Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720318/27/Wg/WU

Linz, 03.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt X, , gegen den Bescheid der Bezirkshautmannschaft Vöcklabruck vom 12. März 2012, GZ: Sich40-25408-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. August 2012, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit 3 Jahren festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 67 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) erließ mit Bescheid vom 12. März 2012, GZ: Sich40-25408-2007, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß §§ 67 und 61 FPG 2005 ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Das Aufenthaltsverbot stützt sich auf mehrere – von der belangten Behörde angeführte – strafrechtliche Verurteilungen durch deutsche Gerichte, zwei rechtskräftige Verwaltungsstrafen nach dem Führerscheingesetz und der StVO sowie die strafrechtliche Verurteilung durch das LG Wels zu Zahl 25 HV 87/11b-62. Die belangte Behörde führte aus, der Bw sei seit dem 23. Mai 2007 bis zu seiner Auslieferung nach Deutschland am 24. Jänner 2012 durchgehend hier im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhältig gewesen. Er habe in der Zeit zwischen dem 19. Oktober 2009 bis zum 5. Mai 2010 in X und in der Zeit zwischen dem 16. August 2010 bis zum 27 Juli 2010 in X und zuletzt in X gewohnt.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 6. April 2012. Der Bw beantragt darin, die Berufungsbehörde möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, in dieser Verhandlung die beantragten Beweise aufnehmen und anschließend das verhängte Aufenthaltsverbot aufheben. Der von der Behörde nicht weiter erhobene und zu Unrecht festgestellte Sachverhalt sei aber nachweislich unrichtig: Tatsächlich sei der Einschreiter seit ca. 7 Jahren durchgehend in Österreich aufhältig und seit mehreren Jahren auch aufrecht in Österreich gemeldet. Bei seinem ordentlichen Wohnsitz habe er sich ständig aufgehalten, dies insbesondere aufgrund seiner starken familiären Bindungen nach Österreich. Er habe eine Lebensgefährtin mit 3 Kindern, für welche er die Vaterfunktion innehabe, für sie auch sorge und mit seinem Einkommen zum Familienunterhalt beitrage (Beweis: Einvernahme der Lebensgefährtin des Einschreiters, Frau X, X). Der ganze Lebensmittelpunkt des Einschreiters befinde sich in Österreich. Hier habe er Freunde und insbesondere auch Familie und sei somit jedenfalls gut in sein soziales Umfeld in Österreich integriert. Auch sei sein bisheriger Aufenthalt im Bundesland rechtmäßig und werde dies nicht einmal seitens der Behörde bestritten. Selbstverständlich könne der Einschreiter bei einer möglichen Wiedereinreise nach Österreich bei seiner Freundin und ihren 3 Kindern unterkommen, habe aber auch ansonsten genügend Bekannte und Freunde, welche ihm im Notfall mit einer Unterkunft unter die Arme greifen würden. So zB. Frau X, welche schon seit 5 Jahren eine gute Freundin und Bekannte des Einschreiters sei und welche auch bereit wäre, ihm bei einer möglichen Wiedereinreise nach Österreich für einige Zeit Unterschlupf zu bieten, bis er wieder selbst für seine Unterkunft sorgen könne (Beweis: Einvernahme von Frau X, X). Sämtliche Freunde und Bekannte hätten sich dafür eingesetzt und dazu beigetragen, dass der Einschreiter rechtlichen Beistand bekomme. Der Einschreiter habe sich während seines Aufenthaltes in Österreich bemüht, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen und gehe dies auch aus dem Bescheid der Behörde hervor, als diese seine zahlreichen Beschäftigungsverhältnisse angebe. Insbesondere bei seinem letzten Arbeitgeber, der Firma X in X, sei er als verlässlicher Mitarbeiter bekannt gewesen und hoffe der Einschreiter, bei seiner Rückkehr nach Österreich dort wieder Arbeit zu finden (Beweis: Schreiben der Firma X vom 5. April 2012 wird unmittelbar nach Vorliegen nachgereicht). Auch diese zeige, dass die Behörde in ihrem Bescheid ein völlig falsches Bild wiedergebe. Mag es zwar noch zutreffen, dass den Einschreiter keine fixe Wiedereinstellungszusage versprochen worden sei, so sei sein früherer Arbeitgeber sehr wohl bereit, ihn dann wieder einzustellen, wenn der Einschreiter wieder nach Österreich komme und gerade eine Stelle vakant sei. Auch verfüge der Einschreiter über keinerlei Bindungen zu seinem Heimatstaat Deutschland. Der Einschreiter habe dort kein Elternhaus, da es sich beim Einschreiter um ein Adoptivkind handle und er vorwiegend im Kinderheim aufgewachsen sei. Insofern scheine es auch einleuchtend, dass der Einschreiter nicht näher auf seine familiäre Situation in Deutschland eingegangen sei und sei daher auch die Aussage der Behörde in ihrem Bescheid, wonach für den Einschreiter als negativ ausgelegt werde, dass er nicht näher ausführe, warum er keine Eltern mehr habe. Tue die Behörde seine schriftliche Stellungnahme vom 2. März 2012 grundlos als "sehr vage" ab, so sei auch dem entgegen zu halten, dass die Behörde von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und eruieren gehabt hätte. Augenscheinlich sei auch, dass – bis auf eine rechtskräftige Verurteilung in Österreich – sämtliche Verurteilungen im Heimatstaat Deutschland erfolgt wären, In Österreich sei dem Einschreiter ein einziges strafrechtlich relevantes Vergehen zur Last zu legen. Auch die weiters von der Behörde angeführten Verwaltungsstrafen (Geldstrafen) könnten die nach § 67 Abs. 1 FPG geforderte "erhebliche Gefahr" für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich nicht begründen. Die Behörde gehe grundlos von einer "erheblichen Gefährlichkeit" des Einschreiters aus, wobei sie diesbezüglich jedoch keine fundierte Begründung liefere und sich in einer Aufzählung der strafrechtlichen Verurteilungen in Deutschland erschöpfe. Alle obigen Ausführungen würden insbesondere auch zeigen, dass durch den genannten Bescheid der Behörde maßgeblich in das Privat- und Familienleben des Einschreiters eingegriffen werde. Eine Interessenabwägung des Eingriffes in den Privatbereich nach Artikel 8 EMRK hätte durch die Behörde sohin in keinster Weise stattgefunden. Das erlassene Aufenthaltsverbot sei rechtswidrig und damit aufzuheben.

