Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730507/6/BP/MZ/WU

Linz, 21.06.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Nigeria, vertreten durch X, Rechtsanwältin in X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 7. September 2011, GZ: Sich40-32150-2002, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots in der Dauer von fünf Jahren nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

II.             Es wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Berufungswerber auf Dauer unzulässig ist.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 52 f iVm § 61 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/49

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

I.                  The appeal is allowed and the decision opposed is reversed without substitution.

 

II.              A decision for return in perpetuity is inadmissible.

 

Legal basis:

§ 52 f iVm § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/49

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 7. September 2011, GZ: Sich40-32150-2002, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit 53 Abs. 2 und 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung und ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum ausgesprochen sowie gemäß § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides festgesetzt.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein Staatsangehöriger von Nigeria, am 2. Dezember 2001 illegal und ohne im Besitz eines gültigen Reisedokuments zu sein, nach Österreich eingereist sei. Am 3. Dezember 2001 habe er beim BAA Außenstelle X, zu Zl. 01 28.067, einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des BAA Außenstelle X vom 8. April 2003 sei dieser Antrag gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 abgewiesen worden, wogegen der Bw fristgerecht Berufung erhoben habe.

 

Mit Erkenntnis des AGH vom 25. Juli 2011, Zl. A9 237.135-0/2008/16E, sei die Beschwerde gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen worden. Seit diesem Zeitpunkt halte sich der Bw illegal im Bundesgebiet der Republik Österreich auf.

 

Mit nachweislichem Schreiben vom 4. August 2011 sei der Bw von der beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot informiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Mit gleichem Schreiben sei er aufgefordert worden, binnen zwei Wochen das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Der Bw habe fristgerecht eine Stellungnahme eingebracht, sei jedoch der Ausreiseaufforderung nicht gefolgt.

 

Zu den Privat- und Familienverhältnissen des Bw führt die belangte Behörde aus, dass er im Alter von 26 Jahren nach Österreich gekommen sei, bis dorthin in seinem Heimatland gelebt habe und die dortige Sprache beherrsche. Er habe in Nigeria die Schulausbildung und eine Lehre als KFZ-Mechaniker absolviert, in diesem Beruf auch gearbeitet und sei mit den Sitten und Gebräuchen seines Heimatlandes vertraut. Dort hielten sich noch die Mutter und die Schwester des Bw auf.

 

In Österreich sei der Bw nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen, was sich aus einem Versicherungsdatenauszug ergebe. Er beziehe bis dato Grundversorgung des Landes Oberösterreich und verfüge nicht über einen eigenen Krankenversicherungsschutz. Eine sprachliche Integration sei nicht ersichtlich bzw. nicht dokumentiert.

 

Der Bw sei mittellos und daher nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre, habe er nie eine Beschäftigungsbewilligung erhalten oder sich darum erfolgreich bemüht.

 

Der Bw sei vom LG Wels zu Zl. 15 HV 173/02p, vom 18. Dezember 2002 rechtskräftig wegen § 27 Abs. 1 1., 2. und 6. Fall sowie § 27 Abs. 2 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilt worden. Diese Straftat sei bereits getilgt, weshalb der Bw nunmehr als strafrechtlich unbescholten anzusehen sei.

 

Seit dem negativen erstinstanzlichen Asylbescheid aus dem Jahr 2003 hätte dem Bw sein unsicherer Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst sein müssen.

 

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11. August 2011 habe der Bw unter anderem angegeben, sich im Bundesgebiet tadellos verhalten zu haben, über eine eigene Wohnung, gute Deutschkenntnisse und über viele freundschaftliche Kontakte zu verfügen, die Freunde auch durch kleine Dienste zu unterstützen sowie regelmäßig die Kirche in X zu besuchen.

 

Weiters sei der Bw an HIV und Hepatitis B erkrankt und bedürfe der Fortführung der Therapien.

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde unter anderem aus, dass sich der Bw seit rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens illegal im Bundesgebiet aufhalte.

 

Der Bw sei trotz des langen Aufenthalts weder beruflich noch sozial entsprechend im Bundesgebiet integriert. Die Wohnung werde aus Mitteln der Grundversorgung bestritten. Sein Lebenswandel sei keinesfalls tadellos gewesen. Er verfüge über kein Einkommen, sei mittellos und könne die behaupteten Deutschkenntnisse nicht dokumentieren. Weiters habe er keine Unterstützungserklärungen beigebracht. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei jedenfalls zumutbar.

