Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730650/3/SR/MZ/Jo

Linz, 08.08.2012

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Afghanistan, X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 16. Juli 2012, Zahl: 1-1014043/FP/12, betreffend die Erlassung eines auf sieben Jahre befristeten Rückkehrverbots nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs. 1a, 54 und 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012).

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 16. Juli 2012, Zahl: 1-1014043/FP/12, zugestellt am 19. Juli 2012, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf der Grundlage des § 54 Abs. 1 und 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG), in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf sieben Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.

 

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde Folgendes aus:

 

Sie reisten am 3.10.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 7.10.2005 einen Asylantrag. Im Jahr 2007 wurde Ihnen subsidiärer Schutz zuerkannt. Aufgrund einer Verurteilung durch das LG Steyr wurde am 10.8.2010 ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes eingeleitet. Mit Bescheid vom 12.3.2012 wurde Ihnen der subsidiäre Schutz in l. Instanz mit einer gleichzeitig ausgesprochenen Ausweisung aberkannt. Gegen diesen Bescheid brachten Sie Berufung ein. Das Verfahren ist zurzeit nicht abgeschlossen.

 

Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde von Ihnen persönlich übernommen.

 

In der Stellungnahme geben sie an, dass Sie in Ihrer Heimat einer Bedrohung ausgesetzt und ihr Leben in Gefahr wäre. Aus diesen Gründen sei es unumgänglich das Bundesgebiet zu verlassen.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Zi. 1 FPG sind Sie Fremder, weil Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

 

Gemäß § 2 Ziffer 14 AsylG 2005 sind Sie Asylwerber, da Sie als Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht haben und dieser Antrag nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und auch das Verfahren nicht gegenstandslos oder eingestellt ist.

 

Es folgen Zitate einschlägiger fremdenpolizeilicher Vorschriften. Im Anschluss führt die belangte Behörde weiter aus:

 

In rechtlicher Hinsicht unter Hinweis auf die §§54 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und 61 FPG ist anzuführen, dass Sie bereits seit 2005 im Bundesgebiet sind. Zwar sind Sie hin und wieder einer Beschäftigung nachgegangen, einem aktuellen Versicherungsdatenauszug "der österreichischen Sozialversicherung" zufolge beziehen Sie den größten Teil als Arbeitslosenbezug und Sozialhilfe. Erst seit April 2012 gehen Sie wieder einer Beschäftigung nach. Auf Grund Ihres bisherigen rechtmäßigen inländischen Aufenthaltes sei von einem mit dem Rückkehrverbot verbundenen Eingriff in das Privat-, Berufs- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet seien die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 61 Abs. 1 FPG zu bejahen und die Erlassung des Rückkehrverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit, als dringend geboten zu erachten. Ihr bisheriges Verhalten verdeutliche mehr als augenfällig, dass Sie offenbar nicht in der Lage oder gewillt sind, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten.

 

Das Rückkehrverbot greife in gravierender Form in das Privat- und Familienleben ein. Sie halten sich bereits seit 2005 im Bundesgebiet auf. Es wird Ihnen eine der Dauer Ihres Aufenthaltes entsprechende Integration zugebilligt. Dem stehe jedoch nicht nur gegenüber, dass Sie Sich zahlreiche Verwaltungsübertretungen haben zu Schulden kommen lassen, sondern auch, dass Sie mit Urteil des LG Steyr vom 30. November 2010 rechtskräftig zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Verbrechen nach § 201 ff StGB gehören zu den verwerflichsten und verabscheuungswürdigsten Handlungen, die das Gesetz unter Strafe stelle. Das zwangsweise Abverlangen der Duldung sexueller - abartiger - Handlungen könne mit nichts gerechtfertigt werden. Erschwerend komme hinzu, dass Sie, gehe man von einer Vielzahl an Verwaltungsübertretungen aus, das Gesamtfehlverhalten der Schwere nach gesteigert haben. Zu Ihrem Nachteil sei gewertet worden, dass Sie die Wehr- und Hilflosigkeit Ihres Opfers ausgenützt und Ihnen jegliche Schuldeinsicht gefehlt habe.