 

Die belangte Behörde übermittelte dem Verwaltungssenat den Akt zur Entscheidung.

 

Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 übermittelte der Bw ein Schreiben der Fa. X. Daraus geht im Wesentlichen hervor: "... Fachlich war Her X absolut in Ordnung ... Wenn Herr X wieder nach Österreich zurückkommen könnte und in unserer Firma ein Arbeitsplatz vakant wäre, so muss er sich wieder bewerben. Wenn es dazu Bewerber mit gleicher Qualifikation gibt, würden wir Herrn X bevorzugen. ..."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat führte am 6. August 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die rechtsanwaltliche Vertretung des Bw brachte in der mündlichen Verhandlung eingangs vor:

"Ich verweise auf die Berufung. Die dort gestellten Anträge werden ausdrücklich aufrecht erhalten. Auf eine gesonderte Einvernahme von X wird verzichtet."

 

Die rechtsanwaltliche Vertretung beantragte abschließend die Einvernahme des Bw. Sie brachte dazu vor:

"Der Berufungswerber wird unseren Informationen zufolge in absehbarer Zeit bedingt in Deutschland entlassen. Seine Einvernahme sollte daher in relativ kurzer Zeit möglich sein. Des Weiteren wurden wir kurz vor der mündlichen Verhandlung darüber informiert, dass der Berufungswerber in Österreich über mehrere Freunde verfügt. Wir haben dazu schon die entsprechenden Kontaktdaten. Die Einvernahme dieser Personen ist uns ein großes Anliegen, zumal der Berufungswerber in Deutschland über keine Bekannten, Verwandten oder Freunde verfügt. Sein privates bzw. familiäres Umfeld beschränkt sich auf das Bundesgebiet der Republik Österreich. Wir werden dem Verwaltungssenat binnen 2 Wochen die ladungsfähigen Adressen der noch einzuvernehmenden Zeugen sowie den Zeitpunkt der bedingten Entlassung des X bekannt geben." Weiters:

"Zur Verhaftung des Berufungswerbers Anfang 2012 ist festzuhalten, X zunächst am 25. Juli 2011 aufgrund eines aufrechten EU-Haftbefehles der Bundesrepublik Deutschland festgenommen wurde. Er stimmte danach der Auslieferung bzw. Übernahme im kurze Wege zu. Es wurde ein Termin kurz vor Weihnachten 2011 festgelegt, zu dem er sich freiwillig beim Grenzübergang bei den deutschen Behörden melden sollte, um die deutsche Strafhaft anzutreten. Dem kam er letztlich aber nicht nach, weshalb er Anfang 2012 verhaftet und ausgeliefert wurde. Im Hinblick auf die seit 21. August 2007 (Datum des Antrags auf Ausstellung der Anmeldebescheinigung) bestehende mehrjährige Niederlassung ist dem Berufungswerber jedenfalls die Gelegenheit zu geben, im Rahmen einer persönlichen Einvernahme den Sachverhalt zu schildern. Dabei wird sich ergeben, dass der Berufungswerber bereits vollkommen geläutert ist und sich gebessert hat. Die in Rede stehende strafrechtliche Verurteilung durch ein deutsches Gericht, deren Freiheitsstrafe er nunmehr verbüßt, liegt bereits Jahre zurück und ist keine taugliche Grundlage für eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdungsprognose."

 

Mit Eingabe vom 14. August 2012 machte der Bw mehrere Personen zum Beweis seiner Integration namhaft (X, X, X, X, X, X, X). Weiters wurde bekanntgegeben, dass sich der Bw bereits wieder im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhält.

 

Der UVS ersuchte die Staatsanwaltschaft Erfurt mit Schreiben vom 20. August 2012 um Mitteilung zum genauen Beginn und Ende der Strafhaft des Bw. Diese teilte mit Schreiben vom 28. August 2012 mit, dass sich der Bw in der Zeit von 24. Jänner 2012 bis zur Entlassung am 4. August 2012 in Haft befunden hatte. Der rechtsanwaltliche Vertreter verzichtete darauf, zu diesem Schreiben gesondert Stellung zu nehmen. 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am X geboren und ist deutscher Staatsangehöriger.

 

Er hielt sich von 23. Mai 2007 bis zu seiner Auslieferung nach Deutschland am 24. Jänner 2012 durchgehend im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Ihm wurden bislang zwei Anmeldebescheinigungen ausgestellt (am 21. August 2007 und am 16. März 2010).

 

Am 25. Juli 2011 gegen 6.10 Uhr wurde der Bw von Beamten der PI X und X aufgrund eines aufrechten EU-Haftbefehles der Bundesrepublik Deutschland wegen der Vollstreckung einer 10-monatigen Freiheitsstrafe an seiner Wohnanschrift in X festgenommen (vgl. kriminalpolizeilichen Bericht vom 25. Juli 2011). Der Bw stimmte der Auslieferung bzw. Übernahme im kurzen Wege zu. Es wurde ein Termin kurz vor Weihnachten 2011 festgelegt, zu dem er sich freiwillig beim Grenzübergang bei den deutschen Behröden melden sollte, um die Strafhaft anzutreten. Dem kam er aber nicht nach, weshalb er am 24. Jänner 2012 verhaftet und den deutschen Behörden ausgeliefert wurde. Er verbüßte in der Zeit von 24. Jänner 2012 bis 4. August 2012 in der Justizvollzugsanstalt X, eine Freiheitsstrafe (zum Tenor des Urteils des Amtsgerichtes Arnstadt vom 12. August 2008, Zl. 940 JS 29233/06 siehe unten). Er hält sich mittlerweile wieder in Österreich auf.

 

Bei der belangten Behörde scheinen Verwaltungsstrafen zu Zl VerkR96-31677-2008, vom 10. März 2009 wegen § 1 Abs 3 FSG (Geldstrafe idH von 365 Euro) und wegen § 5 Abs 1 StVO (Alkohol am Steuer; Geldstrafe idH von 600 Euro), sowie zu Zl VerkR96-17959-2009 vom 30. Juni 2009 wegen § 1 Abs 3 FSG (Geldstrafe von 500 Euro) und wegen § 5 Abs 1 StVO (Geldstrafe von 700 Euro) auf. 

