Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166908/2/Sch/Eg

Linz, 20.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R. D., geb. x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. März 2012, Zl. VerkR96-14998-2011/A/Pos, zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30. März 2012, VerkR96-14998-2011/A/Pos, wurde über Herrn R. D., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 verhängt, weil er am 9.3.2011, 22:30 Uhr, in der Gemeinde L., Landesstraße Freiland, örtlich xstraße ca. bei Km 7,00, als Lenker des Fahrzeuges, PKW, Kennzeichen x, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der Aktenlage hatte der Berufungswerber auf einer Freilandstraße im Gemeindegebiet von L. am 9. März 2011 gegen 22.30 Uhr eine überraschend auf der Fahrbahn auftauchende Katze angefahren. Er bremste hienach sein Fahrzeug kurz ab und hielt, hier gehen die Aussagen einer Zeugin und des Berufungswerbers auseinander, allenfalls auch kurz an, jedenfalls fuhr er unmittelbar danach wieder weiter. Die im nachfahrenden Fahrzeug befindliche Zeugin und eine Beifahrerin kümmerten sich um das verletzte Tier und brachten es in eine Tierklinik. Am nächsten Tag wurde der Vorfall von der Zeugin bei der zuständigen Polizeidienststelle gemeldet.

 

Nach der ständigen und umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ist Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417).

 

Im gegenständlichen Fall besteht nach Ansicht der Berufungsbehörde zwar keine Problematik im Hinblick auf die subjektive Tatseite, da der Berufungswerber den Anstoß an die Katze ja, wie er selbst angegeben hat, bemerkt hatte. Allerdings stellt sich die Frage, inwieweit überhaupt ein Verkehrsunfall, der als Voraussetzung zumindest einen Sachschaden im Sinne der oben zitierten Judikatur aufzuweisen hat, hier vorlag. Die Erstbehörde verweist in der Begründung des Straferkenntnisses zwar zutreffend auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes, der erkannt hat, dass es keinen Unterschied macht, ob ein Haustier oder Wild zu Schaden gekommen ist. Durch das Anfahren und Verletzen der Katze durch den Berufungswerber müsste also feststehen, dass dadurch im Vermögen eines Dritten ein Schaden eingetreten ist. Unbeschadet der Frage, welchen materiellen Wert eine Katze überhaupt haben kann, wenn man weiß, dass Jungtiere häufig an Interessierte verschenkt werden, um überhaupt einen Platz für so ein Tier zu bekommen, kommt im gegenständlichen Fall Nachstehendes noch hinzu:

 

Der hier relevante Vorfall ereignete sich auf einer Freilandstraße zur Nachtzeit, nämlich gegen 22.30 Uhr. Es konnte also der Schluss gezogen werden, dass es sich hier um eine streunende herrenlose Katze gehandelt haben könnte. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass das Tier einen Besitzer hatte, scheint dieser keinen besonderen Wert mit dem Tier zu verbinden, zumal es sonst nicht erklärlich wäre, wie dieses zur Nachtzeit auf einer Freilandstraße herumlaufen konnte.

 

Zusammenfassend ergibt sich im gegenständlichen Fall sohin für die Berufungsbehörde die Sachlage dergestalt, dass von einem Verkehrsunfall im rechtlich relevanten Sinn gegenständlich nicht zweifelsfrei ausgegangen werden konnte, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zur Einstellung zu bringen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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