 

Hinsichtlich der Erkrankung des Bw verweist die belangte Behörde auf die Feststellungen im Erkenntnis des AGH. Demnach sei ersichtlich, dass der Bw zwar eine HIV-Infektion im Stadium A2 und Antikörper CMV, Hepatitis A und B aufweise, wobei aktuell weder Therapien noch medikamentöse Prävention gegen opportunistische Infektionen erforderlich seien. Aufgrund der dem AGH vorliegenden Länderberichte, könne grundsätzlich die Behandlung von HIV/Aids in öffentlichen Spitälern in ganz Nigeria kostenlos durchgeführt werden; es werde niemand von der Behandlung ausgeschlossen. Seit dem Jahr 2006 würden alle antiretroviralen Medikamente kostenlos zur Verfügung gestellt. Diese Leistungen würden in den meisten Gesundheitszentren, die von der Regierung betrieben würden, kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

Es werde auch auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für menschenrechte vom 27. Mai 2008, 26565/05 sowie vom 22. Juni 2010, 50068/08, verwiesen. Es müsse demnach die Erkrankung im Heimatstaat behandelbar sein. Dass diese möglicherweise nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder auch kostenintensiver sein könnte, habe außer Betracht zu bleiben.

 

Der EGMR habe in seinem Urteil vom 8. April 2008 "Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich" erstmals zwischen rechtmäßig Niedergelassenen und bloß durch den Status des Asylwerbers zum Aufenthalt Berechtigten differenziert und ausgeführt, dass eine unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppen gerechtfertigt sei, zumal der Aufenthalt von Asylwerbern auch während langer Verfahrensdauer unsicher sei.

 

Die belangte Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Bw keinen unzulässigen Eingriff in dessen Privat- und Familienleben darstelle.

 

Das Verhalten des Bw – insbesondere seine Weigerung der freiwilligen Ausreise – zeige eine Ignoranz gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und damit gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit. So sei auch die Verhängung einer Geltungsdauer des Einreiseverbotes von fünf Jahren gerechtfertigt und verhältnismäßig.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom 15. September 2011 durch seinen vormaligen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung.

 

Darin wird der Bescheid zur Gänze angefochten.

 

Zum Sachverhalt wird ausgeführt, dass der Bw seit dem Jahr 2001 in Österreich lebe und als ausgebildeter KFZ-Mechaniker selbsterhaltungsfähig sei, wenn er auch diesen Beruf nicht legal ausüben dürfe. Es liege daher auf der Hand, dass er der Grundversorgung bedürfe und keine eigene Wohnung besitze. Eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK hätte zugunsten des Bw ausfallen müssen. Auch sei eine Abschiebung des Bw wegen seiner Erkrankung im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht zulässig.

 

Abschließend werden die Berufungsanträge gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge den angefochtenen Bescheid aufheben, allenfalls die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die I. Instanz zurückverweisen und eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen.

1.3.1. Mit Schreiben vom 2. Jänner 2012 übermittelte die nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin des Bw einen Bericht des AKH X vom 6. Dezember 2011 betreffend die gesundheitliche Situation des Bw.

 

Darin wird ausgeführt, dass der Bw seit August 2006 regelmäßig in der Abteilung Dermatologie und Venerologie in Behandlung sei. Wegen Verschlechterung des Immunzustandes im Juli 2009 sei eine antiretrovirale Therapie eingeleitet worden. Um eine neuerliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern, sei es erforderlich die Therapie exakt und ohne Unterbrechung vorzunehmen.

 

1.3.2. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin des Bw eine mit 20. Dezember 2012 datierte Bestätigung des Bauunternehmens X, wonach der Bw als Hilfsarbeiter beschäftigt wird, "[v]orausgesetzt papiere sind in Ordnung." Dem Schreiben liegt zudem ein Therapieplan des Bw bei.

 

1.3.3. Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 übermittelte die belangte Behörde eine Information der BPD Wels, dass sich der Bw derzeit wegen § 28a Abs. 1 SMG in Untersuchungshaft befinde. Am gleichen Tag übermittelte die belangte Behörde auch den Abschlussbericht der PI X.

 

Bezüglich des Standes des gerichtlichen Verfahrens wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 1. Juni 2012 mit Frau X von der Staatsanwaltschaft Wels Kontakt aufgenommen. Diese teilte mit, dass der Bw mit Urteil des LG Wels, 15 Hv 30/12y, freigesprochen wurde.

 

1.3.4. Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin des Bw Berichte des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt X und eine Unterschriftenliste mit Unterstützungserklärungen.

