Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390319/8/Bm/Th

Linz, 19.04.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn E B, L ,  L, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.10.2011, GZ 0025323/2011, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs.1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz – VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.08.2011, GZ 0025323/2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 22 Abs.1 Z3 lit.e Oö. Feuerpolizeigesetz eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden, verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig und nachdem der Bw der Zahlungsverpflichtung in Höhe von 100 Euro nicht fristgerecht nachgekommen ist, erging von der belangten Behörde die hier bekämpfte Vollstreckungsverfügung vom 21.10.2011.

 

2. Gegen diese Vollstreckungsverfügung hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen vorgebracht, dass er unschuldig sei und unfallbedingt auch hinsichtlich der Folgeschäden nach wie vor gezwungen sei, Sozialhilfe zu erbitten.

§ 2 VVG besage als Schonungsprinzip, dass das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden sei.

Dem Bw mangle lediglich an der Abgabe einer Prüfnummer hinsichtlich des Abgas-Tests seines Durchlauferhitzers. Der Bw habe aber seinerseits anhand eines gleichwertigen Abgas-Tests der Behörde nachgewiesen, dass der Wert seines Durchlauferhitzers dem Abgaswert eines Neugerätes entspreche. Der Bw habe damit grundsätzlich den gegebenen Sicherheitsauflagen entsprochen. Der geeicht festgestellte Abgas-Wert des besagten Durchlauferhitzers könne sich nicht durch eine Testprüfnummer alleine verändern. Zusätzlich dazu erreiche der Bw in Wahrnehmung seiner Parteienstellung nach den Bestimmungen des AVG, dass endlich und letztlich Jahre nach den Umbauten inklusive Dachstuhl-Erneuerung und Kaminabtragungen der zuständige Rauchfangkehrer alleine aus dem betreffenden Kaminblock des Beschwerten ca. 25 kg Bauschutt entfernen habe können. Erschwerend komme hinzu, dass der Bw besonders darauf aufmerksam gemacht habe, dass nicht alleine sein Kamin von Verstopfungen durch Bauschutt aus dem Dachgeschoß betroffen sei, sondern insgesamt 120 andere Wohnungen in seinem Block, da alle Dachgeschoße neu aufgebaut worden seien und Gefahr im Verzug vorliege. Der Bw habe also unter den gegebenen Umständen Recht gehabt, den Rauchfangkehrerfachbetrieb mit dem Test des Abgabewertes zu betrauen und nicht eine dafür inkompetente Gas-Wasser-Installationsfirma.

So ergebe sich bei Einhaltung der entsprechenden Schonbestimmungen schon eindeutig, dass eine Strafe in Anbetracht des konstruktiven Benehmens des Bw einen Affront darstelle, da im AVG-Verfahren die entsprechenden Umstände zu berücksichtigen gewesen wären. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass der als Fußgänger unschuldig verunfallte zur Schmerz-Verspannungslinderung auch in der Badewanne schlafen müsse, also laufend Warmwasser zulaufen müsste und somit unbedingtes Recht auf Sicherheit hinsichtlich seines Kamines und dessen Abzugswert vorweisen habe könne.

 

§ 2 Abs.2 VVG sage aus, dass Geldleistungen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und anderer Personen nicht gefährdet wird.

Da die Sozialhilfe so knapp bemessen sei und letztendlich eine Mindestsicherung darstelle – zusätzlich dazu der Bw auch Behinderungs-Mehraufwand selbst zu bestreiten habe – sei die geforderte Geldleistung sowohl nach § 2 Abs.1 als auch nach Abs.2 VVG als gesetzlich unzulässig zu bezeichnen.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt wie unter Punkt 1. dieses Erkenntnisses dargestellt.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs.2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1.      die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.      die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3.      die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

5.2. Keiner dieser unter 5.1. genannten Berufungsgründe liegt gegenständlich vor.

Soweit der Bw vermeint, der Tatbestand des § 10 Abs.2 Z1 VVG würde insofern vorliegen, als die Strafverfügung vom 19.08.2011, GZ 025323/2011 zu Unrecht ergangen sei, ist dem entgegen zu halten, dass eine Vollstreckung nur dann unzulässig ist, wenn kein rechtskräftiger Titelbescheid existiert. Mit der in Rechtskraft erwachsenen oben genannten Strafverfügung liegt jedoch ein solcher rechtskräftiger Titelbescheid vor. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann die Strafverfügung nicht mehr angefochten werden (siehe VwGH 24.04.1990, 90/05/0050; 16.10.2003, 2003/07/0084). Aufgrund der Rechtskraft dieser Strafverfügung ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, auf Einwendungen bezogen auf die Strafverfügung einzugehen.

Auch liegt gegenständlich der Berufungsgrund des § 10 Abs.3 Z3 VVG nicht vor.

Dieser Berufungsgrund ist nämlich nur dann gegeben, wenn die angeordneten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 Abs.2 VVG im Widerspruch stehen.

 

Vorliegend geht es jedoch nicht um die Vollstreckung von Zwangsmittel, sondern um eine durch Strafverfügung verhängte Geldstrafe. Hinsichtlich der Vollstreckung von mit Strafverfügung verhängten Geldstrafen sieht das VStG spezielle Bestimmungen vor.

So sagt § 54b Abs.1 VStG aus, dass rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu vollstrecken sind.

Nach der Bestimmung des § 14 Abs.1 VStG dürfen Geldstrafen allerdings nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch weder der Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gut zu machen, gefährdet wird.

Ist im Sinne dieser Bestimmung eine Geldstrafe uneinbringlich, so ist nach § 54b Abs.2 VStG die dem ausstehenden Betrag entsprechende Freiheitsstrafe zu vollziehen.

Hingewiesen wird auf § 54b Abs.3 VStG, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat.

 

Aus sämtlichen oben genannten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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