 

Das Landesgericht Wels hat mit Urteil vom 24. November 2011, Zl. 25 HV 87/11b-62, zu Recht erkannt:

             "A.   X, X, X, X und X sind schuldig, es haben

I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter anderen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt € 3.000,- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses sowie einer Sperrvorrichtung teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, wobei X; X, X und X die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar

...

6. X, X und X

6.1.     im Zeitraum Jänner/Februar 2011 in X dem X
Treibstoff wegzunehmen versucht;

6.2.           im Zeitraum 9.4.2011 bis 12.4.2011 in X Verfügungsberechtigten des Pfadfinderlagers X ein Faxgerät, einen Drucker, zwei SAT-Receiver, eine Kaffeemaschine, eine Taschenlampe, 44 Stück Speiseeis, sechs Kisten Bier, 30 Flaschen Wein im Gesamtwert von € 2.746,70 durch Aufzwängen zweier Türen und Einschlagen einer Glasfüllung;

6.3.          nachts  zum   13.4.2011   in  X Verfügungsberechtigten  des Gebrauchshundesportvereins X eine Kaffeemaschine im Wert von € 799,-- verschiedene Lebensmittel im Wert von € 111,63 und Bargeld im der Höhe von € 350,-- durch Einschlagen einer Fensterscheibe und Einsteigen in das Objekt; 6,4.   nachts   zum   14.4.2011   in   X   Verfügungsberechtigten   der Hundesportschule X geeignetes Diebsgut wegzunehmen versucht;

7. X; X, X und X

7.1.  in der Nacht zum 29. 3. 2011 in X dem X und weiteren zwei Geschädigten geeignetes Diebsgut durch Aufbrechen des Tankdeckels wegzunehmen versucht;

7.2.  in der Nacht zum 30.3.2011 in X dem X etwa 40I Benzin im Wert von € 56,- durch Aufbrechen eines Tankdeckels;

7.3.     im Zeitraum 12.4. bis 14.4.2011 in X dem X diverse Lebensmittel und fünf Stangen Zigaretten im Gesamtwert von etwa € 550,- durch Einschlagen eines Oberlichtenfensters und Einsteigen in das Objekt;

...

Es haben hiedurch begangen

....

X

zu I das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 1. und 4. Fall, 15 Abs 1 StGB

...

 und werden hiefür wie folgt

verurteilt:

...

X nach dem 4. Fall des § 130 StGB zu einer

Freiheitsstrafe von 14 Monaten.

...

Gemäß dem § 389 Abs 1 StPO sind alle Verurteilten schuldig, die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Gemäß dem § 38 Abs 1 StGB wird die von X zu 9 HR 321/11 s des Landesgerichtes Wels erlittene Vorhaft von 25. 7. 2011. 6.10h bis 12.8.2011. 11.20 h auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Gemäß dem § 43 Abs 1 StGB wird die über X und X verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von jeweils drei Jahren bedingt nachgesehen..."

Mildernd war das Geständnis, die Unbescholtenheit in Österreich, der Umstand, dass die Tat teilweise beim Versuch blieb; erschwerend: die mehrfache Qualifikation.

 

Es liegen weiters mehrere rechtskräftige Verurteilungen durch deutsche Gerichte auf. So hat das Landgericht Meiningen mit Urteil vom 3. Mai 2000, Zl 441 JS 7843/99-2kls, zu Recht erkannt:

"Der Angeklagte X wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 4 Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15

Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Untersuchungshaft wird angerechnet.

Die Vollstreckung der Reststrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs.1 Nr. 2, 31 BtmG, 53, 56 StGB

Gründe

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der Angeklagte ist bislang einmal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und zweimal wegen Erschleichens von Leistungen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Schule schloß er mit dem qualifizierten Hauptschulabschluß ab. Im Jahre X erlitt er einen Unfall, aufgrund dessen er seine Lehre als Maler abbrach. Seit 29.03.2000 arbeitet er bei einer Zeitarbeitsfirma.

II.

Im Zeitraum von November bis Dezember 1998 erwarb der Angeklagte in X von dem gesondert verfolgten Reich in 4 Einzelhandlungen jeweils 100 Gramm Haschisch zum Preis von jeweils 650,-- DM zu gewinnbringenden Weiterverkauf im Straßenhandel (1.- 4.).

Im März 1999 erwarb der Angeklagte in X von dem gesondert verfolgen X 1 Kg Haschisch zum Preis von 3.700,-- DM und verkaufte dieses zum Preis von 5.000,- DM an den gesondert verfolgten X (5.).

Im April 1999 erwarb der Angeklagte in X von dem gesondert verfolgten X in einem Fall 500 Gramm und in 2 Fällen jeweils 1 Kilogramm Haschisch zum Preis von 3,70 DM je Gramm und verkaufte dieses Haschisch zum Preis von 5,- DM je Gramm an den gesondert verfolgten X (6.- 8.). Im Mai 1999 erwarb der Angeklagte in X von dem gesondert verfolgten X ein Kilogramm Haschisch zum Preis von 3.700 ,-- DM und verkaufte dieses Kilogramm zum Preis von 5.000,-- DM an den gesondert verfolgten X (9.). Im Juni 1999 erwarb der Angeklagte in X von dem gesondert verfolgten X ein Kilogramm Haschisch zum Preis von 3.700,- DM und verkaufte dieses Kilo zum Preis von 5.000,-- DM an den gesondert verfolgten X (10.). im Juli 1999 erwarb der Angeklagte in X von dem gesondert verfolgten X in 3 Einzelhandlungen jeweils 1 Kilogramm Haschisch zum Preis von 3.700,-- DM pro Kilo­gramm und verkaufte dieses Haschisch zum Preis von 4.000,- DM pro Kilogramm an den Mitangeklagten X (11. -13.). Im August 1999 erwarb der Angeklagte in X von dem gesondert verfolgten X ein Kilogramm Haschisch zum Preis von 3.700,- DM und verkaufte dieses Haschisch zum Preis von 4.000,- DM an den Mitangeklagten X (14.). Im September 1999 erwarb der Angeklagte in X von dem gesondert verfolgten X 1 Kilogramm Haschisch zum Preis von 3.700,- DM und verkaufte dieses Haschisch zum Preis von 4.000,- DM an den Mitangeklagten X (15.). Im Oktober 1999 erwarb der Angeklagte in X von dem gesondert verfolgten X in 3 Einzelhandlungen jeweils 1 Kilogramm Haschisch und in einer weiteren Einzelhandlung 2 Kilogramm Haschisch zum Preis von 3.700,- DM pro Kilogramm Haschisch und verkaufte dieses Haschisch zum Preis von 4.000,- DM pro Kilogramm an den Mitangeklagten X (16.-19.). In den Fällen 5. bis 19. war unter Beachtung der jeweils gehandelten Anzahl an Kon­sumeinheiten Haschisch die nicht geringer Menge an Wirkstoffgehalt THC deutlich über­schritten.Der Angeklagte hatte keine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln.

