Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222535/2/Bm/Rd/Th

Linz, 13.07.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 2. August 2011, Ge96-34-2011, wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene     Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren      eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher         Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 2. August 2011, Ge96-34-2011, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 (Einleitung) Z1 iVm § 339 GewO 1994, verhängt, weil er am Samstag, 18. Juni 2011 um 20.15 Uhr beim Fest "X" der X Austria in X einen Kebapverkaufswagen aufgestellt und betrieben und Speisen sowie Getränke entgeltlich verabreicht habe. Er habe dadurch das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Imbissstandes ausgeübt, ohne eine Gewerbeberechtigung hierfür im angeführten Standort erlangt zu haben.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe im Standort X sei. Die Gewerbe­berechtigung sei nach wie vor aufrecht, sie sei nur am 18. Juni 2011 beim Bauernfest in X noch ruhend gemeldet gewesen. Mittlerweile sie die Wiederaufnahme angezeigt worden. Der Stand stehe derzeit im Messegelände, und zwar vom 2.9. bis 30.9.2011. Der Berufungswerber habe nicht gewusst, dass er wegen einem Tag die Wiederaufnahme melden müsse. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG Abstand genommen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Gemäß § 50 Abs.1 Z11 GewO 1994 dürfen Gewerbetreibende insbesondere, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im Rahmen ihres Gewerbes vorübergehend aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten (Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Ausstellungen, Märkte, Sportveranstaltungen, größere Baustellen udgl.) außerhalb der Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen des Standortes ihres Gastgewerbes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken.

 

4.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. 

     

Der Berufungswerber verfügt laut Auszug aus dem Zentralen Gewerbe­register vom 19.12.2011 über eine seit 19.7.2005 aufrechte Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Gastgewerbe gemäß § 111 Abs.1 Z2 GewO 1994, hinsichtlich Speisen eingeschränkt auf kleine Imbisse" in der Betriebsart "Imbisslokal" zumindest bis 26.9.2011 im Standort X. Diese Gewerbeberechtigung war vom 6.6.2010 bis 2.9.2011, somit auch zum Tatzeitpunkt 18.6.2011, ruhend gemeldet.

 

Aus grundsätzlicher Sicht ist auszuführen, dass auch während des angezeigten Ruhens einer Gewerbeausübung ein Gewerbeinhaber im Besitz seiner Gewerbeberechtigung bleibt. Er macht sich daher keiner unbefugten Gewerbeausübung schuldig, wenn er (während der Ruhendmeldung) gewerbliche Tätigkeiten durchführt. Ein diesbezüglicher Tatbestand fehlt der GewO; diesfalls ist ihm lediglich die Unterlassung der Anzeige der Wiederaufnahme vorzuwerfen (siehe Kommentar zur Gewerbeordnung, Grabler-Stolzlechner-Wendl, Rz 5 zu § 93).

 

Im Lichte dieser Ausführungen war der Berufungswerber sohin am Tattag, dem 18.6.2011, im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe und damit zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

Nach § 50 Abs.1 Z11 GewO 1994 war der Berufungswerber auch berechtigt, beim Fest "X" der X Austria in X einen Kebapverkaufsstand außerhalb seines der Bezirksverwaltungs­behörde gemelde­ten Gewerbestandorts aufzustellen und zu betreiben und auch Speisen sowie Getränke entgeltlich zu verabreichen, sohin sein angemeldetes Gewerbe  - wenngleich nicht am gemeldeten Standort - auszu­üben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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