Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531244/12/Bm/REI VwSen-531245/6/Bm/REI VwSen-531246/6/Bm/REI VwSen-531247/4/Bm/REI VwSen-531248/4/Bm/REI Datum: VwSen-531249/4/Bm/REI

Linz, 29.05.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen der Frau R und des Herrn G P, des Herrn Ing. C W, der Frau E W, der Frau R und des Herrn H Hinterholzer, der Frau Gerda und des Herrn Bernhard Pirklbauer, des Herrn Christoph P und der Frau C S, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K E P, F, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.01.2012, Ge20-92-2011, mit dem über Ansuchen der S Ö W-AG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Verkaufsmarktes im Standort K, U M, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Den Berufungen wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.01.2012, Ge20-92-2011, wird bestätigt.

           

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF iVm      §§ 67a Abs.1 und 58 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 15.09.2011 hat die S Ö W-AG, M, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Verkaufsmarktes im Standort K, Grundstücke Nr. X, .X, .X, X, KG K, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 77 GewO 1994 erteilt.

 

1.1. Begründet wurde von der Erstbehörde ausgeführt, im Grunde des durchgeführten Ermittlungsverfahrens könne festgestellt werden, dass sich die Lärmsituation von der Pegelhöhe her für die Nachbarn der gegenständlichen Betriebsanlage nicht maßgeblich ändern werde. Die Geräuschcharakteristik des Störlärms unterscheide sich nicht wesentlich von der Geräuschcharakteristik des Umgebungslärms, welcher überwiegend durch Verkehrslärm geprägt sei. Insofern sei auch nach den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht mit erheblichen Lärmbelästigungen zu rechnen.

Zur Frage der Zumutbarkeit der Lärmbelästigung stelle die medizinische Sachverständige einen abstrakten Vergleich zwischen Wohngebiet und Geschäftsgebiet und Erwartungshaltung an Ruhe an; die Flächenwidmung sei im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren aber nicht zu berücksichtigen. Bemerkt werde in Bezug auf die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen allerdings, dass das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes, die Umwidmung der Flächen der geplanten Betriebsanlage in Geschäftsgebiet, vor dem unmittelbaren Abschluss stehe. In diesem Lichte seien auch die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen zum niedrigeren Standard der Zumutbarkeit für Geschäftsgebiete zu sehen und seien die durch die gegenständliche Betriebsanlage verursachten Lärmimmissionen insbesondere von der Lärmcharakteristik her als typische Lärmimmissionen eines Geschäftsgebietes anzusehen, denen ein geringeres Belästigungspotential zukomme als etwa in reinen Wohngebieten. Im Übrigen sei auf die Ausführung des gewerbe- und lärmtechnischen Sachverständigen zu verweisen, aus der klar resultiere, dass auf Grund der projektierten Schallschutzmaßnahmen der Störlärm in der Tageszeit (06.00 bis 19.00 Uhr) um 8 dB und in der Abendzeit um 7 dB unter dem durchschnittlichen Ist-LA,eq liege und sich während der Tages- und Abendzeit auf Grund der errechneten Beurteilungspegel für den Gesamtbetrieb eine rechnerische Anhebung von nur bis zu 1 dB bezogen auf die Ist-Situation ergebe. Auch die projektierten Schallpegelspitzen in der Tages- und Nachtzeit würden nicht die Werte der bereits vorhandenen Schallpegelspitzen erreichen. Zusammenfassend könne in keiner Weise auf das Vorliegen einer unzumutbaren Lärmbelästigung der Nachbarn geschlossen werde, wenn auch eine geringfügige Veränderung der Lärmsituation nicht auszuschließen sei. Ausreichende Gründe für eine Abweisung des Antrages würden dadurch nicht vorliegen.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber (in der Folge: Bw) durch ihre anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Berufung erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, der angefochtene Bescheid der Erstbehörde sei in sich widersprüchlich und leide an Begründungsmängeln. Insbesondere widerspreche die rechtliche Beurteilung sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch der Judikatur.

Im klaren Widerspruch zu § 74 Abs.2 Z2 GewO gehe die Erstbehörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass gemäß dieser Bestimmung die Betriebsanlagengenehmigung grundsätzlich zu erteilen sei, außer das zu errichtende Bauwerk würde zu einer unzumutbaren Belästigung oder Gesundheitsgefährdung führen.

 

Diese Interpretation der Erstbehörde, welche offensichtlich dazu geführt habe, dass eine differenzierte Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Parteien sowie mit dem medizinischen Sachverständigengutachten unterblieben sei, sei sowohl vom Gesetzeswortlaut als auch von der Judikatur völlig unhaltbar, sodass allein aus diesem Grund der angefochtenen Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung abzuweisen sein werde.

Im Übrigen werde, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 16.01.2012 verwiesen, welche vollinhaltlich zum Berufungsvorbringen erhoben werden.

