Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167138/2/Br/Ai VwSen-167139/2/Br/Ai

Linz, 22.08.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn X, geb. X, X, X, gegen die  Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 24. Juli 2012, Zlen. VerkR96-2560-2012 u. VerkR96-2561-2012, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird betreffend beider Straferkenntnisse als unbegründet abgewiesen;

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für die Berufungsverfahren jeweils 10 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.:        § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungs­straf­gesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

II.:      § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit den o.a. Straferkenntnissen wider den Berufungswerber je eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils zwölf Stunden verhängt, wobei wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben wurden:  

1) Sie haben auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten.

Tatort: Gemeinde X, Gemeindestraße Freiland, X, X, unbenannte Gemeindestraße, X zum X. Die unbenannte Gemeindestraße - X - ist durch das deutlich sichtbare Vorschriftszeichen "Fahrverbot" gekennzeichnet. Der Lenker des angeführten Fahrzeuges konnte somit den Abstellplatz nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbotes erreichen,

Tatzeit: 30.06.2012, 16:05 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs. 1 lit. n StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, OPEL Astra

 

2) Sie haben auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten.

Tatort: Gemeinde X, Gemeindestraße Freiland, X, X, unbenannte Gmeindestraße,, X zum X. Die unbenannte Gemeindestraße - X - ist durch das deutlich sichtbare Vorschriftszeichen "Fahrverbot" gekennzeichnet. Der Lenker des angeführten Fahrzeuges konnte somit den Abstellplatz nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbotes erreichen.

Tatzeit: 01.07.2012, 14:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §24 Abs. 1 lit. n StVO

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, OPEL Astra

 

 

1.1. Begründend wurde im Ergebnis auf den jeweils vom Berufungswerber unbestritten bleibenden Tatvorwurf verwiesen. Der Berufungswerber habe selbst angegeben die Verbotstafel gesehen zu haben und trotzdem – als Badegast -  durchgefahren zu sein. Sein weiteres Vorbringen wurde von der Behörde erster Instanz als nicht relevant erachtet.

 

 

2.1. Mit seiner protokollarisch bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung tritt der Berufungswerber dem Schuldspruch inhaltlich abermals nicht entgegen. Sein Vorbringen scheint sich auf seine fehlende Einsicht dieser Einschränkung durch das Fahrverbot  zu reduzieren.

Damit vermag er jedoch eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht aufzuzeigen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Berufungen mit den Verfahrensakten zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist in beiden Sachen durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts des unstrittigen Sachverhaltes in Verbindung mit der Höhe der ausgesprochenen Geldstrafen unterbleiben (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber hat hier offenbar ganz bewusst die beiden an zwei Folgetagen begangenen Regelverstöße begangen bzw. in Kauf genommen. Demnach konnte er nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbotes (im Wege eines durch ein Verbotszeichen gekennzeichnetes Fahrverbot) den Stellplatz erreichen um dort sein Fahrzeug abzustellen. In beiden Fällen wurde dies jeweils vom gleichen Organ der Polizeiinspektion Steyregg wahrgenommen und inhaltsgleich der Behörde zur Anzeige gebracht.

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung ist in Vermeidung von Wiederholungen auf die von der Behörde erster Instanz zutreffend zitierten Gesetzesstellen zu verweisen.

 

 

Zur Strafzumessung:

In der mit 50 Euro festgelegte Geldstrafe vermag mit Blick auf den bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmen im Sinne der Strafbemessungskriterien nach § 19 VStG ein Ermessensfehler jedenfalls nicht erblickt werden. Der Berufungswerber ist nicht mehr unbescholten, sodass auch ein Milderungsgrund nicht in Betracht kommt. Als schulderschwerend ist hier die an beiden Tagen offenbar ganz bewusst begangene Übertretung zu werten. Unter Bedachtnahme auf ein von der Behörde erster Instanz bloß auf 1.200 Euro geschätzten Monatseinkommens sind daher diese Verwaltungsstrafen mit 50 Euro der Tatschuld jedenfalls angemessen geahndet. Dem weitgehend substanzlos ausgeführten Rechtsmittel war daher sowohl im Schuld- als auch im Strafausspruch ein Erfolg zu versagen.

                                                                          

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

                                                                          

Dr.  B l e i e r

 

 

 

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