Linz, 18.04.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, gegen die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Jänner 2011, AZ: FR-81.688, erfolgte Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Rückkehrverbotes vom 9. März 2009, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. März 2012, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.
Apelimi refuzohet si i pa bazë dhe vertetohet Vendimi i kundërshtuar.
Rechtsgrundlage/Baza ligjore:
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 125 Abs. 16 und § 60 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011
Entscheidungsgründe:
Die Bundespolizeidirektion Linz wies mit Bescheid vom 20. Jänner 2011, AZ: FR-81.688, den Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) vom 14. Dezember 2010 auf Aufhebung des mit Bescheid der BPD Linz vom 9. März 2009 unter obiger Zahl gegen ihn erlassenen unbefristeten Rückkehrverbotes, gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab. Die Behörde argumentierte, entscheidungsrelevant sei vor allem auch, dass seine damalige gesamte private und familiäre Situation bereits bei Erlassung des Rückkehrverbotes von der Behörde berücksichtigt worden sei. Es sei dezidiert berücksichtigt worden, dass der Bw damals mit einer österreichischen Staatsbürgerin und dem gemeinsamen Kind nach Haftentlassung zusammenleben werde. Nach Ansicht der Behörde könne zwischenzeitig die starke familiäre Position, welche bereits bei Erlassung des Rückkehrverbotes festgestellt worden sei, nicht durch den behaupteten Umstand, dass Familienangehörige – welcher Art auch immer – in Österreich leben würden und dass der Bw seit ein paar Monaten einer Beschäftigung nachgehen würde, in entscheidungsrelevanter Art und Weise noch mehr verstärkt werden. Maßgeblich für die Erlassung des Rückkehrverbotes und demzufolge für die zu treffende Prognose sei der Zeitpunkt der rechtskräftigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Auf diesen Zeitpunkt bezogen sei die relevante Gefährlichkeitsprognose unter Berücksichtigung aller bis dahin eingetretenen relevanten Umstände getroffen. Auch sei der verstrichene Zeitraum seit Erlassung des Rückkehrverbotes viel zu kurz, um eine Änderung in den maßgeblichen Umständen (nur durch Zeitablauf) annehmen zu können. Da nun, wie sich aus Vorgesagtem ersehen lassen, die Gründe, die zur Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbotes geführt hätten, nicht weggefallen seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 8. Februar 2010. Der Bw stellte die Anträge, die Berufungsbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbots stattgegeben werde. Er verwies auf das erstinstanzliche Vorbringen und die gestellten Anträge. Bei richtiger Würdigung hätte seinem Antrag stattgegeben werden müssen. Er verwies nochmals auf die bestehende familiäre Situation, die sich seit der Erlassung des Rückkehrverbotes weiter intensiviert habe. Wenn auf das Erkenntnis des VwGH des 27. Jänner 2010 Bezug genommen werde, sei dem entgegen zu halten, dass seit der Entscheidung des VwGH neuerlich ein Jahr vergangen sei. Die seit Erlassung des Rückkehrverbotes verstrichene Zeit belaufe sich mittlerweile immerhin auf nahezu 2 Jahre und könne keinesfalls von einer zu kurzen Zeitspanne gesprochen werden. Er ersuche daher die Berufungsbehörde den Sachverhalt nochmals einer eingehenden Überprüfung zuzuführen und dem Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes stattzugeben.
Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich gab der Berufung mit Bescheid vom 25. Februar 2011, Zahl E1/3324/2011, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Der Bw erhob dagegen beim VwGH Beschwerde.
Das Bundesministerium für Inneres erklärte mit Bescheid vom 24. August 2011, GZ: BMI-1029235/0001-II/3/2011, iVm. dem Berichtigungsbescheid vom 30. August 2011, den Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 25. Februar 2011 von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 4 Z1 AVG für nichtig. Das Bundesministerium argumentierte, am 24. Dezember 2010 sei die Umsetzungsfrist für die Rückführungsrichtlinie der EU (RL 2008/115/EG) abgelaufen, wodurch die Rückführungsrichtlinie, soweit sie hinreichend bestimmt sei und dem Einzelnen ein Recht verleihe, unmittelbar anwendbar geworden sei. Die Rückführungsrichtlinie verlange in Art. 13 unter anderem einen Zugang zu einer unabhängigen Instanz, wie z.B. dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Die Sicherheitsdirektion sei daher für die Erlassung des genannten Bescheides sachlich unzuständig gewesen. Die Berufung sei in Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 2011, GZ: 2011/22/0097-5, an den örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat weiterzuleiten, der für das fortgesetzte Verfahren zuständig sei.
Daraufhin wurde die Beschwerde mit Beschluss des VwGH vom 29. September 2011, GZ: 2011/21/0084, für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Bundespolizeidirektion legte den Verfahrensakt in weiterer Folge dem Verwaltungssenat zur Entscheidung vor.