 

Es wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, der Berufung gänzlich und vollinhaltlich Folge zu geben und den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung in der eingereichten Form abzuweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

 

2.1. In der vorangeführten Stellungnahme der Bw vom 16.01.2012 wurde im Wesentlichen vorgebracht, aus der amtsärztlichen Stellungnahme ergebe sich eindeutig, dass dem gegenständlichen Projekt in der eingereichten Form die Betriebsanlagengenehmigung wegen unzumutbarer Beeinträchtigung von Anrainerinteressen auf jeden Fall zu versagen sei, da insbesondere die Lösung der Verkehrsanbindung die Interessen der Anrainer gröblich verletze und diese einer unvertretbaren Lärmbelästigung aussetze.

Im Hinblick auf die Ausführungen der amtsärztlichen Stellungnahme würden sich die Bw entschieden gegen eine Betriebsanlagengenehmigung bei der bisher vorgesehenen Verkehrslösung, nämlich Zufahrt von der U M aus, aussprechen und sei bei richtiger rechtlicher Beurteilung davon auszugehen, dass bei einer Beibehaltung der bisher beabsichtigten Zufahrtslösung die gesetzliche Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung nicht vorliegen würde. Die Stellungnahme der Direktion Straßenbau und Verkehr vom 08.08.2011 würde nicht überzeugen, da darin ein definitiver Akkuratstandpunkt eingenommen werde, dass eine Erschließung über die S S auszuschließen wäre, ohne das hiefür eine nachvollziehbare Begründung erfolge.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Ge20-92-2011 sowie durch Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens. Dieses medizinische Gutachten wurde in Wahrung des Parteiengehörs den Verfahrensparteien übermittelt; hiezu erging von der Konsenswerberin S Ö W AG (Kw) eine Stellungnahme, seitens der Bw ist eine Stellungnahme nicht erfolgt.

 

4.1. In dem ergänzend eingeholten medizinischen Gutachten vom 17.04.2012 wird ausgeführt:

 

"Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ersucht um Erstellung eines Gutachtens dahingehend, ob dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten medizinischen Gutachten aus fachlicher Sicht zugestimmt wird, wenn man der Beurteilung das lärmtechnische Gutachten und die darin enthaltenen Ausführungen zur Veränderung der bestehenden Lärmsituation zugrunde legt. Aus diesem Ersuchen ist folgender Sachverhalt ersichtlich:

 

Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.01.2012, Ge20-92-2011, wurde der S Ö W AG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Verkaufsmarktes im Standort U M, K erteilt. Gegen diesen Bescheid haben Nachbarn Berufung erhoben und darin unter anderem unzumutbare Lärmbelästigungen durch die Betriebsanlage vorgebracht. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden ein lärmtechnisches und ein medizinisches Gutachten eingeholt. Im medizinischen Gutachten kommt die Amtssachverständige unter Zugrundelegung des lärmtechnischen Gutachtens zu dem Ergebnis, dass die Nachbarn (insbesondere Wohnhausparzelle X, Rechenpunkt 1), sowohl die Pegelhöhe als auch die Lärmcharakteristik betreffend, mit höheren Belastungen zu rechnen haben.

 

Von der Erstbehörde wurde die gewerbebehördliche Genehmigung entsprechend dem eingereichten Projekt ohne Vorschreibung lärmtechnischer Auflagen genehmigt, in der Begründung zum medizinischen Gutachten angeführt, dass dieses nicht eindeutig ergebe, dass die beantragte Betriebsanlagengenehmigung wegen unzumutbarer Beeinträchtigung zu versagen sei, da die medizinische Sachverständige zur Frage der Zumutbarkeit der Lärmbelästigung einen abstrakten Vergleich zwischen Wohngebiet und Geschäftsgebiet die Erwartungshaltung hinsichtlich Ruhe angestellt habe. Die Flächenwidmung sei allerdings im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

 

Im Falle der Bestätigung des erstinstanzlichen medizinischen Gutachtens wird um Bekanntgabe ersucht, wie weit eine Verminderung der Lärmemissionen erforderlich ist, damit die Nachbarn nicht unzumutbar durch den Verkaufsmarkt belästigt werden.

 

Befund:

 

Aus Befund und Gutachten des gewerbe- und bautechnischen Amtssachverständigen vom 30. November 2011 ergeben sich für die Beurteilung der gegenständlichen Fragestellung folgende Angaben:

 

Frischdienstanlieferung:                                                     Montag bis Freitag jeweils v. 06.00 Uhr – 22.00 Uhr,         Samstag, 06.00 Uhr – 19.00 Uhr,

                                                                                                  Sonntag,  10.00 – 19.00 Uhr.

 

Tiefkühlanlieferung:                                                             Montag bis Samstag jeweils v. 06.00 Uhr – 19.00 Uhr

 

Allgem. Anlieferung (Spar und Fremdfirmen): Montag bis Freitag jeweils v. 06.00 Uhr – 22.00 Uhr,

                                                                                                  Samstag, 06.00 Uhr – 19.00 Uhr.

 

Festgehalten wird, dass während der Nachtzeit keine Lieferungen stattfinden und daher die im schalltechnischen Projekt unter Punkt 4.4.1. angegebenen Beurteilungspegel für die LKW-Verladung bzw. den Parkvorgang während der Nachtstunden gegenstandslos sind.

