Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101201/2/Sch/Rd

Linz, 18.05.1993

VwSen - 101201/2/Sch/Rd Linz, am 18. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des J S vom 27. Jänner 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. Jänner 1993, Cst. 7956/92-H, zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum erstbehördlichen Verfahren ermäßigt sich auf 100 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 7. Jänner 1993, Cst. 7956/92-H, über Herrn J S, L, W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 23. April 1992 von 14.15 Uhr bis 15.27 Uhr in L, P, als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten, Zusatztafel: Werktags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr" zum Parken abgestellt habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Geht man davon aus, daß Parkbeschränkungen im innerstädtischen Bereich, wie im gegenständlichen Fall, in der Regel aus dem Grund verfügt werden, um Verkehrsflächen zum kurzfristigen Abstellen von Fahrzeugen zur Verfügung zu haben und solche Flächen nicht durch "Dauerparker" für andere Verkehrsteilnehmer verstellt sein sollen, so liegt zweifellos durch die Übertretung eines Parkverbotes die Verletzung dieser öffentlichen Interessen vor. Dies trifft besonders dann zu, wenn ein Fahrzeug im Parkverbotsbereich geraume Zeit, wie im vorliegenden Fall, nämlich mehr als eine Stunde, abgestellt wird.

Erschwerend mußten auch mehrere einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen des Berufungswerbers gewertet werden, wobei die verhängten Strafen ihn offensichtlich nicht davon abhalten konnten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Andererseits hat die Behörde für diese Delikte zuletzt regelmäßig Geldstrafen in der Höhe von 500 S verhängt, nunmehr wurde der Strafbetrag vervierfacht und der Strafrahmen immerhin zu 20% ausgeschöpft.

Weiters war als mildernd zu werten, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung eingestanden hat. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dafür zutagegetreten, daß durch die vorliegende Übertretung allenfalls die Verkehrssicherheit beeinträchtigt war.

Schließlich war darauf Bedacht zu nehmen, daß der Berufungswerber über ein relativ geringfügiges Einkommen verfügt, wobei die Bezahlung der festgesetzten Geldstrafe von dem dem Berufungswerber effektiv verbleibenden Teil seines Einkommens noch zugemutet werden kann.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum