Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167160/2/Br/Ai

Linz, 27.08.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

4021 Linz, Fabrikstraße 32

 
 

 

 


Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Frau X, geb. X, X, X,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding, vom 26.07.2012, Zl.: VerkR96-256-2012-Mg/Fp,  zu Recht:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene       Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach    § 45 Abs.1 Z1            VStG eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011 - AVG,   § 24, 45 Abs.1 Z1 u. § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz,  BGBl Nr. 50/1990, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011 - VStG.

 

 

II.        Es enfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 41 Abs.2 Z3 KFG und § 45 Abs.4 2. Satz iVm § 45 Abs.1 KFG über die Berufungswerberin je eine Geldstrafe von 100 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 46 Stunden verhängt, wobei ihr zur Last gelegt wurde, sie habe am 23.1.2012 um 13:00 Uhr, in X, Parkplatz in der X, den Pkw, Mercedes mit dem Probefahrtkennzeichen X

1. als Inhaberin des angeführten Probefahrtskennzeichen nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, weil sie die bei der Bewilligung der Probefahrtkennzeichen erteilten Auflagen nicht eingehalten, da festgestellt wurde, dass die zweizeilige Probefahrttafel vorne am Fahrzeug montiert war. Das Fahrzeug war zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort abgestellt.

2. habe sie als Inhaberin des angeführten Probefahrtkennzeichen nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da sie das KFZ, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen Versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet (abgestellt) habe, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs.1 KFG verwendet werden dürfen.

Im gegenständlichen Fall hat es sich um keine Probefahrt gehandelt, da das Fahrzeug an Ihrer Wohnadresse, am Parkplatz in der X, X, abgestellt war.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat Ihnen auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion Eferding vom 29.01.2012 folgende Verwaltungsübertretung mit Strafverfügung vom 31. Jänner 2012 angelastet:

"Sie haben als Zulassungsbesitzerin des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Sie haben es unterlassen, ihr Fahrzeug zumindest bis zum 23.01.2012, 13:00 Uhr abzumelden, obwohl Sie den dauernden Standort des Fahrzeuges am 03.01.2012 von X, X nach X, X und somit vom Bereich der Bezirkshauptmannschaft Hallein in den Bereich der Bezirkshauptmannschaft Eferding verlegt haben." In der Strafverfügung wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 110,00 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt.

 

Dagegen erhoben Sie mit Eingabe vom 05.Februar 2012 Einspruch und begründeten dies wie folgt:

"Bei  dem   von   Ihnen   angeführten   Kennzeichen   X handelt  es   sich   um Probefahrtkennzeichen welche von der BH Hallein (Schriftverkehr liegt bei der BH Hallein auf) in  Verbindung mit meinem Handelsgewerbe in Salzburg betrieben wird,  Kopie des Gewerbescheins siehe Anlage. Eine Ummeldung ist nicht möglich da Probefahrtkennzeichen nur an Firmen vergeben werden und ich in X lediglich einen privaten Wohnsitz habe. Betreffend des Tatorts X möchte ich noch feststellen, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt. Dieser ist eindeutig der Wohnung zugeordnet und durch Beschilderungen auch als solcher ausgewiesen, siehe Anlage.

Ich bitte daher um Einstellung des Verfahrens und Aufhebung der Strafverfügung."

Dem Einspruch lagen ein Auszug aus dem Gewerberegister der BH Hallein vom 07.11.2007 und ein Foto bei, aus dem die Beschilderung des Parkplatzes hervorgeht.

 

Aufgrund Ihres Einspruches wurde von uns das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und Sie wurden im Zuge des Ermittlungsverfahrens mit unserem Schreiben vom 21. Februar 2012 ersucht die Ihnen gemäß § 45 Abs.1 KFG erteilte Probefahrtkennzeichenbewilligung binnen zwei Wochen vorzulegen.

 

Weiteres wurden Sie in diesem Schreiben aufgefordert innerhalb von zwei Wochen Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben und es wurde Ihnen mitgeteilt, dass diese von uns im Falle der Nichtbekanntgabe wie folgt geschätzt werden:

Einkommen: ca. 1000,00 Euro mtl. netto; Vermögen: keines; Sorgepflichten: keine.

Eine Bekanntgabe dieser persönlichen Verhältnisse erfolgte von Ihnen bis zum heutigen Tag

nicht.

 

Mit Schreiben vom 05.03.2012 haben Sie einen Bescheid der BH Hallein vom 07.12.2007 vorgelegt aus dem hervorgeht, dass Ihnen die BH Hallein die Bewilligung erteilt hat Probefahrten mit Fahrzeugen aller Art durchzuführen. Als Empfänger des Bescheides wurde angeführt: Frau X, X, X.