 

Im Weiteren finden sich folgende schalltechnische Feststellungen:

 

Von der T-Bauphysik wurde ein schalltechnisches Projekt erstellt. Dieses Projekt enthält im Wesentlichen eine messtechnische Erfassung der örtlichen Schall-Ist-Situation, Darstellung der erwarteten Schallimmissionen und eine schalltechnische Prognoseberechnung.

 

Schallimmissionen:

 

Durch die Betriebsanlage sind im Wesentlichen folgende Lärmimmissionen zu erwarten:

 

Ø       Gebäudeabstrahlung

Ø       Kfz- Zu- und Abfahrten (PKW, Lieferwagen, Kleinbus, Klein-LKW)

Ø       LKW-Zu- und Abfahrten samt Verladetätigkeiten in der Verladezone

Ø       Betrieb von LKW-eigenen Kühlaggregaten (Diesel und elektrischer Betrieb)

Ø       Lüftungs- und kältetechnische Anlagenteile.

 

Im schalltechnischen Projekt wird auf die jeweiligen Schallemissionen eingegangen und diese werden detailliert dargestellt. Festzuhalten ist, dass während des Nachtzeitraumes keine Lieferungen stattfinden. Der Betrieb der LKW-Rückfahrwarner wurde bei den Prognoseberechnungen berücksichtigt. Bei Kfz-Fahrbewegungen wurde die Parkplatzlärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz, sowie die RVS04.02.11 als Grundlage für die Berechnung herangezogen. Beim Betrieb der LKW-Kühlaggregate wird während der Verladung davon ausgegangen, dass diese elektrisch betrieben werden. Die Verladezone wird als geschlossene Verladehalle ausgebildet. Bei der Einfahrt ist ein Deckensektionaltor vorgesehen.

 

Immissionsberechnung:

 

Die Immissionsberechnung wurde für unterschiedliche Rechenpunkte durchgeführt. Wesentlich sind die Immissionspunkte bei der unmittelbar nördlich anschließenden Nachbarliegenschaftparzelle Nr. X bzw.X und auf der jenseits der Gemeindestraße gelegenen Grundfläche X bzw. Punkt X. Im Projekt wurden bereits Schallschutzmaßnahmen unter Punkt 5.3. definiert. Diese Schallschutzmaßnahmen werden als Projektsbestandteil angesehen und deren Umsetzung vorausgesetzt. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Maßnahmen:

 

Ø       Eingehauste Verladezone mit entsprechendem Bauschalldämmmaß und absorbierenden Verkleidungen

Ø       Errichtung einer Schallschutzwand im Bereich der Kondensatoren mit einer Mindesthöhe von 4,5 Metern ab der Standfläche mit fugendichtem Anschluss an die Gebäudewand

Ø       An die Schallschutzwand der Kondensatoren anschließende Schallschutzwand gegenüber der PKW-Stellfläche mit einer Höhe von 3 Metern über der Standfläche

Ø       Schallschutzwände beidseitig hochabsorbierend und Bauschalldämmmaß mind. 25 dB

Ø       Absorbierende Verkleidung der Nordfassade der Verladezone über die gesamte Gebäudehöhe im Bereich der Kondensatoren

Ø       Betrieb der LKW-eigenen Kühlaggregate durch elektrische Stromversorgung während der Verladung

 

Schallschutzmaße sind u.a. in einer Maßnahmenskizze planlich dargestellt.

 

 

Die messtechnische Ist-Lärmerhebung hat folgende Messwerte ergeben:

 

 

Tag

06.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Abend

19.00 Uhr bis 22.00 Uhr

Nacht

22.00 Uhr bis 06.00 Uhr

Ist LA, eq mittel

52

50–51

45–46

Ist LA, 95

32–38

32–46

23–44

Ist LA, 1

59–65

57–63

 

 

 

Entsprechend den Ausführungen des schalltechnischen Projektanten ist die örtliche Schall-Ist-Situation maßgeblich durch Kfz-Vorbeifahrten auf den umliegenden Straßen geprägt. Örtliche Ist-Pegelspitzen werden ebenfalls durch Kfz-Verkehr verursacht. Basispegelwerte sind durch entfernte Verkehrsgeräusche geprägt.

 

Die nachfolgende Immissionsbetrachtung beschränkt sich auf den Rechenpunkt 1a, welcher sich an der Fassade des nördlich gelegenen Nachbarwohnhauses befindet. die wesentlichen Emissionsquellen stellen der Kunden- bzw. Mitarbeiterverkehr und der Warenverkehr dar. Die Geräuschcharakteristik des Störlärms unterscheidet sich somit nicht wesentlich von der Geräuschcharakteristik des Umgebungslärms, welcher wie oben angeführt überwiegend durch Verkehrslärm geprägt ist.

