Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-231277/4/Gf/Rt

Linz, 25.04.2012

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf aus Anlass der Berufung des S R, gegen den aus Anlass der Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergangenen Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 18. August 2011, Zl. S, zu Recht:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 18. August 2011, Zl. S, wurde der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 21. Juli 2011, Zl. S, als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dieser Einspruch erst am 17. August 2011 erhoben worden sei, obwohl die Frist bereits mit Ablauf des 10. August 2008 geendet hätte. Dass der Beschwerdeführer kurz zuvor aus Bosnien zurückgekehrt sei und den fraglichen RSa-Brief tatsächlich erst am 11. August 2011 behoben habe, vermöge daran nichts zu ändern, weil zweifelsfrei auch die Möglichkeit bestanden hätte, sich dieses Schreiben bereits am 9. August 2011 – und damit noch innerhalb der Einspruchsfrist – beim Postamt abzuholen.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 30. August 2011 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 7. September 2011 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

In Verbindung mit dem mit "15.08.2011" datierten Einspruch wird bezüglich der Frage der Verspätung des letzteren vorgebracht, dass sich aus einem im Reisepass des Beschwerdeführers angebrachten Stempel ergebe, dass er erst am 8. August 20111 aus Bosnien ausgereist sei.

 

Im Zuge einer Vorsprache beim Oö. Verwaltungssenat am 23. April 2012 hat der Rechtsmittelwerber ergänzend darauf hingewiesen, dass seine Eltern sowie zwei weitere (näher konkretisierte) Personen bezeugen könnten, dass er tatsächlich erst am 11. August 2011 wieder an seinen Wohnsitz in Steyr zurückgekehrt sei.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Steyr zu Zl. S; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien auch einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil (noch) keine (insbesondere keine 2.000 Euro übersteigende) Geldstrafe verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung einen Einspruch erheben.

 

Nach § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente u.a. dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung des Polizeidirektors der Stadt Steyr vom 21. Juli 2011, Zl. S, beim Postamt 4400 Steyr hinterlegt, wobei als Beginn der Abholfrist der 27. Juli 2011 vermerkt ist.

 

3.2.1. Mit diesem Tag hätte die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG zu laufen begonnen und sohin mit Ablauf des 10. August 2011 geendet, wenn der Beschwerdeführer noch vor 24:00 Uhr des zuletzt genannten Tages wieder an seinem Wohnsitz eingetroffen wäre. Tatsächlich ist er jedoch erst einen Tag später, nämlich am 11. August 2011 von seiner Bosnien-Reise nach Hause zurückgekehrt. Weil diese Rückkehr nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 17 Abs. 3 erster Satz erfolgte (dafür, dass diese Frist im gegenständlichen Fall verlängert worden wäre, findet sich kein Hinweis), erwies sich folglich die im Wege einer Hinterlegung beabsichtigte Zustellung als vorerst unwirksam; sie heilte nach § 7 ZustG erst durch das tatsächliche Zukommen des Schriftstückes, als es der Beschwerdeführer – vermutlich am 15. August 2011 (oder einige Tage davor) – beim Postamt 4400 Steyr abholte, sodass die zweiwöchige Einspruchsfrist erst mit diesem Tag zu laufen begann und am 29. August 2011 (bzw. einige Tage davor) endete, weshalb sich der am 17. August 2011 bei der Erstbehörde eingegangene Einspruch jedenfalls als rechtzeitig erweist.

 

3.2.2. Aber selbst dann, wenn man mit der belangten Behörde davon ausgeht, dass die Rückkehr des Rechtsmittelwerbers an die Abgabestelle bereits am Tag seiner Ausreise aus Bosnien, also schon am 8. August 2011 – und sohin noch innerhalb der Abholfrist – erfolgte, käme man zu keinem anderen Ergebnis, weil in diesem Fall die Zustellung der Strafverfügung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG erst am folgenden Tag wirksam geworden wäre. Damit hätte aber die zweiwöchigen Frist des § 49 Abs. 1 VStG erst am 9. August 2011 zu laufen begonnen und am 23. August 2011 um 24:00 Uhr geendet, sodass sich der am 16. August 2011 zur Post gegebene Einspruch als rechtzeitig erweist. 

   

3.3. Die Annahme der belangten Behörde, dass der Einspruch verspätet erhoben wurde, erweist sich daher im Ergebnis als unzutreffend, weshalb der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum