Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167074/2/Sch/Eg

Linz, 12.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H. D., geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Juni 2012, Zl. VerkR96-742-2012, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 19. Juni 2012, VerkR96-742-2012, über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, 231 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 FSG iVm § 37 Abs. 1 FSG verhängt, weil er am 4.1.2012, 9.22 Uhr, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x, PKW, xx, in der Gemeinde F., Landesstraße Freiland, B 310 bei km 40,535, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 7. August 2009, VerkR21-252-2008-GG, gemäß § 24 Abs. 4 FSG dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Beibringung einer verkehrspsychologischen und nervenfachärztlichen Stellungnahme entzogen. Weiters wurde in dem Bescheid ausgesprochen, dass sich die Entziehung auch auf eine allfällige von einer Behörde eines EWR-Staates erteilte oder zukünftig erteilte ausländische Lenkberechtigung bezieht. Auch ein Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz wurde ausgesprochen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber seinerzeit das Rechtsmittel der Berufung ergriffen, welches mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. September 2009, VwSen-522359/2/Sch/Ps, abgewiesen worden war.

 

Seither hat der Berufungswerber nach der Aktenlage keinerlei Lenkberechtigung mehr erworben. Damit steht außer Zweifel, dass dieser zum Vorfallszeitpunkt, das war der 4. Jänner 2012, nicht im Besitze einer Lenkberechtigung war. Unbeschadet dessen war er von Polizeiorganen betreten worden, als er an der oben angeführten Örtlichkeit einen Pkw lenkte.

 

Damit steht außer Frage, dass der Berufungswerber eine Übertretung der Bestimmung des § 1 Abs. 3 FSG, die von der Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis im Wortlaut wiedergegeben wurde, zu verantworten hat.

 

Die Begründung der Berufung gegen das gegenständliche Straferkenntnis geht auf diese Tatsachen mit keinem Wort ein, verwiesen wird bloß auf ein Gutachten über die angebliche gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Im übrigen werde sich der Berufungswerber an einen Rechtsanwalt wenden.

 

Aufgrund der eindeutigen Bescheidlage, wonach der Berufungswerber eben derzeit nicht im Besitze einer Lenkberechtigung ist, kann es nicht einmal ansatzweise von Bedeutung sein, welches Gutachten, so es wirklich existieren sollte, hier vom Berufungswerber gemeint sein könnte. Solange ihm nicht wieder von der zuständigen Verkehrsbehörde eine Lenkberechtigung erteilt wird, ist er nicht zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kfz, aufgrund des Lenkverbotes für andere Kraftfahrzeuge, auch für solche, nicht berechtigt. Dass sich der Berufungswerber hier völlig uneinsichtig zeigt, ändert nichts an diesen Tatsachen.

 

4. Gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG beträgt der Strafrahmen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Lenker keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, von 363 Euro bis 2180 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe kann bis zu einer Dauer von sechs Wochen verhängt werden.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro stellt zwar nicht das gesetzliche Minimum dar, angesichts der gänzlichen Uneinsichtigkeit beim Berufungswerber erscheint es aber geboten, aus spezialpräventiver Sicht mit einer etwas höheren Geldstrafe vorzugehen. Diese Uneinsichtigkeit ist aufgrund der im Führerscheinakt einliegenden Stellungnahmen, wie der Berufungswerber die Angelegenheit sieht, der nämlich vermeint, ohnehin rechtmäßig im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, obwohl die Faktenlage eine völlig andere ist, dokumentiert. Um ihn künftighin vor weiteren einschlägigen Übertretungen abzuhalten, die bei seiner Sicht der Dinge zu erwarten sein könnten, ist eben diese Strafhöhe erforderlich.

Immerhin hat er auch einen Pkw auf seinen Namen zugelassen, sodass für ihn wohl jederzeit die Gelegenheit besteht, diesen auch in Betrieb zu nehmen. Aus diesem Grund konnte auch die nach der Aktenlage gegebene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht zu einer Strafreduzierung führen.

 

Die im Straferkenntnis angeführten persönlichen Verhältnisse, die der Berufungswerber selbst bekannt gegeben hat, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1250 Euro, lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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