 

Tageszeit 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr:

Die Berechnung hat im Rechenpunkt 1a einen prognostizierten Immissionspegel für den Gesamtbetrieb LA,r von 44 dB ergeben. Dem gegenüber steht ein Ist-LA,eq von 52 dB. Die berechnete Immission LA,r liegt somit um 8 dB unter dem durchschnittlichen Ist-LA,eq während der Tageszeit von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

 

Abendzeit 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr:

Im Rechenpunkt 1a wurde ein LA,r für den Gesamtbetrieb während der Abendzeit von 43 dB ermittelt. Der durchschnittliche Ist-LA,eq beträgt 50 bis 51 dB. Der berechnete Störlärm liegt somit um 7 dB unter der gemessenen durchschnittlichen Ist-Situation.

 

Während der Tages- und Abendzeit ergibt sich aufgrund der errechneten Beurteilungspegel für den Gesamtbetrieb eine rechnerische Anhebung von bis zu 1 dB bezogen auf die Ist-Situation.

 

 

Haustechnische Anlagen:

 

Lärmemissionen, ausgehend von haustechnischen Anlagen (zB. Kälteanlagen), sind als Dauergeräusche zu definieren, wobei laut Projektant von keiner Tonhaltigkeit auszugehen ist. Während der Tageszeit wurde im Rechenpunkt 1a ein Immissionsanteil zu Folge Lüftungs-Kältetechnik von 23 dB und während der Nachtzeit von 21 dB errechnet. Während der Tageszeit beträgt der örtliche Basispegel LA, 95 zwischen 32 und 38 dB. Die Immission von 21 dB liegt somit um mehr als 10 dB unter dem niedrigst gemessenen Basispegels während der Tageszeit. Während der Nachtzeit wurde ein örtlicher Basispegel LA, 95 von 23 bis 44 dB ermittelt. Die Immission von 21 dB liegt somit um 2 dB unterhalb des niedrigst gemessenen Basispegels der Nachtzeit.

 

Schallpegelspitzen:

 

Schallpegelspitzen werden durch PKW-Verkehr, LKW-Verkehr und Verladetätigkeiten verursacht. Das schalltechnische Projekt wurde durch eine detaillierte Unterscheidung der Schallpegelspitzen ergänzt. Im Rechenpunkt 1a ergeben sich prognostizierte Schallpegelspitzen bis zu 31 dB. Bemerkt wird nochmals, dass sich Verkehr und Verladung auf den Zeitraum von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränken. Dem gegenüber stehen örtlich auftretende Schallpegelspitzen von 57 bis 65 dB während der Tages- und Abendzeit.

 

Betriebszeiten:

 

Aufgrund unterschiedlicher Projektsangaben wurden die Betriebs- und Öffnungszeiten von den Vertretern der Antragsstellerin bei der mündlichen Verhandlung folgendermaßen definiert:

 

Betriebszeiten:

Montag bis Freitag jeweils von 06.00 bis 22.00 Uhr, Samstag von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.

 

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag jeweils von 07.00 bis 22.00 Uhr, Samstag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

 

 

Ortsaugenschein:

 

Am 29.03.2012 wurde um die Mittagszeit ein persönlicher Ortsaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt. Dabei zeigte sich für die Hörprobe folgende Umgebungssituation:

 

Das Areal, auf dem der S-M K samt Parkplätzen errichtet werden soll, liegt im Winkel zwischen der ansteigenden Straße "U M" und der im Lageplan des schalltechnischen Projektes "S" bezeichneten Straße. Laut Lageplan soll der Parkplatz etwa gegenüber dem Betriebsareal der Saatbau situiert sein, in etwa östlicher Richtung folgend der S-M mit der dem Wohnobjekt auf Parzelle X nahe liegenden eingehausten Verladezone.

 

Auf der der S gegenüber liegenden Straßenseite befindet sich ein Betriebsareal mit Parkplätzen (Lagerhaus, Tankstelle, Spar-Markt, andere Handelsbetriebe) und weiter in südlicher Richtung – noch im unmittelbaren die akustischen örtliche Umgebung beeinflussend – die Bahnlinie Linz–Kefermarkt–Freistadt samt Bahnübergang.

 

Der persönliche Höreindruck war durch ein eher mäßiges Verkehrsaufkommen über die L S von N kommend, den Bahnübergang überquerend und der S folgend geprägt. Einzelne Fahrbewegungen waren vom / zum gegenüberliegenden Betriebsareal (Lagerhaus,...) zu beobachten. Es konnten zwei Zugvorbeifahrten (Güterzüge mit langsamer Geschwindigkeit) beobachtet werden, die die örtliche Geräuschkulisse im Gebiet zwischen U M, L S und S maßgeblich durch die deutliche Wahrnehmbarkeit prägten, jedenfalls deutlicher wahrnehmbar waren als die KFZ-Fahrbewegungen auf den umliegenden Straßenzügen. Außer einzelnen Zu- und Abfahrten waren von der Saatbau keine spezifischen Schallimmissionen gegeben, beim Lagerhaus und bei den umliegenden Verbrauchermärkten waren vereinzelte Fahrbewegungen beobachtbar. Ebenso vereinzelt waren Fahrbewegungen im Straßenzug U M Richtung Ortszentrum vom Kefermarkt zu beobachten.