III.

Der Sachverhalt steht fest aufgrund des umfassenden Geständnisses des Angeklagten.

IV.

 

Der Angeklagte hat sich durch die oben genannten Taten wie folgt strafbar gemacht:

Ziffern 1.- 4. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem.

§ 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtmG, Ziffern 5.-19. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29 a Abs. 1 Ziff. 2 BtmG. Alle Handlungen stehen tatmehrheitlich zueinander.

V.

Bei der Beurteilung der Straftaten war einheitlich allgemeines Strafrecht und nicht Jugend­strafrecht gem. § 105 Abs. 1 i.V.m. § 32 JGG anzuwenden, denn die Taten des Angeklag­ten stellen weder Jugendverfehlungen dar noch ist unter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten davon auszugehen, dass er zur Zeit der Taten in seiner sittlichen und geistli­chen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand.

Für die Strafzumessung war § 31 BtmG, 49 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen.

Das Gericht hält für die einzelnen Taten folgende Einzelstrafen für tat und schuldange­messen:

Ziffern 1.-4.:        jeweils 1 Monat Freiheitsstrafe für jede Tat,
Ziffer
6.:           3 Monate Freiheitsstrafe

Ziffer 5., 7.-18.:      jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe je Tat,
Ziffer 19.:         9 Monate Freiheitsstrafe.

 

Aus den Einzelstrafen war gem. § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, welche auf 2 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt wird. Diese Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte auch künftig ohne Einwirkung des Strafvollzuges sich straffrei halten wird (§ 56 Abs. 1 und 2 StGB).

VI.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 465 StPO."

 

Das Amtsgericht Suhl hat mit Urteil vom 13. Juni 2002, Zl 310 JS 13295/001ds, den Bw des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz für schuldig befunden. Ihm wurde deswegen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auferlegt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.  Aus der Begründung dieses Urteils geht hervor:

"I.

Der 23-jährige Angeklagte ist gegenwärtig arbeitslos.

Er erhält gegenwärtig 900,- € öffentliche Unterstützung und hat rund 25.000.- DM Schulden. Er hat die Aussicht im Herbst diesen Jahres über den europäischen Sozialfonds in einer Aus­flugsstätte mit Internat eine Ausbildung zu beginnen.

Der Angeklagte ist wie folgt vorgeahndet:

1.  Durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Meiningen vom 26.11.1997, wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG.

2.  Durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Meiningen vom 13.03.1998, wurde wegen Erschleichung von Leistungen von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG.

3.  Durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Meiningen vom 11.03.1999, wurde wegen Erschleichen von geringwertigen Leistungen von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG.

4.  Durch Urteil des Amtsgerichts Meiningen vom 03.05.2000, rechtskräftig seit 03.05.2000, wurde wegen Handeltreiben mit Betäubungsmittel in 4 Fällen sowie Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln nicht geringer Mengen in 15 Fällen, auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren anerkannt, die für die Dauer von 4 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es wurde ein Bewährungshelfer bestellt.

Darüber hinaus sind so Vermerke im Bundeszentralregister niedergelegt.

Die informatorische Befragung des Bewährungshelfers hat ergeben, dass Kontakt gehalten wird und die Bewährung insoweit einen positiven Verlauf nimmt.

II.

Am 21.06.2000 befuhr der Angeklagte mit dem PKW Subaru amtl. Kennzeichen X in X die X. Am 12.07.2000 fuhr der Angeklagte mit dem PKW Renault in X den X, wobei für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsvertrag bestand. In beiden war der Angeklagte nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis.

 

III.

Der Sachverhalt steht fest aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie den Angaben zu seiner Person, dem informatorischen befragten Bewährungshelfer sowie dem in weiteren in die Beweisaufnahme einbezogenen Akteninhalts. Das Geständnis des Angeklagten war glaubhaft und nachvollziehbar.

IV.

Somit hat sich der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzlichen Verstoß gegen das Pflcihtversicherungsgesetz be­gangen schuldig gemacht, indem er zweimal ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Strassenverkehr geführt hat ohne hierfür im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Darüber hinaus be­stand bei einem Fahrzeug kein notwendiger Haftpflichtversicherungsvertrag.

V.

Zu Gunsten des Angeklagten spricht sein Geständnis sowie die Tatsache, dass er offensicht­lich bemüht ist, sowohl privat als auch im beruflichen Leben Fuß zu fassen. Zu seinen Lasten müssen seine Vorahndungen sowie die Tatsache gewertet werden, dass die Taten unter laufender Bewährung begangen wurden, teils nur wenige Wochen nach einer Ver­urteilung zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Insoweit erachtet das Gericht eine Einsatzfreiheitsstrafe von 6 Monaten hinsichtlich der Tat vom Juni 2000 sowie von 8 Monaten hinsichtlich der Tat vom Juli 2001 für schuld-und tatangemes­sen. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Um­stände erachtet das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten für schuld-und tatan­gemessen. Die Freiheitsstrafe kann unter Zurückstellung einiger Bedenken zur Bewährung ausgesetzt werden. Zwar ist der Angeklagte bewährungsbrüchig, gleichwohl zeigt sein jetziger Lebenswandel, dass er offensichtlich nunmehr den Sinn einer Strafaussetzung auf Bewährung verstanden hat. Dieser positive Ansatz soll durch die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht zu­nichte gemacht werden. Vielmehr soll dem Angeklagten Gelegenheit gegeben werden zu zeigen, dass er den einge­schlagenen Weg fortsetzt. Daher setzte das Gericht die Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit war jedoch auf 4 Jahre zu bemessen. Darüber hinaus war dem Angeklagten aufzuerlegen, jeden Wohnsitzwechsel sowie auch Ar­beitsaufnahme sowie auch Arbeitsplatzverlust dem Gericht mitzuteilen, um soweit den weiteren Verlauf des „Fußfassen" den Angeklagten beaufsichtigen zu können. Um Charakter der Verurteilung deutlich werden zu lassen, war dem Angeklagten eine ge­eignete Auflage, hier eine Arbeitsauflage zu erteilen."