 

Das Gesamtfehlverhalten wiege schwer, insbesondere auf Grund der besonderen Verwerflichkeit Ihres begangenen Verbrechens habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

 

In Anbetracht der ständigen Verwaltungsübertretungen und des von Ihnen begangenen schweren Verbrechens könne nicht abgeschätzt werden, wann die Gründe, die zur Erlassung des Rückkehrverbotes geführt hätten, weggefallen sein würden. Dies umso mehr, als Ihnen jegliche Schuldeinsicht bezüglich des von Ihnen begangenen Verbrechens fehle. Das Rückkehrverbot habe daher nur in dieser Frist erlassen werden können.

 

Sie haben eine Frau, mit Gewalt, zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem Sie ihr einen Stoß versetzten, sodass sie zu Boden fiel, Sie sie an den Händen erfassten, sich auf sie legten und äußerten:" Jetzt bekommst du, was du verdienst." Unstrittig haben Sie dabei den Willen Ihres Tatopfers durch Gewaltmaßnahmen gebrochen bzw. zu brechen versucht. Das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung hat die Behörde als besonders verwerfliche Handlung gewertet, die häufig mit einer besonderen psychischen Belastung des Opfers einhergeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, ZI. 98/18/0338). Der seit dem gravierenden Fehlverhalten vom November 2010 vergangene Zeitraum ist auch viel zu kurz, um die von Ihnen ausgehende Gefahr als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

 

Die aus der Dauer Ihres Aufenthaltes und Ihrer familiären Situation resultierende Integration wird durch Ihr gravierendes Fehlverhalten in ihrer sozialen Komponente erheblich beeinträchtigt. Ihren verbleibenden, immer noch gewichtigen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet steht die von den strafbaren Handlungen ausgehende gravierende Gefährdung von öffentlichen Interessen gegenüber. Insbesondere auf Grund des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität ist die Behörde der Ansicht, dass die Erlassung des Rückkehrverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten sei und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Die Tatsache Ihrer Verurteilung rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung eines Rückkehrverbotes ist zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von in Art.8 Abs.2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten.

 

Ein Rückkehrverbot würde zweifellos tief in Ihr Privat- und Familienleben eingreifen. Sie sind nach Österreich gekommen um Schutz vor Verfolgung zu bekommen. Es wurde und wird Ihnen Unterkunft gewährt. Andererseits haben Sie die österreichische Rechtsordnung schon zweimal schwer verletzt, indem Sie immer wieder strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit begehen.

 

Sie wurden dafür am 04.05.2010 (r.k. 13.09.2010) vom LG Steyr zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und am 30.11.2010 (rk. 30.11.2010) vom LG Steyr zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Die zwei Verurteilungen zeigen, dass Sie an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung in äußerst geringem Maße interessiert sind. Es ist daher zu befürchten, dass Sie wieder in kriminelle Aktivitäten zurückfallen könnten.

 

Im Hinblick darauf kann Ihren privaten und familiären Interessen keinesfalls gegenüber den maßgeblichen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich dem Interesse an der Verhinderung an strafbaren Handlungen, am Schutz der Rechte anderer Vorrang eingeräumt werden. Die Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbotes ist nach Ansicht der Behörde, um die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zu wahren, dringend geboten.

 

Davon ausgehend erachtete die Behörde den Tatbestand des § 54 FPG als erfüllt. Da Sie Sich schon relativ lange im Bundesgebiet aufhalten, komme es mit dem Rückkehrverbot zu einem relevanten Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben. Dieser Eingriff sei jedoch "zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, sowie straffällig gewordener Fremder" dringend geboten. Die Art und Weise der von Ihnen begangenen gerichtlichen Straftaten lasse ein Charakterbild erkennen, das zweifelsohne den Schluss rechtfertige, Sie seien gegenüber den zum Schutz der Sittlichkeit erlassenen Vorschriften bzw. gegenüber der österreichischen Rechtsordnung überhaupt negativ eingestellt und bilden solcherart eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Unter Abwägung aller Tatsachen wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation. Das Rückkehrverbot sei somit auch im Sinn des § 61 Abs. 2 FPG zulässig.

 

Aufgrund Ihres oben aufgezeigten Fehlverhaltens war das Rückkehrverbot auf im Spruch angeführte Zeit auszusprechen, weil aufgrund Ihres Verhaltens derzeit nicht vorhergesehen werden kann, wann der für die Erlassung dieses Rückkehrverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, weggefallen sein wird.