 

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Umgebungsgeräuschkulisse sowohl durch Zu- und Abfahrten zum Ortszentrum über den Straßenzug U M, die an- und abschwellenden KFZ-Überfahrten bei Querung des Bahnüberganges, sowie die beschleunigenden/abbremsenden Fahrbewegungen auf der S geprägt ist. Außer diesen Fahrbewegungen auf der Bahnlinie, in den umliegenden Straßenzügen und Zu- und Abfahrten zu den Verbrauchermärkten waren keine spezifischen (Betriebs-)Geräusche wahrnehmbar. Bei eher geringem Verkehrsaufkommen war die Geräuschkulisse jedoch so, dass kaum maßgebliche Verkehrspausen, in denen keine Verkehrsgeräusche wahrnehmbar waren, gegeben waren. Eine Reduktion der Art, dass in einer Ortsrandlage einer ländlichen Gemeinde die Umgebungsgeräuschkulisse alleine durch natürliche Umgebungsgeräusche (z.B. Wind, Vogelzwitschern) geprägt war, war nicht gegeben. Dennoch ist die Umgebungsgeräuschkulisse nach wie vor als eher ländlich ruhig zu beschreiben, maßgebliche Unterbrechungen dieser ruhigen Situation waren durch die Zugvorbeifahrten gegeben, die auch direkte Kfz-Vorbeifahrten deutlich überdeckten.

 

GUTACHTEN

 

Zur Unterscheidung der Begriffe Gesundheitsgefährdung, Belästigung werden im Folgenden  Definitionen, wie sie immer wieder in Umweltverfahren verwendet werden wiedergegeben:

Gesundheitsgefährdung,-  Belästigung:

In den „Empfehlungen für  die Verwendung medizinischer Begriffe im Rahmen umwelthygienischer Beurteilungsverfahren“ veröffentlicht (von M. Haider et. Al) in den Mitteilungen der Österr. Sanitätsverwaltung 85. Jhg. (1984) H. 12, werden die Begriffe „Gesundheitsgefährdung und -belästigung“ wie folgt definiert:

Gesundheitsgefährdung:

Als Gesundheitsgefährdung gilt eine Einwirkung (Immission), durch die nach den Erfahrungen der med. Wissenschaft, die Möglichkeit besteht, dass Krankheitszustände, Organschäden oder unerwünschte organische oder funktionelle Veränderungen, die die situationsgemäße Variationsbreite vom Körper- oder Organformen bzw. -funktionen signifikant überschreiten, entweder bei der Allgemeinbevölkerung oder auch nur bei bestimmten Bevölkerungsgruppen bzw. auch Einzelpersonen eintreten können.

Belästigung:

Störungen des Wohlbefindens, Beeinträchtigungen des Wohlbefindens. Hier handelt es sich weitgehend um subjektive Wahrnehmungsqualitäten jede Immission - vorausgesetzt, dass sie überhaupt wahrgenommen wird, d.h., dass sie die Wahrnehmungsschwelle überschreitet - kann vom gesunden normal empfindenden Menschen im konkreten Fall als Belästigung empfunden werden und damit eine Störung des Wohlbefindens bewirken. Das Empfinden einer Belästigung ist inter- und intraindividuell sehr unterschiedlich. Die Wahrnehmung einer Immission an sich stellt noch keine Belästigung dar. Zum Belästigungserleben kommt es insbesondere, wenn die Immission emotional negativ bewertet wird. Einzuschließen in diese Kategorie wären auch Störungen bestimmter höherer Funktionen und Leistungen - wie etwa der geistigen Arbeit, der Lern- und Konzentrationsfähigkeit, der Sprachkommunikation, ... Es sei an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass solche Funktions- und Leistungsstörungen über einen längeren Zeitraum hinweg sehr wohl zu einer Gesundheitsgefährdung werden können. (Zitat Ende).

 

Schallimmissionen / Lärm:

Wirkung und Beurteilung Lärm:

Bei der Beurteilung von Lärm ist allgemein zwischen direkten und indirekten Auswirkungen von Lärmimmissionen auf den Menschen zu unterscheiden.

Direkte Wirkungen spielen aufgrund der dafür erforderlichen Höhe der Schallpegel im Umweltbereich nur in Einzelfällen (z.B. bei bestimmten Fertigungsbetrieben) eine Rolle. Sie  behandeln Hörstörungen im Sinne von Gehörschäden direkt am Hörorgan. Diese treten ab ca. 85 dB als Dauerschallpegel (z.B. bei Schallexpositionen an Arbeitsplätzen über lange Zeiträume (Jahre)) oder deutliche höher gelegene Schallexpositionen (z.B. bei Knalltraumen) auf.

