Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231275/2/WEI/Ba

Linz, 26.03.2012

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Dr. E S, geb., F; S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 10. März 2011, Zl. Sich 96-17-2011 betreffend eine Ermahnung wegen Übertretung des Vereinsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Ermahnungsbescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. März 2011 hat die belangte Behörde auf der Rechtsgrundlage des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Ermahnung erteilt, wobei sie von folgender Verwaltungsübertretung ausging:

 

"Sie haben es als nach außen vertretungsbefugter Obmann des Vereines `X´ mit dem Sitz in Linz unterlassen, die am 5.10.2010 gewählten organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsortes und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns der Vertretungsbefugnis, binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben, da diese Mitteilung erst nach vorheriger schriftlicher Aufforderung am 16.12.2010 bei der Vereinsbehörde einlangte.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 31 Ziff.4 lit.b iVm § 14 Abs.2 Vereinsgesetz 2002"

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 21. März 2011 zu eigenen Händen zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig per E-Mail erhobene Berufung vom 22. März 2011, die wie folgt begründet wird:

 

"Mein Vorgänger und nun Obmann Stellvertreter Kons. K R hat auf die schriftlichen Aufforderung, die Namen des neuen Vorstandes zu melden, reagiert und mit Herrn Amtsdirektor W von der Vereinsbehörde bei der BPD Linz telefoniert und auch ein E-Mail geschrieben – siehe unten. Der Amtsdirektor hatte für die verspätete Sitzung Verständnis, ihm wurde auch die vorläufigen Namen des neuen Vorstandes gesendet – siehe Email. Einen Tag nach der nächsten Sitzung am 15. Dezember 2010 wurde sofort – wie sie auch im Bescheid anführen – die vollständigen Unterlagen an die Vereinsbehörde gesendet.

So war es mit Herrn A W vereinbart und dem sind wir auch nachgekommen."

 

Angeschlossen ist dem E-Mail ein mit 12. November 2010 datiertes E-Mail von K R an das Vereinsreferat der Bundespolizeidirektion Linz (Herrn Amtsdirektor W), in dem sich dieser im Namen des Vereins "S" entschuldigt, dass die Neuwahl vom 5. Oktober 2010 noch nicht rechtzeitig gemeldet wurde. Die nächste Sitzung fände am 15. Dezeber 2010 statt und dann würde man die Daten des neuen Vorstands sofort melden. Vorläufig wurden die Namen des neuen Vorstandes bekannt gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und dabei festgestellt, dass der angelastete Sachverhalt unbestritten feststeht. Es waren daher im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu erörtern.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung beruht auf der Anzeige des Vereinsreferats der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Dezember 2010. Daraus ergibt sich die am 16. Dezember 2010 verspätet eingelangte Bekanntgabe der organschaftlichen Vertreter durch die "Wahlanzeige" vom 15. Dezember 2010 (mit den Daten gemäß § 14 Abs 2 Vereinsgesetz 2002) an das Vereinsreferat der Bundespolizeidirektion Linz hinsichtlich einer Bestellung von organschaftlichen Vertretern am 5. Oktober 2010, mit welchem Tag auch die Vertretungsbefugnis begann.

 

Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. November 2010, Zl. Vre-1351, an den gegenständlichen Verein wurde auf den Ablauf der statutengemäßen Funktionsperiode per 3. Februar 2010 aufmerksam gemacht und umgehend um Mitteilung über die Bestellung organschaftlicher Vertreter ersucht. Dafür wurde der Vordruck "Wahlanzeige" übermittelt. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass auch eine Wiederwahl der Vereinsbehörde mitzuteilen und dass Änderungen bei sonstiger Verwaltungsstrafe grundsätzlich binnen vier Wochen zu melden seien.

 

Begründend wird von der belangten Behörde ohne nähere Darstellung der tatsächlichen Umstände im Sinne der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG angenommen, dass das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen seien. Um von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, sei eine Ermahnung auszusprechen gewesen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß der Strafbestimmung des § 31 Vereinsgesetz 2002 (BGBl I Nr. 66/2002, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 137/2011- wenn die Tat nicht von den Strafgerichten zu verfolgen ist - begeht im Falle der Z 4 lit b) eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, zu bestrafen, wer

 

wer als zur Vertretung des Vereins berufener Organwalter die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs 2 und 3 bekannt gibt.

 

Gemäß § 14 Abs 2 Vereinsgesetz 2002 hat der Verein alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.

 

Nach § 14 Abs 3 leg.cit. hat der Verein der Vereinsbehörde auch jede Änderung seiner für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilen.

 

4.2. Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004] E 6 ff zu § 21 VStG; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, 1992, Rz 14 zu § 42 StGB). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum alten vergleichbaren § 42 StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1987 (BGBl Nr. 605/1987) musste die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124, SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl mwN Leukauf/Steininger, StGB3, Rz 14 f zu § 42 StGB). Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbständigt.

 

Bei der Übertretung der unterlassenen bzw nicht rechtzeitigen Meldung gemäß dem § 14 Abs 2 Vereinsgesetz 2002 handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 Satz 2 VStG, bei dem nur ein Gebot nicht befolgt wird und zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In solchen Fällen ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist durch die Verantwortung des Bw nicht gelungen.

 

4.3. Im vorliegenden Fall steht durch die Wahlanzeige des Vereins vom 15. Dezember 2010 fest, dass eine Wahl der Vereinsorgane am 5. Oktober 2010 stattfand. Binnen vier Wochen nach dieser Bestellung hätte daher die Meldung des Vereins gemäß § 14 Abs 2 Vereinsgesetz 2002 an die Vereinsbehörde erfolgen müssen. Verantwortlich dafür sind die zur Vertretung berufenen Organwalter ab Beginn ihrer Vertretungsbefugnis.

 

Der Bw argumentiert mit einer verspäteten Sitzung am 15. Dezember 2010 und will damit offenbar die verspätete Meldung an die Vereinsbehörde entschuldigen. Dem ist zu erwidern, dass nach der Wahl der Vereinsorgane am 5. Oktober 2010 keine weitere Vereinsitzung zur Erfüllung der Meldepflicht durch vertretungsbefugte Organwalter erforderlich war. Das vorgebrachte Argument ist daher nicht schlüssig. Richtig ist, dass der frühere Obmann und nunmehrige Obmannstellvertreter K R zumindest auf das Schreiben der Vereinsbehörde vom 5. November 2010 reagierte und die Namen der Organe bekanntgab. Offen geblieben ist aber, wieso nicht auch die Meldung der gemäß § 14 Abs 2 Vereinsgesetz 2002 erforderlichen Daten unverzüglich möglich war. Wie auch immer. Die belangte Behörde hat das Bemühen des Herrn R ohnehin positiv berücksichtigt und die Voraussetzungen des Absehens von Strafe nach § 21 Abs 1 VStG großzügig angenommen, von der Verhängung einer Strafe wegen der Übertretung abgesehen und aus spezialpräventiven Gründen eine Ermahnung erteilt.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat kann der belangten Behörde im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage und die eindeutige Säumigkeit der vertretungsbefugten Vereinsorgane im vorliegenden Fall nicht entgegentreten, wenn sie aus präventiven Gründen eine Ermahnung für erforderlich hielt, um in Hinkunft ein rechtstreues Verhalten des Vereines und seiner Organe zu erzielen.

 

Im Ergebnis war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstbehördliche Ermahnungsbescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

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