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes konnte die der Behörde zur Verfügung stehende Ermessensentscheidung nicht zu Ihren Gunsten getroffen werden.

 

Bei der Entscheidungsfindung wurde sowohl auf die Dauer Ihres bisherigen Aufenthaltes als auch auf Ihre familiäre und private Situation Bedacht genommen.

 

Sie werden darauf hingewiesen, dass dieses Rückkehrverbot die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen für den gesamten Schengener Raum nach sich zieht.

 

2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde, zugestellt am 19. Juli 2012, hat der Bw mit Telefax vom 26. Juli 2012 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

 

In der Berufung stellt der Bw einleitend die Anträge, die Rechtsmittelbehörde möge

 

1. den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos beheben und damit das gegen mich erlassene Rückkehrverbot aufheben;

2. in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen;

3. in eventu die Befristung des Rückkehrverbotes von 7 Jahren herabsetzen.

 

Seine Berufung begründet der Bw wie folgt:

 

Zunächst verweise ich auf die Ausführungen meiner Stellungnahme hin. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte ein Rückkehrverbot nicht erlassen werden dürfen.

 

Es ist richtig, dass ich wiederholt strafgerichtlich verurteilt worden bin. Allerdings bedauere ich mein Fehlverhalten zutiefst. Die Annahme der Behörde, dass ich in nur geringem Maße an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung interessiert bin und zu befürchten ist, dass ich wieder in kriminelle Aktivitäten zurückfallen könnte, ist jedoch unrichtig: Keinesfalls würde ich mehr gegen gesetzliche Bestimmungen in Österreich verstoßen. Ich bin einsichtig und bin seit der letzten Verurteilung (seit 30.11.2010) nicht mehr straffällig geworden.

 

Es wurde mir auch ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt, sodass Gewähr geleistet ist, dass ich keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Ich habe mein Leben geändert - ich gehe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und wohne in einer betreuten Wohnung (von Neustart vermittelt).

 

Zu meiner privaten Situation möchte ich angeben, dass ich seit dem Jahr 2005 in Österreich lebe, mir einen Freundeskreis aufgebaut und auch eine Freundin habe. Auf ein soziales Netzwerk in Afghanistan kann ich nicht zurückgreifen. Mein Vater ist bereits verstorben und wo sich meine Mutter befindet, ob sie überhaupt noch am Leben ist - das weiß ich nicht einmal.

 

Ich bin fest entschlossen mein Leben zu ändern. Ich ersuche die Rechtsmittelbehörde aus den genannten Gründen, mir eine zweite Chance zu geben und antragsgemäß zu entscheiden.

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vor.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, durch Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde hinsichtlich der Verwaltungsvorstrafen des Bw sowie durch Einholung eines aktuellen Auszuges aus dem Zentralen Melderegister.

 

Von der belangten Behörde wurde in ihrem Vorlageschreiben vom 27. Juli 2012 ausdrücklich auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet. Auch der vom Verein X im Sinne des § 84 FPG rechtsberatene Bw hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Von der Durchführung einer solchen konnte jedoch vor allem abgesehen werden, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dass sämtliche Vorbringen des Bw, die seine Integration betreffen, nicht in Zweifel gezogen werden. Durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, welche die gemachten Angaben bestenfalls bestätigen könnte, vermag der Bw daher nicht besser gestellt zu werden als ohne Durchführung der Verhandlung.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1. dieses Erkenntnisses dargestellten und im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

Ergänzend ist darüber hinaus festzuhalten:

 

·       Der Bw wurde mit Urteil des LG Steyr als Jugendschöffengericht vom 4. Mai 2010, 10 Hv 19/10g-23, bestätigt durch OLG Linz 13.9.2010, 10 Bs 223/10f, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, sechs Monate davon bedingt, verurteilt.

 

Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass der Bw zumindest von 6. Dezember 2009 bis zum 14. Dezember 2009 wiederholt Geschlechtsverkehr mit einem 13-jährigen Mädchen unterhalten hat, obwohl er sich deren minderjährigen Alters bewusst war.