Indirekte Wirkungen sind solche, bei denen nicht das Hörorgan selbst geschädigt wird, sondern über die Geräuschwahrnehmung und deren bewusste und unbewusste Verarbeitung im Organismus unterschiedliche Reaktionen ausgelöst werden. Diese Reaktionen sind im Zusammenhang mit der Funktion der Hörsinnes als Informations- u. Warnorgan zu sehen. Über Verarbeitung der Geräuschwahrnehmung im Gehirn und damit verbundenen vegetativen Reaktionen kann es u.a. zu Veränderungen des Wachheitsgrades, zu Stressreaktionen, Belästigungsreaktionen, Durchblutungsänderung bestimmter Organsysteme u.ä. kommen. In diesem Zusammenhang werden hohe Dauerlärmeinwirkungen auch als Kofaktor für die Entstehung von Herz-Kreislauferkrankungen, - entsprechende Disposition vorausgesetzt - diskutiert.

 

Wie im erstinstanzlichen Gutachten angeführt ist ein Ansteigen von Belästigungsreaktionen durch gestörte Kommunikation ab Pegelbereichen von 55 dB (Dauerschallpegel) möglich. Der Übergang zur Gesundheitsgefährdung ist in Pegelbereichen von Dauerschallpegeln von 65 dB (Tag), 60 dB (Abend) , 55 dB (Nacht) - zumeist abgeleitet aus Straßenverkehrslärmforschungen definiert (she. auch ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1

 

Die Unterscheidungsschwelle des menschlichen Ohres für Schallpegel gleicher Charakteristik liegt in einer Größenordnung von etwa 3 dB, d.h. dass zwei verschieden laute Geräusche erst dann hinsichtlich ihrer Lautstärke unterscheidbar sind, wenn sie sich um 3 dB unterscheiden.

 

Unter Heranziehung wirkungsbezogener Erfahrungen ist weiters festzustellen, dass Schallimmissionen dann mit zunehmendem Maß als belästigend erlebt werden, je deutlicher eine bestehende Umgebungssituation verändert wird. Daraus leitet sich die umweltmedizinische Forderung ab, dass die Immissionen betriebskausaler Dauergeräusche (z.B. Lüftungsanlagen, Kälteaggregate), die naturgemäß rund um die Uhr betreibbar sind, im Bereich des Basispegels liegen.

 

Beurteilung Lärm:

 

Das medizinische Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren zielt zum einen auf die Widmung ab und stellt sinngemäß zusammenfassend fest, dass Belästigungsreaktionen nicht ausgeschlossen werden können. Die Widmungskategorien gem. ÖNORM S 5021 stellen ein vornehmlich (raum-) planerisches Instrumentarium dar.

Die Definition "1 Anwendungsbereich" der ÖNORM S 5021 stellt fest:

Diese ÖNORM enthält schalltechnische Grundlagen für die Standplatz- und Flächenwidmung bei der örtlichen und überörtlichen Raumplanung zur Vermeidung von Lärmbelästigungen.

Diese ÖNORM ist nicht für die Beurteilung von einzelnen Lärmstörungsfällen anzuwenden. Dazu kann zB ÖAL-Richtlinie Nr.3 Blatt 1 angewendet werden.

 

Somit ergibt sich, dass mit einer Heranziehung von Werten aus Widmungskategorien eine wirkungsbezogene Beurteilung nicht möglich ist. Belästigungsreaktionen sind, den eingangs gegebenen Definitionen folgend, weitgehend subjektiv geprägt und demnach nie auszuschließen, es ist auch nicht Forderung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Belästigungsreaktionen auszuschließen.

Insofern kann dem Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren nur hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen der Lärmwirkungen, nicht aber den daraus gezogenen Schlüssen gefolgt werden.

 

Aufbauend auf dem Beurteilungsmaßstab eines gesunden normal empfindenden Erwachsenen und des gesunden normal empfindenden Kindes ist folgendes festzustellen:

 

Nach den Erhebungen im Projekt,  den gewerbetechnischen Ausführungen im Akt ergeben sich folgende Immissionssituationen:

 

Tageszeit

Die Berechnung hat im Rechenpunkt 1a einen prognostizierten Immissionspegel für den Gesamtbetrieb LA,r von 44 dB ergeben. Dem gegenüber steht ein Ist-LA,eq von 52 dB. Die berechnete Immission LA,r liegt somit um 8 dB unter dem durchschnittlichen Ist-LA,eq während der Tageszeit von

 

Abendzeit

Im Rechenpunkt 1a wurde ein LA,r für den Gesamtbetrieb während der Abendzeit von 43 dB ermittelt. Der durchschnittliche Ist-LA,eq beträgt 50 bis 51 dB. Der berechnete Störlärm liegt somit um 7 dB unter der gemessenen durchschnittlichen Ist-Situation.

 

Haustechnische Anlagen

Die Immission von 21 dB liegt somit um mehr als 10 dB unter dem niedrigst gemessenen Basispegels während der Tageszeit. Während der Nachtzeit wurde ein örtlicher Basispegel LA, 95 von 23 bis 44 dB ermittelt. Die Immission von 21 dB liegt somit um 2 dB unterhalb des niedrigst gemessenen Basispegels der Nachtzeit.

