Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167041/2/Ki/CG

Linz, 02.07.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis am 18. Juni 2012, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 24. Mai 2012, VerkR96-1723-2012, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

I.                     §§ 24, 45 Abs.1 Z.3 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

II.                   § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1.         Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 24. Mai 2012, VerkR96-1723-2012, für schuldig befunden, er habe am 20.12.2011 um 15:08 Uhr als Lenker mit dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) auf der Bx bei Straßenkilometer 8.416, Gemeinde x, Fahrtrichtung Altheim, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 16 km/h überschritten und dabei § 52 lit.a Z. 10a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2.         Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 20. Juni 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaf Ried im Innkreis eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid auszuheben ist (§ 51e Abs.2 Z.1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Lt. Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 4. Jänner 2012 wurde mittels eines Radarmessgerätes festgestellt, dass der Lenker des "x/PKW", Kennzeichen: x (D) im Bereich des vorgeworfenen Tatortes die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis erließ dann gegen den Berufungswerber am 21. Februar 2012 unter VerkR96-1723-2012 eine Strafverfügung mit dem Vorwurf, er habe im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit mit dem Fahrzeug "PKW, x" die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten.

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Einspruch erhoben.

 

Aus einem vorliegenden Radarfoto geht hervor, dass das gegenständliche Kennzeichen einem Anhänger zugeordnet ist und es hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis daraufhin nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, wobei der Tatvorwurf nun gegen den Berufungswerber als Lenker mit dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) gerichtet war.

 

3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z.3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Gegen den Berufungswerber wurde zunächst eine Strafverfügung erlassen, weil er mit dem "PKW, x" die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben soll. Tatsächlich geht aus den Verfahrensunterlagen jedoch hervor und es wurde dieser Umstand auch im Spruch des Straferkenntnisses berücksichtigt, dass das gegenständliche Kennzeichen einem Anhänger zugeordnet war. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass die Art des betreffenden Fahrzeuges im konkreten Falle ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt, welches jedoch vom Tatvorwurf innerhalb der gesetzlich festgelegten Verfolgungs-/Verjährungsfrist nicht erfasst war. Demnach ist nunmehr bereits Verfolgungsverjährung eingetreten und es ist dies ein Umstand, aufgrund dessen im Sinne des zitierten § 45 Abs.1 VStG die Einstellung des Verfahrens zu verfügen war.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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