Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166918/5/Sch/Eg

Linz, 09.07.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung der Frau A. H., geb. x, x, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. März 2012, Zl. VerkR96-1869-2010, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird hinsichtlich Fakten 2. und 4. des Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf jeweils 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils sieben Tage herabgesetzt werden.
Des weiteren hat die anzuwendende Strafbestimmung in beiden Punkten zu lauten: § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG.
Im übrigen (Fakten 1. und 3.) wird die Berufung abgewiesen.
 

II.               Insoweit der Berufung teilweise Folge gegeben wurde (Fakten 2. und 4.), wird der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz mit insgesamt 80 Euro (10 % der Geldstrafen) bestimmt.
Diesbezüglich entfällt die Verpflichtung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.
Im übrigen (Fakten 1. und 3.) hat die Berufungswerberin zum Berufungsverfahren als Kostenbeitrag den Betrag von 560 Euro (20 % der diesbezüglich festgesetzten Geldstrafen) zu leisten. 


 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 7. März 2012, VerkR96-1869-2010, über Frau A. H. wegen nachstehender Verwaltungsübertretungen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt verhängt:

1) Sie habe am 30.5.2010, 16.14 Uhr, in der Gemeinde Freistadt, Landesstraße Ortsgebiet, Ortsgebiet Freistadt, Mühlviertler Straße, Fahrtrichtung Linz, Nr. 310 bei km 39.124, das Fahrzeug PKW x, weiß, Kennzeichen x, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,82 mg/l, weshalb sie eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe.
2) Sie habe das angeführte Kraftfahrzeug am angeführten Ort auf einer Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihr diese mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 19.10.2004, GZ. 1158/2004, entzogen worden war und bereits erloschen war und habe daher eine Übertretung nach § 1 Abs. 3 FSG begangen.       
3) Sie habe das angeführte Fahrzeug am 30.5.2010, um 17:56 Uhr, in der Gemeinde Neumarkt im Mühlkreis, Landesstraße Freiland, Mühlviertler Straße, Fahrtrichtung Linz, Nr. 310 bei km 29.085, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Berechnung der Atemluft aufgrund des Messergebnisses vom 30.5.2010, 16:14 Uhr, habe einen relevanten Wert von 0,73 mg/l ergeben und habe daher eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen.

4) Sie habe am 30.5.2010, 17.56 Uhr, in der Gemeinde Neumarkt im Mühlkreis, Landesstraße Freiland, Mühlviertler Straße, Fahrtrichtung Linz, Nr. 310 bei km 29.085, das angeführte Fahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterlasse, war in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, da ihr diese mit Bescheid der BPD Salzburg vom 19.10.2004, GZ. 1158/2004 entzogen worden war und bereits erloschen war. Sie habe daher eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 FSG begangen.

 

Die Erstbehörde hat im Einzelnen folgende Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

1.)        1600 Euro (17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), Strafnorm: § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960

2.)        730 Euro (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), Strafnorm: § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG

3.)        1200 Euro (12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), Strafnorm: § 99 Abs. 1a StVO 1960

4.)        730 Euro (14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), Strafnorm: § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 4 Zif. 1 FSG    

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren jeweils in der Höhe von  10 % der verhängten Strafen, also insgesamt 426 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben, welche sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum stattgebenden Teil der Berufung (Fakten 2. und 4. des Straferkenntnisses):

 

Laut Auszug aus dem Führerscheinregister ist die Berufungswerberin – nach vorangegangener Entziehung mangels Verkehrszuverlässigkeit – zumindest seit dem Jahr 2004 aufgrund gesundheitlicher Nichteignung durchgängig nicht mehr im Besitze einer Lenkberechtigung. Es liegt daher gegenständlich kein Fall des § 37 Abs. 4 Z. 1 FSG vor, welcher einen Mindestgeldstrafenrahmen von 736 Euro für denjenigen vorsieht, der ein Kraftfahrzeug lenkt, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen worden war. Die Lenkberechtigung der Berufungswerberin ist aufgrund der Bestimmung des § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG inzwischen längst erloschen.

