" und "V W" angegeben. Das Formular wurde in dem nach der Überschrift vorgesehen Rahmen handschriftlich auf den Schubhäftling ausgefüllt und mit 2. April 2012 datiert. Anders als in der ursprünglich vorgelegten Vollmacht vom 26. März 2012 wird nunmehr die Aktenzahl Sich40-1578-2012 der BH Vöcklabruck (anstelle der EDV-Zahl 12 03.285 im Asylverfahren) angeführt.

 

Nach dem vorgedruckten Text wird die Vollmacht nunmehr erteilt der

 

D-F gem. GmbH

R Ost, K, W,

als Auftragnehmer im Rahmen der ARGE R.

 

Inhaltlich wurde im Text nach der Wendung "zur Vertretung im fremdenrechtlichen Verfahren" die Wendung "und zur Beschwerdeerhebung an den UVS gem. § 82 FPG" ergänzt.

 

Die Unterschriften am Ende der Urkunde sind unleserlich. Nach wie vor wird der lesbare handschriftliche Zusatz "i.A. Mag. S K" bei der "Vollmachtnehmerin (ARGE RB D F)" angeführt.

 

3.2. Nach dem vom Oö. Verwaltungssenat aus Anlass der übermittelten Vollmacht vom 2. April 2012 ergänzend beigeschafften Firmenbuchauszug zu FN X mit Stichtag 3. April 2012 lautet die Firma "D – F gemeinnützige GmbH" mit der Geschäftsanschrift S, W.

 

Als selbständig seit 8. Februar 2006 vertretungsbefugte, handelrechtliche Geschäftsführer der Gesellschaft sind die Herren MMag. M B, geb. X, und Mag. C R, geb. X, eingetragen. Als selbständig seit 1. Jänner 2008 vertretungsbefugte Prokuristin scheint Frau MMag. (FH) V W, geb. X, auf.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Nur bei für zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (zB.: Rechtsanwälte oder Notare) ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

 

Nach § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

 

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen noch nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

4.3. Der Einschreiter hat dem ihm spätestens am 2. April 2012 (vgl neues Vollmachtsdatum) zugegangenen Verbesserungsauftrag nicht ordnungsgemäß entsprochen. Es wurde entgegen dem erteilten Auftrag keine "geeignete schriftliche Vollmacht im Original zum Nachweis einer zulässigen Bevollmächtigung" vorgelegt. Schon die Vorlage einer Vollmacht im Original, die zu besseren Überprüfung der Urkunde im Rahmen einer Augenscheinnahme verlangt wurde, ist bis dato nicht erfolgt. Es wurde sonst im Wesentlichen nur ein bestehendes Vollmachtsformular teilweise geändert und dann eine neu datierte Vollmacht als Fernkopie übersendet.

 

Die nunmehr vorgelegte Vollmachtsurkunde ist aber ebenfalls in sich widersprüchlich. Die D - F gemeinnützige GmbH wird danach als "Auftragnehmer im Rahmen der ARGE R" bevollmächtigt. Das würde bedeuten, dass sie teilweise ihr eigener Auftragnehmer wäre, weil sie offenbar selbst Gesellschafterin der ARGE R ist. Sie könnte aber einen Auftrag nur von einem selbständig handlungsfähigen Rechtssubjekt haben. Bei der ARGE handelt es sich nämlich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), welche als bloße sog. "Innengesellschaft" keine Außenwirkung hat und daher auch gemäß § 10 Abs 1 AVG als solche – als die Gesamtheit aller Mitglieder - nicht bevollmächtigt werden kann. Bei dieser Gesellschaft können nur im Innenverhältnis Geschäfte unter ihren Mitgliedern verteilt werden. Eine an einen GesbR-Gesellschafter erteilte Vollmacht "als Auftragnehmer im Rahmen der ARGE R" suggeriert eine Art Untervollmacht im Rahmen der GesbR, was aber mangels Rechtspersönlichkeit der ARGE rechtlich unschlüssig und in Wahrheit im Außenverhältnis nicht möglich ist. Die dargelegte Widersprüchlichkeit und rechtliche Unschlüssigkeit wird noch verstärkt durch die am Ende der Vollmacht zu findende Angabe "Vollmachtnehmerin (ARGE RB D F)" bei der Unterschrift des Einschreiters, die er nur "i.A" (also im Auftrag der ARGE RB) leistete.

 

Die Vorlage der Vollmachtsurkunde dient nicht nur zum Nachweis des Inhalts und Umfangs der Vertretungsmacht, sie ist auch zugleich als Erklärung des Vollmachtgebers gegenüber der Behörde zu verstehen (vgl Nachw bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004], E 1a bis 1f zu § 10 Abs 1 und 2 AVG). Die Unschlüssigkeit der Vollmachtsurkunde wirkt sich daher unmittelbar auch auf die Parteierklärung, durch welchen Machthaber die Vertretung erfolgen soll, aus.

