Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531170/58/Re/Th

Linz, 25.05.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen von:

       I.      Prim. Dr. X, X, Dr. X, Mag. X, Dr. X, X, X, X, X, X, X, X sen., X, X, X, X, X, vertreten durch X und X, X, X, X, X, Mag. X, X, X, DI X, X, X, X, Mag. X, Dr. X und Dr. X, alle wohnhaft in X, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X, X, X, vom 1. Juli 2011;

    II.      der X GmbH, X, vertreten durch die X / X und Partner Rechtsanwälte GmbH, X, X, vom 30. Juni 2011

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 16. Juni 2011, UR30-62-2010, WR10-127-9-2010, betreffend die Erteilung einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage nach § 81 GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. März 2012, zu Recht erkannt:

 

 

1.    Der Berufung zu I. wird insoferne Folge gegeben, als der bekämpfte Bescheid in seiner Betriebsbeschreibung - wie nachstehend - ergänzt und nachstehende Auflage zusätzlich vorgeschrieben wird:

 

 

"Ergänzend und konkretisierend zur bereits vorliegenden Betriebsbeschreibung wird vorgesehen, dass im Bereich der Einfahrt zur verfahrensgegenständlichen neuen Manipulationsfläche ein deutlich lesbares, dauerhaftes und gut einsehbares Hinweisschild mit der Anordnung zur verpflichteten Deaktivierung der Rückfahrwarneinrichtung von Lkws angebracht wird. "

 

Nachstehende zusätzliche Auflage wird vorgeschrieben:

"22a: Nach Inbetriebnahme der verfahrensgegenständlichen Anlagenänderung hat die Konsensinhaberin einen messtechnischen Nachweis zu erbringen, dass die durch die neuen Anlagenteile verursachten Immissionen keine tonhaltigen Komponenten im Sinne der ÖNORM S5004 enthalten. Die Messung hat durch ein dafür befugtes bzw. autorisiertes Büro zu erfolgen. Die Messergebnis sind der Behörde unaufgefordert innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme vorzulegen. "

 

Darüber hinausgehend wird der Berufung der Nachbarn keine Folge gegeben.

 

2.    Der – im Rahmen der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung auf die Bekämpfung des Auflagenpunktes 26. des Bescheides eingeschränkten – Berufung zu II. wird Folge gegeben und der Auflagepunkt 26. wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I. und II.: §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG), §§ 359a, 74 und 81 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem Bescheid vom 16. Juni 2011, UR30-62-2010, WR10-127-9-2010, über Antrag der X GmbH, X, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Erweiterung des Mühlenbetriebes durch Errichtung und Betrieb

-         eines Mehllagersilogebäudes mit einem Flächenausmaß von 302 auf Grundstück Nr. X, Baufläche .X der KG X,

-         von 3 freistehenden Mehllagersilos inklusive Einhausung auf Grundstück Nr. X, Baufläche .X der KG X

-         eines Mehllagergebäudes mit einem Flächenausmaß von 831 auf Grundstück Nr. X, X und X der KG X sowie

-         eines Lade- und Manipulationsbereiches mit einem Flächenausmaß von 1.180 auf Grundstück Nr. X und X, Baufläche .X der KG X mit einer Zu- und Ausfahrt auf die X

unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Als wesentlicher Inhalt der Betriebsbeschreibung wird im Spruch dieses Bescheides u.a. angeführt, dass die betriebliche Leistungskapazität, die Anzahl der Lkw-Fahrbewegungen, so wie sie in den bisherigen Bescheiden festgelegt sind keine Änderungen erfahren sowie dass folgende zusätzliche Lkw-Fahrbewegungen im Bereich des neuen Lade- und Manipulationsbereiches beabsichtigt sind:

-         4 Lkw-Zufahrten und 4 Lkw-Abfahrten je Stunde von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr von Montag bis Freitag, ganzjährig,

-         1 Lkw-Zufahrt und 1 Lkw-Abfahrt je Stunde von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Montag bis Freitag, ganzjährig,

-         2 Lkw-Zufahrten und 2 Lkw-Abfahrten je Stunde von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr am Samstag, ganzjährig,

-         Verladetätigkeiten an Samstagen von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr ohne Lkw-Zu- und Abfahrten,

-         keine Lkw-Fahrbewegungen während der Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr.

 

Weiters wird im Bescheidabspruch festgehalten, dass die Beschickung und die Befüllung der verfahrensgegenständlichen Anlagen zur Lagerung von Mehl mit den Vermahlvorgängen verbunden und somit ganzjährig rund um die Uhr in Betrieb ist und dass die Lagerkapazität im Mehl- und Verladesilo von 2.000 t auf 4.546 t sowie in der Lagerhalle von 2.500 t auf 6.000 t erhöht wird.

 

Die Gewerbebehörde erster Instanz kommt zusammenfassend unter Beachtung sämtlicher abgegebener Sachverständigengutachten zum Ergebnis, dass durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage zu erwarten sei, dass bei Einhaltung der gleichzeitig vorgeschriebenen Auflagen Gesundheitsgefährdungen in Folge Lärm vermieden und Lärmbelästigungen bzw. Lärmbeeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Einwendungen bezüglich Lärmemissionen der Berufungswerber stützen sich im Wesentlichen auf ein Privatgutachten des Dipl.-Ing. X vom 29. Mai 2011. Dieser lege seinen Ausführungen das Minimum aus dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen und den Beurteilungspegel nach Flächewidmungskategorien gemäß ÖNORM S5021 zugrunde und komme zum Ergebnis, dass die beantragten Fahrbewegungen nicht zumutbar seien. Die ÖNORM sei nach Auffassung dieses Privatgutachtens bindend anzuwenden. Die belangte Behörde hingegen schließt sich dieser Auffassung nicht an und stellt begründend fest, dass die ÖNORM S5021 lediglich als schalltechnische Grundlage für die Standplatz- und Flächenwidmung bei der örtlichen und überörtlichen Raumordnung und Raumplanung zur Vermeidung von Lärmbelästigungen diene, nicht jedoch zur Beurteilung einzelner Lärmstörfälle und verweist diesbezüglich auch auf die Rechtsauffassung der Oö. Umweltanwaltschaft. Vielmehr sei bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen nach § 77 Abs.2 GewO 1994 vorzugehen, wonach beurteilt werden müsse, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf die Nachbarn auswirken. Aussagen zur Raumordnung und Raumplanung, auf welche die ÖNORM S5021 Bezug nehme, seien jedoch keine Genehmigungskriterien des § 77 GewO 1994. Verwiesen wird von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (12.07.1994, 92/04/0067 sowie 24.01.1980, 1115/97). Eine unmittelbare Anwendbarkeit der Lärmbeurteilungsrichtlinie ÖNORM S5021 liege daher nicht vor und sei der Einwand der unzumutbaren Lärmstörung wegen Überschreitung der Werte dieser ÖNORM nicht begründet. Die aus den Gutachten X gewonnenen Erkenntnisse seien daher insgesamt für die Beurteilung der Lärmimmissionen gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 für die Behörde nicht maßgeblich.

Von der belangten Behörde wird weiters begründend ausgeführt, auch das Ergebnis der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 25.01.2011 kommt zu keinem anderen Ergebnis, da es sich dabei um eine Beurteilung der amtswegig ermittelten Lärm-Ist-Situation und der Prognosewerte der künftigen zusätzlichen Immissionen durch das beantragte Vorhaben, basierend auf das lärmtechnische Projekt von Dipl.-Ing. Dr. X & Partner X GmbH vom 21.06.2010 handle. Dieses Ergebnis werde aber nicht auf die ÖNORM S5021-1 als Beurteilungsgrundlage gestützt.

Als Grundlage für die lärmtechnische und in der Folge für die medizinische Begutachtung seien die Feststellungen der Umweltprüf- und Überwachungsstelle des Landes Oberösterreich im Hinblick auf die bestehende Lärm-Ist-Situation sowie die ergänzenden bzw. korrigierten Angaben im lärmtechnischen Projekt der Dipl.-Ing. Dr. X & Partner X GmbH unter Berücksichtigung angesprochener Antragsmodifizierungen herangezogen. Das lärmtechnische Projekt der Dipl.-Ing. X & Partner X GmbH sei insbesondere auch unter dem Aspekt erstellt, dass auch während der Nachtstunden (zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr) Lkw-Fahrbewegungen im Bereich der geplanten Mehllagergebäude beabsichtigt und auch beantragt waren. Ergänzende Erhebungen führten zur Überarbeitung des lärmtechnischen Projektes und zur Antragsmodifizierung dahingehend, dass u.a. Lkw-Zu- und Abfahrten während der Nachtzeit nicht mehr Gegenstand des Genehmigungsantrages sein sollten und damit einem Nachbarantrag Rechnung getragen worden sei. Schlussergebnis der lärmtechnischen Amtssachverständigenbeurteilung war, dass Veränderungen in Bezug auf die örtliche Ist-Bestandssituation lediglich im irrelevanten Bereich ( 1 dB) zu erwarten seien. Diesen Ausführungen sei im Hinblick auf die dargestellten Ist-Situations-Werte und Prognosepegel von den Nachbarn nicht entgegengetreten worden.

Vom medizinischen Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass die bestehende Ist-Situation hinsichtlich der akustischen Wahrnehmung durch die umliegenden innerstädtischen Verkehrsträger auch im Verbindungscharakter zu umliegenden Ortschaften/Gemeinden geprägt sei und demnach eine hohe Immissionsbelastung aufweise. Umwelthygienisches Interesse sei es, diese Situation nicht dauernd maßgeblich zu verändern. Die aus der lärmtechnischen Beurteilung ableitbare irrelevante, lediglich rechnerisch mit max. ≥ 1 dB zu erwartende Veränderung sei wahrnehmungsphysiologisch nicht unterscheidbar, insbesondere als es sich bei den Fahrbewegungen bei den Lkw um Geräusche einer Charakteristik handle, die nach dem Zufallsprinzip auch in der Ist-Situation bereits enthalten sei. Die mühlenbedingten Dauergeräusche könnten zwar zur Nachtzeit im Freien als Ist-Bestand wahrgenommen werden, liegen aber in einem Bereich, in dem auch bei geöffneten Fenstern Schlafstörungen nicht abzuleiten sind. Erhebliche Belästigungsreaktionen oder Gesundheitsgefährdungen durch das gegenständliche Vorhaben seien daher nicht abzuleiten.

 

2. Gegen diesen Genehmigungsbescheid haben sowohl die eingangs unter I. angeführten Anrainer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, mit Schriftsatz vom 1. Juli 2011, als auch die Konsenswerberin, vertreten durch die X / X & Partner Rechtsanwälte GmbH, X, mit Schriftsatz vom 30. Juni 2011, beide innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

 

2.1. Die Anrainer verweisen in ihrer Berufung auf die beigelegten gutachtlichen Stellungnahmen des Dipl.-Ing. X vom 23.02.2011, 31.05.2011 und 11.06.2011 und beantragen, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und in Stattgebung der Berufung den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. Juni 2011 dahingehend abzuändern, dass die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung versagt werde, daher der Genehmigungsantrag abgewiesen werde, in eventu, für den Fall einer Bestätigung der gewerbebehördlichen Genehmigung, den Bescheid durch eine Reihe zitierter und im wesentlichen die Lkw-Zufahrten sowie die Manipulation einschränkenden und Lärmemissionen weiter vermindernden Auflagen vorzuschreiben, schließlich in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zurückzuverweisen oder den bekämpften Bescheid gemäß § 68 AVG von amtswegen aufzuheben.

 

Begründend wurde unter Punkt 1 der Berufung unter dem Titel materieller Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung ausgeführt, die Beurteilung sei im Ergebnis verfehlt, insbesondere betreffend die Nichtberücksichtigung der Lärmbeurteilungsrichtlinie ÖNORM S5021 und Nichtanwendbarkeit der ÖAL-RL Nr. 3 "Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich". Dem werde unter Hinweis auf §§ 81 Abs.1, 74 Abs.2 und 77 Abs.1 und der sich daraus ergebenden und gängige Rechtsprechung darstellenden, von den Berufungswerbern in der Folge zitierten Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes entgegen getreten. Dies unter Hinweis auf die Vorlage des Gutachtens des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. X vom 29. Mai 2011, mit welchem dem Sachverständigengutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegen getreten worden sei. Ausdrücklich wird von den Berufungswerber festgehalten, dass mehrere Richt- und Grenzwerte, insbesondere jedoch die ÖAL-RL Nr. 3 und die ÖNORM S5021-1 als maßgeblicher Stand der Technik akzeptiert worden sei (VwGH 13.10.2010, 2010/06/0087; 23.09.2010, 2009/06/0196). Die darin definierten Grenzwerte seien daher von Sachverständigen bei der Beurteilung im Einzelfall sehr wohl zu berücksichtigen. Die anders lautende Rechtsansicht der Gewerbebehörde erster Instanz sei daher verfehlt. In Oberösterreich würden die zulässigen Lärmpegel für die einzelnen Widmungskategorien aus der Oö. Grenzwerteverordnung, welche auch für Betriebe, die nicht in der Oö. Betriebstypenverordnung explizit eingeordnet seien von der Judikatur als Stand der Technik anerkannt. Für die anderen Bundesländer habe der Verwaltungsgerichtshof implizit die Anwendung der ÖAL-RL Nr. 3 im Zusammenhalt mit der ÖNORM S5021-1 anerkannt (VwGH 13.10.2010, 2010/06/0087). Laut vorgelegtem Gutachten des Dipl.-Ing. X würden die Grenzwerte der Oö. Grenzwerteverordnung überschritten. Dies bereits durch den bestehenden (wenn auch) konsensmäßig betriebenen Gewerbebetrieb und somit jedenfalls in Summe mit den von der geplanten Baumaßnahme verursachten Immissionen und auch bereits durch die Betriebserweiterung alleine. Eine Genehmigungsfähigkeit in gewerberechtlicher Hinsicht sei daher unter Bedachtnahme auf diese Grenzwerte nicht gegeben. Die Zumutbarkeitsgrenze werde überschritten. Aus diesem Grund (Überschreitung der Grenzwerte laut Oö. Grenzwerteverordnung) sei auch ein Wiederaufnahmeantrag im Bauverfahren gestellt worden. Es liege somit auch eine Mangelhaftigkeit des Gewerberechtsverfahrens vor. Die Immissionsbeurteilung der Dipl.-Ing. Dr. X & Partner X GmbH, wonach betriebsspezifische Prognosepegel im Bereich der Nachbargrundstücke unter den in der ÖNORM S5021-1 definierten Grenzen liegen würden, ergeben sich, wie von DI X aufgezeigt – durch falsche Berechnungsgrundsätze, da in der betriebstypologischen Emissionsbetrachtung lediglich 0,13 Fahrbewegungen/Rampe pro Stunde, nicht aber 0,26 Fahrbewegungen je Stunde pro Rampe angegeben worden seien. Weil die Behörde die vom Verwaltungsgerichtshof als Stand der Technik im Sinne des § 71a GewO qualifizierten Regelwerke jedoch unberücksichtigt lies ohne dies zu begründen, belaste sie den angefochtenen Bewilligungsbescheid mit Mangelhaftigkeit. Bei Beachtung der zitierten ÖNORM wäre sie unter Beachtung des Gutachtens Dipl.-Ing. X vom 29.05.2011 zu einem die Grenzwerte überschreitenden Ergebnis gekommen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. X habe begründet und nachvollziehbar dargelegt, dass die ÖNORM S5021-1 und die ÖAL-RL Nr. 3 sehr wohl zu berücksichtigen seien. Es seien die fachlichen Prämissen dargelegt, die zur Heranziehung der ÖAL-RL bzw. der ÖNORM S5021 führen.

Bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten hätte die Behörde nachvollziehbar zu begründen, warum sie der Auffassung eines Gutachters gefolgt sei und der Auffassung des anderen Gutachters nicht. Dies sei von der Gewerbebehörde erster Instanz nicht geschehen.

Es sei Aufgabe der Gutachter im gewerberechtlichen Verfahren, die Kategorien der ÖNORM S5021 als Beurteilungsmaßstab für die Zumutbarkeit der örtlichen Verhältnisse im Gewerberechtsverfahren heranzuziehen. Der ÖAL-RL Nr. 3 komme für das gesamte Betriebsanlagerecht Bedeutung zu, weil bei ähnlich strukturiertem Nachbarschutz die aktuellen Streitfragen rund um die ÖAL-RL Nr. 3 behandelt würden (VwGH 23.09.2010, 2009/06/0196). Am ungünstigsten Rechenpunkt, dass sei die betriebseigene Grundgrenze neben der neu beantragten Zufahrt sei zu ungünstigsten Nachtstunden ein spezifischer Prognosepegel von ca. 54 dB zu erwarten, welcher über dem in der ÖNORM S5021-1 angeführten Planungsrichtwert für die Kategorie 4 (Kerngebiet) für die Nachtzeit (50 dB) liege. Umso mehr würde der in der ÖNORM S5021-1 angeführte Planungsrichtwert für städtisches Wohngebiet (Kategorie 3) überschritten.

Die Berufungswerber beziehen sich weiters auf eine ortsübliche Lärm-Ist-Situation der leisesten Stunde in der Nacht im Ausmaß von 49 dB, welche über dem Beurteilungspegel ÖNORM S5021 = 45 dB, liege. Die Berechnung der Anhebung durch die Berücksichtigung einer Zu- und bzw. Zu- oder Abfahrt ergebe eine Anhebung des Immissionsgrenzwertes von 8,3 dB bzw. 5,9 dB, wobei diese, was sich aus dem Gutachten X vom 31. Mai 2011 ergebe, nicht zumutbar seien. Sowohl die genehmigten 72 Fahrbewegungen (Bestand des bestehenden Mühlenbetriebes) als auch die weiteren 146 Fahrbewegungen seien als ein "zur Betriebsanlage gehörendes Geschehen" zu qualifizieren. Die Immissionsbelastung des Altbestandes (Bestehender Mühlenbetrieb) sei mit zu berücksichtigen, um eine Grenzwertüberschreitung durch sukzessive Erweiterung zu vermeiden. Die Summe der Immissionsbelastungen an der Nachbargrundgrenze dürften die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten, insbesondere auch nicht die in der ÖNORM S5021-1 festgelegten Planungsrichtwerte für die Kategorie 3 (städtisches Wohngebiet). Bereits die Immissionen der Erweiterung der Betriebsanlage überschreiten laut Gutachten des Dipl.-Ing. X diese Werte. Die vom Altbestand ausgehenden Immissionen seien aber unzulässigerweise völlig außer acht gelassen worden. Hätte man diese Immissionen mitberücksichtigt, wäre die Behörde zum Ergebnis gelangt, dass bereits diese unter Berücksichtigung der bestehenden 72 Fahrbewegungen die Zumutbarkeitsgrenze erreichen und diese durch die Erweiterung diesen Mühlenbetriebes zu erwartende Immissionssituation überschritten werde. Bereits die Tatsache, dass die Fahrbewegungen hinsichtlich Altbestand (72) auf Betriebsbaugebiet, die zusätzlichen 146 Fahrbewegungen auf von Wohngebiet umgewidmeten Mischbaugebiet liegen, zeige eine in Folge der Verdoppelung der Fahrbewegungen resultierende Unzumutbarkeit für die Nachbarn. Der Amtssachverständige habe zu beurteilen, ob und in welchem Ausmaß sich die vom Betrieb künftig zu erwartenden Emissionen auf die Immissions-Ist-Situation der Nachbarn auf der Grundlage der Pegelwerte der ÖNORM S5021 bzw. ÖAL-RL Nr. 3 anheben. Es reiche nicht aus, dazulegen, ob und in welchem Unfang der Dauerschallpegel angehoben werde, insbesondere, ob dieser Pegel über dem Wert von 10 dB angehoben werde. Es sei speziell auf die Pegelwerte der Flächenwidmungskategorie der ÖNORM/ÖAL-RL Nr. 3 abzustellen. Zu berücksichtigen sei, dass im Nahbereich der Betriebsanlage kein Schwerverkehr stattfinde, was auf die Wohngebietswidmung hinzuführen sei, durch die Erweiterung jedoch ein betriebsbedingtes Schwerverkehrsaufkommen durch Lkw zu berücksichtigen sei und dazu habe die Behörde erster Instanz keine diesbezüglichen Feststellungen betreffend die örtliche Ist-Immissions-Situation getroffen, was aber entscheidungswesentlich gewesen wäre. Es habe eine Berücksichtigung aller für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften stattzufinden. Der ärztliche Sachverständige habe nicht nur Fahrbewegungen innerhalb des Betriebes in seinem zeitlichen Ablauf im Bezug auf einen gesunden normal empfindenden Menschen zu beurteilen, sondern auch die durch den Verkehr auf der zwischen dem Betriebsgrundstück und dem Nachbargrundstück befindlichen Verkehrsfläche erfahrungsgemäß auftretenden Lärmimmissionen mit einzubeziehen. Auch die Verlegung eines Zufahrtsweges bei einer Erweiterung einer Anlage stelle eine mit dem Erweiterungsbau zusammenhängende Änderung dar, die sich hinsichtlich der Transporte auf die bestehende Anlage auswirke und dies sei auch gegenständlich der Fall, da sich bei einem Durchbruch vom Altbestand zu einem Erweiterungsbau die durch den Zubau erfolgte Änderung auch auf die bestehende Anlage auswirke und somit mit einzubeziehen sei. Die bestehende Betriebsanlage sei somit aufgrund der Verbundenheit bei der Anlage miteinzubeziehen.

In Bezug auf Produktionskapazität sei die Frage, in welchem Maß die Maschinen im Zusammenwirken mit den übrigen genehmigten Anlagenteilen ausgenützt werden können, unterblieben und seien entsprechende Feststellungen dazu im Bescheid nicht getroffen worden, was diesen mit Mangelhaftigkeit belastet. Es sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingewendet worden, dass die Produktionskapazitäten sehr wohl zu berücksichtigen seien, um dieses Zusammenwirken überprüfen zu können, dies auch in Bezug auf das Zusammenwirken der beiden Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten. Es sei auch zu überprüfen, ob die Zusammenarbeit mit einem anderen Mühlenbetrieb eine Rolle spiele. Es sei zu prüfen, ob durch eine derartige Zusammenarbeit die Kapazitäten der erweiterten Betriebsanlage für Lagerzwecke auch für einen anderen Betrieb in Anspruch genommen würden. Es sei zu berücksichtigen, inwieweit der derzeitige genehmigte Bestand von lediglich 11 t Handelsware durch die Erweiterung der Betriebsanlage eine Erweiterung erfahre. Dieser Konsens liege mehr als 10 Jahre zurück, sodass naheliegend sei, dass sich die Produktionskapazitäten zwischenzeitig erhöht hätten. Dazu fehlen jegliche Angaben der Antragstellerin um dies abklären zu können. Die Behörde habe hiezu keine Feststellungen getroffen, andernfalls von einer Erhöhung der Produktionskapazitäten auszugehen gewesen wäre. Es sei daher der entscheidungswesentliche Sachverhalt – wie oben mehrfach aufgezeigt – nicht festgestellt worden, andererseits erscheine die rechtliche Beurteilung verfehlt, sodass der Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung abzuweisen gewesen wäre. Zur Wahrung der Rechte der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs.1 iVm § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 hätten zumindest die in den Berufungsanträgen in eventu vorzuschreibenden Auflagen erteilt werden müssen.

 

Unter Punkt 2.1. bis 2.26. (offensichtlich versehentlich als 20.26. zitiert) behaupten die Berufungswerber "formelle Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens". Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass mehrere Stellungnahmen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und somit das Parteiengehör verletzt worden sei. Stattdessen sei das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt worden. Es sei ein Fristerstreckungsantrag zur Stellungnahme und Beibringung eines Gegengutachtens eingebracht worden. Während den Berufungswerbern keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, sei dies der Antragstellerin zu Handen ihrer anwaltlichen Vertreters ermöglicht worden. Die völlige Unbefangenheit und Unparteilichkeit des Herrn BH Mag. X sei daher nicht mehr gegeben, wenn er nur der einen Partei Parteienrechte einräume und in der Folge das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt habe. Im Zusammenhang mit diesem gerügten Verfahrensmangel wird auch auf Korrespondenzen zwischen Herrn X und dem Bezirkshauptmann verwiesen, welche auf eine persönliche Beziehung hindeuten. Es sei angeordnet worden, den Genehmigungsbescheid im Hinblick auf den Baubeginn 15.06.2011 fertig zu konzipieren und den Berufungswerbern eine Frist bis 08.06.2011 zur Stellungnahme und Vorlage eines Gegengutachtens einzuräumen, dies bei einer Fertigstellung des Bescheides bis 09.06.2011. Die Behörde habe sich dem Druck im Hinblick auf den beabsichtigten Baubeginn nicht entsprechend resistent entgegengestellt. Es sei daher bereits im erstinstanzlichen Verfahren der Antrag auf Zurücknahme der Schließung des Ermittlungsverfahrens gestellt worden, dies um die Frist zur beantragten Vorlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu verlängern und eine Stellungnahme zu neuen Gutachten abzugeben. Angekündigt werde die Vorlage eines medizinischen Gegengutachtens und diesbezüglich eine Fristverlängerung bis 16. August 2011 beantragt. Beantragt werde weiters die Vorladung der Sachverständigen Dr. X und Dipl.-Ing. X, sowie gleichzeitig, die Berufungsverhandlung nicht vor Mitte August 2011 anzuberaumen

Beantragt werde weiters, das vorliegende Gutachten des Dipl.-Ing. X vom 29. Mai 2011 durch einen Amtssachverständigen außerhalb des Bezirksbauamtes Wels würdigen zu lassen und dazu eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen, dies aufgrund der evidenten Befangenheit des Leiters des Bezirksbauamtes Wels. Demnach seien die maximal zu erwartenden Emissionen unzureichend geprüft, die für die Nachbarn ungünstigste Immissionssituation nicht ermittelt und vom Bezirksbauamt Wels nicht ausreichend dargestellt sowie im Ergebnis nicht zwei Verladestationen sondern lediglich eine solche der Berechnung zugrunde gelegt. Derartige Gutachten seien im weiteren Verfahren nicht mehr heranzuziehen, da sie laufend entsprechend adaptiert werden mussten.

Unter Punkt 2.6. (2.6.1. bis 2.6.7.) sprechen sich die Berufungswerber gegen die Beurteilung durch den verkehrstechnischen Amtssachverständigen aus. Dies insbesondere, als nach Vorlage des Privatgutachtens des SV DI X keine ergänzende gutachtliche Stellungnahme eines Amtssachverständigen mehr dazu erfolgt sei. Im Gutachten des Amtssachverständigen werde nicht darauf eingegangen, welche Auswirkungen ein Zu- und Abfahren tatsächlich in Hinblick auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und auf die Verkehrssicherheit habe.

Weiter beantragt wird von den Berufungswerbern die Prüfung der bestehenden Mühle, ob diese tatsächlich konsensgemäß betrieben werde; es reiche nicht aus, wenn sich die Antragstellerin auf den erteilten Konsens von 73.000 t jährlich zu vermahlendes Getreide berufe. Allein die durch das Vorhaben intendierte Notwendigkeit des Betriebes weise auf eine offenbar auch gegebene Erweiterung der Produktionskapazitäten hin. Werde der Konsens tatsächlich überschritten, sei es Aufgabe der Behörde, die Antragstellerin anzuhalten, auch diesbezüglich das Projekt zu ergänzen. Bei einer Anhebung der vermahlten Getreidemenge erhöhe sich auch die Anzahl der Lkw-Fahrbewegungen.

Mit Blick auf den Grundsatz der Einheit des Gewerbebetriebes sei in das gegenständliche Verfahren auch der bestehende Gewerbebetrieb miteinzubeziehen und in Summierung mit der Immissionssituation der Erweiterung zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit der Emissionen der Nachbarschaft sind sämtliche Grenzwerte sehr wohl zu berücksichtigen, wie sie im Gutachten DI X vom 29. Mai 2011 aufgezeigt würden. Laut Stellungnahme DI X vom 11.06.2011 zeige sich, dass unter Berücksichtigung auch des Altbestandes der maximale zulässige Pegel am Tag (54,1 dB) bereits an der Grundgrenze der X, dort wo der Lkw-Verkehr stattfindet, erreicht ist. In der Nacht sei der maßgebende Grenzwert schon allein durch die Erweiterung überschritten. Die ÖNORM S5021-1 sei sehr wohl auch im Gewerbeverfahren zu berücksichtigen und zwar, was die Zumutbarkeit der projektbedingten Veränderung der ortsüblichen Verhältnisse anlange. Diese Grenzwerte würden jedenfalls überschritten. Nach dem Beurteilungspegel gemäß ÖNORM S5021 seien die beantragten Fahrbewegungen zu keiner der beantragten Zeiten zumutbar. Auch die Verfasser des schalltechnischen Projektes würden in ihrer lärmtechnischen Stellungnahme vom 21.06.2010 die Werte der ÖNORM S5021 zitieren, haben diese Werte jedoch dann unzulässigerweise nicht angewendet. Letztlich sei es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob diese Normen für diese Beurteilung heranzuziehen seien und habe dies die Behörde zu entscheiden.

Zur Stellungnahme des Dr. X vom 09.06.2011 werde bemängelt, dass nichts von einem persönlichen Lokalaugenschein erwähnt sei. Insbesondere habe zu den kritischen Zeiten, etwa an Samstagen zwischen 15.00 Uhr und 19.00 Uhr oder in der Früh ab 06.00 Uhr kein Lokalaugenschein durch den Sachverständigen stattgefunden. Deshalb fehlen entsprechende befundmäßige Feststellungen des Amtssachverständigen. Das Gutachten ist daher ergänzungsbedürftig und unvollständig. Die Tatsache, dass ein Gutachten allein auf das Gutachten des Dipl.-Ing. X aufbauen würde, reiche für die Abweisung des Fristeinräumungsantrages diesbezüglich nicht aus. Die Nichteinräumung einer angemessenen Frist zur Vorlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens beschneide die Verfahrensrechte der Berufungswerber.

Weiters liege ein Missverständnis bei der Zusammenfassung der modifizierten Genehmigungsanträge durch die Behörde unter Punkt 1.5. insoferne vor, als Lkw-Fahrbewegungen auf dem Betriebsareal nicht aufscheinen, obwohl laut zuletzt modifizierten Genehmigungsantrag zwei Lkw-Fahrbewegungen je Stunde von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr an Samstagen ganzjährig sowie Verladetätigkeiten an Samstagen auch von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr beantragt worden seien. Die Antragstellerin habe dies mit Bekanntgabe vom 8. April 2011 klargestellt, dass an Samstagen zwischen 15.00 Uhr und 19.00 Uhr keine Zu- und Abfahrten sondern lediglich Fahrbewegungen am Gelände stattfinden. Diese Fahrbewegungen sind daher vom Genehmigungsantrag umfasst. Diese Fahrbewegungen sind daher offensichtlich auch missverständlich vom Sachverständigen Dipl.-Ing. X in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 4. Mai 2010 nicht berücksichtigt worden und gehe dieser in seiner Stellungnahme von einer falschen Prämisse aus, obwohl diese Fahrbewegungen ortsunüblich und unzumutbar und würden der Widmung und den Richtwerten für die Kategorie 3 der ÖNORM S5021-1 widersprechen. Dies, da die Verladeimmission der Lkw im Zusammenhang mit der Manipulation von Paletten usw. sich bei einer kompletten Befüllung oder Entleerung eines Lkw in einer Stunde ein Schalldruckpegel von LPA=74,5 dB oder eine Schallleistung von LWA=91,5 dB ergebe. Das Gutachten des Sachverständigen sei somit unvollständig und ergänzungsbedürftig und zwar unter Berücksichtigung der ÖAL-RL Nr. 6/18-Medizin, was gleichzeitig beantragt werde.