 

·       Hinsichtlich der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten "ständigen Verwaltungsübertretungen" durch den Bw ergab eine diesbezügliche Nachfrage, dass der Bw vier Mal wegen einer Übertretung des Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG bestraft wurde.

 

3.4. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG ist unter bestimmten Voraussetzungen gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen.

 

Asylwerber sind § 2 Abs. 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005 zufolge Fremde ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

 

Dass der Bw, welcher nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, Fremder gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist, steht außer Zweifel.

 

Das Asylverfahren des Bw wurde zwar zwischenzeitig rechtskräftig beendet und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Bw ist daher nicht mehr als Asylwerber anzusehen, weshalb prima vista ein Rückkehrverbot – welches dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 FPG zufolge nur "[g]egen einen Asylwerber" zu erlassen ist – nicht möglich ist.

 

In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die speziellere Norm des § 1 Abs. 2 FPG zu verweisen, dessen letztem Satz zufolge "[e]in Rückkehrverbot […] gegen einen Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, erlassen werden" kann.

 

Dass dem Bw, dessen Verfahren bezüglich die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, dem Anwendungsbereich der letztzitierten Norm unterfällt, steht außer Zweifel.

 

Die Erlassung eines Rückkehrverbotes gegen den (derzeit) subsidiär Schutzberechtigten Bw kommt daher abstrakt in Betracht.

 

4.2.1. Im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Rückkehrverbots gilt es zunächst, die Zulässigkeit der Erlassung eines Rückkehrverbotes sowie des Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Bw dem Grunde nach zu prüfen.

 

4.2.2. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG ist ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Asylwerbers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 54 Abs. 2 leg cit zufolge gelten als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3.

 

§ 53 Abs. 2 FPG stellt im Wesentlichen auf den hier nicht primär relevanten Bereich der Verwaltungsdelikte ab. § 53 Abs. 3 leg cit beschäftigt sich hingegen mit Delikten im Bereich des Kernstrafrechts.

 

§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG beinhaltet Fälle, in welchen ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Der Bw wurde mit Urteil des LG Steyr als Jugendschöffengericht vom 4. Mai 2010, 10 Hv 19/10g-23, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, sechs Monate davon bedingt, sowie mit Urteil des LG Steyr vom 30. November 2010, 10 Hv 104/10g, wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.

 

Es gelangt sohin § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zur Anwendung und ein Rückkehrverbot gegen den Bw ist daher prima vista zulässig.

 

4.2.3. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung bzw. mehrere Verurteilungen ausgesprochen wurde(n), sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

Es zeugt fraglos von enormer krimineller Energie, (insbesondere) in einem fremden Staat, von welchem man sich Aufnahme und Integration erhofft, binnen kürzester Zeit zwei schwere Sittlichkeitsdelikte zu verwirklichen.

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr bei Sexualdelikten – und hier wiederum bei Wiederholungstätern wie dem Bw – besonders groß ist.

 

Bei dem konkret vom Bw (zumindest) im Zeitraum von 6. Dezember 2009 bis 14. Dezember 2009 verübten Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs Minderjähriger hat der Bw das geringe Alter und die damit einhergehende noch nicht ausgereifte Reflexionsfähigkeit seines Opfers schamlos zur Befriedigung seines Sexualtriebes ausgenutzt. Ihm war das Alter seines Opfers auch bewusst, was ihn dennoch nicht von der – auch vom Strafgericht erschwerend gewerteten – wiederholten Tatbegehung abhielt.

 

Weder die gerichtliche Verurteilung wegen dieses Delikts an sich noch das durch die Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe von zwei Monaten erfahrene Haftübel vermochte den Bw bereits am 7. August 2010, und damit nur wenige Monate nach der Ersttat bzw. nach der ersten Verurteilung und Verbüßung des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe, davon abzuhalten, wiederum ein Sittlichkeitsdelikt zu verwirklichen. Während der wiederholte Beischlaf mit der Minderjährigen immerhin noch konsensual erfolgte, legte der Bw bei seiner zweiten Tat ein deutlich gesteigertes Gewaltpotential an den Tag.