 

Dem Bericht des AKH X ist zu entnehmen, dass der Bw regelmäßig in der Ambulanz zu Kontrolle ist und seit 2009 in Therapie ist. Die exakte Fortführung der Therapie sei dringend erforderlich, um eine Resistenzentwicklung zu verhindern.

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 19. September 2011 dem UVS des Landes Oberösterreich vor.

 

2.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

2.2.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

Im Übrigen ist festzuhalten, dass den sachverhaltsbezogenen Vorbringen des Bw in vollem Umfang Glaubwürdigkeit zugemessen wird, weshalb nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte trotz diesbezüglichem Antrag von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkten 1. dieses Erkenntnisses dargestellten, im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 49/2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass er nach rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens über keinerlei Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügt und somit grundsätzlich unrechtmäßig aufhältig ist. Prima vista sind daher eine Rückkehrentscheidung sowie gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot zu erlassen.

 

Es ist jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.

 

3.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

3.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Um so mehr gilt dies, wenn durch das persönliche Verhalten eines Fremden dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden. Vorweg ist hier schon auf die massive Straffälligkeit des Bw zu verweisen, der neben schwerwiegenden Delikten im Suchtgiftbereich, wegen Körperverletzung und versuchte Nötigung sowie falsche Zeugenaussage vor Gericht bestraft wurde. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.3.2. Zur Aufenthaltsdauer des Bw im Bundesgebiet ist zunächst festzuhalten, dass diese etwa elf Jahre beträgt und der Aufenthalt aufgrund des von 3. Dezember 2001 bis 25. Juli 2011 dauernden Asylverfahrens überwiegend als legal anzusehen ist. Seit Abschluss des Asylverfahrens hält sich der Bw nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

3.3.3. Der Bw ist unverheiratet und kinderlos. Verwandte in Österreich sind – soweit ersichtlich – nicht gegeben.

 

3.3.4. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Dem Höchstgericht zufolge hat der dem § 61 Abs. 2 FPG (neu) vergleichbare § 66 Abs. 2 FPG (alt) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte.

 

Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Im konkreten Fall ist der Bw seit etwa elf Jahren in der Republik Österreich aufhältig. Die in die Rechtsgüterabwägung zugunsten des Bw einfließende Aufenthaltsdauer liegt damit grundsätzlich bereits über der höchstgerichtlich judizierten Schwelle von etwa zehn Jahren.

 

Der gegenständliche Fall unterscheidet sich jedoch insofern vom verwaltungsgerichtlich entschiedenen, als der Beschwerdeführer im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes neun Jahre lang einen Beruf in Österreich ausgeübt und dadurch eine besonders tiefgreifende Integration erworben hat. Wie aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug des Bw hervorgeht, ist das bei diesem nicht der Fall. Die lange Aufenthaltsdauer alleine vermag daher den weiteren Verbleib des Bw im Inland nicht zu rechtfertigen.

 

3.3.5. Gewisse Merkmale sozialer Integration sind dem Bw durch seine langjährige Aufenthaltsdauer durchaus zuzubilligen. Entsprechende Nachweise bezüglich der behaupteten Kenntnisse der deutschen Sprache wurden nicht beigebracht, wobei die Kenntnisse vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht in Zweifel gezogen werden. Eine der sozialen Integration besonders dienliche Erwerbstätigkeit wurde vom Bw – soweit ersichtlich – nicht ausgeübt. Eine tiefgehende Integration ins Gesellschaftsgefüge der Republik Österreich dürfte daher nicht vorliegen.

 

3.3.6. Der heute knapp 37-jährige Bw hat den überwiegenden Teil seines Lebens, nämlich 26 Jahre, in seinem Herkunftsstaat verbracht und wurde dort sozialisiert. Er beherrscht die dortige Sprache, genoss eine berufliche Ausbildung und es ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen gesellschaftlichen Werten und der Kultur vertraut ist.

 

3.3.7. Eine strafgerichtliche Unbescholtenheit ist gegeben.

 

3.3.8. Ein Verstoß des Bw gegen die öffentliche Ordnung kam im Verfahren, abgesehen von dem derzeitigen unrechtmäßigen Aufenthalt, nicht hervor.

 

3.3.9. Das Asylverfahren des Bw wurde mit 25. Juli 2011 rechtskräftig negativ beendet. Bis dahin musste sich der Bw zwar seit dem erstinstanzlichen negativen Bescheid im Jahre 2003 seines unsicheren Aufenthalts in gewisser Weise bewusst sein, allerdings kann ihm die Erhebung eines Rechtsmittels auch nicht negativ angelastet werden.

 

3.3.10. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Bw ist in den Asylbehörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Der Bw hat keinen Folgeantrag sondern lediglich einen einzigen Asylantrag gestellt und gegen die negative Erstentscheidung berufen.

 

3.4. Vor dem Hintergrund der in den obigen Punkten getroffenen Feststellungen ergibt eine Zusammenschau derselben hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach ergibt.

 

3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 wie folgt ausgeführt:

 

"Bei den Beschwerdeführern (im Folgenden: Bf) handelt es sich um eine nunmehr fünf- bei der Einreise vierköpfige Familie türkischer Staatsangehörigkeit. Die Bf reisten am 18. März 2002 gemeinsam nach Österreich ein. Der Bf 1 stellte am 20. März 2002 einen Asylantrag und die Bf 2, 3 und 4 Asylerstreckungsanträge.

 

Mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 5. Februar 2009 wurden die Beschwerden gegen die erstinstanzlich negativen Bescheide abgewiesen.

 

Mit Bescheiden der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Juni 2009 wurden alle Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I 100/2005, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Den dagegen erhobenen Berufungen wurde mit den in Folge beim Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich keine Folge gegeben.

 

Aus dem den Bf 1 (Familienvater) betreffenden angefochtenen Bescheid geht hervor, dass er sich seit ca. 8 Jahren und 3 Monaten im Bundesgebiet aufhalte, und dass aufgrund der Tatsache, dass er mit Gattin und den drei gemeinsamen Kindern in Österreich lebe, Verwandte in Österreich habe, er Deutschkurse absolviert habe sowie Unterstützungsschreiben vorweisen könne und einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag zur Vorlage gebracht habe, eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen sei und in erheblicher Weise in das Privat- und Familienleben eingegriffen werde.

 

Das Gewicht der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration werde jedoch angesichts der ständigen Judikatur des VwGH maßgebend dadurch gemindert, als der Aufenthalt während des Asylverfahrens nur aufgrund eines Antrages, welcher sich letztendlich als unberechtigt erwiesen hat, temporär berechtigt war. Es sei dem Bf bewusst gewesen, dass er ein Privat- und Familienleben während dieses Zeitraumes geschaffen habe, indem er einen 'unsicheren' Aufenthaltsstatus hatte. Er durfte daher nicht von vornherein damit rechnen, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen.

 

Überdies sei aus der Aktenlage ersichtlich, dass der Bf während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich noch keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei und seit dem 2. Mai 2004 durchgehend durch die Grundversorgung des Landes Oberösterreich unterstützt werde.

 

Auch wenn der Bf einen mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingten Dienstvertrag zur Vorlage gebracht habe, sei es eine unbestreitbare Tatsache, dass er bis dato noch keinerlei berufliche Integration vorweisen könne. Dem offenkundigen Bemühen um eine Beschäftigung sei jedoch zu entgegnen, dass daraus keine Rückschlüsse 'für eine eventuelle fixe Anstellung nach Abschluss des Probemonats' gezogen werden könnten.

 

Des Weiteren scheine im Strafregister der Republik Österreich über den Bf eine Verurteilung vom 25.04.2005 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, wegen des Vergehens nach § 223 Abs. 2 StGB auf.

 

Einer Würdigung sei zudem unterzogen worden, dass der Bf in einem Alter von 30 Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei und somit den überwiegenden Teil seines Lebens im Heimatland verbracht habe. In der Türkei würden sich nach wie vor dessen Vater, zwei Schwestern, Schwiegereltern und drei Geschwister der Gattin befinden. Der Bf habe im Heimatland eine Schulausbildung genossen bzw. als Hilfsarbeiter gearbeitet, weshalb ein familiäres und soziales Netzwerk bestehe und ausgeschlossen werden könne, dass der Bf und seine Familie dort völlig isoliert leben müssten. Die bei einem wirtschaftlichen Neubeginn in der Türkei zu besorgenden Schwierigkeiten seien im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

 

Der Bf halte sich seit ca. 1 Jahr und 4 Monaten illegal in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maße, die Ausweisung sei demnach zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten.

 

Hinsichtlich der Gattin des Bf 1 und den gemeinsamen, die Schule besuchenden Kindern folgen weitere Ausführungen. Unter anderem verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf, dass der Umstand, dass Fremde in Österreich die Schule besuchen, ein Interesse am Verbleib in Österreich nicht maßgeblich verstärken könne.

