Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150977/2/Lg/BRE

Linz, 26.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Dr. W W, K, L, vertreten gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 17. Juli 2012, Zl. BauR96-388-2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Ver­fahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 30 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafen in Höhe von 34 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

"Sie haben als Kraftfahrzeuglenker eine Mautstrecke benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht, welche abgelaufen war, da diese mit 25.2. gelocht war.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, A1 bei km 170.800 Tatzeit: 08.05.2010, 17.30 Uhr Fahrzeug: PKW, X"

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Mit Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 18.05.2010, wurde Ihnen die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 29.06.2010, Zahl BauR96-388-2010, vorgeworfen.

Mit Schriftsatz vom 02.07.2010 haben Sie fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben.

Mit Schriftsatz vom 21.07.2010 der Autobahnpolizeiinspektion Haid, wurde wie folgt Stellung genommen:

'Aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung (Lasermessung) wurde Dr. W als Lenker des PKW, X, angehalten. Dabei stellte ich fest, dass die am Fahrzeug (Windschutzscheibe) angebrachte Monatsvignette mit 25. Februar gelocht war und somit per 25. April (Anhaltezeit - 08.05.2010) die Gültigkeit verloren hatte. Für die Anbringung einer gültigen Vignette ist der Lenker verantwortlich, weshalb es keinen Grund gibt, dem Einspruch statt zu geben.'

Mit Schreiben vom 29.07.2010 wurde Ihnen die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Stellungnahme der Autobahnpolizeiinspektion Haid vom 21.07.2010 übermittelt. Gleichzeitig wurden Sie von der Behörde aufgefordert Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse darzulegen, da diese ansonst wie folgt geschätzt werden:

Einkommen: 1.500,-- Euro, Vermögen: keines

Unterhaltspflichten: keine

Mit E-Mail vom 02.09.2010 stellten Sie einen Antrag auf Fristerstreckung bis zum 23.09.2010.

In der Folge stellten Sie mit E-Mail-Eingaben vom 23.09.2010, 14.10.2010, 04.11.2010, 25.11.2010 und 16.12.2010 jeweils einen neuerlichen Fristerstreckungsantrag.

Mit Schreiben vom 16.12.2010 teilte Ihnen hs. Behörde Folgendes mit:

'Bezugnehmend auf ihren Antrag um Fristerstreckung für die Abgabe einer Stellungnahme vom 16.12.2010 muss Ihnen mitgeteilt werden, dass diesem Antrag nicht entsprochen werden kann, da Ihnen das Ermittlungsergebnis bereits seit 05.08.2010 bekannt ist und es Ihnen sehr wohl zumutbar war, innerhalb der bereits verstrichenen 19-Wochen-Frist eine Stellungnahme an hs. Behörde zu übermitteln.

Sie werden daher letztmalig aufgefordert, binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben, da ansonsten das Verwaltungsstrafverfahren ohne Ihre weitere Anhörung fortgeführt wird.'

Mit Mail vom 05.01.2011 übermittelten Sie hs. Behörde folgende Stellungnahme:

'In der umseits bezeichneten Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte aufgrund der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.12.2010, GZ: BauR96-388-2010/Va die nachstehende Stellungnahme: Der Beschuldigte ist weder Eigentümer noch Halter des Pkws VW Jetta X. Eigentümer und Halter dieses Pkws ist vielmehr die Firma Autohaus V GmbH & Co KG, R, L. Der Beschuldigte hatte diesen Pkw mit Mietvertrag vom 08.03.2010 von der Firma Autohaus V GmbH & Co KG gemietet. Hiebei wurde er nicht auf die Notwendigkeit des Erwerbes bzw. der Anbringung einer neuen Mautvignette hingewiesen. Der Beschuldigte ist für das Fehlen der Mautvignette am 08.05.2010 nicht verantwortlich. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Beweis: Mietvertrag vom 08.03.2010. Der Beschuldigte stellt den Antrag das bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zur GZ: BauR96-388-2010 gegen ihn anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.'

Zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse konnten Sie nicht verhalten werden.

 

Die Behörde hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 135/2008) ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten. Gemäß § 4 BStMG sind Kraftfahrzeuglenker und Zulassungsbesitzer gemeinsam Mautschuldner. Mehrere Mautschuldner haften zur ungeteilten Hand.

Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt gemäß § 10 Abs 1 BStMG der zeitabhängigen Maut. Die zeitabhängige Maut ist gemäß § 11 Abs 1 BStMG vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Wie der Behörde im Zuge einer Anzeige mitgeteilt, war das von Ihnen gemietete und von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug (Personenkraftwagen mit dem polizeilichen Kennzeichen X), am 08.05.2010, um 17:30 Uhr, auf der A 1 im Gemeindegebiet von Ansfelden bei Straßenkilometer 170.800. Es handelt sich beim gegenständlichen Personenkraftwagen um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Am Fahrzeug war eine Vignette angebracht welche abgelaufen war. Dies wurde von der Autobahnpolizeiinspektion Haid aufgrund einer Lasermessung festgestellt und am 18.05.2010 angezeigt (GZ: A!/0000020486/01/2010).