 

Das Amtsgericht Illmenau hat mit Urteil vom 15. Jänner 2004, Zl 340 JS 14772/031ds, den Bw wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, rechtlich zusammentreffend mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, sachlich zusammentreffend mit Kennzeichenmissbrauch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Weiters wurde angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von 12 Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen darf.

 

Das Amtsgericht Arnstadt führte mit an den Bw gerichteten Strafbefehl vom 19. Juni 2006, AZ CS 830 JS 14447/06, aus:

"Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:

Am 19.01.2006 gegen 09:15 Uhr entwendeten Sie in den Geschäfts­räumen der Fa. X, X in X Nahrungsmittel im Wert von 4,98 EUR, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.

Sie werden daher beschuldigt, fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenom­men zu haben, die Sachen sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, strafbar als Diebstahl gemäß § 242 Abs. 1 StGB.

...

Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz wird auf 7,-- EUR festgesetzt. Die Geld­strafe beträgt somit insgesamt 70,-- EUR. An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Frei­heitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Sie haben die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Ausla­gen zu tragen. Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, soweit Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch erheben. Die schriftliche Erklärung muß in deutscher Sprache erfolgen."

 

Im an den Bw gerichteten Strafbefehl vom 6. Juli 2006, AZ CS 830 JS 14032/06 führte das Amtsgericht Arnstadt aus:

"Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:

Am 20.02.2006 gegen 12:00 Uhr entwendeten Sie in den Geschäfts-räumen der Fa. X X in X eine Packung Zigaretten "F6" im Wert von 4,75 EUR, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten.

Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.

Sie werden daher beschuldigt, fremde bewegliche Sachen einem anderen in der Absicht weggenom­men zu haben, die Sachen sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, strafbar als Diebstahl gemäß §§ 242 Abs.  1,  248 a StGB.

...

Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen ver­hängt. Der Tagessatz wird auf 10,-- EUR festgesetzt. Die Geld­strafe beträgt somit insgesamt 250,-- EUR. An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Frei­heitsstrafe. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Sie haben die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Ausla­gen zu tragen. Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, soweit Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch erheben.Die schriftliche Erklärung muß in deutscher Sprache erfolgen."

 

Mit Beschluss des Amtsgerichtes Arnstadt vom 7. März 2007, 830 JS 14032/061cs, wurde für die Strafbefehle vom 19.Juni 2006, GZ 830 JS 14447/061cs, und den Strafbefehl des Amtsgerichtes Arnstadt vom 6. Juli 2006, GZ 830 JS 14032/061cs, nachträglich eine Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro gebildet.

 

Das Amtsgericht Arnstadt hat mit Urteil vom 12. August 2008, AZ 940 JS 29233/061ds, zu Recht erkannt:

"Der Angeklagte X ist des versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in 2 Fäl­len schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh­rung ausgesetzt wird.

Die Angeklagte X ist des versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall schuldig. Sie wird zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB;

für die Angeklagte X darüber hinaus § 47 Abs. 2 StGB;

für den Angeklagten X darüber hinaus §§ 53, 56 Abs. 1, 58 StGB

Gründe:

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Die Angeklagte X ist ledig und hat keine Kinder. Sie ist gelernte Glasapparatebläserin und Industriekauffrau und derzeit als Produktionshelferin mit einem Nettoeinkommen von 800 - 900 Euro beschäftigt. Die Angeklagte X ist bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Der Angeklagte X ist ledig und kinderlos. Er ist gelernter Maler und Lackierer. Derzeit ist er im Bau­gewerbe beschäftigt und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.800 Euro. Der Angeklagte X ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

...

 

1.

Am 21.05.2006 gegen 18.15 Uhr drang der Angeklagte X gewaltsam in die Räumlichkeiten des X in X, ein, indem er ein Kellerfenster einschlug. Er hatte dabei die Absicht, Stehienswertes zu entwenden. Nachdem der Angeklagte X Geräusche wahrnahm und davon ausgehen musste, entdeckt worden zu sein, verließ er nach einigen Minuten diesen Ort, ohne etwas entwendet zu haben.

2.

Aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses und im bewussten und gewollten Zusammenwirken begaben sich die Angeklagten X und X gemeinsam mit einem dritten, bislang unbekannten Mittäter am 18.03.2006 gegen 01.00 Uhr zum Gebäude der Möbelkammer der X in X, in der Absicht stehienswertes Gut, insbesondere Geld, zu entwenden. Mit einem im Keller des Gebäudes auf­gefundenen Werkzeugs versuchte der Angeklagte X, die Eingangstür der Möbelkammer gewaltsam zu öffnen. Die Angeklagten wurden hierbei durch Hausbewohner gestört und flüchteten.

III.

Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten X, der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten X sowie den Aussagen der vernommenen Zeu­gen X und X.

IV.

Die Angeklagten haben sich damit des gemeinschaftlich begangenen versuchten Diebstahls im beson­ders schweren Fall nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB, der Angeklagte X darüber hinaus eines versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in einem weiteren Fall schuldig ge­macht.

V.