Der Verwaltungssenat verband das Berufungsverfahren bezüglich des Antrages auf Aufhebung des Rückkehrverbotes und des – ebenfalls im Stadium der Berufung befindlichen – Ausweisungsverfahrens zur gemeinsamen Verhandlung. Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 5. März 2012 statt.
Der Berufungswerber erschien ohne seinem rechtsanwaltlichen Vertreter und erstattete eingangs folgendes Vorbringen: "Zunächst halte ich fest, dass ich der deutschen Sprache soweit mächtig bin, dass eine Einvernahme ohne Dolmetsch ohne weiteres möglich ist. Ich halte mich seit dem Jahr 1992 in Österreich auf. Ich ersuche gerade wegen meiner Familie, die in Österreich lebt, mir eine zweite Chance zu geben. Ich weiß, dass der Akt dem ersten Eindruck nach gegen mich spricht. Ich bitte aber, mir eine weitere Chance zu geben. Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich vor Kurzem einen Herzinfarkt hatte und seither auf Herz-Reha in X bin. Ich verweise auf die Ausführungen meines rechtsanwaltlichen Vertreters und die erstatteten Berufungsschriftsätze und beantrage, den Berufungen stattzugeben."
Der Berufungswerber erstattete abschließend folgendes Schlussvorbringen: "Ich bitte darum, mir in Österreich eine zweite Chance zu geben. Der Verwaltungssenat kann sich jederzeit mit meinem Arbeitgeber, der Firma X, in Verbindung setzen. Diese wird bestätigen, dass ich dort jederzeit zu arbeiten beginnen kann. Herr X war immer sehr zufrieden mit meiner Arbeitsleistung. Ich verweise auf das von meinem Rechtsanwalt im Berufungsschriftsatz erstattete Vorbringen. Die Berufungsanträge werden ausdrücklich aufrecht erhalten. Ich gebe hiermit ausdrücklich die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu Herrn X bekannt. Allfällige Zustellungen sollen direkt an mich erfolgen und nicht mehr über die Rechtsanwaltskanzlei des Herrn X."
Der Verwaltungssenat holte zur Frage der Behandelbarkeit von Herzinfarktpatienten im Kosovo eine Stellungnahme des Bundesasylamtes ein. Das Bundesasylamt äußerte sich dazu mit Stellungnahme vom 20. März 2012.
Der Bw führte – rechtsanwaltlich vertreten - zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation mit Stellungnahme vom 6. April 2012 Folgendes aus: "Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass eine Behandlung nur soweit möglich ist, als kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Dies deckt sich auch mit den Erfahrungen der Familie, zumal der Vater des Herrn X aus dem Kosovo in die Türkei zur Behandlung seiner Herzprobleme geschickt werden musste. Es sind im Kosovo die erforderlichen medizinischen Geräte nicht verfügbar. Selbst die Nachkontrollen sind nach dem Ergebnis der Staatendokumentation nur in einer privatärztlichen Behandlung möglich und haben dabei die Patienten die Kosten selbst zu tragen. In Hinblick darauf, dass meinem Mandaten im Kosovo keinerlei Einkommen, oder sonstige Lebengrundlage zu Verfügung steht und er auch keine Versicherung im Kosovo hat, stünde ihm die erforderliche Behandlung nicht zur Verfügung. Abgesehen davon hatte mein Mandant einen schweren Herzinfarkt, der sich auch wieder ereignen könnte und wäre dabei im Kosovo keinerlei Hilfe möglich. Hinzu kommt, dass auch die erforderliche Medikation im Kosovo teilweise nicht erhältlich ist. Auch dies wird durch den Bericht der Staatendokumentation bestätigt. Vor diesem Hintergrund ersuche ich den gestellten Berufungsanträgen Folge zu geben."
Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:
Der Bw wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger des Kosovo.
Er besuchte im Kosovo die Hauptschule und schloss diese erfolgreich ab. Danach ging er nach Bosnien und besuchte in Sarajewo die Militärschule. Die militärische Ausbildung war mit 18 Jahren abgeschlossen. Eigenen Angaben zufolge erwarteten die staatlichen Behörden nach dem Schulabschluss von ihm, dass er zum Militär gehe. Dazu sei er nicht bereit gewesen, was ihm Schwierigkeiten eingehandelt habe. Er habe einen Grund finden müssen, der es ihm ermöglichte, eine militärische Laufbahn abzulehnen. Darum kehrte er in den Kosovo zu seinen Eltern zurück. Er schloss im Kosovo in weiterer Folge einen Lehrgang für Gastronomie und Hotellerie ab, der etwa 1 1/2 Jahre dauerte. In der mündlichen Verhandlung führte er dazu aus, er habe einen richtigen Beruf haben wollen. Mit der militärischen Ausbildung könne man im Privatleben ja nichts anfangen.