 

Schallpegelspitzen

Schallpegelspitzen werden durch PKW-Verkehr, LKW-Verkehr und Verladetätigkeiten verursacht. Das schalltechnische Projekt wurde durch eine detaillierte Unterscheidung der Schallpegelspitzen ergänzt. Im Rechenpunkt 1a ergeben sich prognostizierte Schallpegelspitzen bis zu 31 dB. Bemerkt wird nochmals, dass sich Verkehr und Verladung auf den Zeitraum von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränken. Dem gegenüber stehen örtlich auftretende Schallpegelspitzen von 57 bis 65 dB während der Tages- und Abendzeit.

 

Die Immissionsprognosen haben gezeigt, dass die betriebskausalen Immissionen deutlich unter der Ist-Situation liegen werden.

Betriebskausale Schallpegelspitzen liegen deutlich unter jenen der Ist-Situation.

 Die Dauergeräusche (Lüftungsanlagen,...) liegen um mehr als 10 dB unter dem niedrigst gemessenen Basispegel der Nachtzeit, wodurch die o.a. umweltmedizinische Forderung erfüllt ist.

 

Sämtliche Immissionswerte liegen deutlich  unter jenen, die eine Gesundheitsgefährdung oder erhebliche Belästigungsreaktionen erwarten lassen würden.

 

Der persönliche Eindruck beim Ortsaugenschein hat gezeigt, dass vergleichbare Immissionen bereits aus den Verkehrsträgern in der Umgebungsgeräuschkulisse vorhanden sind, wodurch sich durch den Sparmarkt keine maßgebliche Änderung der Umgebungsgeräuschcharakteristik ergibt.

 

Somit sind keine Hinweise auf erhebliche Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen abzuleiten."

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 leg.cit. ist die Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen, örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

5.2. Mit Eingabe vom 15.09.2011 hat die S Ö W AG, M, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung eines S-S in K, U M, Grst. Nr. X, .X, .X, X, KG K, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht. Diese Projektsunterlagen beinhalten unter anderem neben der allgemeinen Betriebsbeschreibung und der erforderlichen Pläne und Skizzen auch ein schalltechnisches Projekt.

 

Nach diesen Projektsunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auf die Errichtung eines Verkaufsmarktes samt Außenanlagen; diese Außenanlagen umfassen PKW-Stellflächen sowie eine Verladezone für den Warenverkehr. An haustechnischen Anlagen stehen eine Heizungs- und Klimaanlage sowie Kälteanlagen in Verwendung.

 

Hinsichtlich der Betriebszeiten wurde im Sinne der Forderungen der Nachbarn festgelegt, dass in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) keine An- bzw. Ablieferungen stattfinden.

 

Mit Kundmachung vom 09.11.2011 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 24.11.2011 anberaumt und wurde das Projekt zur Einsichtnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt und bei der Marktgemeinde K aufgelegt.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden von den Bw zulässige Einwendungen erhoben. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat sich die belangte Behörde mit diesen vorgebrachten Einwendungen unter Heranziehung von Sachverständigen aus den jeweiligen Fachbereichen auseinandergesetzt.

 

Dem Ermittlungsverfahren wurden Amtssachverständige aus den Gebieten Gewerbe- und Lärmtechnik, Verkehrstechnik und Medizin beigezogen.

 

5.3. Der lärmtechnischen Beurteilung durch den Amtssachverständigen liegt das Schalltechnische Projekt vom 08.09.2011 samt Ergänzung zu Grunde. Dieses schalltechnische Projekt beinhaltet zum einen die maßgebliche Bestandsituation, dokumentiert durch die in der Zeit vom 23.08.2011 bis 28.08.2011 vorgenommenen Messungen, eine Darstellung der zu erwartenden Schallemissionen und Berechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen.

Die Schall-Ist-Situation wird durch Verkehrslärm auf den umliegenden Straßen bestimmt. Bei den Prognoseberechnungen wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, welche durch das Vorhaben entstehen, berücksichtigt. Dabei handelt es sich um Schallemissionen durch Gebäudeabstrahlung, PKW-Zu- und Abfahrten, LKW-Zu- und Abfahrten samt Verladetätigkeiten in der Verladezone, Betrieb von LKW-eigenen Kühlaggregaten sowie lüftungs- und kältetechnische Anlagenteile. Nochmals wird festgehalten, dass während des Nachtzeitraumes (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) keine Lieferungen stattfinden. Für die PKW-Fahrbewegungen wurde die Parkplatz-Lärmstudie des bayrischen Landesamtes für Umweltschutz sowie die RVS04.02.11 als Grundlage für die Berechnung herangezogen; ebenso wurde der Betrieb der LKW-Rückfahrwarner in den Prognoseberechnungen berücksichtigt. Die Immissionsberechnungen wurden für unterschiedliche Rechenpunkte und unter Berücksichtigung von Schallschutzmaßnahmen, welche auch Projektbestandteil sind, durchgeführt.

 

Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen liegen die betriebsbedingten Immissionen zur Tageszeit um 8 dB und zur Abendzeit um 7 dB unter der bestehenden Lärm-Ist-Situation. Hinsichtlich der haustechnischen Anlagen ist davon auszugehen, dass die Immissionen um mehr als 10 dB unter dem niedrigstgemessenen Basispegel während der Tageszeit und um 2 dB unterhalb des niedrigstgemessenen Basispegels zur Nachtzeit liegen. Das Gleiche gilt für die prognostizierten Schallpegelspitzen, auch diese befinden sich mit bis zu 31 dB unter den bereits bestehenden örtliche auftretenden Schallpegelspitzen von 57 bis 65 dB während der Tages- und Abendzeit.