Diebstahl im besonders schweren Fall ist nach § 243 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu 10 Jahren zu bestrafen. Gem. § 23 Abs. 2 StGB kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat. Das Gericht hat von der Möglichkeit der Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, so dass für jede der Taten ein Strafrahmen von 1 Monat bis zu 7 Jahren und 6 Mo­naten Freiheitsstrafe zugrunde zu legen war. Hinsichtlich der Angeklagten X war im Rahmen der Strafzumessung zu ihren Gunsten ihre vollumfanglich geständige Einlassung und die zum Ausdruck gebrachte Reue zu berücksichtigen. Es war ferner zu beachten, dass sie bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Da hiernach eine Freiheits­strafe von 6 Monaten oder darüber nicht in Betracht kam und die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht unerlässlich war, hat das Gericht auf eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen erkannt, die es für tat- und schuldangemessen erachtet, § 47 Abs. 2 StGB. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten X war die Tagessatzhö­he von 25 Euro festzusetzen. Für den Angeklagten X war bei der Bemessung der festzusetzenden Strafen zu beachten, dass er sich zumindest teilweise geständig eingelassen hat. Ihn belastet hingegen, dass er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und bei Begehung der Tat unter zweifacher Bewährung stand. Das Gericht hat daher für jede der beiden Taten eine Einzelstrafe von 6 Monate Freiheitsstrafe für tat-und schuldangemessen erachtet. Nach nochmaliger Abwägung der für und gegen den Angeklagten X sprechenden Umstände hat es auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten erkannt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte nochmals zur Bewährung ausgesetzt werden, §§ 56 Abs. 1, 58 StGB. Der Angeklagte X ist seit April 2007 berufstätig. Weitere Straftaten nach den hier abzuurteilenden, inzwischen mehr als zwei Jahre zurückliegenden Taten, sind nicht bekannt. Nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung konsumiert der Angeklagte X seit Aufnahme der Berufstätigkeit in Österreich im April vergangenen Jahres keine Drogen mehr. Der Angeklagte X hat seine. Bewäh­rungsauflagen erfüllt und regelmäßig Kontakt zur Bewährungshilfe gehalten. Es ist daher zu erwarten, dass er sich nunmehr die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkungen des Strafvollzuges keine weiteren Straftaten begehen wird."

 

Mit Beschluss des Amtsgerichtes Arnstadt, Zl 940 JS 29233/061ds, wurde die Bewährungszeit auf 3 Jahre festgesetzt. Es wurde dem Bw die Auflage erteilt, einen Geldbetrag in Höhe von 1.500 Euro an den X zu zahlen. Das Amtsgericht Arnstadt widerrief mit Beschluss vom 29. Juni 2009, AZ BRS 47/08, die im Urteil des Amtsgerichtes Arnstadt vom 12. August 2008 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Begründend führte das Amtsgericht aus, trotz Belehrung über die Bedeutung der Vergünstigung und über die Folgen der Nichterfüllung von Auflagen und Weisungen habe der Bw die Auflage nicht vollständig erfüllt. Der Bw habe lediglich am 1. April 2009 eine einmalige Zahlung in Höhe von 100 Euro geleistet. Er sei wiederholt gemahnt worden, habe aber keine Entschuldigungsgründe vorgebracht. Das Verhalten des Bw stelle einen gröblichen und beharrlichen Verstoß gegen Bewährungsauflagen dar. In weiterer Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft Erfurt um Auslieferung des Bw. Wie schon erwähnt, trat der Bw mit 24. Jänner 2012 die Haft an.

 

Zu den im Bundesgebiet ausgeübten Erwerbstätigkeiten des Bw wird auf Grund des Versicherungsdatenauszuges vom 17. April 2012 Folgendes festgestellt:

von

bis

Art der Monate / meldende Stelle

Nr. *)

23. 05. 2007

31.08.2007

Arbeiter

 

19. 09.2007

30.04.2008

Arbeiter

 

 

 

X GmbH

01

28. 04. 2008

20. 06. 2008

Arbeiter

 

 

 

X GmbH

02

30. 06. 2008

02. 07. 2008

Arbeiter

 

05. 07. 2008

03.08. 2008

Krankengeldbezug (DGKTONR-bezogen)

 

18. 08. 2008

13.05. 2009

Arbeiter

 

 

 

X reg.Gen.m.b.H.

03

21.05. 2009

30. 06. 2009

Arbeitslosengeldbezug

04

01.07. 2009

03. 09. 2009

Arbeiter

 

 

 

 

Erwin BAIER GmbH

05

02. 10. 2009

26. 10. 2009

Arbeitslosengeldbezug

04

27. 10. 2009

29. 10.2009

Arbeiter

 

 

 

 

X GmbH

06

30.10. 2009

29. 11. 2009

Arbeitslosengeldbezug

04

30. 11.2009

09. 07. 2010

Arbeiter

 

 

 

 

X Gesellschaft m.b.H.

07

07. 08. 2010

18. 08. 2010

Arbeitslosengeldbezug

 

19. 08. 2010

01.09. 2010

Krankengeldbezug, Sonderfall

 

02. 09.2010

15. 09. 2010

Arbeitslosengeldbezug

 

16. 09.2010

20.09. 2010

Krankengeldbezug, Sonderfall

 

21.09.2010

12.01.2011

Arbeitslosengeldbezug

 

13. 01.2011

25.01.2011

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

 

03. 02. 2011

17. 07. 2011

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

 

16. 08. 2011

21.08. 2011

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

04

22.08. 2011

02.09. 2011

Arbeiter

 

 

 

 

X GmbH

08

03. 09.2011

06. 09. 2011

Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

04

07. 09. 2011

16. 12.2011

Arbeiter

 

 

 

X m.b.H.

09

 

In einem ergänzend eingeholten Versicherungsdatenauszug (Stand: 3. September 2012) ist kein weiteres Beschäftigungsverhältnis eingetragen.

 

Zu seinem Privat- und Familienleben ist festzustellen, das er mit der nicht freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürgerin X in der Vergangenheit etwa 3 bis 4 Jahre lang eine Beziehung führte. X hat 3 Kinder. Der Bw ist nicht der leibliche Vater dieser 3 Kinder. X wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. Sie teilte in ihrem Mail vom 31. Juli 2012 mit:"Da ich zu Herrn X keinerlei Kontakte mehr habe und das auch so bleiben soll, interessiert es mich nicht, ob er sich hier oder in Deutschland aufhält. Seit der Trennung von Herrn X geht es mir und meinen Kindern wesentlich besser. Ich bin jetzt in einer neuen Partnerschaft und möchte zu diesem Fall keine weiteren Angaben mehr tätigen." Es steht daher fest, dass Frau X keine Familiengemeinschaft mit dem Bw führen will.

 

Festgestellt wird weiters, dass der Bw in Österreich über einen großen Freundeskreis verfügt.

 

Festgestellt wird weiters, dass er ein freundschaftliches Verhältnis zu Frau X unterhält. Frau X sprach in der mündlichen Verhandlung von einer sehr guten Freundschaft. Sie sagte weiters aus, er könne nach der Entlassung aus der Haft bzw. im Falle seiner Rückkehr nach Österreich bei ihr vorübergehend Unterkunft nehmen.

