Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390342/2/Zo/Ai

Linz, 08.10.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, vom 7.8.2012 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz, vom 30.7.2012, Zl. 22409/2012, wegen einer Übertretung des Zivildienstgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Das Magistrat der Stadt Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zivildienstleistender, zugewiesen der Einrichtung X., X, X, folgende Übertretung des Zivildienstgesetzes verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe:

Der Berufungswerber sei in der Zeit vom 21.2.2012 bis einschließlich 29.2.2012 dem Dienst in der Einrichtung unentschuldigt fern geblieben.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 63 Zivildienstgesetz begangen, weshalb über ihn gemäß § 63 Zivildienstgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er derzeit seinen Grundwehrdienst beim Bundesheer ableiste und daher nur über ein sehr geringes Einkommen von 300 Euro verfüge. Er ersuchte daher um eine Minderung der Strafe sowie einen Zahlungssaufschub bis 31.12.2012.

 

 

3. Das Magistrat der Stadt Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesen ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und die Berufung ist nur gegen die Strafhöhe gerichtet. Der Spruch des Straferkenntnisses ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu beurteilen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht erforderlich.

 

4.1. Der für die Strafbemessung relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

 

Der Berufungswerber wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 18.11.2011 der X, Abteilung Altendienste zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. In der Zeit vom 21.2.2012 bis einschließlich 29.2.2012 ist er dem Dienst in der Einrichtung unentschuldigt fern geblieben. Er wurde in der Zwischenzeit aus dem Zivildienst entlassen und leistet den Grundwehrdienst beim Bundesheer. Sein Einkommen beträgt ca. 300 Euro, er verfügt über kein Vermögen und hat keine für die Strafbemessung relevanten Sorgepflichten oder Verbindlichkeiten. Weiters ist der verwaltungsbehördlich unbescholten.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

 

 

5.1.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 63 Zivildienstgesetz 1.450 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen)

 

Einen wesentlichen Strafmilderungsgrund bildet die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, sonstige Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Zum Nachteil des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass er sich seiner Zivildienstverpflichtung über einen Zeitraum von mehr als 1 Woche entzogen hat, sodass der Unrechtsgehalt der Übertretung nicht mehr als bloß geringfügig anzusehen ist. Ansonsten liegen keine Straferschwerungsgründe vor.

 

Im Hinblick auf die ungünstige finanzielle Situation des Berufungswerbers, welcher lediglich über ein monatliches Einkommen von ca. 300 Euro verfügt, konnte die vom Magistrat der Stadt Linz verhängte Geldstrafe spürbar herabgesetzt werden. Eine noch weitere Herabsetzung erscheint jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht möglich. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend herabzusetzen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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