Nach der Ausbildung arbeitete er etwa 1 bzw. 1 1/2 Jahre im Kosovo in diversen Restaurantbetrieben bzw. Hotels. Im Jahr 1990 bzw. 1991 habe er bemerkt, dass Jugoslawien am Zerfallen war. Es habe dort keine Zukunft mehr für ihn gegeben. Darum habe er sich entschlossen, nach Österreich auszuwandern.
So reiste er im Jahr 1992 mit dem Reisepass seines Bruders "X" in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. In Österreich lernte er seine Lebensgefährtin X kennen. Seit diesem Zeitpunkt sind die beiden ein Paar und leben zusammen in Familiengemeinschaft.
Der Bw lebte etwa 10 Jahre lang in Österreich unter der Identität "X". Danach erstattete er beim Landesgericht Linz eigenen Angaben zufolge eine Selbstanzeige, woraufhin er vom Landesgericht Linz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt wurde. Die Verwendung des Reisepasses seines Bruders begründete der Bw in der mündlichen Verhandlung damit, dass man ihn sonst bei der Grenzkontrolle angehalten hätte, da er beim jugoslawischen Militär eine Ausbildung gemacht hatte.
Der Bw ist in seiner Heimat strafrechtlich unbescholten. Die erste strafrechtliche Verurteilung erfolgte im Jahr 1999. Die BPD Linz leitete auf Grund der Verurteilung durch das BG Linz vom 19. Juli 1999, 18 U 382/99w, und vom 30. Dezember 1999, 18 U 812/99f, ein fremdenpolizeiliches Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ein (Anm: zum Urteilstenor vgl die unten wiedergegebenen Ausführungen des Bescheides der BPD Linz vom 9. März 2009).
Die Bundespolizeidirektion Linz erließ mit Bescheid vom 7. März 2001, Zahl FR-81.688, gegen den Bw (damals noch unter dem Namen X) ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Die BPD führte begründend aus, wie festgestellt werden konnte, sei der Bw bis zum 31. März 2000 aufgrund der sogenannten "Kosovo-Verordnung" zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Am 8. Juni 2000 habe er laut eigenen Angaben beim Magistrat Linz einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt, über welchen bis dato noch nicht entschieden sei, womit er sich zurzeit nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Das Aufenthaltsverbot wurde auf die Verurteilung durch das BG Linz vom 19. Juli 1999, 18 U 382/99w, und vom 30. Dezember 1999, 18 U 812/99f, sowie 4 Verwaltungsübertretungen gestützt.
Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich gab der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 4. Oktober 2001, Zahl St 56/01, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Der Verwaltungsgerichtshof behob den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. Oktober 2001 mit Erkenntnis vom 27. April 2004, Zahl 2001/18/0254-10, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich gab der Berufung gegen den Bescheid vom 7. März 2001 daraufhin mit Bescheid vom 15. Juni 2004, Zahl St 56/01, Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2007 erließ die BPD Linz gegen den Bw ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Sie stützte diese Entscheidung vor allem auf die strafrechtlichen Verurteilungen durch das BG Linz vom 23. Juli 1999, das BG Linz vom 9. Februar 2000, das LG Wels vom 27. April 2005, das BG Linz vom 22. Juli 2006, das BG Linz vom 24. Oktober 2006. Zudem sei der Bw vom LG Linz mit Urteil vom 5. Jänner 2007 wegen Urkundenfälschung bzw. des Gebrauches fremder Ausweise zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt worden.
Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich gab der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 13. Juli 2007, Zahl St 065/07, keine Folge und bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe, dass ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wird.
Der VwGH hob den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Juli 2007 mit Erkenntnis vom 23. Oktober 2008, Zahl 2007/21/0439-10, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der VwGH aus, es sei davon auszugehen, dass der Bw auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Asylwerber war. Danach erweise sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw als Asylwerber unzulässig, weil nach § 62 FPG gegen einen Asylwerber nur ein Rückkehrverbot, nicht jedoch ein Aufenthaltsverbot verhängt werden dürfe.
Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich gab der Berufung mit Bescheid vom 4. Oktober 2008 Folge, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Neuverhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurück. Begründend führte sie aus, seit der erstinstanzlichen Entscheidung seien bereits 2 Jahre vergangen, es werde schon aus dieser Sicht zu erheben sein, inwieweit sich die persönlichen und familiären Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert hätten.
Die BPD Linz erließ in weiterer Folge mit Bescheid vom 9. März 2009, AZ: FR-81.688, gegen den Bw ein unbefristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Das Rückkehrverbot stützt sich auf folgende strafrechtliche Verurteilungen:
Der vollständige Tenor des erwähnten Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Oktober 2007, GZ 064 Hv 102/07y, lautet wie folgt:
Mildernd war beim Bw das reumütige und umfassende Geständnis, erschwerend das deutliche Überschreiten der Übermenge sowie die Begehung einer strafbaren Handlung während offener Probezeit. Der Bw wurde am 15. März 2009 bedingt aus der zur Zahl 64 Hv 102/2007y verhängten Freiheitsstrafe entlassen.
Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich gab der gegen den Bescheid der BPD vom 9. März 2009 erhobenen Berufung mit Bescheid vom 9. November 2009, Zahl E1/5200/2009, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Der VwGH wies die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. November 2009 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zahl 2009/21/0404-4, als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof führte in den Entscheidungsgründen aus:
Festzuhalten ist, dass im Strafregister mittlerweile nur mehr die strafrechtliche Verurteilung durch das LG Linz 23 Hv 149/2006v des LG Linz und des LG für Strafsachen Wien 64 Hv 102/2007y, aufscheinen. Die übrigen strafrechtlichen Verurteilungen sind mittlerweile getilgt.
Der Bw wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, wie er zu den strafrechtlichen Verurteilungen heute stehe. Zu den Urteilen des BG Linz vom 19. Juli 1999, BG Linz vom 30. Dezember 1999, LG Wels vom 27. April 2005, BG Linz vom 18. Juli 2006 und BG Linz vom 20. Oktober 2006 gab der Bw an, dass er sich etwa von 1998 bis 2006 in einer schwierigen finanziellen Lage befunden habe. Er sei zeitweise arbeitslos gewesen und habe keine Sozialhilfe bekommen. Er habe einen falschen Freundeskreis gehabt. So sei er auf die schiefe Bahn gekommen. Es tue ihm aber sehr leid, dass er straffällig geworden sei.
Vom Verhandlungsleiter zur Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (LG Wien vom 5. Oktober 2007) befragt, gab er an, dass ihn ein Bekannter angesprochen habe, ob er nicht Abnehmer von Suchtgift finden könnte. So sei er in Kontakt mit der Suchtgiftkriminalität gekommen. Das Ganze tue ihm sehr leid. Er sei im März 2009 entlassen worden und habe eine Arbeit gefunden. Er habe eingesehen, dass man nur über eine geregelte Arbeit sein Leben richtig in den Griff bekommen könne.
Vom Verhandlungsleiter befragt, ob er in der Vergangenheit spielsüchtig war, gab der Bw an, dass er bis 2006 schon ein Problem mit der Spielsucht gehabt habe. Im Jahr 2006 habe er die Spielsucht überwinden können.
Zum Asylverfahren des Bw ist festzustellen, dass dieser am 30. Juli 2004 beim Bundesasylamt Außenstelle Linz einen Asylantrag stellte. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14. März 2005, 0409.080-BAL, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo gemäß § 8 Asylgesetz zulässig ist. Der Asylgerichtshof wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Bescheid vom 11. November 2010 als unbegründet ab. Das Erkenntnis des AGH erwuchs am 15. November 2010 in Rechtskraft. Der Bw verfügte während des Asylverfahrens über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG. Es wurde im Asylverfahren keine Ausweisung verfügt.
Die BPD Linz leitete daraufhin mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung ein. Der Bw gab dazu rechtsanwaltlich vertreten mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 folgende Stellungnahme ab:
Die BPD wies mit Bescheid vom 20. Jänner 2011, AZ: FR-81.688, den Antrag vom 14. Dezember 2010 auf Aufhebung des mit Bescheid der BPD Linz vom 9. März 2009 erlassenen unbefristeten Rückkehrverbotes ab. Dies mit der Begründung, dass die damalige gesamte private und familiäre Situation bereits bei Erlassung des Rückkehrverbotes von der Behörde berücksichtigt worden sei. Die Gründe, die zur Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbotes geführt hätten, seien nicht weggefallen.
Weiters wies sie den Bw mit Bescheid vom 26. Jänner 2011 gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 aus. Der Bw erhob gegen beide Bescheide Berufung. Die SID Oö. wies die Berufungen als unbegründet ab. Das Bundesministerium für Inneres behob die Berufungsentscheidungen amtswegig mit der Begründung, dass die SID Oö sachlich unzuständig gewesen wäre. Aus diesem Grund hatte der UVS als nunmehr zuständige Behörde über die Berufungen zu entscheiden.
Zu den im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeiten des Bw ist Folgendes festzustellen: Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 9. Februar 2012 gehen folgende Versicherungszeiten hervor:
von bis Art der Monate / meldende Stelle Nr.*)
15.03.1993 14.04.1993 Arbeiter
X UND 01
27.12.1999 11.02.2000 Arbeiter
12.02.2000 14.02.2000 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
X 02
20.09.2004 04.12.2004 Arbeiter
X 03
14.03.2009 31.07.2009 Arbeitslosengeldbezug
01.08.2009 29.09.2009 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
05.10.2009 08.10.2009 Arbeitslosengeldbezug
09.10.2009 09.10.2009 Krankengeldbezug, Sonderfall
10.10.2009 31.10.2009 Arbeitslosengeldbezug
01.01.2010 23.06.2010 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
04
24.06.2010 29.08.2011 Arbeiter
30.08.2011 30.09.2011 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
X 05
Aus dem Versicherungsdatenauszug vom 9. Februar 2012 geht hervor, dass der Bw vom 15. März 1993 bis 14. April 1993 in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Firma X stand.