Da neben den 72 Fahrbewegungen, welche zum Altbestand zählen, 146 Fahrbewegungen im Bereich der Erweiterung der Betriebsanlage zugrunde zu legen sind, ist diese Immissionsbelastung mitzuberücksichtigen, dass im Wege einer sukzessiven Erweiterung eines Betriebes die Grenzwerte überschritten werden können. Aus diesem Grunde dürfe die Summe der Immissionsbelastungen an der Nachbargrundgrenze die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten, insbesondere auch nicht die in der ÖNORM S5021-1 festgelegten Planungsrichtwerte für die Kategorie 3. Beantragt werde die Ergänzung des Amtssachverständigengutachtens durch einen Amtssachverständigen eines anderen Bundeslandes oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen. Auch aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. X vom 29. Mai 2011 ergebe sich, dass beim Immissionspunkt IP2.GG.ASV, von Montag bis Freitag zur Tagzeit eine Anhebung des Immissionsgrenzwertes um 5,2 dB nicht zumutbar, an Samstagen von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr um 3,5 dB nicht zumutbar und von Montag bis Freitag in der Abendzeit eine Anhebung des Immissionsgrenzwertes um 4,5 dB nicht zumutbar erfolge. Die ÖAL-RL Nr. 3 verlange für die Nacht die schlechteste Stunde als Beurteilungsgrund. Da als leiseste Stunde in der Nacht von Montag bis Freitag von der amtswegig durchgeführten Messung 44,2 dB ermittelt worden sei, ergebe sich – korrigiert um +5 dB – eine ortsübliche Lärmistsituation LR9 0 = 49,2 dB. Diese leiseste Stunde in der Nacht liege allerdings über dem Beurteilungspegel ÖNORM S5021 = 45 dB weshalb dieser Beurteilungspegel anzuwenden sei. Die beantragten Fahrbewegungen seien – auch dies ergebe sich aus dem Gutachten Dipl.-Ing. X vom 29. Mai 2011 – zu keiner der beantragten Zeiten zumutbar, dies aufgrund der Heranziehung des Minimums aus dem gültigen Beurteilungspegel. Auch dies ergebe sich aus dem Gutachten des DI X vom 29.05.2011.

Auf das Gutachten Dr. X sei im Bezug auf die oben bereits angesprochenen Lkw-Fahrbewegungen an Samstagen zwischen 15.00 Uhr und 19.00 Uhr mangelhaft, da diese unrichtigerweise von Dipl.-Ing. X unberücksichtigt blieben. Auch das ASV-Gutachten ist daher ergänzend bedürftig, was gleichzeitig beantragt werde. Auch an dieser Stelle wird auf das in Auftrag gegebene medizinische Gegengutachten verwiesen. Zu beachten sei auch, dass bei der Zufahrt zur neuen Betriebsfläche von Osten kommend und bei der Ausfahrt von dieser neuen Betriebsmanipulationsfläche Richtung Westen die Fahrzeuge besonders starke Lärmimmissionen aufweisen, dies wegen Geschwindigkeitsreduzierung bei der Zufahrt bzw. Beschleunigung bei der Ausfahrt. Diese Fahrbewegungen spielen sich im Nahbereich der Berufungswerber X ab und würden in dem lärmtechnischen Projekt nicht berücksichtigt. Gleiches gelte für Fahrbewegungen an Samstagen von 00.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Samstagen in der Tageszeit zwischen 06.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie an Sonntagen ab 22.00 Uhr, während welcher Zeit ein Lastkraftwagenbetrieb zulässig sei. Auch sei Befüllung und kontinuierliche Umlagerung der Produkte in den Mehlsilozellen, welche neu errichtet werden, bei der gesamten Mühle durchgehend von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr zulässig. Schalltechnisches Projekt und gutachtliche Stellungnahme der Sachverständigen sei ergänzungsbedürftig, weil sie entscheidungswesentliche Beurteilungskriterien nicht berücksichtigen.

Von den Berufungswerbern werden weiters Messergebnisse aus der Emissionsbetrachtung betreffend die Zufahrt und Abfahrt von Lkws sowie der Emission für die Straße, weiters emissionswirksame Pegel im Mehlsilogebäude bzw. bei den 3 freistehenden Silos, Stellplatzemissionen und Verladeemissionen der Lkw etc. mit dem Bemerken festgestellt, dass diese Werte mit dem Projekt im Widerspruch stünden und nicht nachvollziehbar und unschlüssig seien. Dies mit der Begründung, als im vorgelegten lärmtechnischen Projekt eindeutig die Einfahrtmanöver von Osten kommend auf das neue Betriebsareal und die Ausfahrbewegungen vom neuen Betriebsareal aus Richtung Westen nicht mitberücksichtigt seien und zwar weder im lärmtechnischen Projekt noch in der betriebstypologischen Beurteilung. Weiters würden auch bei Realisierung der Erweiterung des Betriebes auftretende Schallreflexzonen (Siloturm und Mehllagerhalle) auftreten, welche ebenfalls nicht berücksichtigt seien und insgesamt 116 Fahrbewegungen am Tag der Beurteilung zugrunde zu legen seien. Diese ergäben sich, aufgeteilt auf den Tag, auf 96 Lkw-Fahrbewegungen in der Tageszeit zwischen 06.00 Uhr und 19.00 Uhr sowie 16 Lkw-Fahrbewegungen in der Abendzeit zwischen 19.00 Uhr und 22.00 Uhr und 4 Lkw-Fahrbewegungen in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr. Bereits bei diesen Fahrbewegungen würden die Grenzwerte laut Oö. Grenzwerteverordnung beinahe erreicht bzw. am Abend und in der Nacht überschritten, und zwar bereits bei Berücksichtigung der Lärmsituation im Bereich eines worst-case-Szenarios durch die betriebsanlagenerweiterungsbedingten Lärmimmissionen, jedenfalls darüber hinaus, wenn die bereits bestehende Betriebsanlage in ihrer Summenwirkung miteinbezogen wird. Wiederholt bringen die Berufungswerber vor, dass die Anlage unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Betriebsanlage eben als eine zu sehen sei und die Gesamtimmission von bestehenden Betrieb und Erweiterung der Betriebsanlage samt damit verbundenen Verkehrsfrequenzen in Vergleich zu setzen mit den tatsächlichen Verhältnissen ohne bestehenden und geplanten Mühlenbetrieb sei. Ansonsten würde der ermittelnde Grundgeräuschpegel jeweils einen Teil des bestehenden Betriebes als gegebene tatsächliche Verhältnisse inkludieren. Der Grundgeräuschpegel wäre dann höher als er tatsächlich sei, was somit unzulässigerweise zu einer Erhöhung des Grundgeräuschpegels führen würde. Insoweit seien auch die durch Amtsmessungen festgestellten "tatsächlichen Verhältnisse" nicht repräsentativ, und werde beantragt, diese um die aus dem bestehenden Mühlenbetrieb resultierenden Lärmimmissionen zu korrigieren. Es sei daher bei der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse die Lärmsituation resultierend aus dem bestehenden Betrieb gänzlich außer Acht zu lassen. Bei der Prüfung, wie viel durch den Betrieb insgesamt die tatsächlichen Verhältnisse geändert werden, müssten die Lärmemissionen aus dem bestehenden Betrieb herausgerechnet werden. Durch die Betriebsanlage als Betriebseinheit werde jedenfalls die Beurteilungs- bzw. Grenzwerte laut Oö. Grenzwerteverordnung für gemischtes Baugebiet und für Wohngebiet überschritten. Wiederholt wird daher die Ermittlung des Grundgeräuschpegels unter Außerachtlassung sämtlicher betriebsbedingter Geräusche beantragt.

Auf den Seiten 52 bis 55 (2.22., bzw. 20.22. bis 20.26.) setzt sich die Berufungsschrift neuerlich mit Fragen der nach Auffassung der Berufungswerber wesentlichen Beeinträchtigungen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen auseinander. Dies mit dem Antrag, das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte diesbezügliche Sachverständigengutachten zu den dargestellten Beweisthemen zum Beweis dafür ergänzen zu lassen, da aufgrund der geplanten Betriebsanlageerweiterung mit vermehrten Verkehrsstaus und damit verbundenen Emissionen zu rechnen ist. Eine detaillierte Wiedergabe dieses Berufungsvorbringens an dieser Stelle entfällt unter Hinweis auf die geltende Rechtslage, worauf noch weiter unten einzugehen sein wird.

 

Zu dem unter Punkt 3. in der Berufungsschrift gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird auch an dieser Stelle auf die diesbezüglich bereits ergangene Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates verwiesen und wurde dieser Antrag mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 05.08.2011, VwSen-531184/2, rechtskräftig abgewiesen.

 

Unter Hinweis auf einen Verdacht des Amtsmissbrauches wurde abschließend ein Vorgehen nach § 68 AVG (Nichtigkeit des Bescheides) angeregt.

 

 

2.2. Die Konsenswerberin bekämpft in ihrer durch die Rechtsanwaltskanzlei X / X & Partner, Rechtsanwälte GmbH, eingebrachten Berufung die Auflagepunkte 23. bis 26. im Spruchpunkt A/I des Bescheides. Diese Berufung wird später im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Bezug auf die Auflagenpunkte 23. bis 25. zurückgezogen. Die Berufung zum Auflagepunkt 26. wird im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, diese Auflage sprenge den Rahmen des § 338 GewO. Nach dieser Bestimmung obliege es der Gewerbebehörde und nicht dem Anlageninhaber gewerberechtliche Vorschriften und auch bescheidmäßige Anordnungen zu vollziehen. Es gäbe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass über Zu- und Abfahrten von Lkws zu und von einem Betriebsanlagengelände spezifische Aufzeichnungen zu führen wären. Es könne im Rahmen einer Verkehrszählung auf der L x veranlasst werden, dass auch Zu- und Abfahrten von Lkws von und zur Betriebsanlage aufgezeichnet würden, was ebenso eine Überprüfung des Konsenses darstelle. Nach § 77 Abs.1 GewO seien lediglich erforderlichenfalls Auflagen vorzuschreiben. Es sei jedoch keinesfalls erforderlich, eine Auflage vorzuschreiben, die letztlich nur die Einhaltung des Konsenses überprüfen solle, womit in Wahrheit unzulässigerweise ein konsenswidriger Betrieb der Anlage unterstellt werde. Auflagen dürften nur zur Wahrung der in § 77 Abs.1 und 2 GewO angeführten Schutzzwecke vorgeschrieben werden; zur Wahrung dieser Schutzzwecke – insbesondere des Nachbarschutzes – sei es jedoch nicht erforderlich, Auflagepunkt 26. vorzuschreiben, weshalb dieser rechtswidrig sei. Im Übrigen wurde die Vorschreibung dieser Auflage von der belangten Behörde nicht begründet und könne der Verweis auf ein Gutachten von ASV eine solche nicht ersetzen. Beantragt werde die Behebung des Auflagepunkt 26.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat diese Berufungsschriften gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und insbesondere keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde zu UR30-62-2010, WR10-127-9-2010, sowie den vom Parteien vorgelegten ergänzenden Äußerungen Unterlagen bzw. Privatgutachten, weiters durch Einholung ergänzender Gutachten unter Wahrung des Parteiengehörs und durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. März 2012. Dieser Verhandlung waren Amtssachverständige aus den Bereichen Lärmtechnik und Medizin beigezogen und haben jeweils Vertreter der Konsenswerberin, der berufungswerbenden Nachbarn und der belangten Behörde teilgenommen.

 

4.1. Noch vor Anberaumung der von den Berufungswerbern beantragten Berufungsverhandlung wurde den berufungswerbenden Nachbarn die beantragte Frist für die Vorlage eines medizinischen Gegengutachtens eingeräumt. Nach mehrmaliger Fristverlängerung haben diese mit Eingabe vom 21. November 2011 ein umweltmedizinisches Gutachten des Dr. med. univ. X, Salzburg vom 28. November 2011 gemeinsam mit einer ergänzenden Stellungnahme vorgelegt. Dieses medizinische Gegengutachten wurde den Verfahrensparteien bereits vor Anberaumung der mündlichen Augenscheinsverhandlung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und sind diesbezüglich Stellungnahmen hiezu eingelangt; weiters wurde dieses Gutachten den dem Verfahren beigezogenen lärmtechnischen und medizinischen Amtssachverständigen zur Mitberücksichtigung der abzugebenden Gutachten übermittelt.

 

4.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde hat im Zuge des Berufungsverfahrens unter anderem ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten zur Überprüfung der Richtigkeit der bisher vorgenommenen umfassenden lärmtechnischen Messungen und Beurteilungen sowie zur gutachtlichen Äußerung zu den umfangreichen, die lärmtechnische Beurteilung betreffenden, Berufungsvorbringen eingeholt. Dies im Wesentlichen zur Beurteilung der im Bereich der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage und der Objekte der Berufungswerber herrschenden Istsituation sowie der sich durch die Erweiterung der Betriebsanlage allenfalls ergebenden Änderungen. Dieses Gutachten der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung vom 5. März 2012, US-571273/13-13-2012-Gr/Wo, wurde den Verfahrensparteien noch vor Durchführung der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im Rahmen des Parteiengehörs nachweisbar zur Kenntnis gebracht. Der beigezogene lärmtechnische Amtsachverständige kommt darin in schlüssiger Weise zu folgenden Ergebnissen:

 

"Im Folgenden das schalltechnische Gutachten zur Berufung im gewerbebehördlichen Betriebs­anlagengenehmigungsverfahren für die Änderung bzw. Erweiterung des bestehenden Mühlenbetriebes der X GmbH am Standort X.

 

Der Beurteilung liegen dabei insbesondere das schalltechnische Projekt der DI Dr. X & Partner Ziviltechniker GmbH X vom 21.6.2010, GZ 3238, samt ergänzender Stellungnahmen vom 8.3.2011, 21.3.2011 und vom 8.4.2011, alle zu GZ 3238, zu Grunde; weiters dazugehörige ergänzende technische Beschreibungen, eine Bekanntgabe und Antragsmodifizierung.

 

Die X GmbH plant am Standort der bestehenden Mühlenanlage in X die Errichtung eines Mehllagersilogebäudes, drei freistehender Mehllagersilos mit Einhausung und die Erweiterung der Mehllagerhalle. Neben den bereits bisher betrieblich genutzten Grundstücken werden nun auch die Grundstücke X, .X, X und .X, alle KG X, für die Erweiterung genutzt.

 

Die Erweiterung der Mehllagerhalle wird mit Stahlbetonstützen errichtet und mit gedämmten Stahlbetonfertigteilen verkleidet. Die Grundfläche beträgt rund 831 m2. Die Eingangstüre und zwei Verladeschleusen befinden sich in der Nordfassade. Die Belichtung erfolgt über Fensterbänder in der Nord- und Westfassade, wobei ein Teil davon offenbar ist. Beim Mehllagersilogebäude handelt es sich um Mehlsilozellen, die in Stahlbetonbauweise errichtet werden. Die freistehenden Mehllagersilos werden als Aluminiumsilos ausgeführt und mittels Stahlpaneelen verkleidet. Die Zu- und Abfahrt des Lade- und Manipulationsareals erfolgt von der X, X, und befindet sich auf Grundstück Nr. .X gegenüber der Liegenschaft X. Dabei fahren die LKW zu, fahren dann rückwärts an die Verladeschleusen und fahren nach erfolgter Be- bzw. Entladung wieder ab.

