Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523232/2/Kof/WU

Linz, 20.09.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. X vertreten durch X & Partner Rechtsanwälte GmbH, X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz (nunmehr: Landespolizeidirektion Oberösterreich) vom 16.7.2012, AZ: FE-494/2012, NSch-122/2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, nach der am 18. September 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-        die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung,

-        das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges und

-        die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

auf 7 Monate - vom 17. April 2012 bis einschließlich 17. November 2012 - herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm. §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und

7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010.

§§ 32 Abs.1 Z1, 30 Abs.1 und 24 Abs.3 FSG

§ 64 Abs. 2 AVG

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichnender Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-        die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von acht Monaten – gerechnet ab 17. April 2012 – entzogen;

-        für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

o        das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten,

o        das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen;

-        verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

o        eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

o        ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung

     zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen  und

o        eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde – wegen der Begehung eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" – die Lenkberechtigung für die Dauer von 1 Monat, vom 23.8.2007 bis 23.9.2007, entzogen.

 

Der Bw lenkte am 16.04.2012 um 23.54 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz und verweigerte anlässlich einer Verkehrskontrolle die Vornahme des Alkotests.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz (nunmehr: Landespolizeidirektion Oberösterreich) hat mit Straferkenntnis vom 06.07.2012, AZ S-15.238/12-1, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

 

 

 

 

 

Am 18. September 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher ua. der Bw sowie dessen Rechtsvertreter teilgenommen und – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt haben.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063; vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur uva.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs.1 lit.b StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema; Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182; vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur; vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur

vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Der Bw hat als Lenker eines KFZ folgende "Alkoholdelikte im Straßenverkehr" begangen:

-        im Jahr 2007: nach § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs.1b StVO

-        am 17.4.2012: nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO.

 

Diese Fallkonstellation ist in § 26 Abs.2 FSG nicht geregelt.

 

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens auf Monaten zu entziehen.

 

Zugunsten des Bw ist zu berücksichtigen:

-        bei Begehen des gegenständlichen Alkoholdeliktes

     lag jenes aus dem Jahr 2007 bereits mehr als 4 1/2 Jahre zurück

-        im vorliegenden Fall hat der Bw mit dem PKW nur eine Fahrtstrecke von
ca. 200 -250 m zurückgelegt und auch von vorneherein beabsichtigt, nur diese Strecke zu fahren;  vgl. dazu VwGH vom 27.05.1999, 98/11/0102.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Entziehungsdauer auf 7 Monate
– beginnend mit 17.04.2012 (= Datum der vorläufigen Führerscheinabnahme) – herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

 

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014.

 

Dem Bw war daher für die Dauer der nunmehr neu festgesetzten Entziehung
der Lenkberechtigung

-        das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu verbieten und

-        das Recht abzuerkennen, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Lenkt jemand ein KFZ und verweigert die Vornahme des Alkotests (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO), dann ist der Betreffende gemäß § 24 Abs.3 FSG zu verpflichten

-        eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-        ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und

-        eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Die belangte Behörde hat den Bw somit völlig zu Recht verpflichtet

-        eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren  und

-        ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie

     eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen;

VwGH vom 01.10.1996, 96/11/0195 sowie die Beschlüsse des VfGH

vom 21.10.2005, B 1282/05 und des VwGH vom 06.10.2005, AW 2005/11/0053.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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