Die Mautordnung (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Version 24) legt in Teil A I / Punkt 7 die Regeln für die Anbringung der Mautvignette fest. Teil A I / Punkt 7.1 der Mautordnung legt fest, dass an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A I) vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen ist.

Sie hätten daher dafür sorgen müssen, dass für den Zeitraum in dem Sie das von Ihnen gemietete Fahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz - gelenkt haben, eine gültige, der Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette angebracht ist.

Gemäß § 20 Abs 1 BStMG (BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl i Nr 135/2008) begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. § 20 Abs 3 BStMG legt fest, dass Taten gemäß Abs 1 und 2 straflos werden, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

Gemäß § 19 Abs. 2 BStMG sind die Mautaufsichtsorgane ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 mündlich den Lenker zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.

Laut Angaben der Autobahnpolizeiinspektion wurden Sie am 08.05.2010 zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Die Bezahlung wurde von Ihnen abgelehnt.

Da die vorgeschriebene Maut weder durch ordnungsgemäße Anbringung einer der Fahrzeugkategorie entsprechenden Vignette vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes, noch im Wege der Zahlung der Ersatzmaut erfolgte, haben Sie den objektiven Tatbestand zweifelsfrei verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei bloßen Ungehorsamsdelikten wird das Verschulden daher widerleglich vermutet. Die Glaubhaftmachung hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die 'Glaubhaftmachung' nicht. § 20 Abs 2 BStMG enthält kein Erfordernis einer bestimmten Verschuldensform. Daher reicht fahrlässiges Handeln aus.

Da es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein bloßes Ungehorsamsdelikt handelt, hätten Sie glaubhaft machen müssen, dass Sie an der Verletzung der Mautpflicht kein Verschulden trifft, weil ihnen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift unmöglich war. Sie hätten initiativ alles darzutun gehabt, was für Ihre Entlastung spricht. Insbesondere hätten Sie glaubhaft machen müssen, dass Sie alle Maßnahmen getroffen haben, um unter den gegebenen Umständen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift zu gewährleisten. Weil fahrlässiges Verhalten für eine Verwirklichung des gegenständlichen Verwaltungsstraftatbestandes ausreicht, sind Sie selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne Ihr Wissen und ohne Ihren Willen begangen wurde.

Bezüglich ihres Verschuldens haben Sie im Ermittlungsverfahren eingewendet, dass Sie weder Eigentümer noch Halter des Pkws VW Jetta X sind. Eigentümer und Halter dieses Pkws sei vielmehr die Firma Autohaus V GmbH & Co KG, R, L. Sie hätten das Fahrzeug nur gemietet und wurden nicht auf die Notwendigkeit des Erwerbes bzw. der Anbringung einer neuen Mautvignette hingewiesen. Somit wären Sie für das Fehlen der Mautvignette am 08.05.2010 nicht verantwortlich.

Wie bereits dargelegt, begehen gemäß § 20 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

Ihre Rechtfertigung ist daher nicht geeignet, ein Verschulden Ihrerseits auszuschließen. Aufgrund Ihres Verhaltens ist von (zumindest) fahrlässigem Handeln auszugehen. Ein Irrtum Ihrerseits als Schuldausschließungsgrund liegt ebenfalls nicht vor, da die vorschriftsmäßige Anbringung der Vignette, dh das ordnungsgemäße Aufkleben der Vignette auf die Windschutzscheibe, bei jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug gesetzlich festgelegt ist.

Die Tat ist Ihnen daher in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. § 19 Abs 2 VStG sieht vor, dass im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machten Sie keine Angaben, weshalb die Behörde - wie angekündigt - von einem Einkommen iHv € 1.500,00, keinem Vermögen und keinen Unterhaltspflichten ausgeht.

Strafmildernd war zu werten, dass Sie bisher unbescholten sind. Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Im gegenständlichen Fall war auch die lange Verfahrensdauer strafmildernd zu werten und ist die Behörde daher der Ansicht, dass im Hinblick auf Art. 6 EMRK eine Herabsetzung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe gemäß § 20 VStG gerechtfertigt ist, zumal keine Straferschwerungsgründe vorliegen.

Die gegen Sie verhängte Strafe erscheint als tat- und schuldangemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. In der Berufung wird die Rechtfertigung vom 5.1.2011 wiederholt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Strittig ist nur die Rechtsfrage der Verantwortlichkeit des Lenkers für die Nichtanbringung einer gültigen Vignette. Diesbezüglich ist auf § 20 Abs. 1 BMStG bzw. die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis zu verweisen. Da auch die Strafbemessung keineswegs als zu hoch zu bemängeln ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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