 

Grundsätzlich soll die Anlage im 4-Schichtbetrieb rund um die Uhr an allen Tagen des Jahres betrieben werden. Für die LKW-Fahrbewegungen und LKW-Verladungen sind entsprechend des Projektes inkl. der Ergänzungen folgende Einschränkungen vorgesehen.

 

 

LKW-Beladung

LKW-Fahrbewegung pro Stunde (eine Fahrbewegung ist dabei eine Zu- und Abfahrt)

Montag – Freitag 06.00 – 19.00

Ja

4

Montag – Freitag 19.00 – 22.00

Ja

1

Samstag 06.00-15.00

Ja

2

Samstag 15.00-19.00

Ja

keine

 

Laut Projekt werden an Samstagen zwischen 15.00 und 19.00 Uhr maximal 2 LKW beladen und dann über das Wochenende bis mindestens Montag 06.00 Uhr stehen bleiben. Rangiervorgänge sind in dieser Zeit möglich. Von 22.00 – 06.00 Uhr an alle Tagen, an Samstagen von 19.00 – 22.00 Uhr sowie Sonntags ganztägig finden weder LKW-Beladungen noch LKW-Fahrbewegungen statt.

 

Hinsichtlich der schalltechnischen Ist-Situation zur Bestimmung der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o liegen verschiedene Messergebnisse vor. Einerseits wird auf die Ergebnisse der Messungen für das schalltechnische Projekt aus dem Jahr 2003, GZ 1886, verwiesen. Weiters wurden von der DI Dr. X & Partner Ziviltechniker GmbH im Jahr 2009 Messungen an zwei Messpunkten durchgeführt: MP1 im Bereich der südwestlichen Hausecke der Liegenschaft X und MP2 im Bereich östlich der Liegenschaft X in Richtung Kreuzungsbereich. Weiters liegen Messungen der Umwelt Prüf- und Überwachungsstelle des Landes Oberösterreich vom Dezember 2010 vor. Hier ist insbesondere die Dauermessung von Freitag 5.11.2010 bis einschließlich Montag 15.11.2010 relevant. Der Messpunkt dieser Dauermessung (DMP) liegt dabei im Bereich der Liegenschaft X, östlich des Gebäudes in Richtung Liegenschaft X, rund 15 m von der Straßenachse der X entfernt.

Im Projekt sind bei vier Liegenschaften Immissionspunkte definiert. Grundsätzlich sind diese Immissionspunkte hinsichtlich der Darstellung und Beurteilung der schalltechnischen Auswirkungen ausreichend und stellen die maßgeblichen Immissionspunkte dar.

Die Immissionspunkte sind:

IP1-GG  X, Grundgrenze

IP1-OG  X, Obergeschoß

IP2-GG  X, Grundgrenze

IP2-GG.ASV         X, Grundgrenze, direkt gegenüber Ein- und Ausfahrt

IP2-GG*               X, Grundgrenze, Dauermesspunkt Land Oberösterreich

IP2-OG  X, Obergeschoß

IP3-GG  X, Grundgrenze

IP3-OG  X, Obergeschoß

IP4-GG  X, Grundgrenze

IP4-OG  X, Obergeschoß

 

Für IP1 liegt einerseits eine Messung der DI Dr. X & Partner Ziviltechniker GmbH aus dem Jahr 2009 im Bereich der X (MP1) als auch Messungen der Umwelt Prüf- und Überwachungssteile des Landes Oberösterreich im Bereich der X (MP 2) aus 2009 bzw. 2010 vor. Die beiden Messpunkte widerspiegeln vor allem den Verkehr auf der X und auch die Dauergeräusche aus der bestehenden Mühlenanlage. Die Messergebnisse der beiden Prüfstellen stimmen dabei sehr gut überein. Die im Projekt gewählten Werte aus der Messung Dr. X & Partner Ziviltechniker GmbH für den Lr,o sind daher nachvollziehbar und anwendbar.

Für IP2 liegt einerseits die Messung der DI Dr. X & Partner Ziviltechniker GmbH aus dem Jahr 2009 im Bereich der X (MP2) vor, als auch die Dauermessung (DMP) der Umwelt Prüf- und Überwachungsstelle des Landes Oberösterreich im Bereich der X. Hier ist, wie auch in den Ergänzungen (schalltechnische Stellungnahme vom 8.4.2011) des schalltechnischen Projektes dargestellt, die teilweise auf Grund der Lage korrigierten Mess­werte der Dauermessstelle heranzuziehen, da der Messpunkt im Bereich der X durch den Kreuzungsbereich und auch die weiterführende X beeinflusst ist. Die im Projekt gewählten Korrekturen auf Grund der unterschiedlichen Lage sind plausibel. Für IP3 gelten beinahe gleiche Bedingungen wie für IP1 und somit können grundsätzlich die Werte für Lr,o von IP1 verwendet werden, wobei bei IP3-OG auf Grund der Eigenabschirmung durch das Gebäude der Wert um rund 2 dB zu verringern ist.

Für IP4 gibt es eine Messung der DI Dr. X & Partner Ziviltechniker GmbH aus dem Jahr 1995, wobei der Messpunkt im Bereich X liegt. Dieser Messpunkt liegt in größerer Entfernung zur X als IP4; weiters wurde im Bereich X von der Umwelt Prüf- und Überwachungsstelle des Landes Oberösterreich im Jahr 2009 eine Messung durchgeführt. Diese Messung fand in den Nachtstunden statt und widerspiegelt die schalltechnische Situation durch die Wehr und Dauergeräusche aus der bestehenden Mühlenanlage. Diese Messwerte liegen deutlich über den Messwerten der DI Dr. X & Partner Ziviltechniker GmbH. Somit können im Sinne der Nachbarn die niedrigeren Werte der DI Dr. X & Partner Ziviltechniker GmbH für den Lr0 herangezogen werden.

Hinsichtlich der örtlichen Situation gab es meinerseits drei Termine vor Ort, an denen ich mir die Situation angehört und mit den verbalen Beschreibungen zu den Messungen verglichen habe. Diese Termine fanden einmal an einem Samstag gegen 14.00 Uhr, einmal an einem Mittwoch gegen 08.30 Uhr und an einem Mittwoch nach 22.00 Uhr statt. Dabei war klar zu erkennen, so wie auch bei den Messungen beschrieben, dass zu den Tagesstunden, auch an einem Samstag, vor allem die Geräusche des Verkehrs maßgebend waren. Beim Termin nach 22.00 Uhr gab es nur vereinzelte Fahrbewegungen und es war das Geräusch des Mühlenbetriebs als gleichmäßiges Dauergeräusch hörbar. Auf Grund dieser Entsprechungen zu den verbalen Beschreibungen der Messungen fanden keine weiteren schalltechnischen Messungen statt.

 

Die Emissionsannahmen für die Mehllagerhalle, das Mehllagersilogebäude und die freistehenden Mehllagersilos mit Einhausung sind inklusive der Werte für die Schalldämmmaße der raumbegrenzenden Flächen plausibel und entsprechen den Erfahrungswerten.

Für die Fahrbewegungen auf dem Gelände wurden die Emissionen gemäß RVS 04.02.11 ange­nommen. Die Fahrwege wurden modelliert. Die Fahrgeschwindigkeit wurde mit minimal 30 km/h angesetzt. Die Beschleunigungs- und Verzögerungsstrecken wurden aus Messungen ermittelt. Die sich daraus ergebenden Werte sind plausibel und nachvollziehbar. Auf der öffentlichen Straße wurde darüber hinaus noch eine Strecke von jeweils 20 m modeliiert. Die Stellplatzemissionen wurden mit Hilfe der Parkplatzlärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz ermittelt. Diese Parkplatzlärmstudie kann auch in Österreich, in Ermangelung nationaler Richtlinien oder Normen, als Stand der Technik angesehen werden, da für die Vorgänge auf Steilplätzen alle relevanten Emissionsanteile beschrieben werden, wertmäßig erfasst sind und diese Werte auch über Messungen abgesichert sind. Diese Parkplatzlärmstudie findet österreichweit Anwendung. Die Emissionsermittlung ist nachvollziehbar und die Ergebnisse plausibel. Für die Verladeemissionen der Paletten wurden die Emissionswerte aus Messungen im Freien ermittelt. Diese Werte sind plausibel. Ebenso ist die Annahme eines Schalldämmaßes von 10 dB für die geplante Verladung innerhalb der Rampen nachvollziehbar.

 

Grundsätzlich ist bei der Betrachtung der schalltechnischen Auswirkungen gemäß Gewerbe­ordnung zu überprüfen, wie sich die örtliche Situation durch die geplante Anlage ändert. In diesem Zusammenhang kann die ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1, Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich, Ausgabe 2008-03-01, als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden, da diese Richtlinie die Änderung der örtlichen Situation als Beurteilungsbasis heranzieht und in diesem Zusammenhang als Stand der Technik anzusehen ist. Die ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 sieht dabei ein mehrstufiges System vor. Zuerst wird geprüft, ob dieses Vorhaben gesundheitsgefährdende Auswirkungen hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Lr,spez der Anlage folgende Werte überschreitet: 65 dB zur Tagzeit (06.00 bis 19.00 Uhr), 60 dB zur Abendzeit (19.00 bis 22.00 Uhr) und 55 dB in der Nachtzeit (22.00-06.00 Uhr).

Als nächster Schritt wird überprüft, ob der planungstechnische Grundsatz, ein Irrelevanzkriterium hinsichtlich der schalltechnischen Auswirkungen, eingehalten wird. Dazu wird der Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr,PW ermittelt. Der Lr,PW ist dabei das Minimum aus Beurteilungs­pegel der ortsüblichen Schallimmission repräsentativer Quellen Lr,o (gebildet zB aus vorhandenen Hauptverkehrsträgern) und des Planungsrichtwertes nach Flächenwidmungsplan Lr,FW (ermittelt aus der Einstufung gemäß ÖNORM S 5021). Liegt nun der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Lr,spez, der mit einem generellen Anpassungswert von 5 dB versehen ist, um mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr,PW, so ist der planungstechnische Grundsatz eingehalten und die Anlage ist aus schalltechnischer Sicht ohne weitere Auflagen genehmigungsfähig, da damit die örtlichen Verhältnisse als unverändert angesehen werden. Ist der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten, so erfolgt eine individuelle schalltechnische Beurteilung.

 

Auf Basis der Emissionsannahmen wurden schalltechnische Berechnungen durch die DI Dr. X & Partner Ziviltechniker GmbH erstellt und die Ergebnisse für die oben beschriebenen Immissionspunkte ermittelt. Die Ausbreitungsberechnungen wurden mittels vorliegender Unterlagen und Ausdrucke der Berechnungssoftware überprüft.

Basierend auf diesen Berechnungen zeigt sich, dass eine Gesundheitsgefährdung im Sinne der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 nicht gegeben ist. Die Überprüfung, ob der planungstechnische Grundsatz eingehalten ist, wurde nicht durchgeführt, sondern es wurde direkt in die individuelle Beurteilung eingestiegen.

 

Für die weitere Betrachtung wird, im Hinblick auf die höchste Belastung durch die geplante Erweiterung, der Immissionspunkt X herangezogen, wobei die Werte für IP2-GG.ASV und IP2-OG betrachtet werden.

Für den Lr,o wird dabei für den Tageszeitraum aus den Dauermessungen der Umwelt Prüf- und Überwachungsstelle des Landes Oberösterreich der Wert der ermittelten Tage, gemittelt über den Tageszeitraum, genommen. Ebenso wird für die Abendzeit vorgegangen. Für die Nachtzeit wird die leiseste Stunde verwendet. Diese Werte werden entsprechend der ausgewiesenen Korrekturen im Projekt ergänzt. Somit ist eine Beurteilung im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung möglich.

 

Daraus ergibt sich folgende Situation für den Lr,o:

 

 

Tageszeit

Mo-Fr

Lr,o [dB]

Tageszeit

Sa

Lr,o [dB]

Tageszeit

So

Lr,o [dB]

Abendzeit

Mo-Fr

Lr,o [dB]

Abendzeit

Sa

Lr,o [dB]

Abendzeit

So

Lr,o [dB]

Nacht

Mo-So

Lr,o [dB]

IP2-GG.ASV

66,1

63,7

60,7

61,5

60,6

59,3

48,2

IP2.0G

63,9

61,5

58,5

59,3

58,4

57,1

46,0

 

Für die spezifische Schallemission wird im weiteren das beschriebene Worst-Case-Szenario der Zufahrt der LKW von Osten und die Abfahrt der LKW nach Westen herangezogen, da damit die höchsten spezifischen Schallimmissionen der Ist-Situation gegenübergestellt werden können. In den ausgewiesenen spezifischen Schallimmissionen sind keine Anpassungswerte berücksichtigt. Daraus ergibt sich folgende Situation für die spezifische Schallimmission:

 

 

Tageszeit

Tageszeit

Tageszeit

Abendzeit

Abendzeit

Tages-und

Nacht

 

Mo-Fr

Sa bis

Sa ab

Mo-Fr

Sa

Abendzeit

Mo-So

 

LA,spez [dB]

15.00

15.00

LA,spez [dB]

LA,spez [dB]

So

LA,spez [dB]

 

 

LA,spez [dB]

LA,spez [dB]

 

 

LA,spez [dB]

 

SP2-GG.ASV

59,6

56,9

52,2

53,8

(29,7 m

29,7

29,7

IP2.0G

53,4

50,9

48,8

47,8

27,5

27,5

27,5

 

Für die Änderung der örtlichen Ist-Situation wird ermittelt, um wie viel sich die Ist-Situation durch die spezifische Schallimmission verändert. Eine Beurteilung der Änderungen hinsichtlich der Auswirkungen auf den Menschen ist durch einen medizinischen Sachverständigen vorzunehmen. Die Änderung der Ist-Situation stellt sich folgendermaßen dar:

 

 

Tageszeit

Tageszeit

Tageszeit

Abendzeit

Abendzeit

Tages- und

Nacht

 

Mo-Fr

Sa bis

Sa ab

Mo-Fr

Sa

Abendzeit

Mo-So

 

ΔL [dB]

15.00

15.00

ΔL [dB]

ΔL [dB]

So

ΔL [dB]

 

 

ΔL [dB]

ΔL [dB]

 

 

ΔL [dB]

 

IP2-GG.ASV

+0,9

+0,8

+0,3

+0,7

0

0

+0,1

IP2.0G

+0,4

+0,4

+0,2

+0,3

0

0

+0,1

 

Im Allgemeinen spricht man dann von keiner Veränderung der örtlichen Ist-Situation, wenn die hinzukommende Schallimmission um mehr als 10 dB unter der Ist-Situation liegt. Im Sinne dieser Definition ergibt sich eine Änderung der örtlichen Ist-Situation zur Tageszeit Mo-Fr, zur Tageszeit Sa bis 15.00 Uhr und zur Abendzeit Mo-Fr. Diese Veränderungen betragen dabei maximal 0,9 dB. Hier ist festzuhalten, dass diese Werte im Bereich der Aussagegenauigkeit von Messungen bzw. Berechnungen liegen.

Betrachtet man die spezifischen Schallimmissionen für den im Projekt beschriebenen Real-Case-Fall, dass die LKW zu jeweils 50 % von Osten oder Westen kommen und auch zu 50 % nach Osten oder Westen abfahren, ergeben sich Erhöhungen der Ist-Situation, die in der Größen­ordnung von 0,1 dB geringer als die oben beschriebenen sind.