Auf den Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass im Versicherungsdatenauszug mit 27. Dezember 1999 das nächste Beschäftigungsverhältnis eingetragen ist und befragt, was er zwischen 1993 und 1999 in Österreich gemacht habe, gab der Bw an, dass er in dieser Zeit nicht arbeiten durfte. Er lebte bei seiner Lebensgefährtin. Vom Verhandlungsleiter befragt, wie die beiden damals den Lebensunterhalt finanzierten, gab er an, dass sie die Eltern seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt hätten. Der Umstand, dass in den Jahren 1993 bis 1999 kein Beschäftigungsverhältnis im Versicherungsdatenauszug aufscheine, sei seinen Angaben zufolge keinesfalls auf einen fehlenden Arbeitswillen zurückzuführen, sondern schlichtweg auf den Umstand, dass es ihm rechtlich nicht gestattet gewesen sei, in Österreich zu arbeiten.
Vom Verhandlungsleiter befragt, aus welchem Grund nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma X am 11. Februar 2000 bis zum Neubeginn einer Beschäftigung bei der Firma X am 20. September 2004 kein Beschäftigungsverhältnis aufscheint, gab der Bw in der mündlichen Verhandlung an, dass er in dieser Zeit wieder nicht arbeiten habe dürfen.
Der Bw könnte – wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt würde - wieder bei X zu arbeiten beginnen.
Zur gesundheitlichen Verfassung des Bw ist festzustellen, dass er vor Kurzem einen Herzinfarkt erlitt. Er befand sich daraufhin bis 12. März 2012 auf Herz-Reha im Herzkreislaufzentrum X. Der Bw ist zurzeit über seine Lebensgefährtin in der Sozialversicherung mitversichert.
Vom Verhandlungsleiter befragt, ob er sich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befinde, gab der Bw an, dass er in einem halben Jahr eine vollständige kardiologische Untersuchung durchführen lassen müsse. Im Übrigen müsse er keine gesonderten ärztlichen Termine wahrnehmen. Er sei voll arbeitsfähig.
Im vorläufigen Arztbrief vom 25. Jänner 2012 scheint folgende Zusammenfassung auf: "Herr X kommt am 20.1.2012 mit seit 3 Tagen bestehenden Thoraxschmerzen und deutlicher Progredienz mit Dyspnoe am Aufnahmetag zu uns auf die Station. Im EKG zeigt sich das Bild eines Hinterwand - STEMI, sodass umgehend eine Akutangiographie durchgeführt wird. Es kommt ein 100%iger Verschluss der prox. RCA zur Darstellung, welche erfolgreich mit einem Bare Metal Stent versorgt wird. Bei stattgehabtem Herzinfarkt wird mit einer Betablocker- und Statintherapie sowie eine zweifache Plattenaggregationshemmung in Form von Thrombo Ass sowie Efient im stationären Aufenthalt begonnen. Die notwendige konsequente Einnahme wird mit dem Patienten besprochen. Die Echocardiographiekontrolle zeigt eine normale systolische globale und regionale Linksventrikelfunktion. Herr X kann somit am 25.1.2012 wieder in die häusliche Pflege entlassen werden."
Im Arztbrief werden folgende Medikamente empfohlen: "Efient FTBL 10 mg für 1 Jahr, Thrombo ASS FTBL 100 mg lebenslang, Nicotinell DEP PFL TTS 30, täglicher Wechsel, Concor FTBL 2,5 mg, Sortis FTBL 80 mg, Zurcal FTBL 40 mg"; weiters scheint folgende "Info" auf: "Ihr Arzt wird Ihnen ev. ein gleichartiges Medikament mit einem anderen Namen verschreiben."
Im vorläufigen Arztbrief wird weiters eine Kontrolle beim niedergelassenen kardiologischen Facharzt mit Echocardiographie und Ergometrie in einem halben Jahr empfohlen.
Die Staatendokumentation des Bundesasylamtes führte in der Anfragebeantwortung vom 20. März 2012 Folgendes aus:
Zum Privat- und Familienleben des Bw ist Folgendes festzustellen: Er lebt seit dem Jahr 1992 mit der nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin X in Österreich in Familiengemeinschaft. Abgesehen von der Zeit, die er in Haft verbrachte, bestand ein gemeinsamer Haushalt. Aus der Beziehung ging der österreichische Staatsbürger mj. X, geb. X hervor. Der Bw lebt mit seiner Lebensgefährtin und dem mj. Sohn an der Adresse HX in Familiengemeinschaft. Es handelt sich um ein Mietobjekt. Mieterin ist X.