 

Der Verfassungsgerichtshof gelangt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides zum Ergebnis, dass der belangten Behörde, wenn diese von einem zulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Bf ausgeht, ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler der belangten Behörde unterlaufen ist:

`Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 18.223/2007 dargelegt hat, ist die zuständige Fremdenpolizeibehörde stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In der zitierten Entscheidung wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche […] Kriterien aufgezeigt, die bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht.

 

[…] Im Lichte dieser Kriterien erweist sich aber die von der Behörde vorgenommene Abwägung iSd Art8 EMRK als fehlerhaft.

 

Wie die belangte Behörde zunächst zutreffend festgestellt hat, halten sich die Beschwerdeführer rechtswidrig im Bundesgebiet auf, weshalb die Ausweisungen - unter Beachtung des §66 Abs1 FPG - auf §53 Abs1 FPG gestützt wurden.

 

Im Ergebnis ist die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, dass nach Abwägung aller betroffenen Interessen die Erlassung der Ausweisungen dringend geboten und daher zulässig sei. […] Die belangte Behörde hat - unter Zugrundelegung einer Gesamtbetrachtung und der Lage des Falles - zwar dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer gegenübergestellt, die Interessen jedoch im Ergebnis in verfassungswidriger Weise abgewogen.

 

[…] Obwohl die belangte Behörde nämlich zutreffend von einer im hohen Maße stattgefundenen Integration der Familie ausgeht (u.a. auf Grund der langen Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, des mehrjährigen Schulbesuchs der minderjährigen Kinder, der guten Deutschkenntnisse der gesamten Familie), weshalb durch die Ausweisungen auch "in erheblicher Weise" in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen werde, sieht sie den Effekt der Integration jedoch weitgehend dadurch gemindert, als der Aufenthalt der Beschwerdeführer "während des Asylverfahrens nur aufgrund eines Antrages, welcher sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, temporär berechtigt war". Die belangte Behörde berücksichtigt nicht, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - im gegenständlichen Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihrer einzigen Asylverfahren, welche für die Bf. 1, 2, 3 und 4 sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerten, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch ist es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich.

Wenn nun die belangte Behörde das Gewicht der Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Art8 EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen. […]

 

Zudem hätte die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung zusätzlich stärker gewichten müssen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens ins Österreich verbracht haben, sich mitten in ihrer Schulausbildung befinden und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert haben. […]

 

Die belangte Behörde kommt daher in ihrer Entscheidung zum verfassungsrechtlich nicht vertretbaren Schluss, dass bei Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorschriften gegenüber den persönlichen Interessen der Beschwerdeführer überwiegt."

 

3.4.2. Abgesehen von der familiären Situation sind die Ähnlichkeiten des vorliegenden Falles mit jenem vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen frappierend.

 

Auch der Bw hat einen einzigen Asylantrag gestellt, dessen Erledigung nahezu zehn Jahre – und damit noch deutlich länger als im Vergleichsfall – in Anspruch nahm. Ein Folgeantrag oder andere, dem Bw zurechenbare Maßnahmen, welche das Asylverfahren in die Länge gezogen hätten, sind nicht ersichtlich. Ebenso legte der Bw eine Arbeitsplatzzusage und Unterstützungserklärungen vor. In Zusammenschau mit der in Punkt 3.3.4. Judikatur zitierten Judikatur des VwGH ist daher davon auszugehen, dass das Privatleben des Bw eine Schwelle überschritten hat, welche einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht.

 

3.5. Vor diesem Hintergrund gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu dem Schluss, dass eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK bzw des § 61 FPG zugunsten des Bw ausfällt, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

3.6. Aufgrund des im vorigen Punkt erlangten Ergebnisses ist gemäß § 61 Abs. 3 FPG auch festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Bw auf Dauer unzulässig ist.

 

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 22,10 Euro (14,30 Euro Eingabegebühr + 7,80 Euro Beilagen) angefallen.

 

 

Instruction on the right to appeal

No legal remedies are permitted against this decision.

 

Information

Within 6 weeks after delivery a complaint can be lodged against this decision with the Constitutional Court and/or with the Administrative Court; except from legal exceptions, it must be lodged by an authorized attorney. Paying 220 Euros as an appeal fee is required for each complaint to be lodged.

Bernhard Pree

 

Beschlagwortung:

Rückkehrentscheidung, überlanges Asylverfahren, § 61 (3) FPG

 

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