 

Voraussetzung für die obigen Aussagen ist, dass die spezifischen Immissionen keine speziellen Charakteristika, insbesondere tonhaltige Komponenten, aufweisen, die einen Anpassungswert notwendig machen würden. Daher wird aus meiner Sicht vorgeschlagen, zu den bereits bestehenden Auflagen die folgende Auflage noch mit aufzunehmen:

 

Hinsichtlich der Einwendung, dass kein Anpassungswert vergeben wurde, ist festzustellen, dass im Sinne der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 ein genereller Anpassungswert von 5 dB bei der Über­prüfung des planungstechnischen Grundsatzes vergeben wird. Im Falle der individuellen Beur­teilung ist dies nicht von vorneherein gegeben. Hier ist es durchaus möglich, für die Geräusche keinen Anpassungswert zu vergeben, wenn in weiterer Folge sichergestellt wird, dass keine speziellen Geräuschcharakteristika auftreten. Im vorliegenden Fall wurde vom Projektanten ohne Anpassungswert gerechnet. Somit werden diese Werte auch der Ist-Situation gegenübergestellt, wobei aus meiner Sicht eben zu gewährleisten ist, dass nicht doch spezielle Geräuschcharak­teristika auftreten. Daher wurde in diesem Zusammenhang die obige Auflage definiert. In der Auflage wird auf tonhaltige Geräuschkomponenten abgestellt. Weitere spezielle Charakteristika wären Impulshaltigkeit und Informationshaltigkeit. Impulshaltige Geräusche sind zB bei Schmiede­hämmern und Ähnlichem zu erwarten; informationshaltige Geräusche sind zB Lautsprecher­durchsagen oder Ähnliches. Beide Charakteristika sind im vorliegenden Fall nicht zu erwarten, sodass auf die mögliche Tonhaltigkeit Bezug genommen wurde."

 

4.2.1. Sämtliche durch Rechtsanwalt Dr. X vertretenen Berufungswerber bringen gegen dieses lärmtechnische Gutachten mit Schriftsatz vom 27. März 2012 ergänzend vor, der lärmtechnische Amtssachverständige habe auf die Überprüfung, ob der planungstechnische Grundsatz eingehalten werde, verzichtet. Da der planungstechnische Grundsatz nicht erfüllt werde, sei eine individuelle Beurteilung durch den ärztlichen Sachverständigen erforderlich. Die Berechnung sei ohne Anpassungswert, obwohl dieser aus Sicht der Berufungswerber erforderlich gewesen wäre, durchgeführt worden. Die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. X vorgeschlagene ergänzende Auflage sei nicht ausreichend, weil sie erst nach Inbetriebnahme der Anlage schlagend werde. Der Anpassungswert für tonartige Komponenten betrage +6 dB, um diesen müssten die Berechnungswerte nach oben korrigiert werden. Zu den tonhaltigen und impulshaltigen Rückfahrpiepser der Lkw werde festgestellt, dass das Abstellen derselben in der Praxis nicht funktioniere. Insbesondere Fremdfahrer wüssten dies nicht. Die ortsüblichen Pegel übersteigen die Planungsrichtwerte für die Kategorie 5, Betriebsbaugebiet laut ÖNORM S5021 und auch die Grenzwerte der Oö. Grenzwerteverordnung. Die Erhöhung um bis zu 0,9 dB habe der medizinische Sachverständige zu beurteilen. Verwiesen werde auf das vorgelegte Gutachten des Dipl.-Ing. X. Intensität, Klangcharakteristik und Häufigkeit der Störgeräusche seien in der gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen nicht berücksichtigt worden, ebenso wenig die Lärmauswirkungen sämtlicher Teile der Betriebsanlage. Beantragt werde, den Berufungswerbern eine Frist bis Ende April 2012 zur Vorlage entsprechender gutachtlicher Gegendarstellungen einzuräumen, da eine gegengutachtliche Stellungnahme innerhalb offener Frist nicht erstellt werden könne.

 

4.2.2. Auch die Konsenswerberin, vertreten durch X / X & Partner, Rechtsanwälte GmbH, hat mit Schriftsatz vom 27. März 2012 zum Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 5. März 2012 Stellung genommen und dieses zur Kenntnis genommen.

 

4.2.3. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung am 30. März 2012 stellt der lärmtechnische Amtssachverständige zu den ergänzend von den Berufungswerbern im oben zitierten Schriftsatz vorgebrachten Gegenäußerungen gutachtlich fest:

 

"Ergänzend zum Gutachten wird hinsichtlich der Äußerungen Stellung genommen:

 

Zu 2.2.1.:              Aus schalltechnischer Sicht sind die Schallimmissionen verursacht durch die geplanten Anlagenteile grundsätzlich nicht als tonhaltig anzusehen. Es kann jedoch, z.B. bei nicht fachgerechter Ausführung passieren, das einzelne Komponenten tonhaltige Geräusche verursachen. Deshalb wurde von meiner Seite die obige Auflage vorgeschlagen.

 

Zu 2.2.3.:              Laut Projekt werden keine Rückfahrwarneinrichtungen im Bereich der geplanten Anlage zum Einsatz kommen. Meine Beurteilung hat sich auf das Projekt zu beziehen und somit habe ich diese Situation zu beurteilen.

In anderen Fällen wurde, um ein Fehlverhalten der Fahrer zu verhindern, im Einfahrtsbereich durch ausreichend große Schilder auf diesen Umstand hingewiesen. Dies wäre sicherlich auch hier eine Möglichkeit die zur Anwendung kommen könnte.

 

Zu 2.2.4.:              Grundsätzlich sind Fahrgeräusche, auch beim Rückwärtsfahren nicht tonhaltig. Somit nehme ich an, dass sich diese Aussage wieder auf die Verwendung von Rückfahrwarneinrichtungen bezieht. In diesem Fall verweise ich auf die Aussagen bei "zu 2.2.3.".

 

Zu 2.7.:  Die vom bestehenden Betrieb ausgehenden Immissionen sind bei der Ermittlung der schalltechnischen Ist-Situation im Zuge der Messungen mit berücksichtigt.

 

Zu 2.8.:  Da die Schallimmissionen vor allem durch die Zu- und Abfahrten der LKW und die Rangiervorgänge geprägt sind, ergibt sich die Häufigkeit der Geräusche aus der Anzahl der Fahrbewegungen die pro Stunde geplant sind. So ergibt sich damit für Mo. – Fr. von 06.00 – 19.00 Uhr die Situation, dass 4 LKW Zufahrten mit dazugehöriger Beladung und 4 LKW Abfahrten pro Stunde stattfinden. Mo. – Fr. von 19.00 – 22.00 Uhr gibt es eine LKW Zufahrt und eine LKW Abfahrt pro Stunde. An Samstagen zwischen 06.00 – 15.00 Uhr fahren zwei LKW pro Stunde zu und wieder ab. An Samstagen zwischen 15.00 – 19.00 Uhr werden laut Projektsunterlagen zwei LKW beladen und dann im Bereich der Freifläche geparkt. Außerhalb dieser Zeiten wird die Geräuschsituation der geplanten Anlage durch Dauergeräusche der Mehllagersilos und der dazugehörigen Gebäude geprägt.

Die Geräuschcharakteristik ergibt sich einmal aus typischen Fahrzeuggeräuschen von LKW und während der Zeiten ohne Fahrbewegungen ist die Geräuschcharakteristik geprägt durch Dauergeräusche mit geringen Pegeln gegenüber der Ist-Situation.

 

Soweit von den Bw zusätzliche Lärmimmissionen durch Schallreflexionen am bestehenden bzw. geplanten Mühlengebäuden besorgt werden, wird hiezu festgestellt, dass wie im schalltechnischen Projekt ausgeführt, diese Reflexionen bei der Ermittlung der Schallimmissionssituation mitberücksichtigt wurden. Ein Ton- oder Impulshaltigkeit ergibt sich dadurch nicht. Bei der Berechnung wurden Gebäudehöhe und schallharte Ausführung der Außenwände, auch des neuen Silos, mitberücksichtigt.

 

Über ergänzende Frage des Vertreters der Bw wird festgestellt, dass bei der Lärmberechnung Manipulationslärm, welcher beim Ent- und Beladen zu erwarten ist, mitberücksichtigt wurde.

Zur weiteren Frage der Mitberücksichtigung von Fahrbewegungen an Samstagen von 15.00 bis 19.00 Uhr wird vom ASV festgestellt, dass laut Projektsangaben in dieser Zeit noch 2 LKW beladen werden und diese nach Beladung am Areal abgestellt werden. Diese Fahrbewegungen wurden bei der vorliegenden Beurteilung vollinhaltlich mitberücksichtigt.

Zum Vorwurf, dass bei der Berechnung nur eine Verladestation anstelle von zweien berücksichtigt worden seien, liegen laut ASV keinerlei Anhaltspunkte vor. Im überprüften lärmtechnischen Projekt wird zweifelsfrei von 2 Verladestationen ausgegangen.

 

Zur diskutierten Zahl von zusätzlich 146  Fahrbewegungen ist festzuhalten, dass sich aus den Projektsunterlagen ergibt, dass in der Zeit von Montag bis Freitag, 6.00 bis 22.00 Uhr, max. 110 Fahrbewegungen pro Tag vorgesehen sind. An Samstagen finden in der Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr max. 36 zusätzliche Fahrbewegungen statt.

 

Zu 2.18. der Berufungsschrift:

Vom ASV wird hiezu festgestellt, dass Dauergeräusche, entstehend durch Umlagerung von Produkten in den Mehlsilozellen bei der gesamten Mühle somit auch des neuen Silos (0.00 bis 24.00 Uhr) mitberücksichtigt worden sind. Dies ergibt sich insbesondere aus dem im Gutachten vom 5. März 2012 auf Seite 6 angeführten Wertes, für die spezifische Schallimmission in den Nachtstunden (29,7 dB LA,spez).

 

Wenn neuerlich die Frage der Anwendbarkeit der "Bayr. Parkplatzlärmstudie" angesprochen wird, wird festgehalten, dass in den vorliegenden Berechnungen Emissionsannahmen für LKW's in dieser Studie enthalten sind und zur Anwendung kommen.

 

ÖNORM S 5021

 

Zu den Einwendungen hinsichtlich der Anwendung der ÖNORM S 5021 ist festzuhalten, dass die Gewerbeordnung bei der Beurteilung von Schallimmissionen vorgibt, dass die Änderung der örtlichen Situation zu betrachten ist. Die ÖNORM S 5021 gibt für die einzelnen Widmungskategorien Planungsrichtwerte bzw. Immissionsgrenzwerte vor. Da diese Grenzwerte jedoch unabhängig von der Vorbelastung definiert sind, können diese für den Bereich der Beurteilung im Gewerbeverfahren aus meiner fachlichen Sicht nicht angewendet werden. Diese Werte für die Widmungskategorien kommen nur dann ins Spiel, wenn das Irrelevanzkriterium im Sinne der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 ermittelt wird. Dazu wird, wie bereits im Gutachten beschrieben, der niedrigste Wert aus Vorbelastung und Flächenwidmungswert für die Ermittlung dieses Irrelevanzkriteriums herangezogen.

Somit wurde im vorliegenden Fall die Beurteilung im Sinne der ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 durchgeführt, da diese Richtlinie die Änderung der örtlichen Situation als Beurteilungsgrundlage hat und in Österreich als Stand der Technik angesehen werden kann.

 

Zum Vorwurf, die Berechnung durch das Büro DI Dr. X sei insofern falsch, als in der betriebstypologischen Emissionsbetrachtung lediglich 0,13 Fahrbewegungen/Rampe/Stunde anstelle 0,26 angegeben worden seien, wird festgestellt:

Diese betriebstypologische Emissionsbetrachtung wurde laut Auskunft des Vertreters des Büro Dr. X für die Baubehörde erstellt und liegt nach Aussage des lärmtechnischen ASV der verfahrensgegenständlichen Berechnung nicht zu Grunde.

 

Soweit von den Bw der bauliche Durchbruch zwischen bestehender und geplanter Lagerhalle angesprochen wird, ist festzustellen, dass dies im lärmtechnischen Projekt berücksichtigt ist und dass es dadurch zu keiner gegenseitigen schalltechnischen Beeinflussung in den Lagerhallen kommt. "

 

4.3. Aufbauend auf der durch den Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung nachvollziehbar und keine Fragen der Berufungswerber offen lassenden durchgeführten lärmtechnischen Prüfung und Begutachtung des verfahrensgegenständlichen Projektes unter Berücksichtigung der Umgebungssituationen (insbesondere auch eines ergänzend durchgeführten Lokalaugenscheines des medizinischen Amtssachverständigen gemeinsam mit dem lärmtechnischen Amtssachverständigen und dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich am 20. Februar 2012) sowie aufbauend auf dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen stellt dieser im Rahmen der Berufungsverhandlung am 30. März 2012 zur Frage der Auswirkungen der projektsbezogenen Lärmimmissionen auf Nachbarn sowie insbesondere auch in Beantwortung der Vorbringen der Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest:

 

"Der Definition in der ÖNORM S 5021 Pkt. 1 „Anwendungsbereich“ ist folgendes zu entnehmen:

 

'Diese ÖNORM enthält schalltechnische Grundlagen für die Standplatz- und Flächenwidmung bei der örtlichen und überörtlichen Raumplanung und Raumordnung zu Vermeidung von Lärmbelästigungen. Die ÖNORM S 5021 ist nicht für die Beurteilung von einzelnen Lärmstörungsfällen anzuwenden. Dafür kann z.B. ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 angewendet werden.'

Die Begriffsdifferenzierungen Belästigung / Gesundheitsgefährdung, wie sie im Verwaltungsverfahren gängig angewendet werden (und beispielsweise auch in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 wiedergegeben sind, da sie sich in der Beurteilungspraxis als praktikabel und für die Bearbeitung von Verfahrensfragen als geeignet erwiesen haben) wurden in der Begutachtung Ges-290104/15 für die Beurteilung herangezogen.

 

Demnach stellen die in dieser ÖNORM dargestellten Werte ein allgemeines  raumordungstechnisches / planerisches Instrumentarium dar, das definitionsgemäß auf die Vermeidung von Belästigungen abstellt und sind demnach nicht als pegellimitierendes Grenzwertinstrumentarium für eine medizinische Einzelfallbeurteilung geeignet.

 

Es wird in der ÖNORM für eine Einzelfallprüfung auf die ÖAL- Richtlinie 3 Blatt 1 verwiesen, die ein mehrstufiges System vorsieht. Nach dieser wird in einem ersten Schritt geprüft, ob ein Vorhaben gesundheitsgefährdende Auswirkungen hat. Davon ist auszugehen, wenn ein Beurteilungspegel der spezifische Schallimmission Lr,spez einer Anlage folgende Werte überschreitet: 65 dB zur Tagzeit (06.00 bis 19.00 Uhr), 60 dB zur Abendzeit (19.00 bis 22.00 Uhr) und 55 dB in der Nachtzeit (22.00-06.00 Uhr).

Auf die weiteren diesbezüglichen schallimmissionstechnischen Ausführungen (zuletzt Dipl. Ing. X in der Berufungsverhandlung) wird verwiesen.

 

Im Rahmen der ersten Verhandlung am 22.7.2010 wurde ein erster persönlicher Ortsaugenschein samt Hörprobe durchgeführt und in der Verhandlungsschrift dokumentiert. Wie im Schreiben Ges-290104/18 zusammengefasst folgten im Verfahrensverlauf mehrfach weitere Ortsaugenscheine zu unterschiedlichen Zeiten, sodass ein für die medizinische Beurteilung ausreichender und umfassender Eindruck gewonnen werden konnte. Ebenso sind in div. schalltechnischen Projektsteilen subjektive Beschreibungen enthalten, aus denen sich keine zusätzlichen Erkenntnisse ergeben haben. Dabei wurde auch die Klangcharakteristik der betriebskausalen Geräusche als auch der Bestandssituation beachtet und beurteilt. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde ein weiterer Ortsaugenschein am 20. Februar 2012 durchgeführt. Auch hier haben sich zu den bereits dokumentierten Eindrücken keine zusätzlichen Erkenntnisse ergeben.