Weiters wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens Herr Gruppeninspektor X

von der PI Eferding, der die Anzeige erstattete, zeugenschaftlich einvernommen.

In der mit Herrn X am 13. März 2012 bei uns aufgenommenen Niederschrift über die Vernehmung vom Zeugen im Verwaltungsstrafverfahren hat dieser unter Wahrheitspflicht stehend und nach Hinweis an den geleisteten Diensteid nachstehendes ausgesagt:

"Am 23.01.2012 um 13:00 Uhr führte ich am Parkplatz in der X, in Eferding Fahrzeugkontrolien durch. Dieser Parkplatz ist eine öffentliche Verkehrsfläche ohne Absperrung oder Schranken und für jedermann zugänglich.

Am Fahrzeug Mercedes, weiß, fiel mir das zweizeilige Probekennzeichen, X, welches vorne am Fahrzeug montiert war, auf.

Seit November 2011 wurden mehrmals Fahrzeuge verschiedenster Fabrikanten mit dem Kennzeichen X in der X von mir wahrgenommen. Daher habe ich angenommen, dass es sich um keine Probefahrten nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes handelt und deshalb erfolgte am 23.01.2012 die Anzeige."

 

Mit unserem Schreiben vom 19.03.2012 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, es wurden Ihnen die Verwaltungsübertretungen korrekt, wie sie nunmehr auch im Spruch dieses Straferkenntnisses angeführt sind, zur Last gelegt und es wurde Ihnen die Möglichkeit geboten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben oder am 02.04.2012 um 09:00 Uhr zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu uns zu kommen.

 

Am 03.04. 2012 haben Sie zu unserer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme folgende Stellungnahme abgegeben:

"Betreffend Ihres Schreibens vom 19.03.2012 stelle ich folgendes richtig: Zu Punkt 1:

Bei dem von Ihnen als Tatort bezeichneten Parkplatz handelt es sich um einen eindeutig gekennzeichneten PRIVATEN PARKPLATZ somit hat keine Übertretung lt. § 41 Abs.2 Z. 3 KFG stattgefunden. Zu Punkt 2:

Eine Unterbrechung der Probefahrt ist nach § 45 Abs.1 KFG zulässig und war aufgrund einer zweitägigen Vorführung bzw. Ankaufsüberprüfung notwendig."

 

Aufgrund dieser Stellungsnahme wurde die Bezirkshauptmannschaft Hallein um Überprüfung ersucht ob sich am Gewerbestandort X, X eine gewerbliche Betriebsanlage befindet und wenn ja, um welchen Betrieb es sich augenscheinlich handelt (z.B. KFZ- Werkstätte, Autohandel, usw.). Die BH Hallein wurde weiters auch ersucht zu erheben, wie oft Sie sich am Firmenstandort aufhaften.

 

Am 03.05.2012 wurde uns von der BH Hallein mitgeteilt, dass Sie unter der Adresse X, X eine Handelsgewerbeberechtigung besitzen und bei der Wirtschaftskammer im Fahrzeughandel eingereiht sind.

Weiters wurde von der BH Hallein mitgeteilt, dass Ihr Gewerbe laut Mitteilung der Wirtschaftskammer vom 01.01.2012 bis 31.03.2012 ruhend gemeldet war.

 

Mit unserem  Schreiben  vom  05.06.2012 wurden  Sie  nochmals vom  Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und es wurde Ihnen die Möglichkeit geboten am 18.06.2012 um 09:00 Uhr zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu uns zu kommen. Am 26.06.2012 haben Sie bei uns vorgesprochen und folgende Stellungnahme abgegeben: "Mir wurde der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht, bin aber trotzdem immer noch der Meinung, dass der Einspruch gerechtfertigt ist.

Die Strafverfügung vom 31.01.2012 betreffend § 43 Abs.4 lit.b KFG wurde bereits beeinsprucht und ist meiner Meinung nach aufzuheben.

Betreffend Pkt. 1 § 41 Abs.2 Z. 3 KFG und Pkt. 2 § 45 Abs.4 2 Satz i. V.m. § 45 Abs.1 KFG

wurde am 03.04.2012 von mir eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

Ich weise nochmals darauf hin, dass es sich bei der Örtlichkeit von das Fahrzeug abgestellt

war, um einen Privatparkplatz handelt (laut Fotobeilage).