 

Zutreffenderweise ist somit gegenständlich die Strafbestimmung des § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG anzuwenden, wo eine gesetzliche Mindeststrafe von 363 Euro vorgesehen ist.

 

Ausgehend von dieser gesetzlichen Strafuntergrenze vertritt die Berufungsbehörde die Ansicht, dass mit einer Geldstrafe von (jeweils) 400 Euro vorzugehen ist. Obwohl der Berufungswerberin von Polizeiorganen der Fahrzeugschlüssel abgenommen worden war, nachdem sie am Vorfallstag bereits einmal alkoholbeeinträchtigt und ohne Lenkberechtigung als Lenkerin eines PKW betreten worden war, hat sie das Fahrzeug danach wiederum in Betrieb genommen, offenkundig stand ihr ein zweiter Fahrzeugschlüssel zur Verfügung. Die Berufungswerberin hat also innerhalb kurzer Zeit zwei Alkoholdelikte und zwei schwerwiegende Delikte nach dem Führerscheingesetz begangen. Für diese sind aufgrund der Bestimmungen des § 22 Abs. 1 VStG entsprechende Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen nebeneinander zu verhängen.

 

Wenn die Berufungswerberin vorbringt, sie sei damals in einer psychischen Ausnahmesituation gewesen, da völlig überraschend am 29. Mai 2010, also einen Tag vor dem hier relevanten Vorfallstag, ihr Gatte verstorben sei, so ist ihr insofern beizupflichten, als es sich hier nachvollziehbar um ein einschneidendes und betrübliches Ereignis handelte. Damit kann aber aufgrund der eindeutigen Rechtslage weder eine Alko- noch eine Schwarzfahrt gerechtfertigt werden.

 

Allerdings hat die Berufungswerberin auf ihre derzeit eingeschränkten finanziellen Verhältnisse und die Sorgepflicht für eine minderjährige Tochter hingewiesen. Diese Tatsache macht im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG die Festsetzung einer Geldstrafe im Nahbereich der gesetzlichen Mindeststrafe, wie von der Berufungsbehörde nunmehr verfügt, vertretbar. Diese Vorgangsweise war ja auch von der Erstbehörde gewählt worden, wenngleich ausgehend von einer unzutreffenden gesetzlichen Strafuntergrenze.

 

Insoweit die Berufung abgewiesen wurde (Fakten 1. und 3.) ist zu bemerken, dass hier von der Erstbehörde mit den gesetzlichen Mindeststrafen gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Faktum 1., Mindeststrafe 1600 Euro bei einer Alkoholbeeinträchtigung der Berufungswerberin von 0,82 mg/l Atemluftalkoholgehalt) und § 99 Abs. 1a StVO 1960 (Faktum 3., Mindeststrafe 1200 Euro bei einer Alkoholbeeinträchtigung der Berufungswerberin von 0,73 mg/l).

 

Gesetzliche Mindeststrafen dürfen, wie der Name schon sagt, von einer Behörde bei der Strafbemessung nicht unterschritten werden. Einzige Ausnahme von diesem Grundsatz bildet der Fall, wenn das außerordentliche Milderungsrecht des § 20 VStG Anwendung zu finden hat. Diese Bestimmung setzt voraus, dass beim Betreffenden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Da der Berufungswerberin allerdings kein Milderungsgrund, auch nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute gehalten werden kann, kam die Anwendung dieser Bestimmung von vornherein nicht in Betracht, ganz abgesehen davon, dass das Gesetz ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe verlangt, also nicht bloß ein Milderungsgrund ausreicht.

 

Der Berufung konnte daher in diesen beiden Punkten kein Erfolg beschieden sein.

 

Über das im Berufungsschriftsatz enthaltene Ratenzahlungsansuchen der Berufungswerberin wird zuständigkeitshalber von der Erstbehörde zu entscheiden sein.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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