 

Zur Berücksichtigung der ÖAL Richtlinie 6/18 ist festzustellen, dass diese im ganzen Verfahren berücksichtigt wurde. Sie ist im Literaturverzeichnis des Betriebstypologischen Gutachtens Dr.is X zitiert. Ebenso wird Bezug auf die Night Noise Guideline for Europe (NNGL), genommen. Im Gutachten Dr.is X sind Lärmwirkungen, wie sie auch der ÖAL-Richtlinie 6/18 beschrieben sind, enthalten. Es ist der Verhandlungsschrift zu entnehmen, dass es zu diesen Ausführungen aus Sicht des Gefertigten keine Ergänzungsnotwendigkeiten gibt. Die medizinische Beurteilung berücksichtigt den aktuellen Stand des Wissens der medizinischen Beurteilung.

 

In der Begutachtung Ges-290104/15-2011-Edt vom 20. Mai 2011 wurden nochmals detailliert die unterschiedlichen betriebskausalen Immissionskomponenten beurteilt.

 

Vom med. ASV wird dazu ergänzend festgestellt, dass sich somit im Ergebnis keine Veränderungen zum Gutachten Ges-290104/15-2011-Edt, das an die BH Grieskirchen übermittelt wurde, ergeben."

 

Dieses Gutachten wurde in Folge vollinhaltlich verlesen und lagen keine weiteren Fragen an den med. ASV vor.

 

In dem vom medizinischen Amtssachverständigen unverändert aufrecht erhaltenen Gutachten vom 20. Mai 2011, Ges-290104/15-2011-Edt, hat dieser – wie im bekämpften Bescheid zusammenfassend festgestellt, – dass die projektsbedingten Schallimmissionen im wesentlichen durch Fahrbewegungen (Lkw) und durch Dauergeräusche des Mühlenbetriebes geprägt sind. Die bestehende Ist-Situation sei hinsichtlich der akustischen Wahrnehmung durch die umliegenden innerstädtischen Verkehrsträger auch im Verbindungscharakter zu umliegenden Ortschaften/Gemeinden geprägt und weise demnach auch eine hohe Immissionsbelastung auf. Umwelthygienisches Interesse sei es hier, eine derartige Situation nicht dauernd maßgeblich zu verändern. Umfangreiche schalltechnische Erhebungen hätten gezeigt, dass es durch die projektsbedingten Immissionen zu einer (rechnerischen) Veränderung der Ist-Situation von kleiner als 1 dB komme, welche wahrnehmungsphysiologisch nicht unterscheidbar sei, insbesondere, als es sich bei den Fahrbewegungen der Lkw um Geräusche einer Charakteristik handle, die auch in der Ist-Situation bereits eingehalten sind.

Die mühlenbedingten Dauergeräusche könnten zwar zur Nachtzeit im Freien wahrnehmbar werden, würden aber in einem Bereich liegen, in dem sich auch bei Fensterlüftungen Schlafstörungen nicht ableiten ließen. Es seien daher erhebliche Belästigungsreaktionen oder Gesundheitsgefährdungen durch das gegenständliche Vorhaben nicht abzuleiten.

 

4.4. Der Vertreter der berufungswerbenden Nachbarn hat zur medizinischen Beurteilung im Rahmen seiner abschließenden Stellungnahme bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Einräumung einer Frist von 2 Wochen zur Vorlage einer gegengutachtlichen medizinischen Stellungnahme beantragt, um auf gleicher fachlicher Ebene zum Gutachten Dr. X Stellung zu nehmen, da sein Privatgutachter Dr. X mit den verhandlungsgegenständlichen Äußerungen des medizinischen Amtssachverständigen nicht konfrontiert war. Innerhalb offener Frist wurde ein solches medizinisches Gegengutachten nicht mehr vorgelegt.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)      eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)      die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

2.   in einfacher Ausfertigung

a)   nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu          erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

Insbesondere aus § 353 GewO 1994 ergibt sich nach ständiger Judikatur zunächst, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage bzw. für die Änderung einer bereits bestehenden genehmigten Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Die Genehmigung darf grundsätzlich nur auf Grund und im maximalen Umfang eines entsprechenden Ansuchens erfolgen. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die Sache, über die eine Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Das Verfahren zur Genehmigung ist ein Projektsverfahren, in dem der Beurteilung die in § 353 GewO genannten Einreichunterlagen zu Grunde zu legen sind. Ausgehend von § 59 Abs.1 AVG sind der Genehmigung zu Grunde liegende Projektsbestandteile enthaltende Pläne und Beschreibungen im Spruch des Bescheides so eindeutig zu bezeichnen, dass eine Nachprüfung in Ansehung eines eindeutigen normativen Abspruches möglich ist. Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits errichtet worden sein sollte, ausschließlich das eingereichte Projekt.

 

Zu I.: Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Antrag der X GmbH vom 23.06.2010 bzw. 07.07.2010 bzw. Abänderungsanträge (9. März 2011 und 8. April 2011), gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Erweiterung des Mühlenbetriebes zu Grunde.

Im umfangreich durchgeführten Ermittlungsverfahren bei der belangten Behörde wurden, nicht zuletzt aufgrund der von mehreren Anrainern eingebrachten ebenso umfangreichen Einwendungen, insbesondere wegen befürchteter Lärmimmissionen durch den bestehenden bzw. insbesondere in Verbindung mit dem beabsichtigten erweiterten Betrieb der Anlage, mehrfach und umfangreiche Lärmmessungen und Lärmbeurteilungen durchgeführt. Diese sind an dieser Stelle zumindest dahingehend zusammenzufassen, also von Seiten der Konsenswerberin ein lärmtechnisches Projekt für die geplante Anlagenänderung, verfasst von der DI Dr. X & Partner X GmbH X, vorgelegt wurde, von der belangten Behörde Lärmbeurteilungen und Messungen durch das örtlich zuständige Bezirksbauamt und das Amt der Landesregierung veranlasst wurden und schließlich von den Berufungswerbern ein lärmtechnisches Gegengutachten samt Ergänzungen, verfasst von Herrn DI Dr. X, beigebracht wurde. In Bezug auf Details sämtlicher erstinstanzlicher Ermittlungsergebnisse wird auf den bekämpften Bescheid verwiesen und wird auf eine wörtliche Wiedergabe in diesem Berufungsbescheid – um Widerholungen zu vermeiden – verzichtet. Dasselbe gilt für die im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachten Einwendungen samt Ergänzungen von Nachbarn und nunmehrigen Berufungswerbern.

 

Als wesentlich wird jedoch auch in diesem Bescheid festgehalten, dass sich der dem Verfahren zugrunde liegende Genehmigungsantrag auf die Errichtung und den Betrieb

-         eines Mehllagersilogebäudes mit einem Flächenausmaß von 302m² auf Grundstück Nr. X bzw. Baufläche .X, KG X

-         von 3 freistehenden Mehllagersilos inklusive Einhausung auf Grundstück Nr. X, Baufläche .X der KG X

-         eines Mehllagergebäudes mit einem Flächenausmaß von 831 auf Grundstück Nr. X, X und X der KG X sowie

-         eines Lade- und Manipulationsbereiches mit einem Flächenausmaß von 1.180 auf Grundstück Nr. X und X, Baufläche .X der KG X mit einer Zu- und Ausfahrt auf die X

bezieht.

Als wesentlicher Projektsinhalt, da im Zuge des Verfahrens von den Berufungswerbern bzw. in der Berufungsschrift von den Verfassern als Hauptbeschwerdegrund und Lärmquellen dargestellt, werden insbesondere maximale Anzahlen von Lkw-Fahrbewegungen, Verladetätigkeiten etc. als Eckpunkte des Konsenses in diesem Bescheid, so wie auch in der von der Berufungsbehörde durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im Einvernehmen mit sämtlichen Verfahrensparteien festgestellt, wie folgt zitiert:

-         4 Lkw-Zufahrten und 4 LKW-Abfahrten je Stunde von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr von Montag bis Freitag, ganzjährig,

-         1 Lkw-Zufahrt und 1 LKW-Abfahrt je Stunde von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Montag bis Freitag, ganzjährig,

-         2 Lkw-Zufahrten und 2 LKW-Abfahrten je Stunde von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr am Samstag, ganzjährig,

-         Verladetätigkeiten an Samstagen von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr ohne Lkw-Zu- und Abfahrten, jedoch mit Rangierfahrbewegung

-         keine Lkw-Fahrbewegungen während der Nachtstunden von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr.

 

Dieser beantragte Konsens von zusätzlichen Lkw-Fahrbewegungen im Bereich des neuen Lade- und Manipulationsbereiches umfasst somit insgesamt 146 Fahrbewegungen (Zufahrten sowie Abfahrten) und beinhaltet darüber hinaus Rangierfahrbewegungen bei Verladetätigkeiten.

 

Wiederholt im gesamten Verfahren diskutierte Fragen betreffend den genehmigten Konsensumfang des bestehenden Betriebes wurden im Rahmen der vom Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. März 2012 diskutiert und letztlich ohne weiteren Widerspruch von Verfahrensparteien wie folgt festgehalten:

-         Bestehender Konsens im Ausmaß von 72 Fahrbewegungen täglich (36 Zu- und 36 Abfahrten – behördlich zuletzt festgestellt im Bescheid der BH Grieskirchen vom 1. September 2003, Ge20-51-2002);

-         bestehender Konsens der Produktionskapazität von 73.000 Tonnen/Jahr zu vermahlendes Getreide (= 200 Tonnen pro Tag x 365 Tage, zuletzt festgelegt im Bescheid der BH Grieskirchen vom 28.11.1997, Ge20-66-1995);

-         bestehender Konsens von 11.600 Tonnen Lager- und Handelsware (zuletzt festgestellt mit Berichtigungsbescheid der BH Grieskirchen vom 20. Oktober 2003, Ge20-51-2002).

 

Weiters als Projektsabsicht steht die geplante Lagerkapazität, welche von bisher 2.000 t auf 4.546 t im Silo bzw. von 2.500 t auf 6.000 t in der Lagerhalle erhöht wird, fest.

 

Die vorliegenden Ermittlungsergebnisse beinhalten zur – als Kernthema der Berufung festzustellenden – Lärmbeurteilung der mit der Errichtung und den Betrieb der Anlagenänderung verbundenen Immissionen zwei, sich voneinander in wesentlichen Punkten unterscheidenden, Zugängen.

 

- Zum einen die Lärmbeurteilung der Berufungswerber, fachlich vorgetragen durch gutachtliche Stellungnahmen des Dipl.-Ing. X vom 23. Februar 2011, 31. Mai 2011 und 11. Juni 2011 und durch das Gutachten vom 29. Mai 2011, welche die zwingende Anwendung der Lärmbeurteilungsrichtlinie ÖNORM S5021 und der ÖAL-RL Nr. 3 "Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich" bei der Beurteilung der konkreten Lärmimmissionen fordert.

Unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.10.2010, 2010/06/0087; 23.09.2010, 2009/06/0196) wird gefordert, die ÖAL-RL Nr. 3 und die ÖNORM S5021-1 als maßgeblichen Stand der Technik zu akzeptieren und die darin definierten Grenzwerte von Sachverständigen bei der Beurteilung im Einzelfall zu berücksichtigten. Ergänzt würden diese Normen durch die Oö. Grenzwerteverordnung betreffend zulässige Lärmpegel für einzelne Widmungskategorien, welche auch für Betriebe, die nicht in der Oö. Betriebstypenverordnung explizit eingeordnet seien, von der Judikatur als Stand der Technik anerkannt sei. Im Übrigen sei die Anwendung der ÖAL-RL Nr. 3 im Zusammenhang mit der ÖNORM S5021-1 anerkannt. Die Grenzwerte der Oö. Grenzwerteverordnung würden – laut Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. X vom 31. Mai 2011 – in allen beantragten Zeiten überschritten.

 

- Zum anderen stellt der dem Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 5. März 2012 fest, dass bei der Betrachtung der schalltechnischen Auswirkungen gemäß Gewerbeordnung die ÖAL-RL Nr. 3 Blatt 1, Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich, Ausgabe 2008-03-01, als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden kann und begründet dies dahingehend, dass diese Richtlinie die Änderung der örtlichen Situation als Beurteilungsbasis heranziehe und in diesem Zusammenhang als Stand der Technik anzusehen sei. Die ÖAL-RL Nr. 3 Blatt 1 sehe dabei ein mehrstufiges System vor und würde zuerst geprüft, ob das Vorhaben gesundheitsgefährdende Auswirkungen habe. Dies sei der Fall, wenn der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Lr,spez der Anlage 65 dB zur Tagzeit, 60 dB zur Abendzeit und 55 dB in der Nachtzeit überschreite. Als nächster Schritt werde die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes überprüft. Wenn der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission, der mit einem generellen Anpassungswert von 5 dB versehen sei, von mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die spezifische Schallimmission liege, sei der planungstechnische Grundsatz eingehalten und die Anlage ohne weitere Auflagen genehmigungsfähig. Ist der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten, erfolge eine individuelle schalltechnische Beurteilung. Die laut Durchsicht der vorliegenden Unterlagen und Ausdrucke der Berechnungssoftware überprüften Berechnungen ergaben das Nichtvorliegen einer Gesundheitsgefährdung im Sinne der ÖAL-RL Nr. 3 Blatt 1 und wurde in der Folge direkt in die individuelle Beurteilung eingestiegen.

In ergänzender Anfrage im Rahmen der Berufungsverhandlung stellt der lärmtechnische Amtssachverständige in Bezug auf die Anwendung der ÖNORM S5021 fest, dass die Gewerbeordnung bei der Beurteilung von Schallimmissionen vorgebe, dass die Änderung der örtlichen Situation zu betrachten sei, die ÖNORM S5021 jedoch die für die einzelnen Widmungskategorien Planungsrichtwerte bzw. Immissionsgrenzwerte vorgebe. Diese Grenzwerte seien jedoch unabhängig von der Vorbelastung definiert und können aus diesem Grunde aus fachlicher Sicht des ASV nicht für den Bereich der Beurteilung im Gewerbeverfahren angewendet werden. Diese Werte für die Widmungskategorien kämen nur dann ins Spiel, wenn das Irrelevanzkriterium im Sinne der ÖAL-RL Nr. 3 Blatt 1 ermittelt werde. Die Beurteilung wurde im gegenständlichen Fall im Sinne der ÖAL-RL Nr. 3 Blatt 1 durchgeführt.

 

Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich stellt zu diesen beiden – in groben Zügen dargelegten – Beurteilungszugängen der beigezogenen Sachverständigen fest:

Ergänzend zur Tatsache, dass sich die berufungswerbenden Nachbarn bei ihren umfangreichen und häufig wiederholenden Vorbringen betreffend Anwendung von ÖNORMEN bzw. ÖAL-Richtlinien bei der Zitierung insoferne teilweise widersprechen, als sie einerseits die Anwendung der ÖNORM S5021, andererseits die Anwendung der ÖNORM S5021-1 fordern ist einleitend festzuhalten, dass eine Anwendbarkeit der ÖNORM S5021-1 aus dem Grunde nicht möglich ist, als diese das Ausgabedatum 1. März 1998 trägt und spätestens mit Ausgabe der ÖNORM S5021, somit am 1. April 2010, keine Gültigkeit mehr hat, da die ÖNORM S5021(2010) entsprechend dem dort abgedruckten Vorwort die Ausgabe ÖNORM S5021-1(1998), welche technisch überarbeitet worden sei, ersetzt.

 

Die somit aus diesen Gründen anzusprechende ÖNORM S5021 stellt unter ihrem Punkt 1. "Anwendungsbereich", fest, dass sie schalltechnische Grundlagen für die Standplatz- und Flächewidmung bei der örtlichen und überörtlichen Raumplanung und Raumordnung zur Vermeidung von Lärmbelästigungen enthalte. Weiters wird im Anwendungsbereich festgestellt, dass diese ÖNORM nicht für die Beurteilung von einzelnen Lärmstörungsfällen anzuwenden ist, sondern dass dafür zB. die ÖAL-RL Nr. 3 Blatt 1 angewendet werden kann.

 

Auf diese Definition des Anwendungsbereiches stützt sich auch der medizinische Amtssachverständige in seinem bei der mündlichen Berufungsverhandlung abgegebenen Gutachten und stellt ergänzend fest, dass demnach die in dieser ÖNORM dargestellten Werte ein allgemeines raumordnungs-technisches/planerisches Instrumentarium darstelle, welches definitionsgemäß auf die Vermeidung von Belästigungen abstelle und demnach nicht als pegellimitierendes Grenzwertinstrumentarium für eine medizinische Einzelfallbeurteilung geeignet sei. Hingewiesen wird gleichzeitig auf das in der ÖNORM für eine Einzelfallprüfung vorgesehene System der ÖAL-RL Nr. 3 Blatt 1.

 

Auch die Berufungsbehörde anerkennt den klaren und deutlichen, sich selbst definierenden Anwendungsbereich der ÖNORM S5021 (aus dem Jahre 2010) welche sich selbst nicht für die Beurteilung von einzelnen Lärmstörungsfällen zuständig sieht, sondern dazu auf die ÖAL-RL Nr. 3 Blatt 1 verweist. Die Feststellung, dass die ÖNORM S5021 Grundlagen für die Standplatz- und Flächenwidmung bei der örtlichen und überörtlichen Raumplanung und Raumordnung zur Vermeidung von Lärmbelästigungen beinhalte, ist ein weiterer eindeutiger Hinweis auf die Klarstellung, dass dieses Instrumentarium bei der konkreten anlagenbezogenen Lärmbeurteilung in Bezug auf das Vorliegen von Gesundheitsgefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen bei Anrainern nicht geeignet ist.

Aus diesem Grunde schließt sich die Berufungsbehörde dem vom Amtssachverständigen Dipl.-Ing. X abgegebenen und sämtliche Mess- und Erhebungsergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens berücksichtigende Begutachtung an, welche als solches schlüssig und in sich widerspruchsfrei ist und blieb und auf dem Stand der Technik basiert. Beim unterfertigten Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens entstanden und bestehen somit keine Bedenken, dieses der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen.

Dieses Gutachten des beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen  unterscheidet sich wesentlich vom Gutachten des von den berufungswerbenden Nachbarn beigezogenen Privatsachverständigen Dipl.-Ing. X, nämlich dahingehend, als vom Amtssachverständigen die ÖNORM S5021 nicht als dem Stand der Technik entsprechendes Instrumentarium für die Beurteilung von einzelnen Lärmstörungsfällen zugrunde gelegt wird. Aus diesem Grund konnte dem Gutachten des Privatsachverständigen DI X nicht weiter gefolgt werden.

 

In der Folge ergibt sich daraus weiters, dass das von den berufungswerbenden Nachbarn vorgelegte medizinische Gegengutachten des Dr. X auf dem ebenfalls von den berufungswerbenden Nachbarn beigebrachten lärmtechnischen Gutachten des Dipl.-Ing. X aufbaut und somit  demselben Schicksal erliegt. Die Berufungsbehörde folgt hingegen der medizinischen Begutachtung des Amtssachverständigen Dr. X, abgegeben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. März 2012, welcher auf die zutreffende lärmtechnische Begutachtung des Dipl.-Ing. X aufbaut.

 

Demnach ist auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Ermittlungsergebnisse, insbesondere des Ergebnisses der am 30. März 2012 durchgeführten Berufungsverhandlung davon auszugehen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlage zu erwarten ist, dass bei Einhaltung der gleichzeitig vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2-5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt worden sind.

 

Zu den einzelnen Berufungsvorbringen wird von der Berufungsbehörde zunächst auf die gleichzeitig gestellten Anträge eingegangen und festgehalten, dass über den unter Punkt 3. gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, unter Bezugnahme auf § 64 Abs.1 AVG sowie auf § 78 Abs.1 GewO 1994 bereits eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates ergangen ist. Auf das Erkenntnis vom 05.08.2011, zu VwSen-531184/2, womit dem gestellten Antrag keine Folge gegeben wurde, wird hingewiesen.

 

Auch der unter Punkt 4. gestellten Anregung für ein Vorgehen gemäß § 68 AVG konnte nicht nachgekommen werden, da ein, der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegender Bescheid nicht vorliegt und der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im gegenständlichen Falle Berufungsbehörde, nicht jedoch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.

 

Im übrigen wurden den berufungswerbenden Nachbarn die Fristen, die sie zur Einholung und Vorlage ergänzender Privatsachverständigengutachten auch im Verfahren vor der Gewerbebehörde erster Instanz vor dem erklärten Schluss des Ermittlungsverfahrens beantragt haben von der Berufungsbehörde eingeräumt und über deren weiteren Anträge auch mehrfach verlängert. Auch nach Abschluss der Berufungsverhandlung, im Rahmen welcher medizinische Gutachten und Gegengutachten erläutert wurden und die berufungswerbenden Nachbarn einen weiteren Antrag auf Fristeinräumung zur Vorlage eines weiteren medizinischen Gegengutachtens gestellt haben wurde auch dieser beantragte Fristablauf von der Berufungsbehörde abgewartet, von den berufungswerbenden Nachbarn jedoch ein weiteres Gutachten nicht mehr vorgelegt.

Nachgekommen wurde darüber hinaus auch dem Antrag der Berufungswerber auf Anberaumung und Durchführung einer mündlichen öffentlichen Berufungsverhandlung. Die Berufungsbehörde hat diese Verhandlung unter Beachtung der §§ 65 und 66 AVG anberaumt, dies einerseits um notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen, andererseits gleichzeitig den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit auch im Berufungsverfahren Rechnung zu tragen. Dabei wurde auch ein lärmtechnischer Amtssachverständiger des Amtes der Oö. Landesregierung zur ergänzenden Lärmbeurteilung herangezogen und somit dem diesbezüglichen Antrag der berufungswerbenden Nachbarn – ohne Vorliegen einer diesen Antrag rechtlich erzwingbar machenden Rechtsgrundlage – Rechnung getragen, da von den Berufungswerbern der dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige abgelehnt wurde.

 

Des weiteren wird unter Hinweis auf § 353 GewO 1994, wonach es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage (Änderung einer Betriebsanlage) um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, festgehalten, dass eben diese Genehmigung nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen darf. Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis; die "Sache" über die eine Behörde ein Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0186). Als wesentlicher Inhalt dieses Ansuchens ist bzw. wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren und auch im bekämpften Bescheid sowie von der Konsenswerberin ausdrücklich festgehalten, dass die Produktionskapazität der Gesamtanlage und somit die Jahresproduktionsmenge von dem verfahrensgegenständlichen Änderungsprojekt völlig unabhängig ist. Da der Genehmigungsantrag keine Veränderung der Produktionskapazität der Betriebsanlage beinhaltet, kann eine solche Änderung – auch wenn sie von den Berufungswerbern befürchtet wird – der Konsenswerberin nicht grundlos unterstellt werden. Es wird Aufgabe der Konsensinhaberin sein, sich an den genehmigten Umfang der Produktionskapazität zu halten, da sie anderenfalls mit verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen und auch mit Zwangsmaßnahmen rechnen muss.

 

Die Berufungswerber widmen auch wesentliche Passagen ihrer Berufungsschrift den Einwendungen betreffend ihrer Sorge einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Dem Berufungsvorbringen ist insoferne beizupflichten, dass dem öffentlichen Verkehr jedenfalls Schutzbedürftigkeit zukommt, da die Öffentlichkeit ein Interesse daran hat, dass der öffentliche Verkehr durch Betriebsanlagen nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Nachbarn kommt jedoch bei der Beurteilung allfälliger Beeinträchtigungen des öffentlichen Verkehrs ein subjektives Schutzinteresse nicht zu. Vielmehr ist der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs im erwähnten Sinn von der Gewerbebehörde von Amtswegen wahrzunehmen und sind entsprechende Nachbareinwendungen oder Berufungsvorbringen als unzulässig zurückzuweisen. Nachbarn sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen bzw. allfällige Beeinträchtigungen diesbezüglich von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend zu machen (VwGH 24.10.2001, 98/04/0181). Die Gewerbebehörde erster Instanz hat dieser Rechtslage entsprechend von Amts wegen eine Prüfung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere auch im Bereich der Zu- und Abfahrt der geplanten Manipulationsfläche, von Amts wegen durchgeführt. Die Berufungsbehörde kann schon aufgrund der geltenden Rechtslage und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen keine Folge geben; eine ergänzende amtsinterne Überprüfung durch einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen ergab jedoch keine wesentliche Beeinträchtigung der Schutzinteressen des Verkehrs auf öffentlichen Straßen.

 

Zum umfangreichen Berufungsvorbringen betreffend befürchteter unzumutbarer bzw. gesundheitsgefährdender Lärmimmissionen ist zunächst auf die oben wiedergegebenen, im Berufungsverfahren im Rahmen einer ergänzenden Begutachtung eingeholten, ausführlichen, schlüssigen und von den Berufungswerbern nicht mehr widerlegten Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung zu verweisen. Von diesem wird in seinen gutächtlichen, im Rahmen der Berufungsverhandlung abgegebenen, Ausführungen und im zuvor abgegebenen schriftlichen Gutachten vom 5. März 2012 detailliert ausgeführt, inwieweit der von den Berufungswerbern wiederholt angesprochenen ÖNORM S5021 sowie der ÖAL-RL Nr. 3 Blatt 1, Bedeutung bei der lärmtechnischen Beurteilung im gegenständlichen Verfahren zukommt. Demnach gibt die ÖNORM S5021 – wie auch schon oben festgehalten – Planungsrichtwerte bzw. Immissionsgrenzwerte für einzelne Widmungskategorien vor und sind ohne Vorbelastung definiert, weshalb diese für den Bereich der Beurteilung im Gewerbeverfahren nicht angewendet werden können. Diese Grenzwerte kommen daher nur dann ins Spiel, wenn das Irrelevanzkriterium im Sinne der ÖAL-RL Nr. 3 Blatt 1 ermittelt wird. Dies unter Ermittlung des niedrigsten Wertes aus Vorbelastung und Flächenwidmungswert. Aus diesem Grunde wurde zu Recht im gegenständlichen Falle die Beurteilung im Sinne der ÖAL-RL Nr. 3 Blatt 1 und nicht nach den Grenzwerten der ÖNORM S5021 durchgeführt, da die ÖAL-RL Nr. 3 Blatt 1 die Änderung der örtlichen Situation als Beurteilungsgrundlage hat und in Österreich als Stand der Technik angesehen werden kann.

Da große Teile des Berufungsvorbringens unmittelbar an die – ihrer Meinung nach zu Unrecht nicht angewandte ÖNORM S5021 – anknüpft, geht somit eben dieses gesamte Berufungsvorbringen von falschen Prämissen aus und sind hiezu aus den dargelegten Gründen, keine weiteren Erläuterungen erforderlich. Vielmehr ist auf die Begründung dahingehend hinzuweisen, dass die angesprochenen Richtlinien nicht im Gesetz als Grundlage verankert sind und somit zu begründen war, warum als Beurteilungsgrundlage der ÖAL-RL Nr. 3 und nicht der ÖNORM S5021, entscheidende Bedeutung zukommt. Auch die Anwendung der von den Berufungswerbern wiederholt angesprochenen Oö. Grenzwerteverordnung kommt nicht in Betracht, da es sich hiebei um eine raumordnungsrechtliche Landesvorschrift handelt, welche als Beurteilungsgrundlage bzw. Kriterium für die Immissionsbeurteilung im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht anwendbar ist.

Daran können auch die von den Berufungswerbern zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 2010, GZ 2009/06/0196 bzw. vom 13. Oktober 2010, GZ 2010/06/0087 nichts ändern, dies zum einen, als die darin entschiedenen Verfahren nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung einerseits bzw. des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes andererseits durchgeführt wurden. Im übrigen ist allen Verfahren sowie auch dem gegenständlichen gemeinsam, dass der ÖAL-RL Nr. 3 Blatt 1 jedenfalls Bedeutung zugemessen wird und – wie auch vom lärmtechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten dargelegt, auch auf die ÖNORM S5021 verwiesen wird, wie zB. bei der Ermittlung eines Planungsrichtwertes nach Flächenwidmungskategorie. Ein direkter Bezug zur verfahrensgegenständlichen Beurteilung von Lärmimmissionen im konkreten Anwendungsfall gegenüber nachbarschaftlichen Objekten ist jedoch aus dieser angesprochenen Judikatur nicht ableitbar.

 

Der lärmtechnische Amtssachverständige hat sich in seinem Gutachten vom
5. März 2012 umfangreich mit dem Berufungsvorbringen auseinandergesetzt, dies auch unter Heranziehung der aus dem erstinstanzlichen Verfahren vorliegenden lärmtechnischen Grundlagen.

Auch Detailfragen, welche von den Berufungswerbern nach Abhandlung der ergänzenden Gutachten im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgebracht wurden, wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen abschließend beantwortet, so zum Beispiel die Tatsachen, dass bei der Ermittlung der schalltechnischen Istsituation im Zuge der Messungen die vom bestehenden Betrieb ausgehenden Immissionen einerseits und die von den Anrainern vorgebrachten zusätzlich zu erwartenden Schallreflexionen am bestehenden sowie am geplanten Mühlengebäude bei der Ermittlung der Schallimmission-Situation andererseits, mitberücksichtigt wurden. Eine Ton- oder Impulshaltigkeit ergäbe sich dadurch nicht und sei bei der Berechnung auf die Gebäudehöhe und die schallharte Ausführung der Außenwände, auch des neuen Silos, mitberücksichtigt worden.

Auch Manipulationslärm, wie er beim Ent- und Beladen vom Lkw zu erwarten ist, sei genau so wie Fahrbewegungen an Samstagen im Zeitraum von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr, wo lediglich zwei zu beladende Lkw nach der Beladung am Areal abgestellt werden, vollinhaltlich mitberücksichtigt wurden. Weiters wird auch dem Vorwurf, bei der Berechnung sei nur eine Verladestation anstelle von zwei berücksichtigt worden, entgegengetreten und liegen projektsgemäß keinerlei Anhaltspunkte diesbezüglich vor; vielmehr wird im überprüften lärmtechnischen Projekt zweifelsfrei von zwei Verladestationen ausgegangen. Auch auf die in der Berufungsschrift angesprochenen Lärmsituation von der gesamten Mühle (rund um die Uhr Jahresbetrieb) wird ausdrücklich Bezug genommen und festgestellt, dass eben auch diese Geräusche, auch in Bezug auf den neuen Silo mitberücksichtigt worden sind. Dies ergibt sich insbesondere bereits aus dem Gutachten vom 5. März 2012.

Aufgeklärt wurde auch im Rahmen der Berufungsverhandlung das Berufungsvorbringen betreffend eine vorliegende betriebstypologische Emissionsbetrachtung, und zwar dahingehend, als diese Emissionsbetrachtung des Büro Dr. X für die Baubehörde erstellt worden ist und dem verfahrensgegenständlichen Projekt nicht zugrunde liegt.