Ich möchte, dass das Verfahren gegen mich eingestellt wird. "

 

Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Eferding können die Ihnen in unserem Schreiben vom 19.03.2012 korrekt vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen wie sie nunmehr auch im Spruch dieses Straferkenntnisses angeführt sind, aufgrund der Aussage des Meldungslegers schlüssig nachvollzogen werden.

 

Als erwiesen angenommen wird, dass das gegenständliche Fahrzeug am angeführten Ort und zur angeführten Zeit abgestellt war.

Es war daher zu prüfen, ob Sie die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen begangen haben.

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

 

Gemäß § 41 Abs.2 Z. 3 KFG sind in den Zulassungsschein Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben wurden, einzutragen.

Gemäß § 45 Abs.1 KFG dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch

1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebs,

2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,

3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und

4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

 

Gemäß § 45 Abs.4, 2. Satz KFG dürfen Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs.3) nur bei Probefahrten geführt werden.

 

Zu Ihrer Rechtfertigung, dass das KFZ auf einem gekennzeichneten PRIVATEN PARKPLATZ abgestellt war, ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 1 Abs.1 StVO 1960 gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr, solche Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Eine Straße kann dann gemäß § 1 Abs.1 zweiter Satz StVO 1960 von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zu allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße, dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn Sie weder abgeschrankt, noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser, auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. (VwGh-Erkenntnis vom 31.03.2006, Geschäftszahl: 2006/02/0009).

 

Gemäß § 2 Abs.1 StVO 1960 gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Als solche sind jedenfalls auch Parkplätze und Parkflächen anzusehen.

Da somit auch auf einem privaten Parkplatz, bei dem die vorangeführten Umstände zutreffend sind, die Straßenverkehrsordnung anzuwenden ist, bildet die Ihnen unter Punkt 1. dieses Straferkenntnisses angelastete Tat eine Verwaltungsübertretung.

Die Probefahrtkennzeichen wurden Ihnen unter der Auflage erteilt, dass vorne jedenfalls eine einzeilige Kennzeichentafel anzubringen ist.

 

Da am 23.01.2012 am PKW Mercedes, weiß, vorne eine zweizeilige Kennzeichentafel angebracht war, wurde das Probefahrtkennzeichen missbräuchlich verwendet.

 

Da laut Auskunft der Wirtschaftskammer Ihr Gewerbe Fahrzeughandel vom 01.01.2012 bis 31.03.2012 ruhend gemeldet war, war es nicht erlaubt, in diesem Zeitraum die Probefahrtkennzeichen zu verwenden. Da am PKW Mercedes, weiß, am 23.01.2012 das zweizeilige Probefahrtkennzeichen vorne angebracht war, ist jedenfalls von einer missbräuchlichen Verwendung des Probefahrtkennzeichens auszugehen.

Strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit, Straferschwerungsgründe wurden während der Durchführung des Verfahrens nicht bekannt.

 

Bei der Bemessung der Strafe war auf das Ausmaß des Verschuldens sowie den Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung besonders Bedacht zu nehmen und darauf zu achten, dass die Festsetzung des Strafausmaßes innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens erfolgt. Die Behörde geht von einer vorsätzlichen Tatbegehung aus.

§ 134 Abs.1 KFG sieht für die bezeichnete Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe bis zu 5000,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor.

 

Da eine Bekanntgabe Ihrer Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse nicht erfolgte, konnte die Behörde diese bei der Bemessung der Strafhöhe nicht berücksichtigen. Diesbezüglich wurde die behördliche Schätzung herangezogen.

 

Aus den oben angeführten Gründen ist die verhängte Geldstrafe, die sich abgesehen davon ohnedies im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befindet, sowohl aus general- wie auch aus spezialpräventiven Gründen angemessen.

 

Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Entscheidung über Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen."

 

 

3. Dem tritt die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht erhobenen Berufung entgegen. Sie verantwortet sich dem Grunde nach sinngemäß dahingehend, sie habe seitens der BH Hallein keinerlei Auflagen betreffend der Montage der zweizeiligen Kennzeichen erteilt bekommen. Es wären auch keinerlei Auflagen im Zulassungsschein vermerkt worden.

Ferner habe eine Verwendung der Kennzeichen auf öffentlichen Verkehrsflächen oder im öffentlichen Verkehr nicht stattgefunden.

Zu 2. Da die Ankaufsüberprüfung beim X und auch bei der Firma X länger als einen Tag dauerte, sei die Probefahrt unterbrochen worden. Eine Unterbrechung wäre lt. KFG zulässig!

Die auf ihrem privatem Parklatz abgestellten Fahrzeuge seien im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs überstellt und zur Begutachtung und Überprüfung und weiters zur Probefahrt an Kaufinteressenten abgestellt worden. Dies sei nach KFG bis zu 72 Stunden zulässig.

