Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166864/2/Kof/REI

Linz, 17.04.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D W, geb. x, A, B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. März 2012, VerkR96-781-2012, zu Recht erkannt:

 

Betreffend Punkt 1. (§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO) ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
die Geldstrafe auf 1.600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs.1 lit.a StVO in der zur Tatzeit (= 31.01.2012) geltenden Fassung,

    BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011

§ 64 Abs.2 und § 65 VStG

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (§ 4 Abs.5 StVO) ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend Punkt 3. ( § 4 Abs.1 lit.c StVO) wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs-strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu entrichten.

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

o        Geldstrafe  (1.600 + 200 =) ............................................... 1.800 Euro

o        Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ..................................... 180 Euro

                                                                                                                        1.980 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (14 + 3 =) .............. 17 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:  Gemeinde B, nächst Haus V.straße Nr. ...

Tatzeit:  31.01.2012, 21:00 Uhr

Fahrzeug:  Kennzeichen x, PKW, Marke, Farbe

 

1.  Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,83 mg/l.

 

2.     Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

3.     Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, weil Sie unmittelbar nach Verursachung des Verkehrsunfalles den Unfallort verlassen haben und daher Ihre Fahrtauglichkeit nicht unmittelbar festgestellt werden konnte.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.     § 5 Abs.1 StVO

2.     § 4 Abs.5 StVO

3.     § 4 Abs.1 lit.c StVO

 

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von:

1.     1.800 Euro;        2.  200 Euro;         3.  250 Euro

 

Falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von:

1.     15 Tage;            2.  3 Tage;             3.  4 Tage

 

Gemäß

1.     § 99 Abs.1 lit.a StVO;   2. § 99 Abs.3 lit.b StVO;   3. § 99 Abs.2 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

1.     180 Euro;           2.  20 Euro;            3.  25 Euro

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  2.475 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 23. März 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28. März 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat am 16.04.2012 – anlässlich einer persönlichen Vorsprache – folgende Erklärung abgegeben:

 

Zu VerkR96-781-2012

zu Punkt 1.: Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

zu Punkt 2.: Die Berufung wird zurückgezogen.

 

zu Punkt 3.: Die Berufung wird aufrecht erhalten.

 

Betreffend Punkt 1. ist der Schuldspruch – durch die oa. Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Der Bw ist bislang unbescholten – dies wird als mildernder Umstand gewertet.

Weiters verfügt der Bw derzeit über kein Einkommen.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß (1.600 Euro bzw. 14 Tage) herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses  ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 3.:

Der Bw hat unmittelbar nach dem Verursachen des Verkehrsunfalles den Unfallort verlassen.

Bei der nachfolgenden Amtshandlung wurde eine Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,83 mg/l ergeben hat.

 

Der Bw wurde – siehe Punkt 1. – wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO hinsichtlich des Schuldspruch rechtskräftig bestraft.

 

Da die Fahruntauglichkeit – Alkoholbeeinträchtigung – des Bw bei der Amtshandlung festgestellt und der Bw mittlerweile auch rechtskräftig bestraft wurde, war der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat.

 

Zu Punkte 1. bis 3.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

   

 

 

 

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