Wesentlich ist auch auf die Aussage des Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung dahingehend zu verweisen, wonach ausdrücklich auf den von den berufungswerbenden Nachbarn in ihrem Berufungsschriftsatz angesprochenen Durchbruch zwischen bestehender Mühle und geplanten Anlagenteilen angesprochen wird. Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wird ausdrücklich festgestellt, dass dieser angesprochene bauliche Durchbruch zwischen bestehender und geplanter Lagerhalle erfolgt und dies im lärmtechnischen Projekt berücksichtigt ist, es jedoch dadurch zu keiner gegenseitigen schalltechnischen Beeinflussung in den Lagerhallen kommt. In diesem Zusammenhang ist auf das Berufungsvorbringen dahingehend, die mit dem Erweiterungsbau zusammenhängende Änderung wirke sich auf die bestehende Anlage aus und sei diese somit in die Lärmbeurteilung miteinzubeziehen, einzugehen und festzuhalten, dass diese direkten Auswirkungen auf den bestehenden, genehmigten Anlagenteil, somit nicht nachvollziehbar begründet werden konnte und aus Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates auch nicht vorliegt. Bei den wesentlichen Lärmquellen handelt es sich um Fahrbewegungen der Lkws im neuprojektierten Manipulationsbereich mit Zu- und Abfahrt auf die X. Die mit dem bestehenden Mühlenbetrieb bereits genehmigten Fahrbewegungen finden nicht auf dieser Seite der Betriebsanlage statt und erfahren somit keinerlei Änderung. Auch durch den angesprochenen Durchbruch im Lagerungsbereich findet, wie vom Amtssachverständigen festgestellt, eine Änderung der Lärmsituation, insbesondere eine emissionserhöhende Auswirkung auf die bestehende Betriebsanlage, nicht statt.

Die durchzuführende Prüfung im Änderungsverfahren gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 hat somit ergeben, dass sich diese Änderung nicht auf die bestehenden Immissionen der bereits genehmigte Anlage auswirkt und daher die Genehmigung der Änderung die bereits genehmigte Anlage nicht zu umfassen hat. Die bestehenden und genehmigten Emissionen stehen somit in keinerlei  direkten Zusammenhang mit der beantragten Änderung, keinesfalls werden sie durch sie bewirkt. Auch diesbezügliches Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit der Produktionskapazität kann der Berufung nicht zum Erfolge verhelfen, weil, wie oben bereits dezidiert dargestellt, die Produktionskapazität nicht erhöht wird. Ob Lagerkapazitäten auch für einen anderen Betrieb in Anspruch genommen werden, kann dahingestellt bleiben, da an den damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Eckdaten wie Produktionskapazität und Lkw-Fahrbewegungen die projektsinhaltlichen Angaben ausschlaggebend sind. Der in dem Zusammenhang von den Berufungswerbern mit der Mengenangabe der Handelsware unterlaufene Irrtum wurde im Zuge der Berufungsverhandlung aufgeklärt und die bescheidmäßig korrekten Daten auch im Berufungsbescheid aufgenommen.

 

Wenn von den Berufungswerbern unter dem Titel "Formelle Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens" mangelnde Kenntnis des Verfahrensaktes, Schließung des Ermittlungsverfahrens trotz Stellung eines Firsterstreckungsantrages bzw. Nichtvorliegen der völligen Unbefangenheit und Unparteilichkeit des Herrn Bezirkshauptmannes Mag. X vorgebracht werden, so wurden allfällige diesbezügliche Mängel im Berufungsverfahren durch vollständige Wahrung des Parteiengehörs, Möglichkeit zur Vorlage ergänzender Gutachten und Beiziehung zusätzlicher Sachverständiger jedenfalls umfangreich Rechnung getragen und saniert. Befangenheit und Parteilichkeit sind aus den Schritten des von der Gewerbebehörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht zu erkennen und nicht von der Berufungsbehörde im Bezug auf Organe der Behörde erster Instanz wahrzunehmen. Auch dem Antrag auf Nichtanberaumung der Berufungsverhandlung vor terminlich möglicher Beibringung eines Gegengutachtens wurde entsprochen. Eine behördliche Ladung der Privatsachverständigen der Berufungswerber musste jedoch unterbleiben, da sich die Behörde unter Beachtung der Normen des AVG primär Amtssachverständiger zu bedienen hat und diese für die Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Projektes zur Verfügung standen. Auch der Forderung, dass Privatgegengutachten durch einen Amtssachverständigen außerhalb des Bezirksbauamtes Wels würdigen zu lassen, wurde entsprochen, ohne damit jedoch die von den berufungswerbenden Nachbarn angesprochene "evidente Befangenheit des Bezirksbauamtes Wels" in irgendeiner Art und Weise als zutreffend anzuerkennen.

 

Festzuhalten ist auch, dies unter Bezugnahme der Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 5. März 2012, das auch dieser mehrere Ortsaugenscheine im Bereich der verfahrensgegenständlichen Anlage durchgeführt hat, um diese mit verbalen Beschreibungen zu den Messungen zu vergleichen. Dies an Terminen vor und nach 22.00 Uhr sowie auch an einem Samstag.

Weiters begründet der lärmtechnische Amtssachverständige in diesem Gutachten auch die Richtigkeit, Zweckmäßigkeit und Zulässigkeit der Heranziehung der Parkplatzlärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz für die Stellplatzemissionen am Gelände, dies auch im Rahmen der Berufungsverhandlung am 30. März 2012, mit dem Ergebnis keiner weiteren ergänzenden Fragen der Berufungswerber auch diesbezüglich.

 

Zum Berufungsvorbringen betreffend der Projektsangabe des Nichtverwendens der Rückfahrwarneinrichtungen von LKW ("Piepser") ist zunächst aus rechtlicher Sicht anzusprechen, dass der Konsensinhaberin ein strafrechtlich relevantes Verhalten, wie zB. das Nichteinhalten von Auflagen oder die Überschreitung der Projektseckdaten nicht unterstellt werden kann. Die Diskussion zu diesem Vorwurf im Rahmen der Berufungsverhandlung ergab die ausdrückliche bzw. ergänzende Projektsabsicht der Konsenswerberin, zur Sicherstellung des Abschaltens der Rückfahrpiepser im Manipulationsbereich eine entsprechende einschlägige Beschilderung im Bereich der Einfahrt anzubringen. Diese ergänzende ausdrückliche Projektsabsicht konnte in den Spruch dieses Berufungsbescheides aufgenommen werden und liegt es in der Verpflichtung der Anlagenbetreiberin, einerseits auch derartige Projektsinhalte umzusetzen und einzuhalten und andererseits, allenfalls sich daraus ergebenden Notwendigkeiten, den Schutzzweck der Piepser auf andere Art und Weise sicherzustellen, nachzukommen.

 

Weiters berücksichtigt vom lärmtechnischen Amtssachverständigen in seinen ergänzenden Gutachten wurde die Tatsache, dass Lkws bei der Zufahrt zur neuen Betriebsfläche bzw. bei der Ausfahrt von dieser stärkere Lärmimmissionen verursachen, dies wegen Geschwindigkeitsreduzierung bei der Zufahrt bzw. Beschleunigung bei der Ausfahrt. Der Vorwurf, diese seien nicht berücksichtigt, trifft somit nicht zu, da laut Aussage des lärmtechnischen Amtssachverständigen auf Seite 4 dieses Gutachtens Beschleunigungs- und Verzögerungsstrecken aus Messungen ermittelt worden sind, die daraus ergebenden Werte plausibel und nachvollziehbar sind und die sich auf der öffentlichen Straße darüber hinaus noch ergebende Strecke  modelliert wurde.

 

Die detaillierte Betrachtung der Lärmbelastung, bezogen im Rahmen einer worst-case-Betrachtung beim Immissionspunkt X und bezogen auf die Werte der Immissionspunkte IP2-GG.ASV und IP2-OG, ergibt für den Lr,o Werte von maximal 66,1 dB zur Tageszeit an Montagen bis Freitagen, 63,7 dB an Samstagen sowie 60,7 dB an Sonntagen und zur Abendzeit maximal 61,5 dB an Montagen bis Freitagen 60,6 dB an Samstagen und 59,3 dB an Sonntagen. In der Nachtzeit wurde am Messpunkt IP2-GG.ASV ein maximaler Wert von 48,2 dB gemessen.

 

Verknüpft mit dem beschriebenen worst-case-Szenario für die spezifischen Schallimmissionen, welches die Zufahrt von Lkw von Osten und die Abfahrt der Lkw nach Westen beinhaltet, ergeben sich für die Änderung der örtlichen Ist-Situation Werte im Bereich von 0 bis maximal 0,9 dB. Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wird dem hinzugefügt, dass man im Allgemeinen von keiner Veränderung der örtlichen Ist-Situation spricht, wenn die hinzukommende Schallimmission um mehr als 10 dB unter der Ist-Situation liegt. Veränderungen im Bereich kleiner als 1 dB liegen im Bereich der Aussagegenauigkeit von Messungen bzw. Berechnungen. Eine Veränderung der (in der Realität zu erwartenden) An- und Abfahrtshäufigkeiten, verteilt auf Ost und West, ergibt eine weitere Verringerung der zu erwartenden Lärmimmissionen.

 

Als wesentlich ist an dieser Stelle auch festzuschreiben, dass laut Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen die mit dem Betrieb der verfahrensgegenständlichen Anlagenänderung verbundenen Lärmquellen weder tonhaltige noch informationshaltige oder impulshaltige Geräusche zu erwarten sind. Vielmehr wurde vom Amtssachverständigen auch aus Sicherheitsgründen für den Fall, als aufgrund von zB. technischen Fehlfunktionen tonhaltige Geräusche auftreten, die Vorschreibung einer Auflage dahingehend vorgeschlagen, dass nach Inbetriebnahme der geplanten Anlagenteile ein entsprechender messtechnischer Nachweis zu erbringen ist, dass durch die neuen Anlagenteile keine tonhaltigen Komponenten im Sinne der anzuwendenden ÖNORM enthalten sind. Diese Auflage wurde von der Konsenswerberin ausdrücklich zustimmend zur Kenntnis genommen und wurde in dem Spruch dieses Berufungsbescheides aufgenommen. Da es sich bei diesen angesprochenen tonhaltigen Komponenten nicht um jedenfalls zu erwartende Charakteristika handelt, sondern diese grundsätzlich nicht zu erwarten sind, kann diese Messung zweckmäßigerweise erst nach Inbetriebnahme der verfahrensgegenständlichen Anlageteile erfolgen, um so einen störungsfreien und technisch einwandfreien Betrieb sicher zu stellen.

Unmittelbar in Verbindung mit diesen Aussagen betreffend Nichtvorliegen von informationshaltigen, impulshaltigen und tonhaltigen Geräuschen steht auch die Begründung des Amtssachverständigen, warum ein genereller Anpassungswert von 5 dB nur bei Überprüfung des planungstechnischen Grundsatzes vergeben wird, im Falle der individuellen Beurteilung dies jedoch nicht von vornherein gegeben sei. Hier sei es durchaus möglich, für die Geräusche keinen Anpassungswert zu vergeben, wenn in weiterer Folge sichergestellt wird, dass keine speziellen Geräuschcharakteristika auftreten, was im gegenständlichen Falle zutrifft und durch die Auflage sichergestellt wird.

 

Im Übrigen wurden von den Berufungswerbern auch in ihren ergänzenden Eingaben keine weiteren Vorbringen, welche nicht bereits Inhalt der vorliegenden Begutachtungen waren, eingewendet, sondern im Wesentlichen auf bestehende Vorbringen wiederholt verwiesen. Wenn in einer solcher Eingabe durch Beilage eines kopierten Medienartikels auf Explosionsgefahren bei Mühlen hingewiesen wird, ist hiezu festzustellen, dass die diesbezügliche Überprüfung im erstinstanzlichen Verfahren durchzuführen ist und ein diesbezügliches begründetes und fristgerechtes Berufungsvorbringen nicht vorliegt.

 

Die zum Lärmergebnis eingeholte Stellungnahme des medizinischen Amtssachverständigen ergab eindeutig, dass unter Berücksichtigung des aktuellen Standes des Wissens der medizinischen Beurteilung unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen im Zusammenhang mit der Realisierung der Änderung der bestehenden Betriebsanlage hintangehalten werden. Auf die oben bereits zitierten Aussagen des medizinischen Amtssachverständigen wird verwiesen. Die berufungswerbenden Nachbarn haben zu dieser medizinischen Beurteilung zunächst die Beibringung eines medizinischen Gegengutachtens angekündigt und dafür eine Fristeinräumung beantragt. Innerhalb offener Frist ist jedoch ein weiteres medizinisches Gegengutachten nicht mehr eingelangt, weshalb dieser medizinischen Beurteilung auf gleicher fachlicher Ebene letztlich nicht mehr entgegengetreten wurde.

 

Zu II.: Die ursprünglich im Berufungsschriftsatz der Konsenswerberin, vertreten durch die X / X & Partner Rechtsanwälte GmbH eingebrachte Berufung wurde während der Berufungsverhandlung insofern eingeschränkt, als sich die Berufung ausschließlich des Auflagepunkt 26. richtet. Die zunächst auch gegen andere Auflagepunkte gerichtete Berufung wurde in diesem Umfang zurückgezogen.

 

Dem Berufungsbegehren in Bezug auf Auflagepunkt 26 kommt Berechtigung zu, da nicht der Anlageninhaberin aufgetragen werden kann, die Grundlagen für eine behördliche Überprüfungstätigkeit selbst beizuschaffen.

Auflagepunkt 26. lautet: "Im Betrieb sind Aufzeichnungen über die Anzahl der täglichen Lkw-Zu- und Abfahrtsbewegungen beim Ladehof, jeweils getrennt nach Tages- und Abendzeitraum, zu führen und der Gewerbebehörde über Verlangen jederzeit zur Einsicht vorzulegen".

Im Grunde des § 77 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen ... Gefährdungen ... vermieden und Belästigungen ... auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Demnach handelt es sich bei Auflagen um bedingte Polizeibefehle, die dann wirksam werden, wenn der Genehmigungswerber von der ihm erteilten Genehmigung Gebrauch macht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Auflage jede bestimmte der Vermeidung von Immissionen dienende geeignete und behördlich erzwingbare Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben. Als Auflage ist eine Vorschreibung zu verstehen, durch die Gefährdungen vermieden und Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, somit eine zur Vermeidung von Immissionen dienende geeignete Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage. Da eine derartige direkte Einflussnahme der bekämpften Auflage auf die Genehmigungsfähigkeit des Projektes nicht vorliegt, war der Berufung diesbezüglich Folge zu geben, dies insbesondere im Zusammenhang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass dem Betriebsanlageninhaber ein konsenswidriger Betrieb bzw. das Nichteinhalten von Auflagen oder Projektsabsichten, nicht grundlos unterstellt werden kann.

 

Zu I. und II.: Das Ermittlungsverfahren hat zusammenfassend ergeben, dass die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Grunde des § 81 Abs.1 in Verbindung mit § 77 GewO 1995 genehmigungsfähig ist, da bei Einhaltung der Auflagen und bei projektgemäßer Ausführung davon ausgegangen werden kann, dass Nachbarn weder unzumutbar belästigt, noch in ihrer Gesundheit gefährdet werden und auch die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 vorliegen. Dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens entsprechend war eine zusätzliche Auflage vorzuschreiben sowie ausdrücklich Projektsabsichten ergänzend und konkretisierend darzustellen. Den Berufungen der Nachbarn konnte jedoch darüber hinausgehend keine Folge gegeben werden und war insoweit der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

Die Aufhebung des Auflagepunktes 26. erfolgte aus den dargelegten Gründen, welche im Wesentlichen auch im Berufungsvorbringen der Konsenswerberin enthalten waren.

Insgesamt war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.



Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.     In diesem Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 14,30 für die Einbringung der Berufung der Konsenswerberin angefallen.



 

Dr. Reichenberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 13. November 2013, Zl.: 2012/04/0090-9

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