Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-750059/2/Gf/Rt

Linz, 19.10.2012

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf über die Berufung des P, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich als Sicherheitsbehörde I. Instanz für das Gebiet der Gemeinde Steyr vom 7. September 2012, Zl. S, wegen Abweisung eines Antrages auf Aufschub der Vollstreckung einer Geldstrafe zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Geldstrafe in sechs Monatsraten zu je 25 Euro bewilligt wird.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich als Sicherheitsbehörde I. Instanz für das Gebiet der Gemeinde Steyr vom 7. September 2012, Zl. S, wurde der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Aufschub der Vollstreckung einer Geldstrafe abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass über den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 10. Mai 2010, Zl. Sich96, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro verhängt und diese in der Folge vom Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2010, Zl. VwSen-231109/2/Gf/Mu, rechtskräftig auf 150 Euro herabgesetzt worden sei. Diese sei jedoch deshalb als uneinbringlich anzusehen, weil der Rechtsmittelwerber in seinem Antrag vom 3. August 2012 selbst dargelegt habe, dass und weshalb ihm die Bezahlung dieser Strafe nicht möglich sei.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 14. September 2012 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 26. September 2012 – und damit rechtzeitig – unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte  Berufung.

 

Darin wendet der Rechtsmittelwerber ein, dass sowohl die Verhängung der Geldstrafe als auch deren Vollstreckung dem Art. 5 Abs. 1 EMRK und dem Art. 4 des 7.ZPMRK widerspreche. Außerdem sei er für seine Ehegattin und seine beiden minderjährigen Kinder sorgepflichtig, sodass deren notwendiger Unterhalt durch die Vollstreckung der Geldstrafe gefährdet würde, weil er nur über geringe Einkünfte als Bauarbeiter verfüge.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu Zl. S; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu vollstrecken.

 

Nach § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu bewilligen.

 

3.2. Sowohl in seinem Antrag vom 28. Juli 2012 als auch in der gegenständlichen Berufung hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er als Bauarbeiter beschäftigt und für seine Ehegattin und seine beiden Kinder sorgepflichtig ist. Weiters geht aus diesen beiden Eingaben hervor, dass die Vollstreckung der Geldstrafe – infolge seiner Arbeitseinkünfte – zwar nicht unmöglich ist, aber den Unterhalt seiner Familienangehörigen gefährden könnte.

3.3. Davon ausgehend sowie vor dem Hintergrund, dass § 54b Abs. 3 VStG keine Ermessens-, sondern eine Rechtsentscheidung statuiert, war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Geldstrafe in sechs Monatsraten zu je 25 Euro bewilligt wird.  

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

VwSen-750059/2/Gf/Rt vom 19. Oktober 2012

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

VStG §54b Abs3

 

* Keine wirtschaftliche Unmöglichkeit der Bezahlung einer Geldstrafe von 150 Euro, wenn der Beschwerdeführer als Bauarbeiter beschäftigt ist.

 

* Die Frage der Bewilligung eines Vollstreckungsaufschubes oder einer Ratenzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG verkörpert keine Ermessens-, sondern eine Rechtsentscheidung.

 

 

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