X arbeitet seit 11 Jahren bei der Firma X in X in der X. Sie verdient dort etwa 1.100 Euro netto pro Monat. X wurde in Albanien geboren. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob sie einen besonderen Bezug in den Kosovo hätte, gab sie an, dass sie keinen besonderen Bezug dorthin habe. Dies abgesehen davon, dass dort die Familie des Bw wohne. Sie habe die Eltern des Herrn X über Internet kennen gelernt. X war noch nie im Kosovo. Sie fährt aber jährlich nach Albanien. Dort leben ihre Großmutter und auch einige Onkel und Tanten. Es handelt sich um bloße Urlaubsaufenthalte für etwa 2 Wochen. Diese nutzen sie für Verwandtschaftsbesuche.
X spricht mit dem Bw zuhause vor allem Albanisch. Der mj. Sohn spricht sehr gut Deutsch. Er spricht zuhause Deutsch mit dem Bw und X. X spricht auch perfekt Albanisch. Das Verhältnis des Bw zum gemeinsamen Sohn ist als liebevoll zu beschreiben. X wurde in der mündlichen Verhandlung vom Verhandlungsleiter befragt, ob sie den Bw im Kosovo besuchen würden. Dazu gab sie an, dass sie sich das schon vorstellten könnte. Das wäre aber kein Familienleben. Das wäre eine Katastrophe. Sie möchte, dass der Bw in Österreich bleiben darf. Es wäre ihren Angaben zufolge für sie sehr schwierig, wenn der Bw ausreisen müsste. Gerade wegen des gemeinsamen Sohnes, der 15 Jahre alt wird.
Vom Verhandlungsleiter befragt, wie sie das Familienleben während der letzten Inhaftierung organisierten, gab X an, dass dies zunächst schon eine sehr große Herausforderung war. Der Bw war zunächst in Wien inhaftiert. Die Haft in Wien dauerte etwa 7 bis 8 Monate. In dieser Zeit besuchte sie ihn etwa 1 Mal pro Woche. Ihr Sohn konnte leider nicht immer mitfahren, da er zur Schule gehen musste. X sah den Bw in dieser Zeit etwa 2 Mal pro Monat. Danach wurde der Bw nach X überstellt, wo er in X den Rest der Strafhaft verbüßte. Dort konnten X und X ihn öfter besuchen.
X wurde vom Verhandlungsleiter befragt, ob X bzw. inwieweit er alleine zurecht kommen würde. Dazu gab sie an, dass er für sein Alter schon selbstständig sei, aber es sei nur klar, dass ein 14-Jähriger seine Eltern noch brauche. Dies auf jeden Fall bis er 18 sei oder vermutlich sogar noch darüber hinaus, wenn er studieren gehen möchte. X besucht zurzeit das Realgymnasium in X. Er besucht die 4. Klasse der Unterstufe.
X und der Bw betonten, heiraten zu wollen. Dies sei in der Vergangenheit aber nicht möglich gewesen, da die Dokumente nicht ausgereicht hätten.
Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn halten sich im Bundesgebiet keine leiblichen Verwandten des Bw auf. Es leben hier aber noch die Eltern seiner Lebensgefährtin. Sie halten einen sehr engen Kontakt. Die Eltern seiner Lebensgefährtin leben ebenfalls im Mehrparteienhaus X in einer eigenen Wohnung.
Die Eltern des Bw und seine Geschwister leben allesamt im Kosovo. Er hat sie – abgesehen von einem Bruder - seit 21 Jahren nicht gesehen. Er hält aber telefonischen Kontakt. Sie telefonieren etwa jede Woche 1 Mal. Seine Eltern konnten ihn in Österreich nicht besuchen, weil sie ein Visum benötigt hätten und der Bw nicht die erforderlichen finanziellen Mittel für die Verpflichtungserklärung aufbringen konnte. Sein Bruder kam 2 Mal zu Besuch. Der Vater des Bw ist in Pension und erhält im Kosovo einen Pensionsbezug in der Höhe von 80 Euro pro Monat. Seine Mutter lebt bei seinem Vater und hat keine eigene Pension.
Zur Beweiswürdigung:
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die mündliche Verhandlung am 5. März 2012, in der der Bw als Partei und X als Zeugin einvernommen wurden.
Den Feststellungen wird die Stellungnahme der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zugrunde gelegt. Der Bw hat diese inhaltlich auch nicht bezweifelt.
Soweit der Bw in der mündlichen Verhandlung darauf verwies, dass ihm im Jahr 2000 vom Magistrat ein Bescheid ausgehändigt worden sei, der sein Aufenthaltstitel sein sollte, ist darauf zu verweisen, dass ihm nach der Aktenlage – abgesehen von dem Aufenthaltsrecht gemäß der "Kosovo"-Verordnung und der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren – bislang kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukam. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß Asylgesetz endete mit negativem Abschluss des Asylverfahrens.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Übrigen unstrittig aus dem Vorbringen des Bw und den im Akt befindlichen Bescheiden.