Schließlich habe sie ihr Gewerbe im 1. Quartal 2012 stillgelegt und es wurden die amtlichen Kennzeichen nur auf ihrem Parkplatz verwendet, da die Haftpflichtversicherung aufrecht gewesen sei. Überstellungen und Probefahrten seien mit diesem Kennzeichen nicht unternommen worden.

Bei der X handle es sich zumindest ab der Brücke um keine öffentliche Strasse. Eine Verwendung dieser Strasse sei unter Hinweis auf die Bildbeilage ab der Brücke nur Anliegern gestattet.

Da sie wie aus der oben angeführten Begründung weder gegen § 41 Abs.2 Z3 KFG noch § 45 verstoßen habe bitte sie um Einstellung des Verfahrens und Aufhebung der Strafverfügung.

 

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen oder Arreststrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit der im Ergebnis inhaltsleer gehaltenen Anzeige der Polizeiinspektion Eferding habe die Berufungswerberin ihren Hauptwohnsitz am 3.1.2012 von X nach Eferding verlegt, wobei sie noch das von der Bezirkshauptmannschaft Hallein bewilligte Probefahrtkennzeichen verwendete. Dieses zweizeilig ausgeführte Kennzeichen fand sich am abgestellten Pkw vorne angebracht. Hiervon wurde der Anzeige ein Foto beigefügt. Darüber hinaus finden sich keine Feststellungen und auch ist keine Kontaktaufnahme mit der Berufungswerberin seitens der Polizei ersichtlich.

Von der Behörde erster Instanz wird der Berufungswerberin mit der Tatumschreibung schließlich ein Verhalten zur Last gelegt, welches dem Wortlaut der hier angezogenen Rechtsvorschrift folgend nicht mit Strafe bedroht ist bzw. nicht als tatbestandsmäßig gesehen werden kann.

Der § 41 Abs.2 KFG besagt, dass in den Zulassungsschein insbesondere einzutragen ist:

          1. Name und Anschrift des Zulassungsbesitzers, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch Name und Anschrift des Mieters,

      2. das Kennzeichen (§ 48) sowie das Datum der erstmaligen Zulassung im In- oder Ausland und das Datum der Genehmigung,

      3. Auflagen, die bei der Zulassung vorgeschrieben wurden,

 

Aus dem Akt lässt sich nicht ersehen, dass der Berufungswerberin die zur Last gelegte Auflage im Bewilligungsbescheid vorgeschrieben worden wäre. Da sich diesbezüglich nichts im Akt befindet war ihr in ihrer Verantwortung zu folgen, nämlich diesbezüglich keine Auflage vorgeschrieben bekommen zu haben. Im übrigen wäre bei einem – im übrigen auf einem Privatparkplatz - abgestellten Fahrzeug im Vertausch der Nummertafeln zwischen vorne und hinten wohl kaum nachteilige Auswirkungen gegen gesetzlich geschützte Interessen zu erblicken.

Was den Punkt 2.) anlangt, zitiert die Behörde erster Instanz selbst die Rechtsvorschrift des § 45 Abs.1 u. Abs.4 zweiter Satz KFG, wobei darin ausschließlich von (Probe-)"Fahrten" u. dezidiert nicht vom Abstellen eines Fahrzeuges mit Probefahrtkennzeichen die Rede ist.

Es ist daher nicht nachvollziehbar und geradezu fakten- u. begriffswidersprüchlich, wenn die Behörde erster Instanz im Spruch "die Verwendung bei einer Probefahrt vorwirft", gleichzeitig aber das abgestellte Fahrzeug, gleichsam im Analogieschluss als "probe fahrend" wertet und darauf die genannten Regelverstöße stützt. Allenfalls hätte die Behörde erster Instanz eine Übertretung nach § 45 Abs.1a KFG zur Last legen können, zumal offenbar auch keine entsprechende Bescheinigung hinterlegt gewesen sein dürfte. Ein solcher Vorwurf wurde aber nicht erhoben.

Vor diesem Hintergrund braucht daher weder zu den Rechtfertigungsangaben der Berufungswerberin weiter Beweis erhoben werden, weil die hier formulierten Tatvorwürfen keine taugliche Verfolgungshandlung betreffend die in der der Anzeige  zum Ausdruck zu bringen versuchten Fehlverhalten bilden, noch ist auf die detailreiche Begründung des Straferkenntnisses näher einzugehen.

Eine Spruchberichtigung scheidet wegen Verfolgungsverjährung aus.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss ‑ von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen ‑ jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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