 

Selbst wenn man trotz der Widersprüche die nunmehr vorliegende Urkunde vom 2. April 2012 als ausreichende Vollmacht für die D - F gemeinnützige GmbH deuten wollte, so könnte man nicht von einer Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe am 28. bzw 29. März 2012 ausgehen. In der Telefaxeingabe vom 28. März 2012 wurde noch unter Anschluss der Vollmacht vom 26. März 2012 ausdrücklich eine Vertretung durch die ARGE R behauptet und hatte der Einschreiter auch für diese gezeichnet. In der neuen Vollmachtsurkunde vom 2. April 2012 scheint nun zwar die D-F gemeinnützige GmbH als möglicher Machthaber auf, es wird aber in ihr nicht darauf hingewiesen, dass dieser GmbH bereits für die ursprüngliche Eingabe vom 28. März 2012 die erforderliche Vertretungsmacht ausdrücklich rückwirkend erteilt wird. Da der Einschreiter den Beschwerdeschriftsatz ohne eine rechtlich mögliche und zulässige Bevollmächtigung eingebracht hatte und auch keine Genehmigung vorliegt, fehlte es damit an einer rechtswirksamen Vertretungshandlung für den Zeitpunkt seiner Eingabe.

 

4.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Rechtsmittelbefugnis der zur Vertretung berufenen Organe auf die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person an, die Handlungsbeschränkungen bei Vertretungshandlungen durch eine Mitwirkung anderer Organe vorsehen können. Wenn von einer Vertretung nach außen schlechthin die Rede ist, so kann auf anderweitige bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen nicht zurückgegriffen werden (vgl die Judikaturnachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004], E 1g und E 13a ff zu § 10 Abs 1 und 2 AVG).

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die D – F gemeinnützige GmbH als juristische Person grundsätzlich durch ihre zur Vertretung berufenen Organe oder durch einen Prokuristen nach außen vertreten werden und handeln kann. Wie aus dem eingeholten Firmenbuchauszug zum Stichtag 3. April 2012 ersichtlich ist und oben im Punkt 3.2. näher festgestellt wurde, fungieren als Organe der genannten GmbH seit dem 8. Februar 2006 zwei selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer und ist überdies eine selbständig vertretungsbefugte Prokuristin seit dem 1. Jänner 2008 bestellt. Diese Personen sind berufen, für die D – F gemeinnützige GmbH zu handeln.

 

Der Einschreiter gehört nicht zu diesen vertretungsbefugten Personen, weshalb er grundsätzlich nicht zur Vertretung der GmbH nach außen befugt ist und für den Fall einer Vertretungshandlung über ein rechtliches Können in Form einer eigenen Vollmacht bedarf. Eine Vertretungshandlungen des Einschreiters im Namen der GmbH rechtfertigende Vollmacht kann ihm nur durch einen der selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer oder die selbständig vertretungsbefugte Prokuristin (vgl dazu § 49 Abs 1 UGB) erteilt werden. Der Einschreiter, der nunmehr in dem am 3. April 2012 eingebrachten Telefaxschreiben behauptet, "für den D F" und damit gemeint für die GmbH zu handeln, hat sich weder auf eine solche Vollmacht berufen, noch diesbezüglich etwas vorgelegt.

 

Ein weiterer Verbesserungsauftrag im Grunde dieses Vollmachtsmangels war dem Einschreiter nicht mehr zu erteilen, zumal der Oö. Verwaltungssenat schon im Verbesserungsauftrag vom 30. März 2012 ausdrücklich davon sprach, dass juristische oder quasijuristische Personen taugliche Vertreter sind, wenn sie durch ihre zur Vertretung nach außen berufenen Organe handeln. Dem Einschreiter musste klar sein, dass ihm als nicht vertretungsbefugtem Organ das rechtliche Können fehlt und er deshalb zusätzlich einer Bevollmächtigung durch die D – F gemeinnützige GmbH bedurft hätte, wobei er sich selbstverständlich auch insofern gemäß dem § 10 Abs 1 Satz 2 AVG mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen gehabt hätte. Ob er im Innenverhältnis einen allgemeinen Handlungsauftrag hatte oder nicht, ist nicht maßgeblich. Im Verwaltungsverfahren kommt es nur auf die entsprechende Vertretungsbefugnis und deren Nachweis an.

 

4.5. Aus all diesen Gründen ist der Einschreiter dem qualifiziert - unter Hinweis auf die Zurückweisung nach fruchtlosem Ablauf der Frist – erteilten Verbesserungsauftrag des Oö. Verwaltungssenats gemäß § 10 Abs 2 iVm § 13 Abs 3 AVG nicht in der gebotenen Weise nachgekommen. Da auch nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens noch erhebliche Vertretungsmängel bestehen blieben, war die Eingabe des Einschreiters mangels einer tauglichen Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen.

 

5. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG zugunsten der belangten Behörde, war nicht zu treffen. Die belangte Behörde hat zwar einzelne Aktenteile und eine Gegenschrift samt Abweisungsantrag per E-Mail vorgelegt. Es wurden aber keinerlei einschlägige Ausführungen zur Frage der Bevollmächtigung des Einschreiters erstattet. Im Rahmen der gegenständlichen Zurückweisungsentscheidung, für die auch die übersendeten Aktenteile irrelevant waren, ist der belangten Behörde kein Verfahrensaufwand entstanden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren für die Beschwerde vom 28. März 2012 in Höhe von 32,50 Euro, angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

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