Der Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Der Verwaltungssenat entscheidet im gegenständlichen Erkenntnis über den Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes. In einem gesonderten Erkenntnis wird über die Ausweisung entschieden.
Vor In-Krafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gem. § 60 oder Rückkehrverbote gem. § 62 bleiben gem. § 125 Abs. 16 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
Gegen einen Asylwerber ist gemäß § 54 Abs 1 FPG ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. §§ 12 und 13 AsylG 2005 gelten.
Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 54 Abs 2 FPG insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 und § 61 gelten.
Ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 54 Abs 3 FPG in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.
Wird eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot gemäß § 54 Abs 9 FPG als Einreiseverbot.
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens
1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Das Rückkehrverbot wird gemäß § 60 Abs 4 FPG gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, ohne dass damit eine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 verbunden wurde.
Das Rückkehrverbot ist gemäß § 60 Abs 5 FPG auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Ein Antrag auf Aufhebung eines Rückkehrverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetreten und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem die Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden.
Ferner ist die Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Bei der Beurteilung nach § 60 Abs. 5 leg. cit. ist weiters zu prüfen, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes im Grund des § 54 Abs. 2 iVm § 61 FPG zulässig ist. Schließlich hat die Behörde die Frage der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes auch unter dem Blickwinkel des ihr in § 54 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens zu beurteilen (vgl. VwGH vom 12. April 2011, GZ 2007/18/0858).
Im Asylverfahren wurde keine Ausweisung angeordnet. Das Rückkehrverbot wurde gemäß der Bestimmung des § 62 Abs. 4 FPG idF vor dem 1. Juli 2011 mangels Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung nicht zum Aufenthaltsverbot. Es gilt gemäß § 54 Abs 9 FPG nicht als Einreiseverbot. Das Rückkehrverbot wurde gemäß § 60 Abs 4 FPG nicht gegenstandslos, sondern ist nach wie vor aufrecht.
Seit In-Kraft-Treten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 ist gemäß § 54 Abs. 3 FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot nur mehr in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 FPG vorgesehen. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Bw erfüllen nicht die in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 FPG geregelten Voraussetzungen. § 125 Abs 16 FPG idF BGBl I Nr. 38/2011 sieht nicht vor, dass ein Rückkehrverbot aufzuheben ist, wenn es bei fiktiver Geltung des § 54 Abs 3 FPG im Zeitpunkt seiner Verhängung nicht erlassen hätte werden dürfen (vgl VwGH vom 23. März 2010, GZ 2006/18/0009 und VwGH vom 24. September 2009, GZ 2007/18/0331). Eine bloße Verkürzung der Dauer des Rückkehrverbotes ist durch § 60 Abs. 5 FPG nicht gedeckt (vgl. VwGH vom 18. Juni 2009, GZ: 2008/22/0605).
Der Bw lebt im Bundesgebiet mit seiner österreichischen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in Familiengemeinschaft. Das Rückkehrverbot stellt
damit einen schwerwiegenden Eingriff in das Familienleben des Bw dar.
Dem gegenüber steht die langjährige kriminelle Laufbahn des Bw. Auch das bereits getilgten Verurteilungen zu Grunde liegende strafbare Verhalten ist bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens eines Fremden zu berücksichtigen (vgl VwGH vom 10. Mai 2011, GZ 2007/18/0690). Unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts ist ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohl verhalten hat (vgl. VwGH vom 19. Mai 2011, GZ: 2008/21/0486). Die kriminelle Energie der vom Bw begangenen Straftaten nahm mit den Jahren stetig zu und mündete letztlich in eine Verurteilung zu einer unbedingten 2-jährigen Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz. Er wurde im März 2009 aus der Strafhaft entlassen. In Anbetracht der langjährigen kriminellen Laufbahn kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Bw seit der Entlassung aus der Strafhaft nachhaltig gebessert hätte. Es ist zu befürchten, dass er weiterhin straffällig wird. Das Rückkehrverbot ist daher nach wie vor zur Verhinderung von Straftaten, einem besonders gewichtigen öffentlichen Interesse im Sinn des Artikel 8 Abs. 2 EMRK, dringend geboten.
