Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166619/2/Kei/Eg

Linz, 20.04.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des G. R. L., geb. x, wh, gegen das  Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Jänner 2012, Zl. VerkR96-23373-2011, zu Recht:

 

 

I.                   Der Berufung wird keine Folge gegeben.      

II.                Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängen Strafe, das sind 58 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs. 1 VStG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Das in der Präambel angeführte Straferkenntnis lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von N. A. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Schraubfahrwerk der Marke Weitec Supersport, rot lackiert, montiert.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 171.000, FR Salzburg.

Tatzeit: 03.04.2011, 18:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 33 Abs. 1 KFG

 

2) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von N. A. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: LM Felgen der Marke Aerotechnik, VA 8 J x 18, HA 9 J x 18 montiert.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 171.000, FR Salzburg.

Tatzeit: 03.04.2011, 18:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 33 Abs. 1 KFG

 

3) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Reifen mit der Dimension 225/40 R 18 montiert, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Reifen mit der Dimension 225/40 R 18 montiert.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 171.000, FR Salzburg.

Tatzeit: 03.04.2011, 18:50 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 33 Abs. 1 KFG

 

4) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von N. A. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Scheinwerferblenden der Marke K. montiert.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 171.000, FR Salzburg.

Tatzeit: 03.04.2011, 18:50 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 33 Abs. 1 KFG

 

5) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des der angeführten Gesetzesstelle des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von N. A. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug hinten keine den Vorschriften entsprechenden Rückstrahler angebracht waren, obwohl Kraftwagen hinten mit einer geraden Anzahl von Rückstrahlern ausgerüstet sein müssen, mit denen im Licht eines Scheinwerfers rotes Licht rückgestrahlt und anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breiten ermöglicht werden kann (rote Rückstrahler). Diese Rückstrahler dürfen nicht die Form eines Dreieckes haben. Die Rückstrahler müssen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Es waren hinten keine roten Rückstrahler angebracht.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 171.000, FR Salzburg.

Tatzeit: 03.04.2011, 18:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 5 KFG

 

6) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass das genannte KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von N. A. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Es war ein Frontdiffusor unbekannter Marke angebracht.  

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 171.000, FR Salzburg.

Tatzeit: 03.04.2011, 18:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 33 Abs. 1 KFG

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, x, schwarz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich ist,          gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

50,00                   24 Stunden                                      § 134 Abs. 1 KFG

50,00                   24 Stunden                                       § 134 Abs. 1 KFG

50,00                   24 Stunden                                                § 134 Abs. 1 KFG

50,00                   24 Stunden                                      § 134 Abs. 1 KFG

40,00                   24 Stunden                                                § 134 Abs. 1 KFG

50,00                   24 Stunden                                      § 134 Abs. 1 KFG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

29,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 319,00 Euro."

 

Die oben angeführten Vorwürfe wurden dem Berufungswerber (Bw) auch mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Juni 2011, Zl. VerkR96-233373-2011, vorgeworfen.

Aus den gegenständlichen Aktenunterlagen ergibt sich, dass gegen diese Strafverfügung ein nur gegen das Ausmaß der Strafe eingerichteter Einspruch erhoben wurde.

 

Gegen das in der Präambel Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Jänner 2012, Zl. VerkR96-23373-2011, und in den die Person des Bw betreffenden Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. November 2011, Zl. VerkR96-34998-2011, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs. 1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs. 2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gegenständliche Schuldspruch ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die nicht einschlägig sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB iVm § 19 Abs. 2 VStG zum Tragen kommt.

Mildernd wird durch den OÖ. Verwaltungssenat jeweils (= im Hinblick auf alle Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) das Eingeständnis des Bw gewertet. Das Eingeständnis ist auch bereits durch die belangte Behörde als strafmildernd gewertet worden. Ein weiterer Milderungsgrund liegt jeweils nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt jeweils nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1500 Euro pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 VStG.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafen sind insgesamt angemessen.

Die durch die belangte Behörde angedrohten und unabhängig von den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen wurden nicht zu hoch festgesetzt.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf den Verfahrenskostenbeitrag (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum