Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523251/8/Kof/Ai

Linz, 09.10.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 30.07.2012, VerkR21-157-2012 wegen der Entziehung der Lenkberechtigung ua, nach der am 1. Oktober 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt.

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.1 Z1 iVm § 26 Abs.2 Z3 FSG,

 BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 117/2010

§§ 32 Abs.1 Z1, 30 Abs.1, 24 Abs.3 Z3 und 4 Abs.5 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-     die Lenkberechtigung für die Klassen B und F für den Zeitraum 28. April 2012
(= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) bis 11. November 2012 (= Ablauf der Befristung der Lenkberechtigung) entzogen und ausgesprochen, dass bis einschließlich 28. Dezember 2012 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf

 

 

-     bis einschließlich 28. Dezember 2012

·      das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leicht-KFZ

     und Invaliden-KFZ verboten

·      das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung

     in Österreich Gebrauch zu machen

-     verpflichtet, bis einschließlich 28. Dezember 2012

·      eine Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer zu absolvieren

·      sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen

·      ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ der Klassen B und F sowie von in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ beizubringen.

Weiters wurde festgestellt, dass mit der Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um ein Jahr, bis 5. Juni 2015 verlängert.

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde am 18.05.2007 die Lenkberechtigung für de Klasse F und

am 05.06.2009 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.

 

Die Probezeit (§ 4 FSG) wurde bisher insgesamt dreimal verlängert, zuletzt bis 05.06.2014.

 

Dem Bw wurde – siehe Führerscheinregister – wegen der Begehung eines sog.
"Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" (Atemluftalkoholgehalt 0,8 mg/l oder mehr) die Lenkberechtigung für den Zeitraum 4. Dezember 2010 – 4. Juli 2011 entzogen.

 

Der Bw lenkte am 28. April 2012 um 21.23 Uhr einen nicht zum Verkehr zugelassenen PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in der Gemeinde W.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von …....
0,79 mg/l (niedrigster Wert) ergeben hat.

 

 

 

 

Betreffend das

-         Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO sowie

-         Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ua.

wurde am 1. Oktober 2012 beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, eine Vertreterin der belangten Behörde, sowie die Zeugen Herr GrInsp. GH, Herr GrInsp. KM, Frau EMM und Frau DMM teilgenommen haben.

 

Die Berufungsentscheidungen wurden am Schluss der mVh nicht verkündet, da der Bw darauf ausdrücklich verzichtet hat; VwGH vom 26.1.2010, 2009/02/0220; vom 25.3.2009, 2008/03/0090; vom 20.4.2004, 2003/02/0270 mit Vorjudikatur.

 

Der UVS hat mit im – im Instanzenzug ergangen – Erkenntnis (Bescheid)
vom 4. Oktober 2012 VwSen-167162/12 über den Bw ua. wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

Dieses UVS-Erkenntnis wurde der belangten Behörde – als einer der Parteien des Verfahrens – am 9. Oktober 2012 zugestellt und dadurch erlassen;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E1 zu
§ 51d VStG (Seite 1023f) zitierte Judikatur sowie die Beschlüsse des VwGH vom 18.02.2010, 2009/10/0239 und vom 26.06.2009, 2008/04/0110.

 

Die formelle Rechtskraft des Berufungsbescheides trat somit bereits mit seiner Zustellung an die Behörde I. Instanz ein; VwGH vom 09.11.2004, 2004/05/0013; vom 24.04.2002, 2001/12/0165; vom 17.08.2000, 2000/12/0103  ua.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch dann, wenn gegen den Strafbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde;

VwGH vom 18.01.2000, 99/11/0333; vom 20.09.2001, 2001/11/0237; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur;

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der prognostizierten Entziehungsdauer, hat die Behörde gemäß § 25 Abs.1 FSG auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf

 

Der Bw hat – wie eingangs dargelegt – folgende "Alkoholdelikte im Straßenverkehr" begangen:

·         im Jahr 2010: nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO.

·         am 28.04.2012: nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO.

 

§ 26 Abs.2 Z3 FSG lautet auszugsweise:

Wird beim Lenken eines KFZ ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO innerhalb von  fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen,
ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

 

 

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG ist – unter anderem – eine Nachschulung anzuordnen:

-     wenn eine Entziehung der Lenkberechtigung in der Probezeit erfolgt  oder

-     wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1a StVO.

 

§ 4 Abs.5 FSG lautet:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit eine neuerlichen Verstoß gemäß § 4 Abs.7 leg.cit (= Lenken eines KFZ, wenn beim Lenker der Atemluftalkoholgehalt mehr als 0,05 mg/l beträgt),
so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen.

 

§ 4 Abs.3 FSG lautet auszugsweise:

Verstößt der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit gegen die Bestimmung des Abs.7 leg.cit, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen.

Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

 

 

 

 

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht dem/den Bw

-     die Lenkberechtigung für die Klassen B und F für den Zeitraum
28. April 2012 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) bis zum Ablauf der Befristung (= 11. November 2012) entzogen und ausgesprochen, dass bis einschließlich 28. Dezember 2012 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

-     bis einschließlich 28. Dezember 2012

·            das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leicht- KFZ

       und Invaliden- KFZ verboten

·            das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung

       in Österreich Gebrauch zu machen.

- verpflichtet,

·            eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren,

·            sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen,

·            ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung

       zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

 

Weiters hat die belangte Behörde völlig zu Recht

-     festgestellt, dass die Probezeit sich um ein weiteres Jahr (= bis 5. Juni 2015) verlängert sowie

- einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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