Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167064/2/KI/CG

Linz, 12.07.2012

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                          Datum:

VwSen-167064/2/KI/CG                                                 Linz, 12. Juli 2012

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

 

Mag. Alfred Kisch                                                                                                4A03, Tel. Kl. 18001

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der x, dzt. x, x, vom 29. Juni 2012 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. Juni 2012, AZ.: Cst. 16811/12,               betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat gegen die Berufungswerberin wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (AZ. S 0016811/LZ/12 01 vom 9. Mai 2012) erlassen. Diese Strafverfügung wurde bei der Zustellbasis 4020 Linz hinterlegt und ab 22. Mai 2012 zur Abholung bereitgehalten.

 

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch vom 6. Juni 2012        wurde mit dem nunmehr in der Präambel zitierten Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet diese Entscheidung damit, dass die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen am 5. Juni 2012 abgelaufen sei.

 

2. Nunmehr erhob die Rechtsmittelwerberin gegen diesen Bescheid am 29. Juni 2012 Berufung mit der Begründung, dass sie im Sommer in x (Nebenwohnsitz) und nur sporadisch in Linz sei. Sie habe die Strafverfügung deshalb erst am 31. Mai 2012 übernommen, der Einspruch sei daher rechtzeitig.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 4. Juli 2012 zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit zu vollstrecken.

 

§ 17 Zustellgesetz lautet:

"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

 

Die Rechtsmittelwerberin bringt vor, dass sie zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung sich in ihrem Nebenwohnsitz in x aufgehalten hat. Im Hinblick darauf, dass sie tatsächlich lt. Melderegister in x, x, einen Nebenwohnsitz hat, erachtet das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich dieses Vorbringen für glaubhaft bzw. nicht zu widerlegen, sodass davon auszugehen ist, dass sie zunächst tatsächlich vom Zustellvorgang (der Hinterlegung) nicht Kenntnis hatte und somit der Einspruch vom 6. Juni 2012 rechtzeitig erfolgt ist.

 

Der Berufung war sohin Folge zu geben und es ist durch die Bundespolizeidirektion Linz das ordentliche Verfahren (§ 49 Abs.2 VStG) einzuleiten.

 

 

                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                     Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

                                                           

Mag. K i s c h

 

 

 

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