Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101277/14/Sch/Rd

Linz, 15.10.1993

VwSen - 101277/14/Sch/Rd Linz, am 15. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Mag. H M vom 7. Mai 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 20. April 1993, VerkR-96/4989/1992, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 20. April 1993, VerkR-96/4989/1992, über Herrn Mag. H M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.i StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt, weil er am 12. November 1992 um 12.00 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen in S vor dem Haus S in einer gekennzeichneten Fußgängerzone außerhalb der für die Ladetätigkeit bestimmten Zeiten von 6.30 Uhr bis 10.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr vorschriftswidrig abgestellt habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 12. Oktober 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in bezug auf den hier relevanten Sachverhalt nicht bestritten hat. Insbesonders wurde von ihm konzediert, das oben angeführte Fahrzeug außerhalb der für Ladetätigkeiten gestatteten Zeiten am Tatort abgestellt zu haben. Damit ist es letztlich ohne Bedeutung, ob der Berufungswerber tatsächlich eine Ladetätigkeit durchgeführt hat oder nicht, da er jedenfalls zum Abstellen des Fahrzeuges nicht berechtigt war.

Wenn der Berufungswerber offensichtlich vermeint, ihn entschuldige die (angebliche) Auskunft eines Bediensteten des Magistrates der Stadt S, er brauche für ein solches Abstellen eines Fahrzeuges keine Ausnahmegenehmigung (gemeint wohl: gemäß § 45 StVO 1960), so ist ihm entgegenzuhalten, daß er als Fahrzeuglenker mit den einschlägigen Rechtsvorschriften so weit vertraut sein muß, daß er eine solche Auskunft seinem Verhalten nicht zugrundelegen kann. Abgesehen davon muß gerade vom Berufungswerber als Marktfierant, der die Verkehrsbeschränkungen auf dem S S genau kennt, erwartet werden, daß er diese beachtet. Noch dazu, wenn er, wie unbestritten geblieben ist, in der Vergangenheit bereits des öfteren von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Steyr wegen Übertretungen von Halte- und Parkverboten beanstandet bzw. abgemahnt wurde.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Strafrahmen für Halte- und Parkdelikte beträgt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S kann aus diesem Blickwinkel daher nicht als überhöht bezeichnet werden.

Schließlich lagen Milderungsgründe nicht vor, insbesonders jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Als erschwerend war eine einschlägige Vormerkung zu werten.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers war nicht näher einzugehen, da im Hinblick auf die relative Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafe von vornherein erwartet werden kann, daß er zur Bezahlung derselben ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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