Die nachgewiesenen Beschäftigungsverhältnisse des Bw sind zweifelsohne bei der Beurteilung seiner Integration zu seinen Gunsten zu werten. Das letzte Beschäftigungsverhältnis dauerte von 24. Juni 2010 bis 29. August 2011. Davor liegen lange Jahre der Arbeitslosigkeit. Eine nachhaltige berufliche Integration ist dem Bw daher nicht gelungen. Der Umstand, dass Herr X den Bw bei Vorliegen eines Aufenthaltstitels wieder einstellen würde, ändert daran nichts.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass bei der Abwägung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch dem Umstand Bedeutung zukommt, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird. Wenn für den Fremden keine Aussicht besteht, sich in seinem Heimatstaat oder in einem anderen Land – sollte ein solches als Zielort einer allfälligen Ausreise oder Abschiebung überhaupt in Betracht kommen – außerhalb Österreichs der für ihn notwendigen Behandlung unterziehen zu können, kann das – abhängig von den dann zu erwartenden Folgen – eine maßgebliche Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich darstellen (vgl. VwGH vom 24. Februar 2011, Gz. 2008/21/0149 sowie vom 10. Mai 2011, Gz. 2007/18/0392). Der Bw erlitt vor kurzem einen Herzinfarkt. Auf Grund der Stellungnahme der Staatendokumentation steht fest, dass die ärztliche und medikamentöse Behandlung eines Patienten mit diesem Krankheitsbild im Kosovo sowohl im öffentlichen Gesundheitssystem als auch im Rahmen einer privatärztlichen Behandlung möglich ist, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Der Bw muss lt vorgelegtem Arztbrief im nächsten halben Jahr lediglich zu einer Kontrolle. Ein kardiochirurgischer Eingriff ist damit nicht indiziert. Der Umstand, dass der Bw Anfang 2012 einen Herzinfarkt erlitt, kann das persönliche Interesse des Bw an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht in relevanter Weise verstärken. Abgesehen davon war die Familie des Bw – wie aus dem Schriftsatz vom 6. April 2012 hervorgeht - offenbar in der Lage, eine Behandlung der Herzprobleme seines Vaters in der Türkei zu organisieren. Auch deshalb ist nicht zu befürchten, dass der Bw keine ausreichende Behandlung erhalten würde. Zudem betonte der Bw in der mündlichen Verhandlung seine Arbeitsfähigkeit.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, GZ: 2009/21/0303, im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8 EMRK vor allem auch berücksichtigt, ob bzw. inwieweit der österreichischen Lebensgefährtin bzw. einem mj. Kind die Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass X und der gemeinsame mj. Sohn Albanisch sprechen und sich damit im Kosovo verständlich machen können. X gab zwar an, noch nie im Kosovo gewesen zu sein, räumte aber ein, jährlich nach Albanien auf Besuch zu ihren Angehörigen zu fahren. In Anbetracht des hohen öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ist es X und X zuzumuten, den Bw im Ausland zu besuchen und auf diese Weise die Familiengemeinschaft aufrecht zu erhalten. Kontakt kann auch über Internet und Telefon gehalten werden.
X verfügt über ein gesichertes Einkommen. Durch die Ausreise des Bw wird weder das Fortkommen der X noch das Kindeswohl des X gefährdet. Unterhaltsleistungen können nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes – wenn auch im geminderten Ausmaß – vom Ausland aus geleistet werden (vgl. VwGH vom 25. Februar 2010, GZ 2010/18/0011).
Der Bw hat einen großen Teil seines Lebens im Ausland verbracht, er verfügt dort über eine abgeschlossene Schulausbildung. Es ist ihm zuzumuten, sich im Kosovo eine Arbeit zu suchen. Dort leben auch seine Eltern, zu denen er regelmäßig Kontakt hält. Es leben dort auch andere Angehörige, womit ein ausreichender sozialer Anknüpfungspunkt vorhanden ist.
Bei solcher Sachlage tritt der Umstand, dass das Asylverfahren verhältnismäßig lange gedauert hat, in den Hintergrund (§ 61 Abs. 2 Z9 FPG).
Die Gründe für die Erlassung des Rückkehrverbotes sind – zum jetzigen Zeitpunkt – weder bezüglich des Privat- und Familienlebens noch bezüglich der von der BPD vorgenommenen Gefährdungsprognose weggefallen.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Bundespolizeidirektion Linz die Möglichkeit offen steht, gemäß § 68 Abs. 2 AVG das Rückkehrverbot von Amts wegen zu verkürzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 50,40 Euro (Eingabe- u. Beilagengebühren) angefallen.
Sqarim të drejtave ligjore:
Kundër këtij Vendimi në bazë të drejtave ligjore të rregullta nuk lejohet ankesa.
Njoftim:
Kundër këtijë Vendimi është e mundur që brenda gjasht jave nga dita e marrjes të bëhet ankesa pranë Gjyqit Kushtetues dhe/apo pranë Gjyqit Suprem Administrativ; kjo duhet të bëhet - mvarësisht nga rastet e veçanta ligjore – nga një avokate e autorizuar apo nga një avokat i autorizuar. Për çdo lloj të këtyre ankesave të bëra duhet të paguhen 220 euro taksa.
Mag. Wolfgang Weigl
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VwGH vom 28. August 2012, Zl.: 2012/21/0128, 0129-10