 

Besonders ist hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung hervorzuheben, dass sich der Bw nicht mit bloßem körperlichem Einschreiten begnügte, sondern darüber hinaus auch noch weiter auf die Psyche seines Opfers negativ einwirkte, in dem er während der Vornahme der Tathandlung den Satz "Jetzt bekommst du was du verdienst!" äußerte, und so unzweifelhaft die Angst und Verzweiflung des Opfers noch weiter schürte.

 

Bei der Ersttat des Bw kann daher, wie die Wiederholungstat beweist, keinesfalls von einem "Ausrutscher" ausgegangen werden. Vielmehr hat der Bw seine verbrecherische Tatkraft noch weiter gesteigert und in Folge einen gewaltsamen Weg zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse beschritten. Er hat spätestens damit klar zu erkennen gegeben, dass er nicht in der Lage oder zumindest nicht gewillt ist, seinen Sexualtrieb in rechtskonformer Art und Weise auszuleben. Zur Triebbefriedigung hat der Bw (zumindest bei seiner Folgetat) neben physischen Schäden vor allem auch langfristige schwere psychische Probleme bei seinem Opfer in Kauf genommen und dadurch nachhaltig seine enorme Unverbundenheit mit den hier geltenden gesellschaftlichen Werten dokumentiert.

 

Das bislang gezeichnete Persönlichkeitsbild wird dadurch abgerundet, als der Bw mehrfach wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG rechtskräftig belangt wurde.

 

Wenn der Bw in der Berufungsschrift vorbringt, er sei hinsichtlich seiner Taten einsichtig und werde keinesfalls mehr gegen gesetzliche Bestimmungen in Österreich verstoßen, ist dem Vorbringen entgegen zu halten, dass keine Anhaltspunkte existieren, dass das Gefahrenpotential des Bw durch die Strafhaft maßgeblich verringert wurde. Die Inanspruchnahme einer – aus Sicht der erkennenden Behörde in vorliegendem Fall naheliegenden – psychotherapeutischen Behandlung wurde vom Bw nicht einmal geltend gemacht.

 

Auch das Vorbringen, seit der letzten Verurteilung am 30. November 2010 nicht mehr straffällig geworden zu sein, vermag dem Anliegen des Bw nicht zum Durchbruch zu verhelfen: Einen Gutteil des seither vergangenen Zeitraums verbrachte der Bw nämlich in Strafhaft, weshalb ein Wohlverhalten im verbleibenden, selbst ohne Haft sehr kurzen Zeitraum, nicht erkennen lässt, dass vom Bw keine Gefahr mehr ausginge.

 

Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit sowie die Unterkunftnahme in einer betreuten Wohnung sind zweifellos geeignet, eine Integration in der Gesellschaft zu erlangen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern ein eigenes Einkommen bzw. eine eigene Wohnung Einfluss auf das sexuelle Verhalten bzw. die Auslebung des Sexualtriebs des Bw haben sollte.

 

Eine Zusammenschau der dargelegten Überlegungen führt somit zum Ergebnis, dass der weitere Aufenthalt des Bw im Inland eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

 

4.2.4. Bei der Klärung der Zulässigkeit der Erlassung eines Rückkehrverbots dem Grunde nach ist jedoch noch auf die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 54 Abs. 2 letzter Satz FPG erweitet den Anwendungsbereich explizit auch für – von § 61 leg cit an sich nicht erfasste – Rückkehrverbote.

 

§ 61 Abs. 2 FPG zufolge sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

4.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine den konkret den Bw betreffende Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und die Verbringung einer Person außer Landes grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

4.3.2. Es ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass eine Subsumtion des gegenständlichen Sachverhalts unter die Tatbestandselemente des § 61 Abs. 2 FPG nicht zu einem unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw führt.

 

4.3.3.1. Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war, ist festzuhalten, dass der Bw am 3. Oktober 2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Aufenthaltsdauer des Bw in Österreich beträgt daher knapp sieben Jahre. Legitimiert wurde der Aufenthalt des Bw anfänglich durch die Stellung eines Asylantrags, in Folge wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

 

4.3.3.2. Weiters hat das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens in die Beurteilung einzufließen.

 

Der Asylwerberinformationsdatei und den Angaben des Bw im fremdenpolizeilichen Verfahren zufolge hat der ledige Bw keine Angehörigen in Österreich. Die Mutter sowie seine Geschwister sind in der Heimat aufhältig, Kontakte zu diesen Personen bestehen jedoch laut den Angaben des Bw nicht.