 

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und die öffentliche mündliche Verhandlung am 6. August 2012. Zu dieser mündlichen Verhandlung wurde die im Berufungsschriftsatz namhaft gemachte X vorgeladen. Diese teilte wie schon erwähnt per Mail im Vorfeld mit, nicht erscheinen zu wollen. Die rechtsanwaltliche Vertreterin verzichtete in Hinblick auf die eindeutigen Ausführungen im erwähnten Mail auf die gesonderte Einvernahme von Frau X. In der mündlichen Verhandlung wurde X als Zeugin einvernommen. Sie bestätigte – kurz zusammengefasst -, dass der Bw in Österreich über einen Freundeskreis verfügt und stellte klar, dass er nicht der leibliche Vater der Kinder von Frau X ist.

 

Soweit die rechtsanwaltliche Vertreterin in der mündlichen Verhandlung bzw. im ergänzenden Schriftsatz vom 14. August 2012 erneut auf das Bestehen eines Freundeskreises und seine Integration im Bundesgebiet der Republik Österreich hinweist, ist festzuhalten, dass die Einvernahme der nahmhaft gemachten Personen für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes nicht erforderlich ist. Es steht für das erkennende Mitglied ohnedies fest, dass der Bw im Bundesgebiet über einen Freundeskreis verfügt und hier auch – wie aus dem Versicherungsdatenauszug hervorgeht – einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

 

Der Bw brachte – im Verfahren vor der belangten Behörde – mit Eingabe vom 2. März 2012 ua vor, er sei in Österreich seit 7 Jahren erfolgreich bemüht, sich zu integrieren. Die rechtsanwaltliche Vertretung wies darauf hin, es bestehe seit 21. August 2007 (Datum des Antrags auf Ausstellung der Anmeldebescheinigung) eine Niederlassung des Bw. Die belangte Behörde ging davon aus, dass sich der Bw von 23. Mai 2007 bis 24. Jänner 2012 durchgehend in Österreich aufgehalten hatte. Im Versicherungsdatenauszug ist der Beginn des ersten Beschäftigungsverhältnisses mit 23. Mai 2007 eingetragen. Die erste Anmeldung eines Hauptwohnsitzes erfolgte kurz darauf mit 8. Juni 2007.  Es bestehen daher keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde zur Aufenthaltsdauer getroffenen Feststellungen.

 

Der UVS hat weiters am 3. September 2012 einen weiteren Versicherungsdatenauszug eingeholt. Daraus geht kein neues Beschäftigungsverhältnis hervor.

 

Von einer weiteren mündlichen Verhandlung war Abstand zu nehmen. Die strafrechtlichen Urteile befinden sich im Akt. Im übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt unstrittig aus den angeführten Beweismitteln.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Artikel 27 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:

Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.

Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

 

Artikel 28 Abs 2 der Freizügigkeitsrichtlinie lautet:

Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

 

Artikel 28 Abs 3 der Freizügigkeitsrichtlinie lautet:

Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

§ 51 Abs 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lautet:

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

 

§ 53 Abs 1 NAG lautet:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

 

§ 53a Abs 1 und 2 (NAG) lauten:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

 

§ 66 Abs 1 FPG idF BGBl I Nr. 38/2011 lautet:

EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

§ 67 Abs 1 FPG idF BGBl I Nr. 38/2011 lautet:

 Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

Ein Aufenthaltsverbot kann gemäß § 67 Abs 2 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

 

Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

 

Die Europäische Kommission äußerte sich in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 2.7.2009, KOM(2009) 313 endgültig, wie folgt:

"Die Mitgliedstaaten können die Freizügigkeit von EU-Bürgern aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit einschränken. Kapitel VI der Richtlinie gilt für jede aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit getroffene Maßnahme, die das Recht der unter die Richtlinie fallenden Personen berührt, unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats in diesen Mitgliedstaat frei einzureisen und sich dort frei

aufzuhalten.

..........

Restriktive Maßnahmen können nur nach einer Einzelfallprüfung getroffen werden, in der festgestellt wird, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats berührt.

..........

EU-Bürger und deren Familienangehörige, die im Aufnahmemitgliedstaat das Recht auf Daueraufenthalt genießen (nach fünf Jahren), dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgewiesen werden. Gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt seit mehr als zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat haben, und Kinder darf eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit (d. h. nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung) verfügt werden. Es muss klar zwischen ‚normalen’, ‚schwerwiegenden’ und ‚zwingenden’ Ausweisungsgründen unterschieden werden. Die Mitgliedstaaten sind grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Artikel 28 die tatsächlich im Gefängnis verbrachte Zeit anzurechnen, wenn keine Bindung zum Aufnahmemitgliedstaat besteht."

 

Der österreichische Gesetzgeber unterscheidet in den Bestimmungen des § 66 Abs 1 letzter Satz und § 67 Abs 1 FPG zwischen "normalen", "schwerwiegenden" und "zwingenden" Ausweisungsgründen. Auch wenn § 66 Abs 1 letzter Satz FPG dem Wortlaut zufolge nur die Ausweisung betrifft, muss diese Bestimmung auch im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beachtet werden.  Aus Sicht des Gemeinschaftsrechts handelt es sich sowohl bei einem Aufenthaltsverbot als auch bei einer Ausweisung um "restriktive Maßnahmen", die nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie zulässig sind.

 

Anzumerken ist, dass die in § 66 Abs 1 letzter Satz FPG erwähnte "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" nicht mit den "schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Artikel 28 Abs 2 der Freizügigkeitsrichtlinie gleichzusetzen ist.

 

Der Begriff "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" wird in Artikel 11 Abs 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichlinie) verwendet und in den Tatbeständen des § 53 Abs 3 FPG näher definiert. Eine solche "schwerwiegende Gefahr" ist im Sinne der abgestuften Gefährdungsprognose (vgl VwGH vom 22. Februar 2011, 2008/18/0025) unterhalb der "schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Artikel 28 Abs 2 der Freizügigkeitsrichtlinie einzuordnen. Unter welchen Voraussetzungen "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unbedingt erforderlich machen, ist im FPG nicht geregelt.  Die Bestimmung des § 56 des Aufenthaltsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland kann aber als Orientierungsmaßstab herangezogen werden.

 

Sollte der Bw das Daueraufenthaltsrecht nach § 53a Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm Artikel 16 Abs 1 der Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, dürfte ein Aufenthaltsverbot nur "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" erlassen werden.

 

Der Bw hat bislang keinen Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gestellt. Die Niederlassung wurde jedenfalls durch die in der JA Goldlauter, Deutschland, verbüßte - 6 Monate übersteigende - Haft unterbrochen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 53a Abs. 2 unterbricht diese 6 Monate übersteigende Freiheitsstrafe die 5-Jahresfrist im Sinne des § 53a Abs. 1 NAG. Der Bw hat kein Daueraufenthaltsrecht nach Artikel 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie iVm. § 53a Abs. 1 NAG erworben. Es wurde auch keine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob gegen den Bw gemäß § 67 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, kann folglich auf den Katalog des § 53 3 leg cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 27. März 2007, GZ: 2007/18/0135).

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG gilt § 73 StGB. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen gemäß § 73 StGB inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tag schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren ergangen sind.

 

Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung durch das Landesgericht Wels, Zl 25 Hv 87/11b-62, ist der Tatbestand nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Die Verurteilung durch das Landgericht Meining vom 3. Mai 2000 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz entspricht einer Verurteilung nach dem österreichischen Suchtmittelgesetz. Zu den aufscheinenden strafrechtlichen Verurteilungen durch das Amtsgericht Suhl und des Amtsgerichtes Illmenau wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist festzuhalten, dass dies in Österreich keinen gerichtlichen Straftatbestand darstellt, sondern (lediglich) mit einer Verwaltungsstrafe geahndet wird. Die belangte Behörde verweist dabei zu Recht auf die zu Zahl VerkR96-31677-2008 am 10. März 2009 rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafen nach § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz und wegen § 5 Abs. 1 StVO 1960 (Alkohol am Steuer) sowie auf die zu Zahl VerkR96-17956-2009 vom 30. Juni 2009, ebenfalls wegen § 1 Abs. 3 FSG und wegen § 5 Abs. 1 StVO verhängten Geldstrafen. Dies lässt auf mangelnde Akzeptanz von verkehrsrechtlichen Vorschriften schließen. In Österreich ist der Bw nach dem Suchtmittelgesetz bislang nicht verurteilt worden. Die von der belangten Behörde herangezogene Zurücklegung einer Anzeige gemäß § 35 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren ist keinem strafrechtlichen Schuldspruch gleichzuhalten. Entscheidend ist, dass in Deutschland 2 Strafbefehle wegen Diebstahls (Tatzeit: 19. Jänner 2006 und 20. Februar 2006) sowie eine strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht Arnstadt wegen versuchten Diebstahls in besonders schweren Fall (Tatzeit: 21. Mai 2006 und 18. März 2006) aufscheinen. Anfang 2011 begannen die kriminellen Aktivitäten (Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch) im Bundesgebiet der Republik Österreich. Er verschaffte sich neben seiner Erwerbstätigkeit auf kriminellem Wege ein Einkommen. Er beging trotz "Bewährung" (vgl die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichtes Arnstadt vom 12. August 2008) Straftaten. Wiederholte Angriffe auf fremdes Vermögen zu unterbinden, berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft iSd. § 67 Abs. 1 FPG. Aufgrund der langjährigen kriminellen Laufbahn besteht die tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, dass der Bw nach der Entlassung aus der Justizanstalt Goldlauter in Österreich wiederum Verbrechen gegen fremdes Vermögen begehen wird. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG sind erfüllt.

 

Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde gemäß § 66 Abs. 2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Aufenthaltsverbot führt zur Trennung des Bw von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Freunden, was aber dadurch relativiert wird, dass ihn seine Freunde jederzeit in Deutschland besuchen können.

 

Da ihm für die festgesetzte Dauer ein Aufenthalt und damit auch eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet verboten wird, ist von einem Eingriff in das Privatleben des Bw auszugehen.

 

Die vom Bw eingewendete Integration wird durch die nachgewiesenen Straftaten erheblich gemindert.

 

Wenn er vorbringt, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich, ist ihm zu entgegnen, dass er hier über keine Familiengemeinschaft im engeren Sinn, sondern lediglich über einen Freundeskreis verfügt. Noch im Jahr 2006 verübte er lt den aufscheinenden Urteilen Straftaten in Deutschland. Eine Rückkehr nach Deutschland ist ihm jedenfalls zumutbar.

 

Aufgrund des strafrechtlichen Fehlverhaltens ist bei einer Gesamtwertung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 66 Abs. 2 iVm. § 61 FPG und Artikel 8 Abs. 2 EMRK zulässig.

 

Bei der Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes war zu berücksichtigen, zu welchem Zeitpunkt sich der Bw nachhaltig gebessert haben wird. Bei einer Gesamtwertung ist die von der belangten Behörde bemessene Dauer zu lange. Es ist ein 3-jähriges Aufenthaltsverbot angemessen. Die Dauer des Aufenthaltsverbotes war daher herabzusetzen.

 

Bei Erlassung des bekämpften Bescheides stand ein Durchsetzungsaufschub nicht zur Diskussion, zumal sich der Bw damals nicht in Österreich aufhielt. Mittlerweile ist er nach Österreich zurückgekehrt, weshalb an sich von Amts wegen gemäß § 70 Abs 3 FPG ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub zu gewähren ist. Die Entscheidung über den Durchsetzungsaufschub fällt gemäß § 9 Abs.2 FPG nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungssenates (vgl. VwGH vom 7. Februar 2008, GZ: 2007/21/0405). Der VwGH hat sich in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2007, GZ: 2007/21/0401, eingehend damit auseinander gesetzt, dass kein Verbot besteht, die zunächst unterlassene Entscheidung über den Durchsetzungsaufschub noch später nachzuholen. Eine zeitliche Schranke besteht insoweit, als der Durchsetzungsaufschub iSd § 86 Abs.3 FPG (nunmehr § 70 Abs.3 FPG) ein Monat nach Eintritt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme faktisch ins Leere ginge. Die belangte Behörde wird daher über die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes zu entscheiden haben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalteingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 61,10 Euro a(Eingabe- und Beilagengebühr) ngefallen.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 16.11.2012, Zl.: 2012/21/0237-3

 

 

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