 

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde von der Erstbehörde auch ein medizinisches Gutachten eingeholt. Darin stellt die Sachverständige auf die Flächenwidmung ab und führt aus, dass für Gebiete mit Widmung "Wohngebiet/Grünland" Lärmimmissionen, die sich aus der Errichtung des gegenständlichen Vorhabens ergeben, nicht typisch seien und daher bei sowohl rechtlicher als auch faktischer nachteiliger Veränderung ein ungleich höheres Belästigungspotential darstellen würden.

 

Von der Erstbehörde wurde zu Recht im angefochtenen Genehmigungsbescheid darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen ein abstrakter Vergleich zwischen Wohngebiet und Geschäftsgebiet sowie damit einhergehender Erwartungshaltung an Ruhe nicht zulässig und sohin die gewerbebehördliche Genehmigung zu erteilen ist.

 

5.4. Auf Grund der vorliegenden Berufungen der Nachbarn wurde vom Oö. Verwaltungssenat ein weiteres medizinisches Gutachten eingeholt.

 

Grundlage für dieses Gutachten waren die lärmtechnischen Ausführungen sowie ein vom medizinischen Amtssachverständigen durchgeführter Ortsaugenschein mit subjektiver Hörprobe, die die Ausführungen im lärmtechnischen Projekt, wonach die bestehende Ist-Situation durch Verkehrslärm geprägt ist, bestätigt hat.

Im Gutachten wurde vom Amtssachverständigen zu dem in erster Instanz eingeholten medizinischen Gutachten ausgeführt, dass bei einer Heranziehung von Werten aus Widmungskategorien (wie im erstinstanzlichen Gutachten vorgenommen) eine wirkungsbezogene Beurteilung nicht möglich ist. Demnach kann dem Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren zwar hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zu Lärmwirkungen gefolgt werden, nicht jedoch den daraus gezogenen Schlüssen.

Vielmehr zeigen die Immissionsprognosen, dass die betriebskausalen Immissionen deutlich unter der Ist-Situation liegen werden und auch sämtliche Immissionswerte deutlich unter jenen liegen, die eine Gesundheitsgefährdung oder erhebliche Belästigungsreaktion erwarten lassen. Auch wurde vom medizinischen Amtssachverständigen festgestellt, dass sich ausgehend von der bestehenden Lärmsituation durch den Verkaufsmarkt keine maßgebliche Änderung der Umgebungsgeräuschcharakteristik ergibt.

 

Im Ergebnis wurde vom medizinischen Amtssachverständigen festgestellt, dass durch den Betrieb des beantragten Vorhabens mit keinen Auswirkungen für die Nachbarn zu rechnen ist, aus denen sich eine konkrete Gesundheitsgefährdung oder erhebliche (und somit unzumutbare) Belästigungen ableiten lassen.

 

Sowohl das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte lärmtechnische Gutachten als auch das im Berufungsverfahren abgegebene medizinische Gutachten sind für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei.

Die beigezogenen Amtssachverständigen verfügen auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen bzw. der damit verbundenen Auswirkungen für die Nachbarn ermöglicht. Die Vorbringen der Bw konnten Zweifel oder Unschlüssigkeiten nicht aufzeigen, zumal sie im Berufungsverfahren auch keine Stellungnahme zu dem medizinischen Gutachten abgegeben haben.

 

5.5. Zu den von den Bw unter dem Blickwinkel der öffentlichen Verkehrssituation vorgebrachten Einwendungen ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs von der Gewerbebehörde von Amts wegen wahrzunehmen ist; Nachbarn einer Betriebsanlage sind nicht berechtigt, den Schutz dieser Interessen geltend zu machen. § 74 Abs.2 Z4 GewO 1994 räumt den Nachbarn bezüglich des öffentlichen Verkehrs keine Stellung ein, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte.

 

Soweit die Bw die Sinnhaftigkeit der beantragten Verkehrserschließung bezweifeln, ist dem entgegen zu halten, dass es sich bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 77 GewO 1994 um eine antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, das bedeutet, dass das Verfahren zur Genehmigung ein Projektsverfahren ist, im Zuge dessen das Vorhaben unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektsunterlagen auf die Genehmigungsfähigkeit hin zu überprüfen ist. Hinsichtlich der Verkehrserschließung über die Gemeindestraße ist daher von der Gewerbebehörde ausschließlich zu prüfen, ob damit eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Diesbezüglich wurden von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt auch Ermittlungen geführt und ein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt. Nach diesem Gutachten ist bei der Erschließung des Verkaufsmarktes über die Gemeindestraße eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs nicht zu befürchten.

 

Eine davon abweichende Beurteilung, wie etwa die Möglichkeit einer anderweitigen Erschließung, steht der Gewerbebehörde nicht zu.

 

6. Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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