 

Der Bw gibt an, eine Freundin zu haben; das Bestehen einer Lebensgemeinschaft in Österreich wurde vom Bw nicht geltend gemacht. Auch ist der Bw kinderlos.

 

Von einem tatsächlich bestehenden Familienleben in Österreich kann daher nicht ausgegangen werden.

 

4.3.3.3. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen.

 

Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Im konkreten Fall ist der Bw seit knapp sieben Jahren in der Republik Österreich aufhältig. Die in die Rechtsgüterabwägung zugunsten des Bw einfließende Aufenthaltsdauer liegt damit noch deutlich unter der höchstgerichtlich judizierten Schwelle von etwa zehn Jahren.

 

Hinzu tritt, dass vom Beschwerdeführer im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zudem neun Jahre lang ein Beruf in Österreich ausgeübt wurde und der Gerichtshof das Vorliegen weiterer Integrationsmerkmale fordert. Laut aktuellem Versicherungsdatenauszug wurde vom Bw eine (legale) berufliche Tätigkeit in Österreich kaum ausgeübt, wenn dieser auch aktuell einer Beschäftigung nachgeht. Es wird daher neben der unzureichenden Aufenthaltsdauer in Österreich auch das vom Verwaltungsgerichtshof als wesentlich angesehene Merkmal der Teilnahme am Erwerbsleben für eine alleinige positive Gesamtbeurteilung nicht erfüllt.

 

Schließlich ist – mangels gegenteiliger Hinweise im zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis – davon auszugehen, dass im verwaltungsgerichtlich entschiedenen – und damit entgegen dem hier zu beurteilenden – Fall eine strafrechtliche Bescholtenheit des Beschwerdeführers nicht vorlag.

 

4.3.3.4. Merkmale sozialer Integration sind dem Bw durch die sehr guten Kenntnisse der deutschen Sprache (siehe diesbezüglich die Ausführungen im Urteil des LG Steyr vom 4. Mai 2010, 10 Hv 19/10g) durchaus zuzubilligen. Dem Berufungsvorbringen nach – welches vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht angezweifelt wird – hat der Bw in Österreich eine Freundin und auch einen Freundeskreis aufgebaut. Eine der sozialen Integration besonders dienliche Erwerbstätigkeit wird vom Bw erst seit kurzem ausgeübt.

 

Aufgrund der begangenen strafbaren Handlungen, bei welchen der Bw innerhalb kürzester Zeit die sexuelle Integrität mehrerer Personen, darunter auch jene eines Kindes, verletzte, ist jedoch davon auszugehen, dass eine tiefgehende Integration ins Gesellschaftsgefüge der Republik Österreich nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die mehrfachen Verwaltungsübertretungen zu verweisen. Diese sind vom Unrechtsgehalt her zwar unzweifelhaft nicht schwer wiegend, verdeutlichen aber dennoch die Bereitschaft des Bw, sich über die in Österreich geltenden Gesetze hinwegzusetzen und belegen damit auch, wie weit der Bw von einer gesellschaftlichen Integration entfernt ist.

 

4.3.3.5. Festzustellen ist weiters, dass der heute 22-jährige Bw den überwiegenden Teil seines Lebens, nämlich etwa 15 Jahre, in seinem Herkunftsstaat verbracht hat. Er wurde dort sozialisiert, ist daher mit der Kultur und den Sitten des Landes vertraut und beherrscht unzweifelhaft die dortige Sprache.

 

Bezüglich der im Heimatstaat lebenden Verwandtschaft kann nach oben verwiesen werden.

 

4.3.3.6. Unstrittig ist eine strafgerichtliche Unbescholtenheit aufgrund der in Punkt 1. dargestellten rechtskräftigen Verurteilungen nicht gegeben.

 

4.3.3.7. Ein Verstoß des Bw gegen die öffentliche Ordnung kam im Verfahren insofern hervor, als dieser mehrfach gegen Art. III Abs. 1 Z 2 EGVG verstoßen hat.

 

4.3.3.8. Zur Frage, ob das Privatleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren, erübrigen sich vor dem Hintergrund der Punkte 4.3.3.1. und 4.3.3.3. weitere Ausführungen.

