Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166936/2/Zo/Eg

Linz, 21.05.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R C, geb. x, W, U, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25.4.2012, Zl. VerkR96-9367-2012, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 40 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 12.3.2012, 16:31, in Ansfelden auf der A1 bei km 174.300 in Fahrtrichtung Wien die durch Straßenverkehrszeichen im diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52a Ziff. 10a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro, 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20  Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber im wesentlichen aus, dass er gegen die Höhe der Strafverfügung (gemeint wohl Straferkenntnis) Einspruch (richtig wohl: Berufung) erhebe, da er momentan arbeitslos sei und Sorgepflichten für seine Gattin und zwei Kinder habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 12. März 2012 um 16.31 Uhr in Ansfelden auf der A1 bei km 174.300 in Fahrtrichtung Wien den PKW mit dem Kennzeichen x, und hat die durch dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten.

 

Der Berufungswerber ist unbescholten, ist derzeit arbeitslos und hat Sorgepflichten für seine Gattin und zwei Kinder.

 

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorweg wird festgestellt, dass sich die Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet und der Schuldspruch daher in Rechtskraft erwachsen ist.

 

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Strafrahmen für Übertretungen des § 52a Ziff. 10a StVO 1960 reichen gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 von 150 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen.

 

Der Berufungswerber ist aktenkundig unbescholten, ist derzeit arbeitslos und hat Sorgepflichten für seine Gattin und zwei Kinder. Dies wurde bereits von der Erstbehörde als strafmildernd berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro entspricht nicht einmal 10 % der Höchststrafe und liegt nur geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe.

 

Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wurde vom Berufungswerber erheblich überschritten, sodass der Unrechtsgehalt der Übertretung nicht als geringfügig anzusehen ist. Die Erstinstanz hat bereits zutreffend auf die Gefahren einer derartigen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit hingewiesen.

 

Die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Bereich der Tatörtlichkeit in Ansfelden ist von großer Bedeutung, da es sich um einen der am stärksten befahrenen Autobahnstücke Österreichs handelt und es häufig zu gefährlichen Situationen und Verkehrsunfällen kommt. Es besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint auch dem UVS die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen und erforderlich, um den Berufungswerber künftig von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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