 

4.3.3.9. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes ist nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet, da der Bw den Status des subsidiär Schutzberechtigen besitzt und das Asylverfahren relativ schnell abgeschlossen wurde.

 

4.3.3.10. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 4.3.3.1. bis 4.3.3.9. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.

 

Zwar ist dem Bw durch seine Aufenthaltsdauer von knapp sieben Jahren sowie durch seine Deutschkenntnisse ein nicht unerhebliches Maß an Integration bzw. ein gewisses Interesse am Weiterverbleib im Bundesgebiet zuzubilligen. Ein Familienleben besteht jedoch nicht, und auch das Privatleben des Bw bzw. die damit einhergehende Integration ist nicht sehr stark ausgeprägt. Diese ist zudem dadurch zu relativieren, als sie teilweise während eines anhängigen Asylverfahrens und damit während unsicheren Aufenthalts erworben wurde. Auch ist zulasten des Bw zu berücksichtigen, dass in den Aufenthaltszeitraum auch länger andauernde Haftzeiten fallen.

 

Eine Reintegration im Heimatland des Bw, in welchem er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, in dem er daher mit der Kultur und der Sprache vertraut ist und in dem nach wie vor Verwandte aufhältig sind, scheint nicht unzumutbar. Wesentlich für eine Gesamtabwägung zulasten des Bw ist jedoch, dass er durch die von ihm im Bundesgebiet getätigten, schweren strafrechtlichen Verbrechen eine enorme kriminelle Energie bewiesen hat und der weitere Verbleib im Inland eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.

 

Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss. Die Erlassung eines Rückkehrverbots ist daher dem Grunde nach zulässig und der Bw kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

4.4.1. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer des zu erlassenden Rückkehrverbotes zu prüfen.

 

Gemäß § 54 Abs. 3 FPG ist ein Rückkehrverbot in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.

 

4.4.2. Der dem Drittstaat Afghanistan angehörige Bw wurde mit Urteil des LG Steyr vom 4. Mai 2010, 10 Hv 19/10g-23, wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, sechs Monate davon bedingt, sowie mit Urteil des LG Steyr vom 30. November 2010, 10 Hv 104/10g, wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.

 

Vor diesem Hintergrund beträgt die maximale Dauer des zu erlassenden Rückkehrverbots zehn Jahre. Zumindest hat das Rückkehrverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG 18 Monate zu betragen.

 

Bei der konkreten Bemessung der Dauer des über den Bw zu erlassenden Rückkehrverbotes im genannten Zeitrahmen ist wiederum das bisherige Verhalten des Bw miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

4.4.3. Die Verhinderung von Straftaten gegen die höchsten Güter unserer Gesellschaft – in concreto erfolgte durch den Bw ein Eingriff in die sexuelle Integrität mehrerer, zum Teil minderjähriger Personen – zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

Vor diesem Hintergrund vermag der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn diese aufgrund der Schwere der Taten zur Auffassung gelangt, dass das Gefährdungspotential des Bw ein Rückkehrverbot für die Dauer von sieben Jahren rechtfertigt. Bei dem gegebenen Rahmen von eineinhalb bis zu zehn Jahren ist das Rückkehrverbot damit zwar im oberen Bereich angesiedelt. Dass mit einer weniger langen Befristung nicht das Auslangen gefunden werden kann, geht jedoch schon aus der mehrfachen Delinquenz des Bw sowie insbesondere auch der bei der Wiederholungstat an den Tag gelegten gesteigerten kriminellen Energie hervor.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet daher mit der belangten Behörde einen Zeitraum von sieben Jahren als angemessen, um dem Bw die Möglichkeit zu geben, den von ihm beteuerten Gesinnungswandel entsprechend unter Beweis zu stellen.

 

5. Auf eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in eine andere Sprache (vgl. § 59 Abs. 1 FPG) konnte aufgrund der guten Deutschkenntnisse des Bw verzichtet werden (siehe diesbezüglich insbesondere die Ausführungen im Urteil des LG Steyr vom 4. Mai 2010, 10 Hv 19/10g).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

Beschlagwortung:

Rückkehrverbot, subsidiär Schutzberechtigte, Vergewaltigung, §§ 1 (2), 54 FPG

 

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